[13] Die außerordentliche Revision der Beklagten ist mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig und daher zurückzuweisen. [13] Die außerordentliche Revision der Beklagten ist mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig und daher zurückzuweisen.
[14] 1. Einleitend ist zu betonen, dass der Beklagten weder die Parkraumüberwachung noch die Parkraumbewirtschaftung als solche von den Vorinstanzen verboten wurden, sondern lediglich jener Teil ihres Angebots, der als Eingriff in den Rechtsanwaltsvorbehalt qualifiziert wurde, nämlich die gewerbsmäßige außergerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen ihrer Kunden.
[15] Nach § 8 Abs 1 und 2 RAO ist die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung den Rechtsanwälten vorbehalten, die auch die Vertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, öffentlichen und privaten Angelegenheiten umfasst. [15] Nach Paragraph 8, Absatz eins und 2 RAO ist die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung den Rechtsanwälten vorbehalten, die auch die Vertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, öffentlichen und privaten Angelegenheiten umfasst.
[16] Der Begriff der „Parteienvertretung“ beinhaltet nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs in diesem Zusammenhang nicht bloß die Vertretung vor Behörden und Gerichten, sondern ua auch die Vertretung eines Klienten in Rechtsangelegenheiten gegenüber Dritten im Zuge einer vor- und/oder nachprozessualen Korrespondenz. Weiters genügt es, dass einzelne oder auch nur eine einzige Tätigkeit aus dem Gesamtspektrum der den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten gewerbsmäßig ausgeübt wird (vgl 4 Ob 45/23f, 4 Ob 5/24z mwN; RS0071736, RS0134677). [16] Der Begriff der „Parteienvertretung“ beinhaltet nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs in diesem Zusammenhang nicht bloß die Vertretung vor Behörden und Gerichten, sondern ua auch die Vertretung eines Klienten in Rechtsangelegenheiten gegenüber Dritten im Zuge einer vor- und/oder nachprozessualen Korrespondenz. Weiters genügt es, dass einzelne oder auch nur eine einzige Tätigkeit aus dem Gesamtspektrum der den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten gewerbsmäßig ausgeübt wird vergleiche 4 Ob 45/23f, 4 Ob 5/24z mwN; RS0071736, RS0134677).
[17] Nach den Feststellungen beschränkt sich die Beklagte keineswegs darauf, die Einhaltung der Nutzungsbedingungen, die zwischen ihren Auftraggebern und den Parkplatznutzern vereinbart werden, zu überwachen, Verstöße zu dokumentieren und für eine Ahndung aufzubereiten, Nutzer auf die geltenden Bedingungen und allfällige Verstöße hinzuweisen und die Räumung widerrechtlich genutzter Flächen, etwa mithilfe eines Abschleppdienstes, faktisch zu veranlassen. Vielmehr setzt die Beklagte auch regelmäßig mittels Aufforderungs- und Mahnschreiben (finanzielle) Ansprüche ihrer Kunden durch, die aus einer Verletzung dieser Bedingungen resultieren.
[18] Damit vertritt sie im Ergebnis aber ihre Kunden als jeweilige „Parkplatzbetreiber“ gegenüber Dritten gewerbsmäßig zum Zwecke der Durchsetzung von (vertraglichen) Ansprüchen. Als bloßer Bote, wie in der Revision behauptet, ist die Beklagte schon deswegen nicht anzusehen, weil die jeweiligen Aufforderungen gerade nicht von ihren Kunden abgegeben und von ihr nur übermittelt wurden, sondern sie die Betreibungen ausdrücklich selbständig übernimmt.
[19] Die Aufforderung der Beklagten zur Zahlung der Vertragsstrafe dient im Übrigen nicht der Vermeidung einer außergerichtlichen Auseinandersetzung, wie sie mehrfach ins Treffen führt, sondern ist vielmehr der (potentielle) Beginn einer solchen. Wie einleitend dargestellt, muss nach ständiger Rechtsprechung für einen Verstoß gegen § 8 Abs 2 RAO auch keine „umfassende Vertretung“ vorliegen, (standardisierte) Aufforderungs- und Mahnschreiben können vielmehr genügen. [19] Die Aufforderung der Beklagten zur Zahlung der Vertragsstrafe dient im Übrigen nicht der Vermeidung einer außergerichtlichen Auseinandersetzung, wie sie mehrfach ins Treffen führt, sondern ist vielmehr der (potentielle) Beginn einer solchen. Wie einleitend dargestellt, muss nach ständiger Rechtsprechung für einen Verstoß gegen Paragraph 8, Absatz 2, RAO auch keine „umfassende Vertretung“ vorliegen, (standardisierte) Aufforderungs- und Mahnschreiben können vielmehr genügen.
