Der Revisionsrekurs ist im Ergebnis nicht berechtigt. Soweit sich der Kläger mit der Behauptung, das in seiner Gegenäußerung erhobene "alternative" Sicherungsbegehren sei in Wahrheit ein Eventualantrag gewesen, über den erst im Fall der Abweisung des "Hauptsicherungsantrages" (also des ursprünglichen Sicherungsantrages) hätte abgesprochen werden dürfen, jetzt erstmals in dritter Instanz einen Verstoß des Erstgerichtes gegen § 405 ZPO geltend macht, ist ihm dies schon deshalb verwehrt, weil er - zwar in erster Instanz mit seinem "Alternativsicherungsantrag" obsiegend, aber doch beschwert (SZ 24/264) - dagegen keinen Rekurs erhoben und die Geltendmachung dieses Verfahrensmangels auch in seiner - zu Recht als verspätet zurückgewiesenen - Rekursbeantwortung versäumt hat.Der Revisionsrekurs ist im Ergebnis nicht berechtigt. Soweit sich der Kläger mit der Behauptung, das in seiner Gegenäußerung erhobene "alternative" Sicherungsbegehren sei in Wahrheit ein Eventualantrag gewesen, über den erst im Fall der Abweisung des "Hauptsicherungsantrages" (also des ursprünglichen Sicherungsantrages) hätte abgesprochen werden dürfen, jetzt erstmals in dritter Instanz einen Verstoß des Erstgerichtes gegen Paragraph 405, ZPO geltend macht, ist ihm dies schon deshalb verwehrt, weil er - zwar in erster Instanz mit seinem "Alternativsicherungsantrag" obsiegend, aber doch beschwert (SZ 24/264) - dagegen keinen Rekurs erhoben und die Geltendmachung dieses Verfahrensmangels auch in seiner - zu Recht als verspätet zurückgewiesenen - Rekursbeantwortung versäumt hat.
Im übrigen gesteht der Kläger nunmehr selbst zu, daß der zu Punkt 2 gestellte "alternative" Sicherungsantrag im Sinne der zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichtes weder vom Klagevorbringen noch vom Wortlaut des Klagebegehrens umfaßt wird, betrifft er doch nicht nur einen späteren (Inserat vom 10.10.1990), sondern auch einen anderen (Eingriff in den gesetzlichen Vorbehaltsbereich der Drucker zur Vervielfältigung schriftlicher und bildlicher Darstellungen) Wettbewerbsverstoß des Beklagten. Der Kläger meint aber, gerade deshalb habe es sich zwangsläufig um einen Sicherungsantrag vor Einleitung eines Rechtsstreites (§ 378 Abs 1, § 391 Abs 2 EO) gehandelt, für welchen gemäß § 387 Abs 3 EO das Erstgericht als Gericht des Hauptprozesses zuständig gewesen sei. Dabei übersieht er jedoch, daß im vorliegenden Fall eine solche Wertung seines "alternativen" Sicherungsantrages schon deshalb ausgeschlossen ist, weil dieser während eines durch Klage eingeleiteten Rechtsstreites im Zuge des bereits laufenden Provisorialverfahrens erhoben wurde und aus ihm keineswegs eindeutig hervorgeht, ob das neue Sicherungsbegehren - welches sich in seinem Punkt 1 mit dem ursprünglichen Sicherungsantrag weitgehend deckt, insgesamt "alternativ" zu diesem erhoben werden sollte oder ob der Kläger damit die Erlassung einer einstweiligen Verfügung entweder (primär) im Sinne des Punktes 1 oder (in eventu) des Punktes 2 des neuen Sicherungsantrages anstrebt. In diesem Zusammenhang ist auch nicht zu erkennen, ob der Kläger mit Punkt 2 seines "alternativen" SicherungsantragesIm übrigen gesteht der Kläger nunmehr selbst zu, daß der zu Punkt 2 gestellte "alternative" Sicherungsantrag im Sinne der zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichtes weder vom Klagevorbringen noch vom Wortlaut des Klagebegehrens umfaßt wird, betrifft er doch nicht nur einen späteren (Inserat vom 10.10.1990), sondern auch einen anderen (Eingriff in den gesetzlichen Vorbehaltsbereich der Drucker zur Vervielfältigung schriftlicher und bildlicher Darstellungen) Wettbewerbsverstoß des Beklagten. Der Kläger meint aber, gerade deshalb habe es sich zwangsläufig um einen Sicherungsantrag vor Einleitung eines Rechtsstreites (Paragraph 378, Absatz eins,, Paragraph 391, Absatz 2, EO) gehandelt, für welchen gemäß Paragraph 387, Absatz 3, EO das Erstgericht als Gericht des Hauptprozesses