1) Zur Revision der Beklagten:
Die Beklagte könnte durch das einen Teil des Klageanspruches abweisende Teilurteil des Berufungsgerichtes nur dann beschwert sein, wenn und soweit es nicht um die Zweckmäßigkeit einer solchen Entscheidung, sondern um ihre gesetzliche Zulässigkeit (§ 391 Abs 3, § 394 Abs 2 ZPO) geht (RZ 1981/54 mwN). Im vorliegenden Fall stand aber weder eine Gegenforderung der Beklagten noch ein Teilverzicht der Klägerin zur Beurteilung, so daß der Beklagten kein Rechtsmittelrecht zusteht, zumal sie sonst durch ein abweisendes Teilurteil gar nicht beschwert sein kann. Sie erkennt ja in diesem Zusammenhang selbst, daß das am 2.9.1991 von der Klägerin erhobene "Eventualbegehren" (ON 6 S 41) als bloßes Minus bereits im "Hauptbegehren" enthalten war. Während das Hauptbegehren auf die Untersagung des Verfassens und Durchführens von Verträgen schlechthin - also auch dann, wenn die Beklagte selbst Vertragspartei ist - gerichtet ist, schränkt das Eventualbegehren das Unterlassungsgebot auf jene Verträge ein, bei denen die Beklagte nicht selbst Vertragspartei ist. Das "Eventualbegehren" hat somit eine bloß quantitative Beschränkung des Hauptbegehrens zum Inhalt, so daß ihm auch ohne "Eventualbegehren" dann teilweise stattzugeben wäre, wenn die Beklagte nur zu der aus dem Eventualbegehren ersichtlichen Unterlassung verpflichtet ist. Ist aber das "Eventualbegehren" als bloße Einschränkung des Hauptbegehrens in diesem bereits inbegriffen (1 Ob 34/84; 4 Ob 303, 304/87; 4 Ob 42/88; vgl auch Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rz 510.4), dann konnte es gar nicht als bedingtes, für den Fall der Abweisung des "Hauptbegehrens" selbständig zu erledigendes weiteres Begehren bestehen (4 Ob 42/88). Daß es nicht wegen teilweiser Identität mit dem "Hauptbegehren" - anders als im Fall der Entscheidung Rsp 1938/2, wo es neben dem Begehren auf vorbehaltslose Ausstellung einer Löschungsquittung infolge einer strittigen Nebenforderung um ein Eventualbegehren auf Unterfertigung "Zug um Zug gegen Zahlung dieses Anspruches" ging -, zurückgewiesen worden ist (4 Ob 303, 304/87), vermag nichts daran zu ändern, daß nur ein Begehren, nicht aber eine Eventualklagenhäufung (Fasching ZPR2 Rz 1133) vorliegt. Gemäß § 391 Abs 1 ZPO ist die Fällung eines Teilurteils jedenfalls auch dann zulässig, wenn nur ein Teil des Klageanspruches zur Endentscheidung reif ist (EvBl 1977/152; MietSlg 35.786 ua).Die Beklagte könnte durch das einen Teil des Klageanspruches abweisende Teilurteil des Berufungsgerichtes nur dann beschwert sein, wenn und soweit es nicht um die Zweckmäßigkeit einer solchen Entscheidung, sondern um ihre gesetzliche Zulässigkeit (Paragraph 391, Absatz 3,, Paragraph 394, Absatz 2, ZPO) geht (RZ 1981/54 mwN). Im vorliegenden Fall stand aber weder eine Gegenforderung der Beklagten noch ein Teilverzicht der Klägerin zur Beurteilung, so daß der Beklagten kein Rechtsmittelrecht zusteht, zumal sie sonst durch ein abweisendes Teilurteil gar nicht beschwert sein kann. Sie erkennt ja in diesem Zusammenhang selbst, daß das am 2.9.1991 von der Klägerin erhobene "Eventualbegehren" (ON 6 S 41) als bloßes Minus bereits im "Hauptbegehren" enthalten war. Während das Hauptbegehren auf die Untersagung des Verfassens und Durchführens von Verträgen schlechthin - also auch dann, wenn die Beklagte selbst Vertragspartei ist - gerichtet ist, schränkt das Eventualbegehren das Unterlassungsgebot auf jene Verträge ein, bei denen die Beklagte nicht selbst Vertragspartei ist. Das "Eventualbegehren" hat somit eine bloß quantitative Beschränkung des Hauptbegehrens zum Inhalt, so daß ihm auch ohne "Eventualbegehren" dann teilweise stattzugeben wäre, wenn die Beklagte nur zu der aus dem Eventualbegehren ersichtlichen Unterlassung verpflichtet ist. Ist aber das "Eventualbegehren" als bloße Einschränkung des Hauptbegehrens in diesem bereits inbegriffen (1 Ob 34/84; 4 Ob 303, 304/87; 4 Ob 42/88; vergleiche auch Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rz 510.4), dann konnte es gar nicht als bedingtes, für den Fall der Abweisung des "Hauptbegehrens" selbständig zu erledigendes weiteres Begehren bestehen (4 Ob 42/88). Daß es nicht wegen teilweiser Identität mit dem "Hauptbegehren" - anders als im Fall der Entscheidung Rsp 1938/2, wo es neben dem Begehren auf vorbehaltslose Ausstellung einer Löschungsquittung infolge einer strittigen Nebenforderung um ein Eventualbegehren auf Unterfertigung "Zug um Zug gegen Zahlung dieses Anspruches" ging -, zurückgewiesen worden ist (4 Ob 303, 304/87), vermag nichts daran zu ändern, daß nur ein Begehren, nicht aber eine Eventualklagenhäufung (Fasching ZPR2 Rz 1133) vorliegt. Gemäß Paragraph 391, Absatz eins, ZPO ist die Fällung eines Teilurteils jedenfalls auch dann zulässig, wenn nur ein Teil des Klageanspruches zur Endentscheidung reif ist (EvBl 1977/152; MietSlg 35.786 ua).