[20] Dass die vereinbarte Vertragsstrafe nicht den Auftraggebern, sondern als Entlohnung der Beklagten zufließen soll, ist bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung nichts anderes als eine interne Verrechnungsvereinbarung. Ob die Vertragsstrafe für den von der Beklagten betriebenen Aufwand der Höhe nach angemessen ist, wie in der Revision argumentiert wird, ist für die Frage eines Eingriffs in den Rechtsanwaltsvorbehalt unerheblich.
[21] Eine unvertretbare und im Einzelfall korrekturbedürftige Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht wird damit nicht aufgezeigt.
[22] 2. Nach § 8 Abs 2 und 3 RAO gilt der Rechtsanwaltsvorbehalt nicht uneingeschränkt, sondern lässt insbesondere Vertretungsbefugnisse anderer Berufungsgruppen und Interessenvereinigungen unberührt, „sowie in sonstigen gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Rechts eingeräumte Befugnisse, die in den Berechtigungsumfang von reglementierten oder konzessionierten Gewerben fallen“. [22] 2. Nach Paragraph 8, Absatz 2 und 3 RAO gilt der Rechtsanwaltsvorbehalt nicht uneingeschränkt, sondern lässt insbesondere Vertretungsbefugnisse anderer Berufungsgruppen und Interessenvereinigungen unberührt, „sowie in sonstigen gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Rechts eingeräumte Befugnisse, die in den Berechtigungsumfang von reglementierten oder konzessionierten Gewerben fallen“.
[23] Aus § 8 Abs 3 RAO ergibt sich sohin, dass es kein umfassendes Monopol der Rechtsanwälte zur berufsmäßigen Parteienvertretung gibt und sich die Berechtigung zu einer sachlich begrenzten Parteienvertretung (auch) auf gewerberechtliche Vorschriften gründen kann (vgl RS0060182). [23] Aus Paragraph 8, Absatz 3, RAO ergibt sich sohin, dass es kein umfassendes Monopol der Rechtsanwälte zur berufsmäßigen Parteienvertretung gibt und sich die Berechtigung zu einer sachlich begrenzten Parteienvertretung (auch) auf gewerberechtliche Vorschriften gründen kann vergleiche RS0060182).
[24] So ist etwa der von der Beklagten ins Treffen geführte „Immobilienverwalter“ gemäß § 94 Z 35, § 117 GewO 1994 ua zum Inkasso von Geldbeträgen befugt, die im Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit stehen. [24] So ist etwa der von der Beklagten ins Treffen geführte „Immobilienverwalter“ gemäß Paragraph 94, Ziffer 35,, Paragraph 117, GewO 1994 ua zum Inkasso von Geldbeträgen befugt, die im Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit stehen.
[25] Zur Einziehung fremder Forderungen ist weiters ein Inkassoinstitut iSd § 94 Z 36, § 118 GewO 1994 berechtigt. Selbst Inkassoinstitute dürfen aber weder Forderungen gerichtlich eintreiben noch sich Forderungen abtreten lassen, auch wenn die Abtretung nur zu Zwecken der Einziehung erfolgen sollte (§ 118 Abs 2 GewO 1994). [25] Zur Einziehung fremder Forderungen ist weiters ein Inkassoinstitut iSd Paragraph 94, Ziffer 36,, Paragraph 118, GewO 1994 berechtigt. Selbst Inkassoinstitute dürfen aber weder Forderungen gerichtlich eintreiben noch sich Forderungen abtreten lassen, auch wenn die Abtretung nur zu Zwecken der Einziehung erfolgen sollte (Paragraph 118, Absatz 2, GewO 1994).
