Die Revision ist entgegen der Meinung der Kläger schon deshalb zulässig, weil zu dem behaupteten Wettbewerbsverstoß des Beklagten - nämlich zur Sittenwidrigkeit eines Verstoßes gegen Bewilligungspflichten nach dem Sbg SchischulG 1989 - eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt; sie ist aber nicht berechtigt.
Der Beklagte ist den Behauptungen der Kläger, er habe in der Wintersaison 1989/90 im Rahmen seines Unternehmens die entgeltliche Erteilung von "Snowboard-Unterricht" und die entgeltliche Tätigkeit als Schibegleiter nicht nur öffentlich angeboten, sondern solche Tätigkeiten auch tatsächlich ausgeübt, gar nicht entgegengetreten. Die Kläger erblicken in diesem Verhalten des Beklagten einen Wettbewerbsverstoß, weil er sich über die Bestimmungen der §§ 3 und 4 SchischulG hinweggesetzt habe, welche derartige Tätigkeiten nur den Inhabern einer Schischulbewilligung gemäß § 6 oder einer Schibegleiter-Bewilligung gemäß § 22 dieses Gesetzes vorbehalten. Das unbefugte Führen oder Verwenden der Bezeichnung "ski-guide" für das Unternehmen des Beklagten verstoße gegen § 33 Abs 1 SchischulG. Damit wird der Sache nach ein Verstoß des Beklagten gegen § 1 UWG geltend gemacht, welchen nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch derjenige begeht, der sich schuldhaft über ein Gesetz hinwegsetzt, um im Wettbewerb einen Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen (MR 1988, 102; ÖBl 1989, 122; EvBl 1989/100; ÖBl 1990, 7; ecolex 1991, 261; MR 1991, 243 uva). Soweit der Beklagte mit der Führung der Bezeichnungen "SKI-Guides" und "Snowboarding-school" ihm nicht zukommende behördliche Bewilligungen vorgetäuscht hat, kommt auch noch ein Verstoß gegen § 2 UWG in Frage. Daß der Beklagte die beanstandeten Handlungen allesamt "im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs" vorgenommen hat, kann schon deshalb nicht zweifelhaft sein, weil sie im Rahmen seines Gewerbebetriebes begangen worden sind.Der Beklagte ist den Behauptungen der Kläger, er habe in der Wintersaison 1989/90 im Rahmen seines Unternehmens die entgeltliche Erteilung von "Snowboard-Unterricht" und die entgeltliche Tätigkeit als Schibegleiter nicht nur öffentlich angeboten, sondern solche Tätigkeiten auch tatsächlich ausgeübt, gar nicht entgegengetreten. Die Kläger erblicken in diesem Verhalten des Beklagten einen Wettbewerbsverstoß, weil er sich über die Bestimmungen der Paragraphen 3 und 4 SchischulG hinweggesetzt habe, welche derartige Tätigkeiten nur den Inhabern einer Schischulbewilligung gemäß Paragraph 6, oder einer Schibegleiter-Bewilligung gemäß Paragraph 22, dieses Gesetzes vorbehalten. Das unbefugte Führen oder Verwenden der Bezeichnung "ski-guide" für das Unternehmen des Beklagten verstoße gegen Paragraph 33, Absatz eins, SchischulG. Damit wird der Sache nach ein Verstoß des Beklagten gegen Paragraph eins, UWG geltend gemacht, welchen nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch derjenige begeht, der sich schuldhaft über ein Gesetz hinwegsetzt, um im Wettbewerb einen Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen (MR 1988, 102; ÖBl 1989, 122; EvBl 1989/100; ÖBl 1990, 7; ecolex 1991, 261; MR 1991, 243 uva). Soweit der Beklagte mit der Führung der Bezeichnungen "SKI-Guides" und "Snowboarding-school" ihm nicht zukommende behördliche Bewilligungen vorgetäuscht hat, kommt auch noch ein Verstoß gegen Paragraph 2, UWG in Frage. Daß der Beklagte die beanstandeten Handlungen allesamt "im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs" vorgenommen hat, kann schon deshalb nicht zweifelhaft sein, weil sie im Rahmen seines Gewerbebetriebes begangen worden sind.