Die Revision der Beklagten war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Da die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung auf diesen Zurückweisungsgrund nicht hingewiesen hat, hat sie gemäß §§ 40, 50 ZPO die Kosten dieses Schriftsatzes selbst zu tragen.Da die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung auf diesen Zurückweisungsgrund nicht hingewiesen hat, hat sie gemäß Paragraphen 40, 50, ZPO die Kosten dieses Schriftsatzes selbst zu tragen.
2) Zur Revision der Klägerin:
Die Klägerin hat ihren Unterlassungs- und Veröffentlichungsanspruch entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes ausschießlich auf einen sittenwidrigen Eingriff der Beklagten in den gesetzlichen Berufsvorbehalt der Rechtsanwälte als Urkundenverfasser, insbesondere auf einen Verstoß gegen die WinkelschreiberV, gestützt. Damit wurde der Sache nach ein Verstoß der Beklagten gegen § 1 UWG geltend gemacht, welchen nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auch begeht, wer sich schuldhaft über ein Gesetz hinwegsetzt, um im Wettbewerb einen Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen (MR 1988, 102; ÖBl 1989, 122;Die Klägerin hat ihren Unterlassungs- und Veröffentlichungsanspruch entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes ausschießlich auf einen sittenwidrigen Eingriff der Beklagten in den gesetzlichen Berufsvorbehalt der Rechtsanwälte als Urkundenverfasser, insbesondere auf einen Verstoß gegen die WinkelschreiberV, gestützt. Damit wurde der Sache nach ein Verstoß der Beklagten gegen Paragraph eins, UWG geltend gemacht, welchen nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auch begeht, wer sich schuldhaft über ein Gesetz hinwegsetzt, um im Wettbewerb einen Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen (MR 1988, 102; ÖBl 1989, 122;
EvBl 1989/100; ÖBl 1990, 7; ecolex 1991, 261; MR 1991, 243 uva;
zuletzt etwa 4 Ob 42/92). Bei einer solchen unlauteren Veränderung der wettbewerblichen Ausgangslage zugunsten des Verletzers kommt es auch nicht darauf an, ob die übertretene Norm an sich wettbewerbsregelnden Charakter hat (MR 1990, 196; ecolex 1991, 261;
MR 1992, 126 ua); entscheidend ist vielmehr die objektive Eignung des konkreten Verstoßes zur Beeinträchtigung des freien Leistungswettbewerbs (Nordemann, Wettbewerbsrecht6, 231 Rz 477 f und 258 Rz 527 ff; ecolex 1991, 261; MR 1992, 126).
§ 1 UWG erfordert ein "Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs", also in objektiver Hinsicht das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Beteiligten, will doch das Wettbewerbsrecht nur dasjenige geschäftliche Tun erfassen, das geeignet ist, die Wettbewerbslage irgendwie zu beeinflussen, also den oder die Mitbewerber in irgendeiner Weise berührt (Nordemann aaO 40 Rz 26). Demgemäß kann nach § 14 UWG (ua) im Fall des § 1 UWG der Anspruch auf Unterlassung auch nur von einem Mitbewerber des Beklagten, von Wettbewerbsverbänden - zu denen auch die Klägerin als gesetzliche Interessenvertretung der Vorarlberger Rechtsanwälte zählt -, und von den im 2.Satz dieser Bestimmung genannten Interessenvertretungen geltend gemacht werden.Paragraph eins, UWG erfordert ein "Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs", also in objektiver Hinsicht das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Beteiligten, will doch das Wettbewerbsrecht nur dasjenige geschäftliche Tun erfassen, das geeignet ist, die Wettbewerbslage irgendwie zu beeinflussen, also den oder die Mitbewerber in irgendeiner Weise berührt (Nordemann aaO 40 Rz 26). Demgemäß kann nach Paragraph 14, UWG (ua) im Fall des Paragraph eins, UWG der Anspruch auf Unterlassung auch nur von einem Mitbewerber des Beklagten, von Wettbewerbsverbänden - zu denen auch die Klägerin als gesetzliche Interessenvertretung der Vorarlberger Rechtsanwälte zählt -, und von den im 2.Satz dieser Bestimmung genannten Interessenvertretungen geltend gemacht werden.
