Rechtssatz RS0060330
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060330
Entscheidungsdatum
28.01.2026
Rechtssatz
Die Bestimmung erfasst - im Gegensatz zur Ausübung eines Gewerbes, die eine entsprechende Tätigkeit verlangt - das Anbieten im Wege aller Massenmedien; demjenigen, der um Kunden wirbt, soll schon in diesem Zeitpunkt, noch ehe er einen Einzelvertrag mit einem Kunden abgeschlossen hat, der Status eines Gewerbetreibenden zukommen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 144/93
Entscheidungstext OGH 14.12.1993 4 Ob 144/93
- 4 Ob 2321/96v
Entscheidungstext OGH 29.10.1996 4 Ob 2321/96v
Auch
- 4 Ob 48/23x
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.03.2023 4 Ob 48/23x
vgl; Beisatz: Allenfalls notwendige Bewilligungen sind bereits für das bloße Anbieten gegenüber einem größeren Kreis – wie etwa auf einer Website – erforderlich. Fehlen notwendige Bewilligungen, verwirklicht auch schon das Anbieten entsprechender Tätigkeiten und nicht erst die Tätigkeiten selbst einen Rechtsbruch iSd § 1 UWG (T1)
- 4 Ob 174/25d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.01.2026 4 Ob 174/25d
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0060330
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2026
Dokumentnummer
JJR_19931214_OGH0002_0040OB00144_9300000_001