Das am 5.10.1989 kundgemachte Sbg SchischulG 1989 ist nach seinem § 34 am 6.10.1989 in Kraft getreten. Gemäß § 1 dieses Gesetzes unterliegen dem Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes die entgeltliche Erteilung von Schiunterricht und die entgeltliche Tätigkeit als Schibegleiter. Gemäß § 3 Abs 1 darf Schiunterricht entgeltlich nur auf Grund einer Schischulbewilligung nach § 6 erteilt werden; letztere ist gemäß § 6 Abs 1 zu erteilen, wenn die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen gemäß §§ 7 und 8 erfüllt sind. Gemäß § 33 Abs 1 begeht derjenige, der den in diesem Gesetz aufgestellten Geboten und Verboten zuwiderhandelt, eine mit Geldstrafe zu ahndende Verwaltungsübertretung. Das unbefugte Führen oder Verwenden der Bezeichnung "Schischule" und "Schibegleiter" ist nach dem Sbg Landes-PolizeistrafG LGBl 1975/48 zu ahnden; das gilt auch für das Führen oder Verwenden der Bezeichnung "ski-guide" ohne Schibegleiter-Bewilligung. Gemäß § 2 Abs 1 SchischulG ist Schiunterricht jede Unterweisung in den Fertigkeiten und jede Vermittlung von Kenntnissen des alpinen Schilaufes einschließlich der besonderen Schilaufarten (Buckelpiste-, Trickschi-, Monoschifahren, Schiballett, Kunstspringen udgl), unabhängig davon, ob sie lehrgangs- oder kursmäßig, nur fallweise oder einmalig (zB stundenweise), erfolgt. Nach § 2 Abs 2 umfaßt die Tätigkeit als Schibegleiter das Führen oder Begleiten von Wintersportgästen beim Schifahren, ohne daß dabei Schiunterricht erteilt wird. Gemäß § 4 Abs 1 bedarf die entgeltliche Tätigkeit als Schibegleiter - abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen der Abs 2 und 3, auf welche sich der Beklagte gar nicht berufen hat, - einer Bewilligung gemäß § 22. Jedenfalls schließt eine Schischulbwilligung daneben die Befugnis zur Tätigkeit als Schibegleiter ein (§ 6 Abs 2). Gemäß § 22 Abs 1 ist die Bewilligung zur Tätigkeit als Schibegleiter zu erteilen, wenn der Bewilligungsbewerber die persönlichen Voraussetzungen gemäß Abs 2 erfüllt.Das am 5.10.1989 kundgemachte Sbg SchischulG 1989 ist nach seinem Paragraph 34, am 6.10.1989 in Kraft getreten. Gemäß Paragraph eins, dieses Gesetzes unterliegen dem Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes die entgeltliche Erteilung von Schiunterricht und die entgeltliche Tätigkeit als Schibegleiter. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, darf Schiunterricht entgeltlich nur auf Grund einer Schischulbewilligung nach Paragraph 6, erteilt werden; letztere ist gemäß Paragraph 6, Absatz eins, zu erteilen, wenn die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen gemäß Paragraphen 7 und 8 erfüllt sind. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, begeht derjenige, der den in diesem Gesetz aufgestellten Geboten und Verboten zuwiderhandelt, eine mit Geldstrafe zu ahndende Verwaltungsübertretung. Das unbefugte Führen oder Verwenden der Bezeichnung "Schischule" und "Schibegleiter" ist nach dem Sbg Landes-PolizeistrafG LGBl 1975/48 zu ahnden; das gilt auch für das Führen oder Verwenden der Bezeichnung "ski-guide" ohne Schibegleiter-Bewilligung. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, SchischulG ist Schiunterricht jede Unterweisung in den Fertigkeiten und jede Vermittlung von Kenntnissen des alpinen Schilaufes einschließlich der besonderen Schilaufarten (Buckelpiste-, Trickschi-, Monoschifahren, Schiballett, Kunstspringen udgl), unabhängig davon, ob sie lehrgangs- oder kursmäßig, nur fallweise oder einmalig (zB stundenweise), erfolgt. Nach Paragraph 2, Absatz 2, umfaßt die Tätigkeit als Schibegleiter das Führen oder Begleiten von Wintersportgästen beim Schifahren, ohne daß dabei Schiunterricht erteilt wird. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, bedarf die entgeltliche Tätigkeit als Schibegleiter - abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen der Absatz 2 und 3, auf welche sich der Beklagte gar nicht berufen hat, - einer Bewilligung gemäß Paragraph 22, Jedenfalls schließt eine Schischulbwilligung daneben die Befugnis zur Tätigkeit als Schibegleiter ein (Paragraph 6, Absatz 2,). Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, ist die Bewilligung zur Tätigkeit als Schibegleiter zu erteilen, wenn der Bewilligungsbewerber die persönlichen Voraussetzungen gemäß Absatz 2, erfüllt.