Ob ein Wettbewerbsverhältnis besteht, ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen und immer dann zu bejahen, wenn sich die beteiligten Unternehmen an einen im wesentlichen gleichartigen Abnehmerkreis wenden. Konkreter Wettbewerb zwischen den Parteien ist nicht erforderlich; vielmehr genügt es, daß die von ihnen vertriebenen Waren oder gewerblichen Dienstleistungen ihrer Art nach in Konkurrenz treten und einander daher nach der Verkehrsauffassung behindern können (SZ 54/77; SZ 60/78; RdW 1990, 312; WBl 1991, 297; ÖBl 1991, 237 uva). Daß nach diesen Grundsätzen zwischen den in der Liste eingetragenen Rechtsanwälten mit dem Kanzleisitz in Vorarlberg und der Beklagten als Wohnungseigentumsorganisator (§ 23 Abs 1 WEG) in bezug auf die von ihr verfaßten und zugestandenermaßen auch grundbücherlich, finanz- und grundverkehrsbehördlich selbst abgewickelten Verträge über den An- und Verkauf von Liegenschaften, Eigentumswohnungen udgl ein Wettbewerbsverhältnis besteht, liegt entgegen der Meinung der Beklagten auf der Hand und bedarf keiner näheren Begründung.Ob ein Wettbewerbsverhältnis besteht, ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen und immer dann zu bejahen, wenn sich die beteiligten Unternehmen an einen im wesentlichen gleichartigen Abnehmerkreis wenden. Konkreter Wettbewerb zwischen den Parteien ist nicht erforderlich; vielmehr genügt es, daß die von ihnen vertriebenen Waren oder gewerblichen Dienstleistungen ihrer Art nach in Konkurrenz treten und einander daher nach der Verkehrsauffassung behindern können (SZ 54/77; SZ 60/78; RdW 1990, 312; WBl 1991, 297; ÖBl 1991, 237 uva). Daß nach diesen Grundsätzen zwischen den in der Liste eingetragenen Rechtsanwälten mit dem Kanzleisitz in Vorarlberg und der Beklagten als Wohnungseigentumsorganisator (Paragraph 23, Absatz eins, WEG) in bezug auf die von ihr verfaßten und zugestandenermaßen auch grundbücherlich, finanz- und grundverkehrsbehördlich selbst abgewickelten Verträge über den An- und Verkauf von Liegenschaften, Eigentumswohnungen udgl ein Wettbewerbsverhältnis besteht, liegt entgegen der Meinung der Beklagten auf der Hand und bedarf keiner näheren Begründung.
Richtig ist, daß Handeln "zu Zwecken des Wettbewerbs" im Sinne des § 1 UWG nicht nur das Bestehen eines objektiven Wettbewerbsverhältnisses erfordert; es setzt vielmehr darüber hinaus voraus, daß die beanstandete Handlung auch subjektiv von der entsprechenden Wettbewerbsabsicht getragen ist. Die Frage des Bestehens einer solchen (subjektiven) Wettbewerbsabsicht ist nach ständiger Rechtsprechung eine Tat- und keine Rechtsfrage (SZ 47/23; SZ 61/194; ÖBl 1990, 18 und 250; ÖBl 1991, 15 und 87; MR 1991, 243 uva). Nach den festgestellten Motiven der Beklagten für ihr Verhalten im Fall der sogenannten "Eigenverträge" steht aber ihre Wettbewerbsabsicht sogar deutlich im Vordergrund, will sie doch damit eine schnelle Abwicklung erreichen ("rasch zu ihrem Geld kommen"), ein "umfassendes Kundenservice bieten" und "schlußendlich auch einen vermögenswerten Vorteil erzielen". Auch im Fall der (weniger häufigen) sogenannten "Fremdverträge" tritt die Wettbewerbsabsicht der Beklagten nicht gänzlich in den Hintergrund, stehen doch diese Verträge regelmäßig im Zusammenhang mit einem künftigen Wohnungsverkauf der Beklagten, was nur dahin verstanden werden kann, daß der künftige Eigengeschäftsabschluß ein nicht unerhebliches Motiv für ihr Vorgehen ist.Richtig ist, daß Handeln "zu Zwecken des Wettbewerbs" im Sinne des Paragraph eins, UWG nicht nur das Bestehen eines objektiven Wettbewerbsverhältnisses erfordert; es setzt vielmehr darüber hinaus voraus, daß die beanstandete Handlung auch subjektiv von der entsprechenden Wettbewerbsabsicht getragen ist. Die Frage des Bestehens einer solchen (subjektiven) Wettbewerbsabsicht ist nach ständiger Rechtsprechung eine Tat- und keine Rechtsfrage (SZ 47/23; SZ 61/194; ÖBl 1990, 18 und 250; ÖBl 1991, 15 und 87; MR 1991, 243 uva). Nach den festgestellten Motiven der Beklagten für ihr Verhalten im Fall der sogenannten "Eigenverträge" steht aber ihre Wettbewerbsabsicht sogar deutlich im Vordergrund, will sie doch damit eine schnelle Abwicklung erreichen ("rasch zu ihrem Geld kommen"), ein "umfassendes Kundenservice bieten" und "schlußendlich auch einen vermögenswerten Vorteil erzielen". Auch im Fall der (weniger häufigen) sogenannten "Fremdverträge" tritt die Wettbewerbsabsicht der Beklagten nicht gänzlich in den Hintergrund, stehen doch diese Verträge regelmäßig im Zusammenhang mit einem künftigen Wohnungsverkauf der Beklagten, was nur dahin verstanden werden kann, daß der künftige Eigengeschäftsabschluß ein nicht unerhebliches Motiv für ihr Vorgehen ist.
Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, daß als gesetzliche Normen, über die sich die Beklagte durch das von der Klägerin beanstandete Verhalten hinweggesetzt haben könnte, neben der von der Klägerin ausdrücklich genannten Vorschrift des § 1 lit b WinkelschreiberV auch noch § 8 RAO und Art IX Abs 1 Z 4 EGVG in Betracht kommen. Gemäß § 8 Abs 2 RAO ist die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen sowie in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten den Rechtsanwälten vorbehalten, deren Vertretungsrecht sich auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich erstreckt (Abs 1). Der Vertretungsvorbehalt der Rechtsanwälte umfaßt nur die "berufsmäßige", also regelmäßige und auf Gewinn gerichtete, Parteienvertretung (Tades, Bemerkungen zum Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, AnwBl 1985, 619 ff [623]; WBl 1992, 239). Unberührt bleiben hiedurch - gemäß § 8 Abs 2 Satz 2 RAO - die Berufsbefugnisse der anderen freien Berufe, also der Notare, Patentanwälte, Wirtschaftstreuhänder und Ziviltechniker. Darüber hinaus wird in § 8 Abs 3 RAO demonstrativ aufgezählt, welche anderen einschlägigen Befugnisse und Wirkungsbereiche durch den Vertretungsvorbehalt der Rechtsanwälte jedenfalls nicht berührt werden, weil es sich dabei um keine "berufsmäßige" Parteienvertretung im Sinne des Abs 2 handelt (Tades aaO 624). Zur umfassenden Parteienvertretung im Sinne des § 8 Abs 1 und 2 RAO gehört neben dem Beratungsrecht (Tades aaO 623) auch - wie sich schon aus der älteren Vorschrift des § 1 lit b WinkelschreiberV und aus Art IX Abs 1 Z 4 EGVG ergibt - das berufsmäßige Verfassen von Rechtsurkunden oder gerichtlichen Eingaben für Parteien bzw das gewerbsmäßige Verfassen schriftlicher Anträge oder Urkunden sowie das Erteilen einschlägiger Auskünfte, all dies "für den Gebrauch vor inländischen oder ausländischen Behörden". Diesem Vertretungsrecht der Rechtsanwälte korrespondiert auch ein entsprechendes Recht der Parteien, nicht aber - ausgenommen die Fälle des absoluten Anwaltszwanges - die Pflicht, einen Anwalt beizuziehen und sich von ihm vertreten zu lassen. Das Berufungsgericht hat daher entgegen der Meinung der Klägerin zutreffend erkannt, daß jedermann in allen gerichtlichen und außergerichtlichen sowie in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten - soweit er selbst Partei oder Beteiligter ist - seine Interessen persönlich wahrnehmen, also auch Rechtsurkunden und Eingaben selbst verfassen und sie im eigenen Namen bei Gericht und Verwaltungsbehörden anbringen sowie im gerichtlichen und in Verwaltungsverfahren als Partei oder Beteiligter im eigenen Namen auftreten kann, soweit nicht kraft Gesetzes absolute Anwaltspflicht besteht. Bei den sogenannten "Eigenverträgen" verstößt daher die Beklagte keinesfalls gegen den Vertretungsvorbehalt der Rechtanwälte gemäß § 8 RAO oder gegen § 1 lit b WinkelschreiberV bzw Art IX Abs 1 Z 4 EGVG, wenn sie als Käuferin der von ihr zur Errichtung von Wohnhausanlagen benötigten Grundstücke die Kaufverträge und auch die damit zusammenhängenden Erklärungen, Anträge und Ansuchen im Grundbuchsverfahren sowie vor den Finanz- und Grundverkehrsbehörden selbst verfaßt und im eigenen Namen anbringt. Das gleiche gilt aber auch für jene "Eigenverträge", mit denen die Beklagte die von ihr errichteten Eigentumswohnungen und -häuser als Verkäuferin veräußert. Auch hier ist sie nicht nur Vertragspartei, sondern es trifft sie als Verkäuferin auch die Eigentumsverschaffungspflicht, dh sie schuldet die zur Intabulation notwendige Aufsandungserklärung (§ 32 GBG) und die Ausstellung der grundbuchsrechtlich erforderlichen (§§ 26, 27, 31 GBG) Urkunden (Aicher in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu § 1047, Rz 4 zu § 1053 und Rz 1 zu § 1061). Sie kann daher dieser Vertragspflicht als Kaufmann auch durch das entgeltliche Selbstverfassen des Kaufvertrages nachkommen. Mangels einer allgemeinen Regelung der Antragslegitimation im GBG haben die allgemeinen Anordnungen des Außerstreitgesetzes zu gelten, aus welchem sich aber die