zuständig gewesen sei. Dabei übersieht er jedoch, daß im vorliegenden Fall eine solche Wertung seines "alternativen" Sicherungsantrages schon deshalb ausgeschlossen ist, weil dieser während eines durch Klage eingeleiteten Rechtsstreites im Zuge des bereits laufenden Provisorialverfahrens erhoben wurde und aus ihm keineswegs eindeutig hervorgeht, ob das neue Sicherungsbegehren - welches sich in seinem Punkt 1 mit dem ursprünglichen Sicherungsantrag weitgehend deckt, insgesamt "alternativ" zu diesem erhoben werden sollte oder ob der Kläger damit die Erlassung einer einstweiligen Verfügung entweder (primär) im Sinne des Punktes 1 oder (in eventu) des Punktes 2 des neuen Sicherungsantrages anstrebt. In diesem Zusammenhang ist auch nicht zu erkennen, ob der Kläger mit Punkt 2 seines "alternativen" Sicherungsantrages
überhaupt - bewußt - einen vom Urteilsbegehren noch gar nicht umfaßten Anspruch geltend macht; ebenso fehlt jeder Hinweis darauf, daß er seinen Urteilsantrag entsprechend ausdehnen werde. Da der Kläger im übrigen die Erlassung der einstweiligen Verfügung ausdrücklich "bis zur Beendigung dieses Rechtsstreites" begehrt hat, war bei dieser Sachlage ein Begehren auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Sinne des Punktes 2 des "alternativen" Sicherungsantrages außerhalb des schon anhängigen Rechtsstreites keinesfalls deutlich erkennbar. Damit lag aber ein während des Rechtsstreites erhobener Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Klagebegehrens vor, der aber dessen Rahmen bei weitem überschritten hat. Zumindest in einem solchen Fall ist die bisherige Rechtsprechung, wonach solche Sicherungsantrage abzuweisen sind (SZ 26/134; EvBl 1962/477; ÖBl 1971, 134 ua), aufrecht zu erhalten. Die Frage, ob im Hinblick auf die durch die ZVN 1983 eingeführte Bestimmung des § 387 Abs 3 EO nunmehr in Wettbewerbssachen auch während eines Rechtsstreites die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung eines mit der Klage noch gar nicht geltend gemachten Unterlassungsanspuches beim Gericht des Hauptprozesses beantragt werden kann, so daß dann im Fall der Erlassung der einstweiligen Verfügung die Rechtfertigungsklage auch im Wege der - unter Umständen sogar gesondert bewilligungsbedürftigen (§ 235 Abs 2 und 3 ZPO) - Klageausdehnung im Hauptverfahren erfolgen könnte, braucht daher nicht mehr näher geprüft zu werden.überhaupt - bewußt - einen vom Urteilsbegehren noch gar nicht umfaßten Anspruch geltend macht; ebenso fehlt jeder Hinweis darauf, daß er seinen Urteilsantrag entsprechend ausdehnen werde. Da der Kläger im übrigen die Erlassung der einstweiligen Verfügung ausdrücklich "bis zur Beendigung dieses Rechtsstreites" begehrt hat, war bei dieser Sachlage ein Begehren auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Sinne des Punktes 2 des "alternativen" Sicherungsantrages außerhalb des schon anhängigen Rechtsstreites keinesfalls deutlich erkennbar. Damit lag aber ein während des Rechtsstreites erhobener Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Klagebegehrens vor, der aber dessen Rahmen bei weitem überschritten hat. Zumindest in einem solchen Fall ist die bisherige Rechtsprechung, wonach solche Sicherungsantrage abzuweisen sind (SZ 26/134; EvBl 1962/477; ÖBl 1971, 134 ua), aufrecht zu erhalten. Die Frage, ob im Hinblick auf die durch die ZVN 1983 eingeführte Bestimmung des Paragraph 387, Absatz 3, EO nunmehr in Wettbewerbssachen auch während eines Rechtsstreites die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung eines mit der Klage noch gar nicht geltend gemachten Unterlassungsanspuches beim Gericht des Hauptprozesses beantragt werden kann, so daß dann im Fall der Erlassung der einstweiligen Verfügung die Rechtfertigungsklage auch im Wege der - unter Umständen sogar gesondert bewilligungsbedürftigen (Paragraph 235, Absatz 2 und 3 ZPO) - Klageausdehnung im Hauptverfahren erfolgen könnte, braucht daher nicht mehr näher geprüft zu werden.