Das Berufungsgericht hat entgegen der Meinung des Rechtsmittelwerbers zutreffend erkannt, daß der Beklagte mit dem öffentlichen Anbieten und der Durchführung von entgeltlichem "Snowboard-Unterricht" ("Snowboarding-Kursen") in den Schiunterrichtsvorbehalt der Schischulen (§ 3 Abs 1 SchischulG) eingegriffen hat. Soweit er demgegenüber darauf beharrt, daß "Snowboarding" - entgegen der in den ErlBem zur RV des Sbg SchischulG 1989 ausdrücklich vertretenen gegenteiligen Auffassung - nicht zu den im Gesetz nur beispielsweise angeführten besonderen Schilaufarten gehöre, weil es sich sowohl im Material als auch in der Technik so sehr vom klassischen Schilauf nach dem allgemein gültigen österreichischen Schilehrplan unterscheide, daß es diesem nicht mehr zugeordnet werden könne, ist ihm folgendes entgegenzuhalten: Die erst seit wenigen Jahren in zunehmender Verbreitung befindliche Wintersportart des "Snowboarding" besteht darin, daß man - auf einem "Snowboard" (übersetzt: "Schneebrett") stehend - auf dem Schnee gleitet (Duden, Fremdwörterbuch5, 726). Schon deshalb gehört eine solche Sportausübung wesensmäßig zum Schilauf; sie ähnelt vor allem dem als besondere Schilaufart ausdrücklich angeführten "Monoschifahren", mögen auch das Sportgerät und die erforderliche Bewegungstechnik im Einzelfall durchaus unterschiedlich sein. Das trifft nämlich auf alle - nur demonstrativ angeführten - besonderen Schilaufarten zu und hat mit dem österreichischen Schilehrplan und dem vom Beklagten angeführten "klassischen Schilauf" schon deshalb nichts zu tun, weil die Begriffsbestimmung des SchischulG darauf gar nicht abstellt, sondern eindeutig alle (jetzigen und künftigen) besonderen Schilaufarten in Form eines offenen Kataloges einbezieht.Das Berufungsgericht hat entgegen der Meinung des Rechtsmittelwerbers zutreffend erkannt, daß der Beklagte mit dem öffentlichen Anbieten und der Durchführung von entgeltlichem "Snowboard-Unterricht" ("Snowboarding-Kursen") in den Schiunterrichtsvorbehalt der Schischulen (Paragraph 3, Absatz eins, SchischulG) eingegriffen hat. Soweit er demgegenüber darauf beharrt, daß "Snowboarding" - entgegen der in den ErlBem zur Regierungsvorlage des Sbg SchischulG 1989 ausdrücklich vertretenen gegenteiligen Auffassung - nicht zu den im Gesetz nur beispielsweise angeführten besonderen Schilaufarten gehöre, weil es sich sowohl im Material als auch in der Technik so sehr vom klassischen Schilauf nach dem allgemein gültigen österreichischen Schilehrplan unterscheide, daß es diesem nicht mehr zugeordnet werden könne, ist ihm folgendes entgegenzuhalten: Die erst seit wenigen Jahren in zunehmender Verbreitung befindliche Wintersportart des "Snowboarding" besteht darin, daß man - auf einem "Snowboard" (übersetzt: "Schneebrett") stehend - auf dem Schnee gleitet (Duden, Fremdwörterbuch5, 726). Schon deshalb gehört eine solche Sportausübung wesensmäßig zum Schilauf; sie ähnelt vor allem dem als besondere Schilaufart ausdrücklich angeführten "Monoschifahren", mögen auch das Sportgerät und die erforderliche Bewegungstechnik im Einzelfall durchaus unterschiedlich sein. Das trifft nämlich auf alle - nur demonstrativ angeführten - besonderen Schilaufarten zu und hat mit dem österreichischen Schilehrplan und dem vom Beklagten angeführten "klassischen Schilauf" schon deshalb nichts zu tun, weil die Begriffsbestimmung des SchischulG darauf gar nicht abstellt, sondern eindeutig alle (jetzigen und künftigen) besonderen Schilaufarten in Form eines offenen Kataloges einbezieht.