[26] Die Beklagte verfügt hingegen bloß über Gewerbeberechtigungen für das Sicherheitsgewerbe gemäß § 94 Z 62, § 129 GewO 1994 sowie das (freie) Garagierungsgewerbe. Eine vergleichbare Berechtigung zur Geltendmachung fremder Forderungen findet sich in § 129 GewO 1994 aber nicht. Gemäß § 5 Z 3 der vom Erstgericht festgestellten Standesregeln des Fachverbandes der gewerblichen Dienstleister für das Sicherheitsgewerbe, eingeschränkt auf Berufsdetektive, verhalten sich Berufsdetektive vielmehr standeswidrig, wenn sie sich zivilrechtliche Forderungen des Auftraggebers gegenüber Dritten abtreten lassen oder solche Forderungen einziehen bzw eintreiben. [26] Die Beklagte verfügt hingegen bloß über Gewerbeberechtigungen für das Sicherheitsgewerbe gemäß Paragraph 94, Ziffer 62,, Paragraph 129, GewO 1994 sowie das (freie) Garagierungsgewerbe. Eine vergleichbare Berechtigung zur Geltendmachung fremder Forderungen findet sich in Paragraph 129, GewO 1994 aber nicht. Gemäß Paragraph 5, Ziffer 3, der vom Erstgericht festgestellten Standesregeln des Fachverbandes der gewerblichen Dienstleister für das Sicherheitsgewerbe, eingeschränkt auf Berufsdetektive, verhalten sich Berufsdetektive vielmehr standeswidrig, wenn sie sich zivilrechtliche Forderungen des Auftraggebers gegenüber Dritten abtreten lassen oder solche Forderungen einziehen bzw eintreiben.
[27] Fehlen notwendige Bewilligungen, verwirklicht aber schon das Anbieten entsprechender Tätigkeiten einen Rechtsbruch iSd § 1 UWG (vgl RS0060330 [T1]). [27] Fehlen notwendige Bewilligungen, verwirklicht aber schon das Anbieten entsprechender Tätigkeiten einen Rechtsbruch iSd Paragraph eins, UWG vergleiche RS0060330 [T1]).
[28] Wenn die Beklagte argumentiert, dass ihr angemeldetes Gewerbe ohne ein außergerichtliches Mahnwesen vollkommen „zahnlos“ und die Differenzierung sachlich nicht gerechtfertigt sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass dem Gesetzgeber bei gewerbe- und berufsrechtlichen Regelungen grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt, gerade zum Schutz einer geordneten Rechtspflege. Ein gewisses Korrektiv bietet zudem die GewO selbst, nämlich in § 32 GewO 1994 über „Nebenrechte“ von Gewerbetreibenden (s dazu auch 4 Ob 48/23x). Dass und warum die Beklagte – in zumindest vertretbarer Weise im Sinn der ständigen Rechtsprechung zum Rechtsbruchtatbestand nach § 1 UWG (vgl RS0077771, RS0123239) – vom Vorliegen der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen nach § 32 GewO 1994 und § 8 Abs 3 RAO für ihre Art der Forderungseintreibung ausgehen durfte, wird in der Revision jedoch nicht dargelegt. [28] Wenn die Beklagte argumentiert, dass ihr angemeldetes Gewerbe ohne ein außergerichtliches Mahnwesen vollkommen „zahnlos“ und die Differenzierung sachlich nicht gerechtfertigt sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass dem Gesetzgeber bei gewerbe- und berufsrechtlichen Regelungen grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt, gerade zum Schutz einer geordneten Rechtspflege. Ein gewisses Korrektiv bietet zudem die GewO selbst, nämlich in Paragraph 32, GewO 1994 über „Nebenrechte“ von Gewerbetreibenden (s dazu auch 4 Ob 48/23x). Dass und warum die Beklagte – in zumindest vertretbarer Weise im Sinn der ständigen Rechtsprechung zum Rechtsbruchtatbestand nach Paragraph eins, UWG vergleiche RS0077771, RS0123239) – vom Vorliegen der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen nach Paragraph 32, GewO 1994 und Paragraph 8, Absatz 3, RAO für ihre Art der Forderungseintreibung ausgehen durfte, wird in der Revision jedoch nicht dargelegt.