Zutreffend wendet sich der Kläger aber gegen die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß sein zu Punkt 1 des "alternativen" Sicherungsantrages erhobenes Begehren im Verhältnis zum Klagebegehren ein aliud sei; es geht vielmehr in seinem Obersatz nur insofern über den Urteilsantrag hinaus, als das Verbot des Anbietens druckfertiger Unterlagen bzw eines Computersatzes nicht wie im Hauptbegehren auf die vier dort namentlich genannten Werbemittel beschränkt ist, sondern jetzt generell auf "sonstige Druckwerke" ausgedehnt wird. Der daran anschließende, mit dem Wort "außer" beginnende Nebensatz bedeutet aber gegenüber dem Hauptbegehren eine rein quantitative Einschränkung, soll doch dem Beklagten damit das Anbieten von druckfertigen Unterlagen bzw Computersätzen für Werbemittel nicht mehr schlechthin und in jedem Fall untersagt, sondern dann gestattet sein, wenn er beim Anbot darauf hinweist, daß er nur zur Erzeugung solcher Druckvorlagen berechtigt sei, bei denen das künstlerisch-gestalterische Element überwiegt. Diese Einschränkung des Sicherungsantrages hat der Kläger auch ausdrücklich mit dem Hinweis auf die Einigung der beiden Fachgruppen Druck und Graphik vom 12.9.1990 begründet, wonach den Graphikern Satzarbeiten dann zugebilligt worden seien, wenn das graphisch-gestalterische Element überwiegt.
Die Abweisung des gesamten zu Punkt 1 erhobenen Sicherungsantrages kann somit nicht darauf gestützt werden, daß er sich nicht im Rahmen des Klagebegehrens halte und daher zu dessen Sicherung nicht geeignet sei. Damit ist aber für den Kläger noch nichts gewonnen, weil dem Beklagten der hier geltend gemachte Wettbewerbsverstoß aus folgenden Gründen nicht zur Last fällt:
Der Kläger behauptet, daß der Beklagte mit dem im Inserat vom 3.8.1990 enthaltenen Angebot druckfertiger Unterlagen für Inserate, Flugzettel, Prospekte und Speisekarten die Herstellung eines Computersatzes nach dem DTP-System angekündigt habe, weil mit Hilfe dieses Systems die genannten Werbemittel sofort ausgedruckt werden könnten; damit habe der Beklagte eine Satzherstellung angeboten, welche aber gemäß § 112 Abs 1 GewO "nach allen Verfahren" den Druckern vorbehalten sei. Der vom Kläger damit der Sache nach - wenn auch ohne Bezugnahme auf eine Bestimmung des UWG - geltend gemachte Vorwurf der Sittenwidrigkeit durch Rechtsbruch beruht darauf, daß der Beklagte als Mitbewerber bewußt in den gesetzlichen Vorbehaltsbereich einer fremden Gewerbeberechtigung eingegriffen habe, um so im Wettbewerb einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen (vgl MR 1988, 102; ÖBl 1989, 122; EvBl 1989/100; ÖBl 1990, 7; eco 1991, 261 uva). Ein solcher Verstoß gegen § 1 UWG setzt aber eine dem Beklagten auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbare Mißachtung einer gesetzlichen Vorschrift voraus, welche jedenfalls dann entfällt, wenn die Auffassung über seine Befugnisse durch das Gesetz so weit gedeckt ist, daß sie mit gutem Grund vertreten werden kann (SZ 56/2; ÖBl 1987, 71; ÖBl 