Der Beklagte hat sich daher mit der Ankündigung und der Erteilung entgeltlichen Schiunterrichtes in Form von "Snowboard-Unterricht" über § 3 Abs 1 SchischulG hinweggesetzt und damit nicht nur eine Verwaltungsübertretung gemäß § 33 Abs 1 SchischulG begangen, sondern auch gegen § 1 UWG verstoßen. Mit dem vom Gesetz zwar nicht ausdrücklich verbotenen Führen der Bezeichnung "Snowboarding-school" für sein Unternehmen hat der Beklagte dem Publikum das Vorliegen einer Schischule vorgetäuscht, so daß insoweit eine zur Irreführung geeignete Angabe über die eigenen geschäftlichen Verhältnisse im Sinne des § 2 Abs 1 UWG vorliegt.Der Beklagte hat sich daher mit der Ankündigung und der Erteilung entgeltlichen Schiunterrichtes in Form von "Snowboard-Unterricht" über Paragraph 3, Absatz eins, SchischulG hinweggesetzt und damit nicht nur eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 33, Absatz eins, SchischulG begangen, sondern auch gegen Paragraph eins, UWG verstoßen. Mit dem vom Gesetz zwar nicht ausdrücklich verbotenen Führen der Bezeichnung "Snowboarding-school" für sein Unternehmen hat der Beklagte dem Publikum das Vorliegen einer Schischule vorgetäuscht, so daß insoweit eine zur Irreführung geeignete Angabe über die eigenen geschäftlichen Verhältnisse im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, UWG vorliegt.
Im übrigen wendet sich der Beklagte nicht mehr gegen die zutreffende Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die von ihm öffentlich angebotene und auch ausgeübte entgeltliche Tätigkeit als Schibegleiter sowie das unbefugte Führen der Bezeichnung "SKI-Guides" für sein Unternehmen gegen §§ 4 Abs 1, 33 Abs 1 SchischulG verstoßen hat und damit auch den Tatbestand des § 1 UWG erfüllt. Er beharrt aber in diesem Zusammenhang weiterhin darauf, daß ihm diese Tätigkeiten auf Grund seiner Gewerbeberechtigung als Reisebetreuer seit 18.4.1988 gestattet gewesen seien; soweit das SchischulG diesbezüglich in seine Rechte eingegriffen habe, sei es daher verfassungswidrig. Dieser Vorwurf wird durch das - an sich zutreffende - Argument der Vorinstanzen, der Salzburger Landesgesetzgeber habe mit der Regelung der entgeltlichen Tätigkeit als Schibegleiter keineswegs in (gewerberechtliche) Kompetenzen des Bundesgesetzgebers eingegriffen, weil seit 1.1.1975 die Angelegenheiten des Berg- und Schiführerwesens nicht mehr zu den Angelegenheiten des Gewerbes im Sinne des Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG gehören (Art III der B-VG-Nov 1974 BGBl 444), noch keineswegs ausgeräumt; er ist aber aus folgenden Gründen nicht berechtigt:Im übrigen wendet sich der Beklagte nicht mehr gegen die zutreffende Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die von ihm öffentlich angebotene und auch ausgeübte entgeltliche Tätigkeit als Schibegleiter sowie das unbefugte Führen der Bezeichnung "SKI-Guides" für sein Unternehmen gegen Paragraphen 4, Absatz eins, 33, Absatz eins, SchischulG verstoßen hat und damit auch den Tatbestand des Paragraph eins, UWG erfüllt. Er beharrt aber in diesem Zusammenhang weiterhin darauf, daß ihm diese Tätigkeiten auf Grund seiner Gewerbeberechtigung als Reisebetreuer seit 18.4.1988 gestattet gewesen seien; soweit das SchischulG diesbezüglich in seine Rechte eingegriffen habe, sei es daher verfassungswidrig. Dieser Vorwurf wird durch das - an sich zutreffende - Argument der Vorinstanzen, der Salzburger Landesgesetzgeber habe mit der Regelung der entgeltlichen Tätigkeit als Schibegleiter keineswegs in (gewerberechtliche) Kompetenzen des Bundesgesetzgebers eingegriffen, weil seit 1.1.1975 die Angelegenheiten des Berg- und Schiführerwesens nicht mehr zu den Angelegenheiten des Gewerbes im Sinne des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG gehören (Artikel römisch drei, der B-VG-Nov 1974 Bundesgesetzblatt 444), noch keineswegs ausgeräumt; er ist aber aus folgenden Gründen nicht berechtigt:
