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Rechtssatz RS0071736×

Rechtssatz RS0071736

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0071736

Entscheidungsdatum

28.01.2026

Rechtssatz

Die Rechtsberatung, die Intervention bei Behörden und das Verhandeln mit präsumptiven Vertragspartner stellen anwaltliche Leistungen dar; gleiches gilt für die Anmietung eines Hauses in Ausland und den Abschluss der dazu notwendigen Verträge. Ebenso ist die Überprüfung von Verträgen, auch von Kreditverträgen, eine typische anwaltliche Leistung. Die Prüfung von Werkverträgen darauf, ob die angebotenen Werkleistungen preisangemessen und zweckmäßig sind, ist hingegen keine anwaltliche Leistung im Sinne des Paragraph 8, RAO.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 598/91
    Entscheidungstext OGH 18.09.1991 1 Ob 598/91
  • 4 Ob 69/92
    Entscheidungstext OGH 29.09.1992 4 Ob 69/92
    Vgl auch; nur: Die Rechtsberatung, die Intervention bei Behörden und das Verhandeln mit präsumptiven Vertragspartner stellen anwaltliche Leistungen dar; gleiches gilt für die Anmietung eines Hauses in Ausland und den Abschluß der dazu notwendigen Verträge. Ebenso ist die Überprüfung von Verträgen, auch von Kreditverträgen, eine typische anwaltliche Leistung. (T1)
  • 3 Ob 229/05f
    Entscheidungstext OGH 20.10.2005 3 Ob 229/05f
    Vgl auch; Beisatz: Überwiegen im Rechtsverhältnis die dem Bevollmächtigungsvertrag zu unterstellenden Leistungen, gilt Anwaltsvertragsrecht. (T2)
  • 4 Ob 14/18i
    Entscheidungstext OGH 17.07.2018 4 Ob 14/18i
    Auch; Beisatz: Das Vertretungsrecht der Rechtsanwälte schließt dabei auch das Beratungsrecht in sich, weil eine Vertretung ohne vorhergehende Beratung kaum denkbar ist. Die umfassende Rechtsberatung ist daher Rechtsanwälten vorbehalten. (T3)
  • 4 Ob 45/23f
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 12.09.2023 4 Ob 45/23f
    vgl; Beisatz wie T3
  • 4 Ob 174/25d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.01.2026 4 Ob 174/25d
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0071736

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2026

Dokumentnummer

JJR_19910918_OGH0002_0010OB00598_9100000_004