Rechtssatz RS0060851
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060851
Entscheidungsdatum
14.12.1993
Rechtssatz
Wer nur mit dem DTP - System arbeitet, ohne es zur gewerblichen Satzherstellung oder zur Vervielfältigung von Schriften und bildlichen Darstellung zu verwenden, erbringt nicht die dem Gewerbe der Drucker oder Druckformenhersteller vorbehaltenen Leistungen; er braucht daher keine Gewerbeberechtigung nach § 126 Z 5 oder 6 GewO 1973.Wer nur mit dem DTP - System arbeitet, ohne es zur gewerblichen Satzherstellung oder zur Vervielfältigung von Schriften und bildlichen Darstellung zu verwenden, erbringt nicht die dem Gewerbe der Drucker oder Druckformenhersteller vorbehaltenen Leistungen; er braucht daher keine Gewerbeberechtigung nach Paragraph 126, Ziffer 5, oder 6 GewO 1973.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0060851
Dokumentnummer
JJR_19931214_OGH0002_0040OB00144_9300000_003