Anders als im Fall der Entscheidung VfSlg 11.868/1988, mit welcher der Verfassungsgerichtshof den zweiten Satz des § 2 Abs 1 des Tir SchischulG LGBl 1981/3 idF LGBl 1986/21, als verfassungswidrig aufgehoben hat, weil die Regelung "das Führen oder Begleiten von Personen beim Schilaufen auf Schipisten, Schirouten oder Loipen" dem "Unterweisen" im Sinne des § 2 Abs 1 Satz 1 Tir SchischulG gleichgestellt und damit Schischulen vorbehalten hat, trifft dieser Vorwurf das Sbg SchischulG 1989 schon deshalb nicht, weil es die entgeltliche Tätigkeit als Schibegleiter keineswegs den Schischulen, sondern einer eigenen Schibegleiter-Bewilligung vorbehält, für welche im Verhältnis zur Schischulbewilligung eine deutlich geminderte fachliche Qualifikation vorgeschrieben wird. Das entscheidende Kriterium für die vom Verfassungsgerichtshof bejahte Gleichheitswidrigkeit des § 2 Abs 2 Tir SchischulG lag ja gerade darin, daß das "Skiguiding", welches bis zum Inkrafttreten der aufgehobenen Gesetzesstelle an keine fachlichen Voraussetzungen gebunden war, offenkundig nicht die gleiche Qualifikation erfordert wie das Führen einer Schischule. Die als verfassungswidrig aufgehobene Bestimmung war daher in Wahrheit ohne Sachzwang darauf abgestellt, eine selbständige erwerbsmäßige Betätigung als "Skiguide" mit dem Führen einer Schischule gleichzustellen, obwohl es sich offenkundig um völlig unterschiedliche und aus der Sicht der geforderten fachlichen Qualifikationen nicht vergleichbare Tätigkeiten handelt. Daß aber auch die Tätigkeit des Schibegleiters, also das Führen oder Begleiten von Wintersportgästen beim Schifahren, ohne daß dabei Schiunterricht erteilt wird, aus sicherheitspolitischen Gründen und im Interesse des Fremdenverkehrs - also im öffentlichen Interesse - fachliche Qualifikationen erfordert, kann schon deshalb nicht zweifelhaft sein, weil davon die körperliche Sicherheit der geführten oder begleiteten Wintersportgäste betroffen wird. Es erscheint daher sachlich durchaus gerechtfertigt, die entgeltliche Tätigkeit als Schibegleiter zumindest von solchen fachlichen Qualifikationen abhängig zu machen, die gewährleisten, daß der Schibegleiter die winterlichen Berggefahren und die allgemeinen, typischen Gefahren bei der Teilnahme am alpinen Schilauf nicht nur erkennt, sondern sie auch verantwortungsbewußt und fachgerecht berücksichtigt (vgl Pichler in ÖJZ 1987, 684 ff); dies umso mehr, als sich die Tätigkeit als Schibegleiter ja nicht nur auf den organisierten Schiraum - Pisten, Routen und Loipen - beschränkt, sondern auch den von ihm geführten oder begleiteten Schilauf im nicht organisierten, freien Schiraum (auf Schitouren, Hochtouren udgl) umfaßt. Wenn daher § 22 Abs 2 lit b Sbg SchischulG als Mindestqualifikation für die Erteilung einer Schibegleiter-Bewillligung verlangt, daß der Bewerber zumindest Landesschilehrer ist und den Schiführerlehrgang der Bergführerausbildung oder einen Alpinlehrgang zur Vermittlung der für ihre Befugnisse notwendigen Kenntnisse über alpine Gefahren und richtiges Verhalten im alpinen