1988, 72; ÖBl 1990, 108 uva; zuletzt etwa 4 Ob 119/90; 4 Ob 38/91). Das trifft aber hier auf das beanstandete Verhalten des Beklagten aus folgenden Gründen zu:Der Kläger behauptet, daß der Beklagte mit dem im Inserat vom 3.8.1990 enthaltenen Angebot druckfertiger Unterlagen für Inserate, Flugzettel, Prospekte und Speisekarten die Herstellung eines Computersatzes nach dem DTP-System angekündigt habe, weil mit Hilfe dieses Systems die genannten Werbemittel sofort ausgedruckt werden könnten; damit habe der Beklagte eine Satzherstellung angeboten, welche aber gemäß Paragraph 112, Absatz eins, GewO "nach allen Verfahren" den Druckern vorbehalten sei. Der vom Kläger damit der Sache nach - wenn auch ohne Bezugnahme auf eine Bestimmung des UWG - geltend gemachte Vorwurf der Sittenwidrigkeit durch Rechtsbruch beruht darauf, daß der Beklagte als Mitbewerber bewußt in den gesetzlichen Vorbehaltsbereich einer fremden Gewerbeberechtigung eingegriffen habe, um so im Wettbewerb einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen vergleiche MR 1988, 102; ÖBl 1989, 122; EvBl 1989/100; ÖBl 1990, 7; eco 1991, 261 uva). Ein solcher Verstoß gegen Paragraph eins, UWG setzt aber eine dem Beklagten auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbare Mißachtung einer gesetzlichen Vorschrift voraus, welche jedenfalls dann entfällt, wenn die Auffassung über seine Befugnisse durch das Gesetz so weit gedeckt ist, daß sie mit gutem Grund vertreten werden kann (SZ 56/2; ÖBl 1987, 71; ÖBl 1988, 72; ÖBl 1990, 108 uva; zuletzt etwa 4 Ob 119/90; 4 Ob 38/91). Das trifft aber hier auf das beanstandete Verhalten des Beklagten aus folgenden Gründen zu:
Gemäß § 112 Abs 1 GewO sind Drucker (ua) "zur Satzherstellung nach allen Verfahren" berechtigt.Gemäß Paragraph 112, Absatz eins, GewO sind Drucker (ua) "zur Satzherstellung nach allen Verfahren" berechtigt.
Ein Werbegraphiker entwirft bzw gestaltet visuell wahrnehmbare Werbemittel (zB Plakate, Prospekte, Inserate). Seine Tätigkeit fällt grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung (freies Gewerbe), ist also grundsätzlich nicht als Ausübung der schönen Künste (§ 2 Abs 9 GewO 1973) anzusehen und somit nicht gemäß § 2 Abs 1 Z 7 vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen. Das schließt aber nicht aus, daß in Einzelfällen ein solches Werbemittel von einem Künstler in Ausübung der schönen Künste entworfen wird (Mache-Kinscher, GewO5, 51 Anm 204).Ein Werbegraphiker entwirft bzw gestaltet visuell wahrnehmbare Werbemittel (zB Plakate, Prospekte, Inserate). Seine Tätigkeit fällt grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung (freies Gewerbe), ist also grundsätzlich nicht als Ausübung der schönen Künste (Paragraph 2, Absatz 9, GewO 1973) anzusehen und somit nicht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen. Das schließt aber nicht aus, daß in Einzelfällen ein solches Werbemittel von einem Künstler in Ausübung der schönen Künste entworfen wird (Mache-Kinscher, GewO5, 51 Anmerkung 204).
