Die Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt. Vorauszuschicken ist, dass das Leistungs- und Feststellungsbegehren in rechtlichem Zusammenhang (§ 55 Abs 1 JN) stehen und daher für die Beurteilung der Zulässigkeit oder der Beschränkung der Anfechtung gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zusammenzurechnen sind, sodass ein Ausspruch des Berufungsgerichts über die Zulässigkeit der Revision gemäß § 500 Abs 3 ZPO gegen seine Entscheidung über das Leistungsbegehren entbehrlich war und das Rechtsmittel der beklagten Partei zur Gänze nach § 502 Abs 4 Z 2 ZPO zu beurteilen ist. Eine Nichtigkeit erblickt die beklagte Partei in ihrer urteilsmäßigen Verpflichtung zur Zuleitung einer jährlichen Wassermenge von 15.768 m3; damit hätten die Vorinstanzen einen Verstoß gegen § 405 ZPO begangen. Der Kläger habe in seinem Hauptbegehren nur die Zuleitung einer für die Versorgung seiner Liegenschaft ausreichenden Wassermenge gefordert, die vom Sachverständigen Dipl.-Ing. Herbert P***** mit jährlich 2.209 m3 errechnet worden sei. Abgesehen davon, dass ein Verstoß gegen § 405 ZPO nach nunmehr einheitlicher Rechtsprechung keine Nichtigkeit begründet (SZ 42/138; JBl 158, 365 uva; vgl hiezu Fasching, Zivilprozessrecht Rz 1452), übersieht die beklagte Partei, dass der Kläger nach der Formulierung des Haupt- und Eventualbegehrens (AS 7) unzweifelhaft die Zuleitung der zur Versorgung erforderlichen Wassermenge begehrt, mit dem „Hauptbegehren" in unbegrenzter Höhe, mit dem „Eventualbegehren" auf die jährliche Menge von 15.768 m3 beschränkt. Dem Gericht zweiter Instanz ist beizupflichten, dass das „Eventualbegehren" bloß eine mengenmäßige Beschränkung des Hauptbegehrens zum Inhalt hat und dem Hauptbegehren auch dann teilweise stattzugeben ist, wenn die beklagte Partei nur zu der aus dem Eventualbegehren ersichtlichen Leistung verpflichtet ist; das Eventualbegehren ist als bloße Einschränkung des Hauptbegehrens in diesem inbegriffen (6 Ob 739/83; 5 Ob 262/67). Das Berufungsgericht, das die Verpflichtung der beklagten Partei mit jährlich „höchstens" 15.768 m3 begrenzte, hat deshalb zu Recht dem Feststellungshauptbegehren nur teilweise stattgegeben und das Mehrbegehren abgewiesen. Darin liegt weder eine Nichtigkeit noch ein Verfahrensmangel.Die Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt. Vorauszuschicken ist, dass das Leistungs- und Feststellungsbegehren in rechtlichem Zusammenhang (Paragraph 55, Absatz eins, JN) stehen und daher für die Beurteilung der Zulässigkeit oder der Beschränkung der Anfechtung gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zusammenzurechnen sind, sodass ein Ausspruch des Berufungsgerichts über die Zulässigkeit der Revision gemäß Paragraph 500, Absatz 3, ZPO gegen seine Entscheidung über das Leistungsbegehren entbehrlich war und das Rechtsmittel der beklagten Partei zur Gänze nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO zu beurteilen ist. Eine Nichtigkeit erblickt die beklagte Partei in ihrer urteilsmäßigen Verpflichtung zur Zuleitung einer jährlichen Wassermenge von 15.768 m3; damit hätten die Vorinstanzen einen Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO begangen. Der Kläger habe in seinem Hauptbegehren nur die Zuleitung einer für die Versorgung seiner Liegenschaft ausreichenden Wassermenge gefordert, die vom Sachverständigen Dipl.-Ing. Herbert P***** mit jährlich 2.209 m3 errechnet worden sei. Abgesehen davon, dass ein Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO nach nunmehr einheitlicher Rechtsprechung keine Nichtigkeit begründet (SZ 42/138; JBl 158, 365 uva; vergleiche hiezu Fasching, Zivilprozessrecht Rz 1452), übersieht die beklagte Partei, dass der Kläger nach der Formulierung des Haupt- und Eventualbegehrens (AS 7) unzweifelhaft die Zuleitung der zur Versorgung erforderlichen Wassermenge begehrt, mit dem „Hauptbegehren" in unbegrenzter Höhe, mit dem „Eventualbegehren" auf die jährliche Menge von 15.768 m3 beschränkt. Dem Gericht zweiter Instanz ist beizupflichten, dass das „Eventualbegehren" bloß eine mengenmäßige Beschränkung des Hauptbegehrens zum Inhalt hat und dem Hauptbegehren auch dann teilweise stattzugeben ist, wenn die beklagte Partei nur zu der aus dem Eventualbegehren ersichtlichen Leistung verpflichtet ist; das Eventualbegehren ist als bloße Einschränkung des Hauptbegehrens in diesem inbegriffen (6 Ob 739/83; 5 Ob 262/67). Das Berufungsgericht, das die Verpflichtung der beklagten Partei mit jährlich „höchstens" 15.768 m3 begrenzte, hat deshalb zu Recht dem Feststellungshauptbegehren nur teilweise stattgegeben und das Mehrbegehren abgewiesen. Darin liegt weder eine Nichtigkeit noch ein Verfahrensmangel.
Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nach Prüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). In der Rechtsrüge beharrt die beklagte Partei auf ihrem Standpunkt, die von den Vorinstanzen festgestellte Vereinbarung der Aufgabe der Nutzungsrechte an der Schlossquelle gegen Zuleitung der erforderlichen Trink- und Nutzwassermenge aus der Gemeindewasserversorgungsanlage sei schon mangels Einhaltung der gesetzlich gebotenen Form und der erforderlichen Kollektivvertretungsbefugnis unwirksam. Soweit sich die beklagte Partei dabei auf § 60 (richtig: § 71) Abs 1 KrntAGO (LGBl 1979/10) beruft, wonach Erklärungen, durch die sich die Gemeinde privatrechtlich verpflichtet, zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform bedürfen, ist ihr entgegenzuhalten, dass bei Abschluss der zur Beurteilung stehenden Vereinbarung im Jahre 1927 die Gemeindeordnung vom 15. März 1864, LBGl Nr 5, in Geltung stand, die lediglich bestimmte Zeichnungsvorschriften für den Fall enthält, dass über die Begründung von Verbindlichkeiten der Gemeinde dritten Personen gegenüber Urkunden errichtet wurden (§ 52 Abs 1 und 2). Dass solche Verträge zu ihrer Gültigkeit der Schriftform bedurften, kann dieser nach § 867 ABGB zu beachtenden Vorschrift nicht entnommen werden. Nach herrschender Auffassung können juristische Personen des öffentlichen Rechts ihren Willen auch mündlich (§ 883 ABGB) oder durch schlüssiges Verhalten im Sinne des § 863 ABGB erklären. Soweit daher im Organisationsrecht der Gemeinde keine eindeutige Regelung darüber besteht, dass Schriftlichkeit Gültigkeitsvoraussetzung ist, bedarf es der Einhaltung von Formvorschriften zur Wirksamkeit privatrechtlicher Vereinbarungen solcher juristischer Personen nicht (SZ 54/111 = JBl 1982, 197; JBl 1959, 131; JBl 1954, 150 und 359; SZ 6/353 uva; Wilhelm, Die Vertretung der Gebietskörperschaften im Privatrecht, 151 f; derselbe, JBl 1982, 202 ff;Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nach Prüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). In der Rechtsrüge beharrt die beklagte Partei auf ihrem Standpunkt, die von den Vorinstanzen festgestellte Vereinbarung der Aufgabe der Nutzungsrechte an der Schlossquelle gegen Zuleitung der erforderlichen Trink- und Nutzwassermenge aus der Gemeindewasserversorgungsanlage sei schon mangels Einhaltung der gesetzlich gebotenen Form und der erforderlichen Kollektivvertretungsbefugnis unwirksam. Soweit sich die beklagte Partei dabei auf Paragraph 60, (richtig: Paragraph 71,) Absatz eins, KrntAGO (LGBl 1979/10) beruft, wonach Erklärungen, durch die sich die Gemeinde privatrechtlich verpflichtet, zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform bedürfen, ist ihr entgegenzuhalten, dass bei Abschluss der zur Beurteilung