Antragslegitimation beider Teile, also sowohl der durch die beantragten Grundbuchhandlung berechtigten als auch der hiedurch belasteten Partei, ergibt (NZ 1973, 186). Als Verkäuferin ist daher die Beklagte in diesen Fällen auch zum Einschreiten um Einverleibung des Eigentumsrechtes des Käufers legitimiert (GlU 13.390 sowie die stRsp der Rekursgerichte; siehe Dittrich-Angst-Auer, Grundbuchsrecht4 § 77/5). Gemäß § 9 Z 4 GrunderwerbsteuerG 1987 sind Veräußerer und Erwerber Steuerschuldner und zufolge der Vorschrift des § 6 Abs 1 BAO Gesamtschuldner. Gemäß § 10 Abs 2 GrunderwerbsteuerG 1987 sind alle Vertragsteile, daher auch der Veräußerer, zur ungeteilten Hand zur Erstattung der Abgabenerklärung verpflichtet. Schließlich müssen gemäß § 9 Abs 2 Vlbg GVG LGBl Nr 18/1977 idF des Gesetzes LGBl Nr 63/1987 Anträge auf Genehmigung von Rechtserwerben, deren Rechtsgrund in einem Vertrag besteht, von einer der Vertragsparteien innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluß eingebracht werden. Die Verkäuferin ist daher zu einer solchen Antragstellung daher nicht nur verpflichtet, sondern auch berechtigt. Daraus folgt aber, daß die Beklagte als Verkäuferin nicht nur zum Verfassen der Kaufverträge, sondern auch zum Verfassen und Anbringen der damit zusammenhängenden Grundbuchseingaben, Abgabenerklärungen und Anträge auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung im eigenen Namen berechtigt, in den beiden letztgenannten Fällen sogar verpflichtet war. Sie konnte daher diese Geschäfte, zumal in allen diesen Angelegenheiten keine absolute Anwaltspflicht besteht, persönlich wahrnehmen, ohne damit gegen den gesetzlichen Vertretungsvorbehalt der Rechtsanwälte oder die WinkelschreiberV bzw gegen Art IX Abs 1 Z 4 EGVG zu verstoßen.Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, daß als gesetzliche Normen, über die sich die Beklagte durch das von der Klägerin beanstandete Verhalten hinweggesetzt haben könnte, neben der von der Klägerin ausdrücklich genannten Vorschrift des Paragraph eins, Litera b, WinkelschreiberV auch noch Paragraph 8, RAO und Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer 4, EGVG in Betracht kommen. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, RAO ist die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen sowie in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten den Rechtsanwälten vorbehalten, deren Vertretungsrecht sich auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich erstreckt (Absatz eins,). Der Vertretungsvorbehalt der Rechtsanwälte umfaßt nur die "berufsmäßige", also regelmäßige und auf Gewinn gerichtete, Parteienvertretung (Tades, Bemerkungen zum Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, AnwBl 1985, 619 ff [623]; WBl 1992, 239). Unberührt bleiben hiedurch - gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Satz 2 RAO - die Berufsbefugnisse der anderen freien Berufe, also der Notare, Patentanwälte, Wirtschaftstreuhänder und Ziviltechniker. Darüber hinaus wird in Paragraph 8, Absatz 3, RAO demonstrativ aufgezählt, welche anderen einschlägigen Befugnisse und Wirkungsbereiche durch den Vertretungsvorbehalt der Rechtsanwälte jedenfalls nicht berührt werden, weil es sich dabei um keine "berufsmäßige" Parteienvertretung im Sinne des Absatz 2, handelt (Tades aaO 624). Zur umfassenden Parteienvertretung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins und 2 RAO gehört neben dem Beratungsrecht (Tades aaO 623) auch - wie sich schon aus der älteren Vorschrift des Paragraph eins, Litera b, WinkelschreiberV und aus Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer 4, EGVG ergibt - das berufsmäßige Verfassen von Rechtsurkunden oder gerichtlichen Eingaben für Parteien bzw das gewerbsmäßige Verfassen schriftlicher Anträge oder Urkunden sowie das Erteilen einschlägiger Auskünfte, all dies "für den Gebrauch vor inländischen oder ausländischen Behörden". Diesem Vertretungsrecht der Rechtsanwälte korrespondiert auch ein entsprechendes Recht der Parteien, nicht aber - ausgenommen die Fälle des absoluten Anwaltszwanges - die Pflicht, einen