Gelände mit Erfolg besucht hat, so kann darin keine unsachliche Zugangsbeschränkung liegen und demnach der Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt sein.Anders als im Fall der Entscheidung VfSlg 11.868 aus 1988,, mit welcher der Verfassungsgerichtshof den zweiten Satz des Paragraph 2, Absatz eins, des Tir SchischulG LGBl 1981/3 in der Fassung LGBl 1986/21, als verfassungswidrig aufgehoben hat, weil die Regelung "das Führen oder Begleiten von Personen beim Schilaufen auf Schipisten, Schirouten oder Loipen" dem "Unterweisen" im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Satz 1 Tir SchischulG gleichgestellt und damit Schischulen vorbehalten hat, trifft dieser Vorwurf das Sbg SchischulG 1989 schon deshalb nicht, weil es die entgeltliche Tätigkeit als Schibegleiter keineswegs den Schischulen, sondern einer eigenen Schibegleiter-Bewilligung vorbehält, für welche im Verhältnis zur Schischulbewilligung eine deutlich geminderte fachliche Qualifikation vorgeschrieben wird. Das entscheidende Kriterium für die vom Verfassungsgerichtshof bejahte Gleichheitswidrigkeit des Paragraph 2, Absatz 2, Tir SchischulG lag ja gerade darin, daß das "Skiguiding", welches bis zum Inkrafttreten der aufgehobenen Gesetzesstelle an keine fachlichen Voraussetzungen gebunden war, offenkundig nicht die gleiche Qualifikation erfordert wie das Führen einer Schischule. Die als verfassungswidrig aufgehobene Bestimmung war daher in Wahrheit ohne Sachzwang darauf abgestellt, eine selbständige erwerbsmäßige Betätigung als "Skiguide" mit dem Führen einer Schischule gleichzustellen, obwohl es sich offenkundig um völlig unterschiedliche und aus der Sicht der geforderten fachlichen Qualifikationen nicht vergleichbare Tätigkeiten handelt. Daß aber auch die Tätigkeit des Schibegleiters, also das Führen oder Begleiten von Wintersportgästen beim Schifahren, ohne daß dabei Schiunterricht erteilt wird, aus sicherheitspolitischen Gründen und im Interesse des Fremdenverkehrs - also im öffentlichen Interesse - fachliche Qualifikationen erfordert, kann schon deshalb nicht zweifelhaft sein, weil davon die körperliche Sicherheit der geführten oder begleiteten Wintersportgäste betroffen wird. Es erscheint daher sachlich durchaus gerechtfertigt, die entgeltliche Tätigkeit als Schibegleiter zumindest von solchen fachlichen Qualifikationen abhängig zu machen, die gewährleisten, daß der Schibegleiter die winterlichen Berggefahren und die allgemeinen, typischen Gefahren bei der Teilnahme am alpinen Schilauf nicht nur erkennt, sondern sie auch verantwortungsbewußt und fachgerecht berücksichtigt vergleiche Pichler in ÖJZ 1987, 684 ff); dies umso mehr, als sich die Tätigkeit als Schibegleiter ja nicht nur auf den organisierten Schiraum - Pisten, Routen und Loipen - beschränkt, sondern auch den von ihm geführten oder begleiteten Schilauf im nicht organisierten, freien Schiraum (auf Schitouren, Hochtouren udgl) umfaßt. Wenn daher Paragraph 22, Absatz 2, Litera b, Sbg SchischulG als Mindestqualifikation für die Erteilung einer Schibegleiter-Bewillligung verlangt, daß der Bewerber zumindest Landesschilehrer ist und den Schiführerlehrgang der Bergführerausbildung oder einen Alpinlehrgang zur Vermittlung der für ihre Befugnisse notwendigen Kenntnisse über alpine Gefahren und richtiges Verhalten im alpinen Gelände mit Erfolg besucht hat, so kann darin keine unsachliche Zugangsbeschränkung liegen und demnach der Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt sein.