stehenden Vereinbarung im Jahre 1927 die Gemeindeordnung vom 15. März 1864, LBGl Nr 5, in Geltung stand, die lediglich bestimmte Zeichnungsvorschriften für den Fall enthält, dass über die Begründung von Verbindlichkeiten der Gemeinde dritten Personen gegenüber Urkunden errichtet wurden (Paragraph 52, Absatz eins und 2). Dass solche Verträge zu ihrer Gültigkeit der Schriftform bedurften, kann dieser nach Paragraph 867, ABGB zu beachtenden Vorschrift nicht entnommen werden. Nach herrschender Auffassung können juristische Personen des öffentlichen Rechts ihren Willen auch mündlich (Paragraph 883, ABGB) oder durch schlüssiges Verhalten im Sinne des Paragraph 863, ABGB erklären. Soweit daher im Organisationsrecht der Gemeinde keine eindeutige Regelung darüber besteht, dass Schriftlichkeit Gültigkeitsvoraussetzung ist, bedarf es der Einhaltung von Formvorschriften zur Wirksamkeit privatrechtlicher Vereinbarungen solcher juristischer Personen nicht (SZ 54/111 = JBl 1982, 197; JBl 1959, 131; JBl 1954, 150 und 359; SZ 6/353 uva; Wilhelm, Die Vertretung der Gebietskörperschaften im Privatrecht, 151 f; derselbe, JBl 1982, 202 ff;
Grillberger-Probst-Strasser, Privatrechtsgeschäfte der Gemeinde, 70 ff; Strasser-Grillberger, Österreichisches Gemeinderecht, 3.13, 17 f). Wo im Einzelfall die Notwendigkeit der Einhaltung von Formschriften betont wurde, ging es um Fälle, in welchen nach anderen Vorschriften Urkunden vorgelegt werden mussten (zB JBl 1976, 96 betreffend die Prozessvollmacht gemäß § 30 ZPO aF; SZ 36/153 betreffend die Löschungsquittung im Grundbuchsverfahren). Diese Entscheidungen lassen keinerlei Rückschluss auf ein allgemeines Schriftlichkeitsgebot zu. Dass nach der gegenwärtigen Rechtslage Schriftlichkeit erforderlich ist (§ 71 Abs 1 KrntAGO), war damals unerheblich, weil es auf die zu maßgeblichen Zeit wirksamen Rechtslage ankam, ob und inwieweit rechtsgeschäftliche Erklärungen der Gemeinde gültig sind.Grillberger-Probst-Strasser, Privatrechtsgeschäfte der Gemeinde, 70 ff; Strasser-Grillberger, Österreichisches Gemeinderecht, 3.13, 17 f). Wo im Einzelfall die Notwendigkeit der Einhaltung von Formschriften betont wurde, ging es um Fälle, in welchen nach anderen Vorschriften Urkunden vorgelegt werden mussten (zB JBl 1976, 96 betreffend die Prozessvollmacht gemäß Paragraph 30, ZPO aF; SZ 36/153 betreffend die Löschungsquittung im Grundbuchsverfahren). Diese Entscheidungen lassen keinerlei Rückschluss auf ein allgemeines Schriftlichkeitsgebot zu. Dass nach der gegenwärtigen Rechtslage Schriftlichkeit erforderlich ist (Paragraph 71, Absatz eins, KrntAGO), war damals unerheblich, weil es auf die zu maßgeblichen Zeit wirksamen Rechtslage ankam, ob und inwieweit rechtsgeschäftliche Erklärungen der Gemeinde gültig sind.
