Rechtssatz RS0072685
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072685
Entscheidungsdatum
26.05.1992
Norm
sbg SchischulG §22 Abs2
Rechtssatz
Wenn § 22 Abs 2 lit b sbg SchischulG als Mindestqualifiktion für die Erteilung einer Schibegleiter-Bewilligung verlangt, daß der Bewerber zumindest Landesschilehrer ist und den Schiführerlehrgang der Bergführerausbildung oder einen Alpinlehrgang zur Vermittlung der für ihre Befugnisse notwendigen Kenntnisse über alpine Gefahren und richtiges Verhalten im alpinen Gelände mit Erfolg besucht hat, so kann darin keine unsachliche Zwangsbeschränkung liegen und demnach der Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt sein.Wenn Paragraph 22, Absatz 2, Litera b, sbg SchischulG als Mindestqualifiktion für die Erteilung einer Schibegleiter-Bewilligung verlangt, daß der Bewerber zumindest Landesschilehrer ist und den Schiführerlehrgang der Bergführerausbildung oder einen Alpinlehrgang zur Vermittlung der für ihre Befugnisse notwendigen Kenntnisse über alpine Gefahren und richtiges Verhalten im alpinen Gelände mit Erfolg besucht hat, so kann darin keine unsachliche Zwangsbeschränkung liegen und demnach der Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0072685
Dokumentnummer
JJR_19920526_OGH0002_0040OB00042_9200000_004