Schon aus diesem Grund muß auch nicht mehr näher geprüft werden, ob die Auffassung des Beklagten, er sei bis zum 6.10.1989 im Rahmen des von ihm angemeldeten freien Gewerbes als Reisebetreuer (vgl Kinscher, GewO 19737 Anm 1 zu § 211) zur Ausübung der Tätigkeit als "Skiguide" ohne weitere Voraussetzungen berechtigt gewesen, überhaupt zutrifft oder nicht (gemäß § 4 Abs 1 Sbg BergführerG LGBl Nr.76/1981 durfte er jedenfalls die den Berg- und Schiführern vorbehaltene Tätigkeit des entgeltlichen Führens oder Begleitens auf Schitouren, das sind Bergbesteigungen oder Abfahrten, die mit Schiern überwiegend außerhalb markierter Schipisten durchgeführt werden, auch als "Skiguide" nicht ausüben). Selbst wenn - mit der genannten Ausnahme - die Auffassung des Beklagten über den Umfang des Tätigkeitsbereiches eines selbständigen Reisebegleiters zutreffen sollte, folgt daraus noch keineswegs die Verfassungswidrigkeit der Regelungen des Sbg SchischulG 1989 über das Erfordernis einer Schibegleiter-Bewilligung: Der Verfassungsgerichtshof hat nämlich wiederholt ausgesprochen, daß der österreichischen Verfassungsordnung ein "Grundrecht.......wohlerworbener Rechte" fremd ist (VfSlg 7.423/1974; 10.588/1985). Wenn er dazu auch neuerdings betont, daß der Gesetzgeber bei einer Änderung von Rechtspositionen den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes entsprechend zu berücksichtigen hat und "wohlerworbene Rechte" (nur) unter Beachtung des Gleichheitsgebotes verändern darf (Holaubek in ÖZW 1991, 72 ff (76); VfSlg 11.288/1987; siehe auch OGH in RdW 1991, 210 mwH und jüngst 4 Ob 517/92), so ist im vorliegenden Fall eine solche Mißachtung des Gleichheitsgebotes aus den oben genannten Gründen zu verneinen.Schon aus diesem Grund muß auch nicht mehr näher geprüft werden, ob die Auffassung des Beklagten, er sei bis zum 6.10.1989 im Rahmen des von ihm angemeldeten freien Gewerbes als Reisebetreuer vergleiche Kinscher, GewO 19737 Anmerkung 1 zu Paragraph 211,) zur Ausübung der Tätigkeit als "Skiguide" ohne weitere Voraussetzungen berechtigt gewesen, überhaupt zutrifft oder nicht (gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Sbg BergführerG Landesgesetzblatt Nr.76 aus 1981, durfte er jedenfalls die den Berg- und Schiführern vorbehaltene Tätigkeit des entgeltlichen Führens oder Begleitens auf Schitouren, das sind Bergbesteigungen oder Abfahrten, die mit Schiern überwiegend außerhalb markierter Schipisten durchgeführt werden, auch als "Skiguide" nicht ausüben). Selbst wenn - mit der genannten Ausnahme - die Auffassung des Beklagten über den Umfang des Tätigkeitsbereiches eines selbständigen Reisebegleiters zutreffen sollte, folgt daraus noch keineswegs die Verfassungswidrigkeit der Regelungen des Sbg SchischulG 1989 über das Erfordernis einer Schibegleiter-Bewilligung: Der Verfassungsgerichtshof hat nämlich wiederholt ausgesprochen, daß der österreichischen Verfassungsordnung ein "Grundrecht.......wohlerworbener Rechte" fremd ist (VfSlg 7.423 aus 1974,; 10.588 aus 1985,). Wenn er dazu auch neuerdings betont, daß der Gesetzgeber bei einer Änderung von Rechtspositionen den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes entsprechend zu berücksichtigen hat und "wohlerworbene Rechte" (nur) unter Beachtung des Gleichheitsgebotes verändern darf (Holaubek in ÖZW 1991, 72 ff (76); VfSlg 11.288 aus 1987,; siehe auch OGH in RdW 1991, 210 mwH und jüngst 4 Ob 517/92), so ist im vorliegenden Fall eine solche Mißachtung des Gleichheitsgebotes aus den oben genannten Gründen zu verneinen.