Dem Berufungsgericht ist aber auch darin beizupflichten, dass der Vertragswille der beklagten Gemeinde nach den für ihre Willensbildung maßgeblichen Organisationsvorschriften erklärt worden ist. Gemäß § 30 Z 5 der damals in Geltung gestandenen Gemeindeordnung unterlagen alle Angelegenheiten, welche nicht zur gewöhnlichen Vermögensverwaltung gehören, der Beratung und Schlussfassung des Gemeindeausschusses. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass es sich bei der dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Vereinbarung um eine solche der außergewöhnlichen Vermögensverwaltung zuzurechnenden Maßnahme handelte, weil sie mit weitreichenden laufenden Verpflichtungen der Gemeinde für die Zukunft verbunden war (vgl § 834 ABGB). Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der zur Vertretung der beklagten Partei zuständig gewesene Gemeindeausschuss die Vereinbarung in seiner Sitzung vom 10. August 1927 ausdrücklich genehmigt hat. Dabei ist es gleichgültig, ob der Beschluss des Vertretungsorgans erst im Nachhinein gefasst wurde; hatte der Bürgermeister ohne Vertretungsmacht gehandelt, war das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam. Nach der auf für Gemeinden geltenden Regel des § 1016 ABGB kann das Rechtsgeschäft auch nachträglich genehmigt und geheilt werden (Strasser-Grillberger aaO 20 f; Strasser in Rummel, ABGB, Rdz 15 zu §§ 1016, 1017). Da somit der erforderliche Geschäftsführungsbeschluss des Gemeindeausschusses vorliegt, sind die Vorinstanzen zutreffend von der Gültigkeit der Vereinbarung ausgegangen. Die Frage, welche rechtliche Bedeutung es hat, dass die beklagte Partei dem Kläger (beziehungsweise dessen Rechtsvorgängern) 45 Jahre hindurch die zur Versorgung seiner Liegenschaft erforderlichen Menge an Trink- und Nutzwasser geliefert und damit die Vereinbarung aus dem Jahre 1927 jahrzentelang erfüllt hat, kann deshalb ungeprüft bleiben.Dem Berufungsgericht ist aber auch darin beizupflichten, dass der Vertragswille der beklagten Gemeinde nach den für ihre Willensbildung maßgeblichen Organisationsvorschriften erklärt worden ist. Gemäß Paragraph 30, Ziffer 5, der damals in Geltung gestandenen Gemeindeordnung unterlagen alle Angelegenheiten, welche nicht zur gewöhnlichen Vermögensverwaltung gehören, der Beratung und Schlussfassung des Gemeindeausschusses. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass es sich bei der dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Vereinbarung um eine solche der außergewöhnlichen Vermögensverwaltung zuzurechnenden Maßnahme handelte, weil sie mit weitreichenden laufenden Verpflichtungen der Gemeinde für die Zukunft verbunden war vergleiche Paragraph 834, ABGB). Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der zur Vertretung der beklagten Partei zuständig gewesene Gemeindeausschuss die Vereinbarung in seiner Sitzung vom 10. August 1927 ausdrücklich genehmigt hat. Dabei ist es gleichgültig, ob der Beschluss des Vertretungsorgans erst im Nachhinein gefasst wurde; hatte der Bürgermeister ohne Vertretungsmacht gehandelt, war das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam. Nach der auf für Gemeinden geltenden Regel des Paragraph 1016, ABGB kann das Rechtsgeschäft auch nachträglich genehmigt und geheilt werden (Strasser-Grillberger aaO 20 f; Strasser in Rummel, ABGB, Rdz 15 zu Paragraphen 1016, 1017,). Da somit der erforderliche Geschäftsführungsbeschluss des Gemeindeausschusses vorliegt, sind die Vorinstanzen zutreffend von der Gültigkeit der Vereinbarung ausgegangen. Die Frage, welche rechtliche Bedeutung es hat, dass die beklagte Partei dem Kläger (beziehungsweise dessen Rechtsvorgängern) 45 Jahre hindurch die zur Versorgung seiner Liegenschaft erforderlichen Menge an Trink- und Nutzwasser geliefert und damit die Vereinbarung aus dem Jahre 1927 jahrzentelang erfüllt hat, kann deshalb ungeprüft bleiben.
Unverständlich sind die Hinweise der beklagten Partei auf das Wasserrecht. Es trifft zwar zu, dass die beklagte Gemeinde mit der Liegenschaft auch das Eigentum an der darauf zu Tage tretenden Schlossquelle erworben hat. Die Vorinstanzen haben jedoch festgestellt, dass den Rechtsvorgängern des Klägers die Nutzung der Quelle bis zum Jahre 1927 unangefochten zugestanden sei (AS 91). Es kann aber keine Frage sein, dass sich der Verkäufer der Liegenschaft ein solches Nutzungsrecht - nur dessen Aufgabe war Gegenstand der Vereinbarung - wirksam vorbehalten konnte.