Anwalt beizuziehen und sich von ihm vertreten zu lassen. Das Berufungsgericht hat daher entgegen der Meinung der Klägerin zutreffend erkannt, daß jedermann in allen gerichtlichen und außergerichtlichen sowie in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten - soweit er selbst Partei oder Beteiligter ist - seine Interessen persönlich wahrnehmen, also auch Rechtsurkunden und Eingaben selbst verfassen und sie im eigenen Namen bei Gericht und Verwaltungsbehörden anbringen sowie im gerichtlichen und in Verwaltungsverfahren als Partei oder Beteiligter im eigenen Namen auftreten kann, soweit nicht kraft Gesetzes absolute Anwaltspflicht besteht. Bei den sogenannten "Eigenverträgen" verstößt daher die Beklagte keinesfalls gegen den Vertretungsvorbehalt der Rechtanwälte gemäß Paragraph 8, RAO oder gegen Paragraph eins, Litera b, WinkelschreiberV bzw Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer 4, EGVG, wenn sie als Käuferin der von ihr zur Errichtung von Wohnhausanlagen benötigten Grundstücke die Kaufverträge und auch die damit zusammenhängenden Erklärungen, Anträge und Ansuchen im Grundbuchsverfahren sowie vor den Finanz- und Grundverkehrsbehörden selbst verfaßt und im eigenen Namen anbringt. Das gleiche gilt aber auch für jene "Eigenverträge", mit denen die Beklagte die von ihr errichteten Eigentumswohnungen und -häuser als Verkäuferin veräußert. Auch hier ist sie nicht nur Vertragspartei, sondern es trifft sie als Verkäuferin auch die Eigentumsverschaffungspflicht, dh sie schuldet die zur Intabulation notwendige Aufsandungserklärung (Paragraph 32, GBG) und die Ausstellung der grundbuchsrechtlich erforderlichen (Paragraphen 26, 27, 31, GBG) Urkunden (Aicher in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu Paragraph 1047,, Rz 4 zu Paragraph 1053 und Rz 1 zu Paragraph 1061,). Sie kann daher dieser Vertragspflicht als Kaufmann auch durch das entgeltliche Selbstverfassen des Kaufvertrages nachkommen. Mangels einer allgemeinen Regelung der Antragslegitimation im GBG haben die allgemeinen Anordnungen des Außerstreitgesetzes zu gelten, aus welchem sich aber die Antragslegitimation beider Teile, also sowohl der durch die beantragten Grundbuchhandlung berechtigten als auch der hiedurch belasteten Partei, ergibt (NZ 1973, 186). Als Verkäuferin ist daher die Beklagte in diesen Fällen auch zum Einschreiten um Einverleibung des Eigentumsrechtes des Käufers legitimiert (GlU 13.390 sowie die stRsp der Rekursgerichte; siehe Dittrich-Angst-Auer, Grundbuchsrecht4 Paragraph 77 /, 5,). Gemäß Paragraph 9, Ziffer 4, GrunderwerbsteuerG 1987 sind Veräußerer und Erwerber Steuerschuldner und zufolge der Vorschrift des Paragraph 6, Absatz eins, BAO Gesamtschuldner. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, GrunderwerbsteuerG 1987 sind alle Vertragsteile, daher auch der Veräußerer, zur ungeteilten Hand zur Erstattung der Abgabenerklärung verpflichtet. Schließlich müssen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Vlbg GVG Landesgesetzblatt Nr 18 aus 1977, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 63 aus 1987, Anträge auf Genehmigung von Rechtserwerben, deren Rechtsgrund in einem Vertrag besteht, von einer der Vertragsparteien innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluß eingebracht werden. Die Verkäuferin ist daher zu einer solchen Antragstellung daher nicht nur verpflichtet, sondern auch berechtigt. Daraus folgt aber, daß die Beklagte als Verkäuferin nicht nur zum Verfassen der Kaufverträge, sondern auch zum Verfassen und Anbringen der damit zusammenhängenden Grundbuchseingaben, Abgabenerklärungen und Anträge auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung im eigenen Namen berechtigt, in den beiden letztgenannten Fällen sogar verpflichtet war. Sie konnte daher diese Geschäfte, zumal in allen diesen Angelegenheiten keine absolute Anwaltspflicht besteht, persönlich wahrnehmen, ohne damit gegen den gesetzlichen Vertretungsvorbehalt der Rechtsanwälte oder die WinkelschreiberV bzw gegen Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer 4, EGVG zu verstoßen.
