Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, daß der Kläger dem Beklagten im Provisorialverfahren nicht die Ausübung einer den nicht bewilligungspflichtigen gebunden Gewerben der Drucker (§§ 126 Z 5, 139 GewO 1973 in der seit 1.7.1963 geltenden Fassung) oder der Druckformenhersteller (§§ 126 Z 6, 140 GewO 1973) vorbehaltenen konkreten Tätigkeit zum Vorwurf macht, sondern deren Ankündigung im amtlichen Telefonbuch Tirol, Ausgabe 1992/93, wo der Beklagte sein Unternehmen (u.a.) als "Satzstudio" und als "Grafik- und Satzstudio-Belichtungsservice" bezeichnet hatte. Nach der Meinung des Klägers habe der Beklagte mit diesen Bezeichnungen die "Herstellung von Satz- sowie Filmbelichtungen" angeboten, was gemäß § 1 Abs 4 GewO 1973 der Ausübung der angekündigten Gewerbe gleichzuhalten sei. Hiezu steht zwar nach den Bescheinigungsannahmen der Vorinstanzen fest, daß der Beklagte im Rahmen seines Unternehmens das DTP-System verwendet, welches an sich auch die reproduktionsfähige Satzherstellung von Dokumenten und - in Verbindung mit einem Laserdrucker - deren Vervielfältigung ermöglicht; es ist aber offen geblieben, ob der Beklagte sein DTP-System tatsächlich in diesem Umfang verwendet.Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, daß der Kläger dem Beklagten im Provisorialverfahren nicht die Ausübung einer den nicht bewilligungspflichtigen gebunden Gewerben der Drucker (Paragraphen 126, Ziffer 5, 139, GewO 1973 in der seit 1.7.1963 geltenden Fassung) oder der Druckformenhersteller (Paragraphen 126, Ziffer 6, 140, GewO 1973) vorbehaltenen konkreten Tätigkeit zum Vorwurf macht, sondern deren Ankündigung im amtlichen Telefonbuch Tirol, Ausgabe 1992/93, wo der Beklagte sein Unternehmen (u.a.) als "Satzstudio" und als "Grafik- und Satzstudio-Belichtungsservice" bezeichnet hatte. Nach der Meinung des Klägers habe der Beklagte mit diesen Bezeichnungen die "Herstellung von Satz- sowie Filmbelichtungen" angeboten, was gemäß Paragraph eins, Absatz 4, GewO 1973 der Ausübung der angekündigten Gewerbe gleichzuhalten sei. Hiezu steht zwar nach den Bescheinigungsannahmen der Vorinstanzen fest, daß der Beklagte im Rahmen seines Unternehmens das DTP-System verwendet, welches an sich auch die reproduktionsfähige Satzherstellung von Dokumenten und - in Verbindung mit einem Laserdrucker - deren Vervielfältigung ermöglicht; es ist aber offen geblieben, ob der Beklagte sein DTP-System tatsächlich in diesem Umfang verwendet.
Bei dieser Sachlage wendet sich der Beklagte mit Recht gegen die Auffassung des Rekursgerichtes, daß er allein schon mit den beanstandeten Unternehmensbezeichnungen im amtlichen Telefonbuch gegen § 1 UWG verstoßen habe:Bei dieser Sachlage wendet sich der Beklagte mit Recht gegen die Auffassung des Rekursgerichtes, daß er allein schon mit den beanstandeten Unternehmensbezeichnungen im amtlichen Telefonbuch gegen Paragraph eins, UWG verstoßen habe:
Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung beruht die vom Kläger geltend gemachte Sittenwidrigkeit durch Rechtsbruch darauf, daß der Beklagte als Mitbewerber bewußt in den gesetzlichen Vorbehaltsbereich fremder Gewerbeberechtigungen eingegriffen habe, um so im Wettbewerb einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen, ohne daß es darauf ankäme, ob die übertretene Norm an sich wettbewerbsregelnden Charakter hat; entscheidend ist vielmehr die objektive Eignung des konkreten Verstoßes zur Beeinträchtigung des freien Leistungswettbewerbes (MR 1988, 102; ÖBl 1989, 122; EvBl 1989/100; ÖBl 1990, 7; ÖBl 1991, 19; MR 1991, 120; ecolex 1991, 261; 4 Ob 87/91; ÖBl 1992, 122 uva).