Zutreffend hat das Gericht zweiter Instanz die Vereinbarung als Tauschvertrag beurteilt, dessen Gegenstand auch der Austausch von Forderungsrechten (gleichgültig ob aus Ziel- oder Dauerschuldverhältnissen) sein kann (Aicher in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu § 1045). Zu Unrecht macht die beklagte Gemeinde der Sache nach geltend, die Geschäftsgrundlage sei weggefallen. Dass sie die - auch jetzt noch vorhanden und fündige - Quelle im Regelfall nicht in ihre Ortswasserversorgungsanlage einbezieht, ist keine typische Voraussetzung der Weitergeltung des Vertrags; jedenfalls ist diese Tatsache der eigenen Sphäre der beklagten Partei zuzurechnen, sodass sie sich darauf auch nicht mit dem Ziel, von den vertraglichen Bindungen loszukommen, berufen kann (vgl JBl 1982, 431 uva; Koziol-Welser6 I 107 f). Das gilt umso mehr, als die beklagte Gemeinde die Quelle dem Kläger nicht einmal zur Verfügung gestellt oder sonst auf die Rechte an dieser verzichtet hat. Verfehlt ist ferner auch die noch in der Revision vertretene Ansicht, die Vereinbarung habe sich nur auf die unmittelbaren Vertragspartner erstreckt. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung haben die Vorinstanzen richtigerweise auf den Vertragszweck zurückgegriffen; durch die Vereinbarung sollte die schon bisher unentgeltliche Wasserversorgung von Schloss L***** weiterhin gesichert werden. Angesichts des Versorgungszwecks muss angenommen werden, dass sich diese vertragliche Regelung nach Absicht der Parteien auch auf die Besitznachfolger erstrecken sollte, deren kostenlose Versorgung mit Wasser durch die Nutzung der Schlossquelle gleichfalls gesichert gewesen wäre. Dazu kommt, dass die beklagte Gemeinde diese Verpflichtung auch dem Kläger selbst gegenüber durch Jahre erfüllt hat.Zutreffend hat das Gericht zweiter Instanz die Vereinbarung als Tauschvertrag beurteilt, dessen Gegenstand auch der Austausch von Forderungsrechten (gleichgültig ob aus Ziel- oder Dauerschuldverhältnissen) sein kann (Aicher in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu Paragraph 1045,). Zu Unrecht macht die beklagte Gemeinde der Sache nach geltend, die Geschäftsgrundlage sei weggefallen. Dass sie die - auch jetzt noch vorhanden und fündige - Quelle im Regelfall nicht in ihre Ortswasserversorgungsanlage einbezieht, ist keine typische Voraussetzung der Weitergeltung des Vertrags; jedenfalls ist diese Tatsache der eigenen Sphäre der beklagten Partei zuzurechnen, sodass sie sich darauf auch nicht mit dem Ziel, von den vertraglichen Bindungen loszukommen, berufen kann vergleiche JBl 1982, 431 uva; Koziol-Welser6 römisch eins 107 f). Das gilt umso mehr, als die beklagte Gemeinde die Quelle dem Kläger nicht einmal zur Verfügung gestellt oder sonst auf die Rechte an dieser verzichtet hat. Verfehlt ist ferner auch die noch in der Revision vertretene Ansicht, die Vereinbarung habe sich nur auf die unmittelbaren Vertragspartner erstreckt. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung haben die Vorinstanzen richtigerweise auf den Vertragszweck zurückgegriffen; durch die Vereinbarung sollte die schon bisher unentgeltliche Wasserversorgung von Schloss L***** weiterhin gesichert werden. Angesichts des Versorgungszwecks muss angenommen werden, dass sich diese vertragliche Regelung nach Absicht der Parteien auch auf die Besitznachfolger erstrecken sollte, deren kostenlose Versorgung mit Wasser durch die Nutzung der Schlossquelle gleichfalls gesichert gewesen wäre. Dazu kommt, dass die beklagte Gemeinde diese Verpflichtung auch dem Kläger selbst gegenüber durch Jahre erfüllt hat.