Der Revision der Klägerin mußte demnach ein Erfolg versagt bleiben.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Der Beklagten konnten allerdings Kosten nur auf der Basis des Revisionsinteresses von 250.000 S zuerkannt werden. 3) Zu den Rekursen der Klägerin und der Beklagten:Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Beklagten konnten allerdings Kosten nur auf der Basis des Revisionsinteresses von 250.000 S zuerkannt werden. 3) Zu den Rekursen der Klägerin und der Beklagten:
Aus den bisherigen Ausführungen folgt bereits, daß das berufsmäßige, zu ihrem Geschäftsbetrieb gemachte bzw gewerbsmäßige Verfassen von "Drittverträgen" sowie das Verfassen der damit zusammenhängenden behördlichen Erklärungen, Anträge und Ansuchen in allen Fällen, in denen die Beklagte nicht selbst Vertragspartei war, gegen § 8 RAO, § 1 lit b WinkelschreiberV und Art IX Abs 1 Z 4 EGVG verstößt. "Berufsmäßig", "geschäftsmäßig" bzw "gewerbsmäßig" bedeuten in diesem Zusammenhang gleichermaßen eine regelmäßige und auf Gewinn gerichtete Tätigkeit (Tades aaO 623; ÖBl 1976, 132; ÖBl 1977, 97 ua). Auch wenn die Beklagte für die Errichtung solcher "Drittverträge" nur den Ersatz der Barauslagen verlangt hat, handelte es sich dabei nach den Feststellungen doch um einen Teil ihrer Tätigkeit, die sie im Rahmen ihres auf Erwerb gerichteten Unternehmens ausübt, erfolgten doch solche Handlungen regelmäßig im Zusammenhang mit einem künftigen Wohnungsverkauf der Beklagten, also mit der Gewinnung eines neuen Kunden. Im Hinblick auf das von der Beklagten damit entrierte Geschäft muß daher ihre Tätigkeit selbst dann als entgeltlich angesehen werden, wenn sie dafür kein gesondertes Entgelt verlangt hat (6 Ob 564/84). Da die Beklagte in solchen Fällen die Grundbuchseingaben, Abgabenerklärungen und grundverkehrsbehördlichen Anbringen nur entweder für die Parteien des Rechtsgeschäftes zum Gebrauch vor dem Grundbuchsgericht und den Verwaltungsbehörden verfassen konnte oder in Ansehung dieser Anträge und Eingaben als Vertreter der Parteien tätig wurde, hat sie sich mit dieser Tätigkeit insgesamt nicht nur über den Vertretungsvorbehalt des § 8 RAO hinweggsetzt, sondern zugleich auch gegen das Verbot der Winkelschreiberei (§ 1 lit b WinkelschreiberV und Art IX Abs 1 Z 4 EGVG) verstoßen; sie hat damit den guten Sitten im Sinne des § 1 UWG zuwidergehandelt.Aus den bisherigen Ausführungen folgt bereits, daß das berufsmäßige, zu ihrem Geschäftsbetrieb gemachte bzw gewerbsmäßige Verfassen von "Drittverträgen" sowie das Verfassen der damit zusammenhängenden behördlichen Erklärungen, Anträge und Ansuchen in allen Fällen, in denen die Beklagte nicht selbst Vertragspartei war, gegen Paragraph 8, RAO, Paragraph eins, Litera b, WinkelschreiberV und Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer 4, EGVG verstößt. "Berufsmäßig", "geschäftsmäßig" bzw "gewerbsmäßig" bedeuten in diesem Zusammenhang gleichermaßen eine regelmäßige und auf Gewinn gerichtete Tätigkeit (Tades aaO 623; ÖBl 1976, 132; ÖBl 1977, 97 ua). Auch wenn die Beklagte für die Errichtung solcher "Drittverträge" nur den Ersatz der Barauslagen verlangt hat, handelte es sich dabei nach den Feststellungen doch um einen Teil ihrer Tätigkeit, die sie im Rahmen ihres auf Erwerb gerichteten Unternehmens ausübt, erfolgten doch solche Handlungen regelmäßig im Zusammenhang mit einem künftigen Wohnungsverkauf der Beklagten, also mit der Gewinnung eines neuen Kunden. Im Hinblick auf das von der Beklagten damit entrierte Geschäft muß daher ihre Tätigkeit selbst dann als entgeltlich angesehen werden, wenn sie dafür kein gesondertes Entgelt verlangt hat (6 Ob 564/84). Da die Beklagte in solchen Fällen die Grundbuchseingaben, Abgabenerklärungen und grundverkehrsbehördlichen Anbringen nur entweder für die Parteien des Rechtsgeschäftes zum Gebrauch vor dem Grundbuchsgericht und den Verwaltungsbehörden verfassen konnte oder in Ansehung dieser Anträge und Eingaben als Vertreter der Parteien tätig wurde, hat sie sich mit dieser Tätigkeit insgesamt nicht nur über den Vertretungsvorbehalt des Paragraph 8, RAO hinweggsetzt, sondern zugleich auch gegen das Verbot der Winkelschreiberei (Paragraph eins, Litera b, WinkelschreiberV und Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer 4, EGVG) verstoßen; sie hat damit den guten Sitten im Sinne des Paragraph eins, UWG zuwidergehandelt.