[29] 3. Soweit die Beklagte neuerlich die Mitbewerbereigenschaft der klagenden Anwaltsgesellschaft und damit deren Aktivlegitimation iSd § 14 UWG bestreitet, genügt der Hinweis auf die ständige Rechtsprechung, wonach es ausreicht, wenn sich der Verletzer in irgendeiner Weise zu dem Betroffenen in Wettbewerb stellt, sodass eine gegenseitige Behinderung im Absatz eintritt; bemühen sich Unternehmer verschiedener Branchen um denselben Kundenkreis, stehen sie miteinander in Konkurrenz (vgl RS0077680; s auch 4 Ob 134/24w mwN zu einem Musterbuch, mit dem man sich [vermeintlich] „den Weg zum Anwalt erspart“). [29] 3. Soweit die Beklagte neuerlich die Mitbewerbereigenschaft der klagenden Anwaltsgesellschaft und damit deren Aktivlegitimation iSd Paragraph 14, UWG bestreitet, genügt der Hinweis auf die ständige Rechtsprechung, wonach es ausreicht, wenn sich der Verletzer in irgendeiner Weise zu dem Betroffenen in Wettbewerb stellt, sodass eine gegenseitige Behinderung im Absatz eintritt; bemühen sich Unternehmer verschiedener Branchen um denselben Kundenkreis, stehen sie miteinander in Konkurrenz vergleiche RS0077680; s auch 4 Ob 134/24w mwN zu einem Musterbuch, mit dem man sich [vermeintlich] „den Weg zum Anwalt erspart“).
[30] 4. Bei der Fassung des Unterlassungsgebots sind zwei Fragen auseinanderzuhalten, nämlich jene, ob das Begehren hinreichend bestimmt ist, und jene, wie weit es angesichts der – begangenen oder drohenden – Rechtsverletzung gehen darf (vgl RS0037518). Während die Frage, ob ein Unterlassungsbegehren zu weit ist, nach materiellem Recht zu beurteilen ist, ist die Bestimmtheit des Klagebegehrens eine prozessuale Klagevoraussetzung (vgl RS0037518 [T2]; § 226 ZPO). Ob ein Unterlassungsgebot im Einzelfall diesen Voraussetzungen gerecht wird, bildet regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage (vgl RS0037671 [insb T4]). [30] 4. Bei der Fassung des Unterlassungsgebots sind zwei Fragen auseinanderzuhalten, nämlich jene, ob das Begehren hinreichend bestimmt ist, und jene, wie weit es angesichts der – begangenen oder drohenden – Rechtsverletzung gehen darf vergleiche RS0037518). Während die Frage, ob ein Unterlassungsbegehren zu weit ist, nach materiellem Recht zu beurteilen ist, ist die Bestimmtheit des Klagebegehrens eine prozessuale Klagevoraussetzung vergleiche RS0037518 [T2]; Paragraph 226, ZPO). Ob ein Unterlassungsgebot im Einzelfall diesen Voraussetzungen gerecht wird, bildet regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage vergleiche RS0037671 [insb T4]).
[31] Der Vorwurf der „Nichtigkeit“ des Verfahrens wegen Unbestimmtheit der (als solcher gar nicht angefochtenen) einstweiligen Verfügung verfängt sohin nicht. Soweit die Beklagte in ihrer Revision (erkennbar) das Klagebegehren mittels Rechtsrüge als zu weit bekämpfen will, weil der Vertretungsvorbehalt der Rechtsanwälte nur für ein Auftreten in fremdem Namen gelte, ist ihr die Entscheidung 4 Ob 5/24z (RS0134678) entgegenzuhalten, in der bereits festgehalten wurde, dass ein mit dem Eingriff in den Vertretungsvorbehalt der Rechtsanwälte verbundener lauterkeitsrechtlicher Rechtsbruch selbst dann vorliegen kann, wenn der Unternehmer gegenüber den Störern nicht als Vertreter der Kunden auftritt.
[32] Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO wird auch in diesem Zusammenhang nicht aufgezeigt, sodass die Revision der Beklagten zurückzuweisen ist. [32] Eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO wird auch in diesem Zusammenhang nicht aufgezeigt, sodass die Revision der Beklagten zurückzuweisen ist.