Soweit die beklagte Partei ferner ins Treffen führt, der Kläger könne aufgrund einer Vereinbarung aus dem Jahre 1927 jedenfalls nicht die Versorgung des erst 1956 eröffneten Hotelbetriebs mit Wasser begehren, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie sich nach den Feststellungen der Vorinstanzen (vor allem nach dem Inhalt des Schreibens vom 7. Juli 1927) zur kostenlosen Versorgung der Liegenschaft mit Wasser bis zum Höchstausmaß von jährlich 15.768 m3 verpflichtet hat. Damit ist klargestellt, dass die beklagte Gemeinde den jeweiligen Bedarf - bis zu der vereinbarten Mengenhöchstgrenze - zu decken hat. Damit sollte sichergestellt werden, dass die jeweiligen Besitzer von Schloss L***** über eine gleich große Wassermenge wie bisher aus der Schlossquelle verfügen können. Für eine Einschränkung der Rechte des Klägers aus der Vereinbarung im Sinne des § 484 ABGB ist deshalb, abgesehen davon, dass sich diese Rechte inhaltlich nicht als Servitut, sondern als Reallastberechtigung darstellen (Koziol-Welser6 II 135), kein Raum, weil die Vereinbarung nicht auf die Bedürfnisse des Schlosses zum damaligen Zeitpunkt, sondern auf eine bestimmte Wassermenge abgestellte.Soweit die beklagte Partei ferner ins Treffen führt, der Kläger könne aufgrund einer Vereinbarung aus dem Jahre 1927 jedenfalls nicht die Versorgung des erst 1956 eröffneten Hotelbetriebs mit Wasser begehren, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie sich nach den Feststellungen der Vorinstanzen (vor allem nach dem Inhalt des Schreibens vom 7. Juli 1927) zur kostenlosen Versorgung der Liegenschaft mit Wasser bis zum Höchstausmaß von jährlich 15.768 m3 verpflichtet hat. Damit ist klargestellt, dass die beklagte Gemeinde den jeweiligen Bedarf - bis zu der vereinbarten Mengenhöchstgrenze - zu decken hat. Damit sollte sichergestellt werden, dass die jeweiligen Besitzer von Schloss L***** über eine gleich große Wassermenge wie bisher aus der Schlossquelle verfügen können. Für eine Einschränkung der Rechte des Klägers aus der Vereinbarung im Sinne des Paragraph 484, ABGB ist deshalb, abgesehen davon, dass sich diese Rechte inhaltlich nicht als Servitut, sondern als Reallastberechtigung darstellen (Koziol-Welser6 römisch zwei 135), kein Raum, weil die Vereinbarung nicht auf die Bedürfnisse des Schlosses zum damaligen Zeitpunkt, sondern auf eine bestimmte Wassermenge abgestellte.
Verfehlt ist auch die - vom Erstgericht ohne Einwendung der beklagten Partei vertretene - Auffassung, das Leistungsbegehren sei abzuweisen, weil der Kläger in Kenntnis seiner Nichtschuld die ihm vorgeschriebenen Wasserbezugsgebühren entrichtet habe, sodass dieser Betrag gemäß § 1432 ABGB nicht mehr zurückgefordert werden könne. Die beklagte Partei übersieht, dass die Zahlung einer Nichtschuld unter dem Druck einer Vollstreckung jedenfalls einen Kondiktionsanspruch gewährt (EvBl 1979/171; SZ 43/60 ua). Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Kläger keine Ansprüche aus grundloser Leistung, sondern vertragliche Erfüllungsansprüche geltend macht. Ist die beklagte Gemeinde aufgrund des Tauschvertrags aus dem Jahre 1927 zur unentgeltlichen Lieferung von Trink- und Nutzwasser verpflichtet, hat sie ihn - sofern sie aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften (hier des Kärntner Wasserversorgungsgesetzes 1962, LGBl 1962/155) Wasserbezugsgebühren bescheidmäßig vorzuschreiben hat - in Erfüllung ihrer Vertragspflichten so zu stellen, wie es der Fall wäre, wenn sie das zugeleitete Trink- und Nutzwasser unentgeltlich geliefert hätte. Das bedeutet, dass sie dem Kläger in ihrer Eigenschaft als Vertragspartner im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung den den eingehobenen Wasserbezugsgebühren entsprechenden Betrag zu erstatten hat. Der Kläger hat im Bemessungsverfahren der beklagten Partei seinen privatrechtlichen Anspruch ohnehin eingewendet, doch ist dieser in dem Verwaltungsverfahren (zu Recht) unberücksichtigt geblieben, weil die Entscheidung über diese Einwendung den ordentlichen Gerichten vorbehalten ist. Bei dieser Einwendung handelte es sich auch