Der Einwand der Beklagten, ihr Verhalten sei kraft Gewohnheitsrechtes gedeckt, läuft darauf hinaus, daß den zwingenden Bestimmungen der genannten Gesetzesvorschriften gewohnheitsrechtlich derogiert worden wäre. Das trifft aber schon deshalb nicht zu, weil diese Bestimmungen nicht nur zum Teil erst in jüngerer Zeit novelliert (RAPG 1985 BGBl 556; BGBl 1990/474; EGVGNov BGBl 1977/232), sondern auch in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bis in die jüngste Zeit angewendet worden sind (ÖBl 1976, 132; ÖBl 1977, 97; 6 Ob 564/84; EvBl 1987/206; WBl 1992, 239 ua). Der Rechtsbruch der Beklagten ist daher auch dann sittenwidrig, wenn der überwiegende Teil der Mitbewerber dieselben Vorschriften gleichfalls mißachtet (ÖBl 1984, 14; ÖBl 1991, 67 ua). Im Hinblick auf die klaren Gesetzesbestimmungen kann sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß sie die Auffassung über ihre Befugnisse mit gutem Grund vertreten konnte (MR 1992, 73 mwN).
Entgegen der Meinung der Beklagten ist auch das berechtigte Interesse der Klägerin an der beantragten Urteilsveröffentlichung zu bejahen, hat doch die Beklagte die Wettbewerbsverstöße fünf Jahre hindurch immer wieder begangen, so daß es gerade dann, wenn sie die Vertragsparteien über die Person des Vertragsverfassers im unklaren gelassen haben sollte - worauf sie nachdrücklich insistiert -, im Interesse der Allgemeinheit liegt, die unlautere Wettbewerbshandlungen in aller Öffentlichkeit aufzudecken und die beteiligten Verkehrskreise über die wahre Sachlage zu informieren (ÖBl 1973, 60; ÖBl 1977, 97; ÖBl 1980, 73 uva).
Der Beklagten ist aber darin beizustimmen, daß mit dem geschäftsmäßigen Verfassen von Eigen- oder Drittverträgen und deren grundbücherlicher und finanz- sowie grundverkehrsbehördlicher Durchführung noch nicht denknotwendig die im Unterlassungsbegehren der Klägerin genannte "Auskunftserteilung" verbunden ist. Daß die Beklagte geschäftsmäßig Auskünfte erteilt, also Rechtsberatung durchgeführt hätte, hat die Klägerin gar nicht behauptet; eine solche Tätigkeit der Beklagten ist auch aus den Feststellungen nicht zu entnehmen. Dem Begehren auf Unterlassung "geschäftsmäßiger Auskunftserteilung" fehlt daher zur Gänze die Anspruchsgrundlage.
Da die Streitssache - wenn auch nur zum Teil im Sinne der Rekursanträge - zur Entscheidung reif ist, war demnach über die Rekurse gemäß § 519 Abs 2, letzter Satz, ZPO durch Urteil in der Sache selbst zu erkennen (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 1823).Da die Streitssache - wenn auch nur zum Teil im Sinne der Rekursanträge - zur Entscheidung reif ist, war demnach über die Rekurse gemäß Paragraph 519, Absatz 2,, letzter Satz, ZPO durch Urteil in der Sache selbst zu erkennen (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 1823).
Die Parteien haben im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren annähernd je zur Hälfte obsiegt; die Kosten waren daher gemäß § 43 Abs 1 (§ 50) ZPO gegeneinander aufzuheben, den Parteien aber jeweils die Hälfte der von ihnen mit 5.200 S und 8.000 S verzeichneten Pauschalgebühren zuzusprechen.Die Parteien haben im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren annähernd je zur Hälfte obsiegt; die Kosten waren daher gemäß Paragraph 43, Absatz eins, (Paragraph 50,) ZPO gegeneinander aufzuheben, den Parteien aber jeweils die Hälfte der von ihnen mit 5.200 S und 8.000 S verzeichneten Pauschalgebühren zuzusprechen.
Im Rekursverfahren haben die Parteien in Ansehung des Rekursintersses von 250.000 S mit 4/5 (Klägerin) und 1/5 (Beklagte) obsiegt, und sie sind mit 1/5 (Klägerin) und 4/5 (Beklagte) unterlegen. Gemäß § 43 Abs 1, § 50 ZPO hat die Beklagte der Klägerin daher 3/5 der mit 21.765,60 S bestimmten Kosten des Rekurses und der Rekursbeantwortung (darin enthalten 3.627,60 S Umsatzsteuer), sohin den Betrag von 13.059,36 S, zu ersetzen.Im Rekursverfahren haben die Parteien in Ansehung des Rekursintersses von 250.000 S mit 4/5 (Klägerin) und 1/5 (Beklagte) obsiegt, und sie sind mit 1/5 (Klägerin) und 4/5 (Beklagte) unterlegen. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 50, ZPO hat die Beklagte der Klägerin daher 3/5 der mit 21.765,60 S bestimmten Kosten des Rekurses und der Rekursbeantwortung (darin enthalten 3.627,60 S Umsatzsteuer), sohin den Betrag von 13.059,36 S, zu ersetzen.
Insgesamt hat daher die Beklagte der Klägerin 9.059,36 S an Kosten der Rechtsmittelverfahren zu ersetzen.