Gemäß § 139 Abs 1 GewO 1973 gehört zum Vorbehaltsbereich des nicht bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes der Drucker (§ 126 Z 5) "die Satzherstellung nach allen Verfahren, die Vervielfältigung von Schriften und, unbeschadet der Rechte der Fotografen, die Vervielfältigung von bildlichen Darstellungen in einem zur Massenherstellung geeigneten Verfahren". Einer Gewerbeberechtigung für das nicht bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe der Druckformenhersteller (§ 126 Z 6 GewO 1973) bedarf es hingegen für die Erzeugung von Druckformen, ausgenommen die in § 140 GewO 1973 genannte Erzeugung von Trockenbügelstempeln und Trockenbügeletiketten sowie von Druckformen für das Bedrucken der in § 139 Abs 3 Z 2 genannten Erzeugnisse. Die genannten Bestimmungen der GewO 1973 sind gemäß § 1 Abs 4 Satz 2 GewO 1973 auch auf Personen anzuwenden, die eine dem Gegenstand dieser Gewerbe bildende Tätigkeit einem größeren Kreis von Personen anbieten, wird doch danach ein solches Anbieten "der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten". Die Bestimmung erfaßt - im Gegensatz zur Ausübung eines Gewerbes, die eine entsprechende Tätigkeit verlangt - das Anbieten im Wege aller Massenmedien; demjenigen, der um Kunden wirbt, soll schon in diesem Zeitpunkt, noch ehe er einen Einzelvertag mit einem Kunden abgeschlossen hat, der Status eines Gewerbetreibenden zukommen (EBzGewO 1973, abgedruckt bei Mache-Kinscher, GewO5 Anm 30 f zu § 1). Ob das Anbieten einer den Gegenstand eines bestimmten Gewerbes bildenden Tätigkeit vorliegt, ist - ebenso wie die Frage, wer der Anbietende ist (WBl 1989, 216), und ob überhaupt das Anbieten einer eigenen Leistung beabsichtigt ist (ecolex 1990, 298), - nach objektiven Kriterien zu prüfen; darauf, wie die Ankündigung vom Verkehr aufgefaßt wird, kommt es hier nicht an (ÖBl 1992, 209). In diesem Zusammenhang ist daher entgegen der Meinung des Rekursgerichtes auch kein Platz für die Anwendung der sogenannten "Unklarheitenregel".Gemäß Paragraph 139, Absatz eins, GewO 1973 gehört zum Vorbehaltsbereich des nicht bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes der Drucker (Paragraph 126, Ziffer 5,) "die Satzherstellung nach allen Verfahren, die Vervielfältigung von Schriften und, unbeschadet der Rechte der Fotografen, die Vervielfältigung von bildlichen Darstellungen in einem zur Massenherstellung geeigneten Verfahren". Einer Gewerbeberechtigung für das nicht bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe der Druckformenhersteller (Paragraph 126, Ziffer 6, GewO 1973) bedarf es hingegen für die Erzeugung von Druckformen, ausgenommen die in Paragraph 140, GewO 1973 genannte Erzeugung von Trockenbügelstempeln und Trockenbügeletiketten sowie von Druckformen für das Bedrucken der in Paragraph 139, Absatz 3, Ziffer 2, genannten Erzeugnisse. Die genannten Bestimmungen der GewO 1973 sind gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Satz 2 GewO 1973 auch auf Personen anzuwenden, die eine dem Gegenstand dieser Gewerbe bildende Tätigkeit einem größeren Kreis von Personen anbieten, wird doch danach ein solches Anbieten "der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten". Die Bestimmung erfaßt - im Gegensatz zur Ausübung eines Gewerbes, die eine entsprechende Tätigkeit verlangt - das Anbieten im Wege aller Massenmedien; demjenigen, der um Kunden wirbt, soll schon in diesem Zeitpunkt, noch ehe er einen Einzelvertag mit einem Kunden abgeschlossen hat, der Status eines Gewerbetreibenden zukommen (EBzGewO 1973, abgedruckt bei Mache-Kinscher, GewO5 Anmerkung 30 f zu Paragraph eins,). Ob das Anbieten einer den Gegenstand eines bestimmten Gewerbes bildenden Tätigkeit vorliegt, ist - ebenso wie die Frage, wer der Anbietende ist (WBl 1989, 216), und ob überhaupt das Anbieten einer eigenen Leistung beabsichtigt ist (ecolex 1990, 298), - nach objektiven Kriterien zu prüfen; darauf, wie die Ankündigung vom Verkehr aufgefaßt wird, kommt es hier nicht an (ÖBl 1992, 209). In diesem Zusammenhang ist daher entgegen der Meinung des Rekursgerichtes auch kein Platz für die Anwendung der sogenannten "Unklarheitenregel".