um keine Vorfrage, die die Verwaltungsbehörde - ohne Rechtskraftwirkung - zu beurteilen gehabt hätte. Keine Vorfrage liegt nämlich vor, wenn zwei verschiedene Akte über Rechte und Pflichten zu ergehen habe, die von verschiedenen Behörden nach verschiedenen Gesichtspunkten zu erlassen sind. Das gilt insbesondere insoweit, als es sich um die den Gerichten zukommende Entscheidung über die privatrechtliche Zulässigkeit bestimmter Vorhaben handelt, über die nach den Verwaltungsvorschriften von der Verwaltungsbehörde nur vom öffentlich-rechtlichen Standpunkt zu entscheiden ist (Mannlicher-Quell8, Verwaltungsverfahren I 244; Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht3 103). Verfehlt ist ferner der Hinweis der beklagten Gemeinde auf die Bestimmung des § 186 der Kärntner Landesabgabenordnung (LGBl 51/1966), weil diese Bestimmung nur die Rückzahlung von Abgabenguthaben zum Gegenstand hat. Auf die Frage der Unerschwinglichkeit der Leistungsverpflichtung der beklagten Gemeinde ist das Berufungsgericht zutreffend nicht eingegangen, weil sie diese nicht zum Gegenstand einer Einwendung in erster Instanz gemacht hatte.Verfehlt ist auch die - vom Erstgericht ohne Einwendung der beklagten Partei vertretene - Auffassung, das Leistungsbegehren sei abzuweisen, weil der Kläger in Kenntnis seiner Nichtschuld die ihm vorgeschriebenen Wasserbezugsgebühren entrichtet habe, sodass dieser Betrag gemäß Paragraph 1432, ABGB nicht mehr zurückgefordert werden könne. Die beklagte Partei übersieht, dass die Zahlung einer Nichtschuld unter dem Druck einer Vollstreckung jedenfalls einen Kondiktionsanspruch gewährt (EvBl 1979/171; SZ 43/60 ua). Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Kläger keine Ansprüche aus grundloser Leistung, sondern vertragliche Erfüllungsansprüche geltend macht. Ist die beklagte Gemeinde aufgrund des Tauschvertrags aus dem Jahre 1927 zur unentgeltlichen Lieferung von Trink- und Nutzwasser verpflichtet, hat sie ihn - sofern sie aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften (hier des Kärntner Wasserversorgungsgesetzes 1962, LGBl 1962/155) Wasserbezugsgebühren bescheidmäßig vorzuschreiben hat - in Erfüllung ihrer Vertragspflichten so zu stellen, wie es der Fall wäre, wenn sie das zugeleitete Trink- und Nutzwasser unentgeltlich geliefert hätte. Das bedeutet, dass sie dem Kläger in ihrer Eigenschaft als Vertragspartner im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung den den eingehobenen Wasserbezugsgebühren entsprechenden Betrag zu erstatten hat. Der Kläger hat im Bemessungsverfahren der beklagten Partei seinen privatrechtlichen Anspruch ohnehin eingewendet, doch ist dieser in dem Verwaltungsverfahren (zu Recht) unberücksichtigt geblieben, weil die Entscheidung über diese Einwendung den ordentlichen Gerichten vorbehalten ist. Bei dieser Einwendung handelte es sich auch um keine Vorfrage, die die Verwaltungsbehörde - ohne Rechtskraftwirkung - zu beurteilen gehabt hätte. Keine Vorfrage liegt nämlich vor, wenn zwei verschiedene Akte über Rechte und Pflichten zu ergehen habe, die von verschiedenen Behörden nach verschiedenen Gesichtspunkten zu erlassen sind. Das gilt insbesondere insoweit, als es sich um die den Gerichten zukommende Entscheidung über die privatrechtliche Zulässigkeit bestimmter Vorhaben handelt, über die nach den Verwaltungsvorschriften von der Verwaltungsbehörde nur vom öffentlich-rechtlichen Standpunkt zu entscheiden ist (Mannlicher-Quell8, Verwaltungsverfahren römisch eins 244; Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht3 103). Verfehlt ist ferner der Hinweis der beklagten Gemeinde auf die Bestimmung des Paragraph 186, der Kärntner Landesabgabenordnung Landesgesetzblatt 51 aus 1966,), weil diese Bestimmung nur die Rückzahlung von Abgabenguthaben zum Gegenstand hat. Auf die Frage der Unerschwinglichkeit der Leistungsverpflichtung der beklagten Gemeinde ist das Berufungsgericht zutreffend nicht eingegangen, weil sie diese nicht zum Gegenstand einer Einwendung in erster Instanz gemacht hatte.
Der Revision ist deshalb nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.