Der Oberste Gerichtshof vermag demnach die Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der anzuwendenden Bestimmungen (§ 1, § 2 Abs 2, § 4 Abs 1, § 22, § 33 Abs 1 Sbg SchischulG) nicht zu teilen; er sieht sich daher nicht veranlaßt, beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung dieser Bestimmungen zu beantragen.Der Oberste Gerichtshof vermag demnach die Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der anzuwendenden Bestimmungen (Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 22,, Paragraph 33, Absatz eins, Sbg SchischulG) nicht zu teilen; er sieht sich daher nicht veranlaßt, beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung dieser Bestimmungen zu beantragen.
Auf die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung kommt der Beklagte in der Revision nicht mehr zurück; es genügt daher, insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen zu verweisen.
Der Revision mußte deshalb ein Erfolg versagt bleiben.
Die - zufolge gehörig ausgeführter Rechtsrüge - gebotene allseitige rechtliche Überprüfung läßt allerdings eine unklare und daher möglicherweise über das Begehren der Kläger und deren Sachvorbringen hinausgehende zu weite Fassung der Unterlassungsgebote erkennen:
Da die Kläger die Untersagung des Anbietens, die Zweit- und Drittkläger auch die Untersagung des Erteilens "von Schiunterricht im Sinne des § 2 Abs 1 Sbg SchischulG 1989" begehrten, das Erstgericht aber dem Beklagten das Anbieten und Erteilen "von Schiunterricht" schlechthin untersagt hat, womit von dem Verbot auch der unentgeltliche Schiunterricht erfaßt erscheint und überdies auch das - vom Beklagten nicht begangene und ihm auch nicht vorgeworfene - Erteilen von Schiunterricht in anderen Schilaufarten als dem "Snowboarden" betroffen wäre, war dem Spruch der Unterlassungsgebote eine klarere und deutlichere Fassung zu geben, in welcher auch die vom Beklagten begangenen Wettbewerbsverstöße entsprechend zum Ausdruck kommen.Da die Kläger die Untersagung des Anbietens, die Zweit- und Drittkläger auch die Untersagung des Erteilens "von Schiunterricht im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Sbg SchischulG 1989" begehrten, das Erstgericht aber dem Beklagten das Anbieten und Erteilen "von Schiunterricht" schlechthin untersagt hat, womit von dem Verbot auch der unentgeltliche Schiunterricht erfaßt erscheint und überdies auch das - vom Beklagten nicht begangene und ihm auch nicht vorgeworfene - Erteilen von Schiunterricht in anderen Schilaufarten als dem "Snowboarden" betroffen wäre, war dem Spruch der Unterlassungsgebote eine klarere und deutlichere Fassung zu geben, in welcher auch die vom Beklagten begangenen Wettbewerbsverstöße entsprechend zum Ausdruck kommen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.