Abgesehen davon, weist der Beklagte gleichfalls zutreffend darauf hin, daß weder die Bezeichnung eines Unternehmens als "Satzstudio" noch jene als "Grafik- und Satzstudio-Belichtungsservice" den herkömmlichen Unternehmensbezeichnungen "Druckerei" oder "Druckformenerzeugung" entsprechen, werden doch als "Studio" üblicherwiese nur Produktionsstätten für kreative (künstlerische) Arbeiten (Proben, Aufführungen, Vorführungen, Fernseh-, Rundfunksendungen o.ä., wie beispielsweise Atelier eines Malers oder Graphikers) bezeichnet (Duden, Bedeutungswörterbuch**2, 623 und Fremdwörterbuch5, 748). Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes wird auch unter der Unternehmenszeichnung "Belichtungsservice" keineswegs eine Produktionsstätte für Lichtsätze verstanden, sondern ein Kundendienst für Filmentwicklungen oder ein Kopierdienst.
Selbst wenn man aber aus den vom Kläger beanstandeten Unternehmensbezeichnungen den Eindruck gewinnen könnte, es handle sich dabei um eine Druckerei oder um eine Erzeugungsstätte für Druckformen, wäre für ihn nach den obigen Ausführungen noch nichts gewonnen. Da der Beklagte in Wahrheit nur mit dem DTP-System arbeitet, aber weder behauptet wurde noch feststeht, daß er dieses Mittel der elektronischen Datenverarbeitung auch zur gewerblichen Satzherstellung oder zur Vervielfältigung von Schriften und bildlichen Darstellung verwende, erbringt er nicht die dem Gewerbe der Drucker oder Druckformenhersteller vorbehaltenen Leistungen; er braucht daher keine Gewerbeberechtigung nach § 126 Z 5 oder 6 GewO 1973. Soweit er aber als Werbegraphiker Monitor-Layouts im DTP-System herstellt, konnte er mit guten Gründen der Meinung sein, daß ihm dies als Werbegraphiker gestattet sei, obwohl solche fertige Layouts - ohne weitere "Satzherstellung" - im DTP-System sofort ausgedruckt werden können (4 Ob 87/91). Mangels eines (vorwerfbaren) Verstoßes gegen die bezeichneten fremden Gewerbeberechtigungen kann demnach dem Sicherungsantrag nicht stattgegeben werden.Selbst wenn man aber aus den vom Kläger beanstandeten Unternehmensbezeichnungen den Eindruck gewinnen könnte, es handle sich dabei um eine Druckerei oder um eine Erzeugungsstätte für Druckformen, wäre für ihn nach den obigen Ausführungen noch nichts gewonnen. Da der Beklagte in Wahrheit nur mit dem DTP-System arbeitet, aber weder behauptet wurde noch feststeht, daß er dieses Mittel der elektronischen Datenverarbeitung auch zur gewerblichen Satzherstellung oder zur Vervielfältigung von Schriften und bildlichen Darstellung verwende, erbringt er nicht die dem Gewerbe der Drucker oder Druckformenhersteller vorbehaltenen Leistungen; er braucht daher keine Gewerbeberechtigung nach Paragraph 126, Ziffer 5, oder 6 GewO 1973. Soweit er aber als Werbegraphiker Monitor-Layouts im DTP-System herstellt, konnte er mit guten Gründen der Meinung sein, daß ihm dies als Werbegraphiker gestattet sei, obwohl solche fertige Layouts - ohne weitere "Satzherstellung" - im DTP-System sofort ausgedruckt werden können (4 Ob 87/91). Mangels eines (vorwerfbaren) Verstoßes gegen die bezeichneten fremden Gewerbeberechtigungen kann demnach dem Sicherungsantrag nicht stattgegeben werden.
Es war daher in Stattgebung des Revisionsrekurses der Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 402 Abs 4, § 78 EO und §§ 41, 50 Abs 1, 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf Paragraph 402, Absatz 4,, Paragraph 78, EO und Paragraphen 41, 50, Absatz eins, 52, Absatz eins, ZPO.