Für die herkömmlichen Druckverfahren war bisher eine vorherige Herstellung des Satzes an Hand von Vorlagen zB eines Werbegraphikers (Layouts) erforderlich. Das in jüngster Zeit aufgekommene, aus den USA stammende "Desktop-Publishing" (DTP; wörtlich übersetzt: Publizieren vom Schreibtisch aus) ermöglicht nun das Publizieren auf elektronischer Grundlage; mittels Computer und speziellem Programm können dabei reproduktionsreife Dokumente (Texte und Graphik) erstellt werden (Bachmann, Großes Lexikon der Computerfachbegriffe 109). Kennzeichnend für DTP ist - im Unterschied zur bisherigen Textverarbeitung -, daß alle Vorgänge von der Text- und Graphikeingabe bis zur qualitativ hochwertigen Satzherstellung an einer einzigen integrierten Datenstation in einem Büro oder auch auf einem Personalcomputer in Verbindung mit einem Laserdrucker abgewickelt werden können. Das beabsichtigte Layout erscheint originalgetreu auf dem Bildschirm und kann dort mit Hilfe von Eingabegeräten bearbeitet, auch vergrößert oder verkleinert, werden. Verwendet wird DTP heute vor allem für kurzlebige Druckerzeugnisse mit verhältismäßig geringer Auflage, zB Rundschreiben, Werbeschriften, Kundenzeitschriften; auch Bücher wurden (vom Autor) bereits so erstellt (Brockhaus-Enzyklopädie19 Bd 5, 278). Eine "qualitativ hochwertige Satzherstellung" kann freilich auch im DTP-System durch Herstellung eines Lichtsatzes, also durch elektronisches Speichern der Schrift -und Bildzeichen (auch in Farbe) und deren Erzeugung mit Kathodenstrahlröhren (Brockhaus-Enzyklopädie19 Bd 13, 372), erreicht werden. Das wirft aber der Kläger dem Beklagten gar nicht vor; er meint vielmehr, das vom Kläger angebotene, im DTP-System nach Wunsch des Kunden erstellte endgültige Layout auf dem Monitor, sei schon eine Satzherstellung im DTP-Verfahren ("Computersatz"), weil es sofort ausgedruckt werden könne. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß das Monitor-Layout im DTP-System der nach der herkömmlichen Methode mit der Hand erstellten Reinzeichnung (reproduktionsreife Druckvorlage: Berufslexikon, Bd 28, 549) gleichsteht. Der Beklagte konnte also mit guten Gründen der Ansicht sein, daß das Anbieten im DTP-System hergestellter "Reinzeichnungen" als "druckfertige Unterlagen" einem Werbegraphiker gestattet ist, obwohl dieses fertige Layout - ohne weitere "Satzherstellung" - im DTP-System sofort ausgedruckt werden kann; dies umso mehr, als der Gesetzgeber bei der Regelung des § 112 Abs 1 GewO offenbar noch davon ausgegangen war, daß ohne vorherige gesonderte Satzherstellung an Hand einer Vorlage ein Druckvorgang gar nicht möglich ist.Für die herkömmlichen Druckverfahren war bisher eine vorherige Herstellung des Satzes an Hand von Vorlagen zB eines Werbegraphikers (Layouts) erforderlich. Das in jüngster Zeit aufgekommene, aus den USA stammende "Desktop-Publishing" (DTP; wörtlich übersetzt: Publizieren vom Schreibtisch aus) ermöglicht nun das Publizieren auf elektronischer Grundlage; mittels Computer und speziellem Programm können dabei reproduktionsreife Dokumente (Texte und Graphik) erstellt werden (Bachmann, Großes Lexikon der Computerfachbegriffe 109). Kennzeichnend für DTP ist - im Unterschied zur bisherigen Textverarbeitung -, daß alle Vorgänge von der Text- und Graphikeingabe bis zur qualitativ hochwertigen Satzherstellung an einer einzigen integrierten Datenstation in einem Büro oder auch auf einem Personalcomputer in Verbindung mit einem Laserdrucker abgewickelt werden können. Das beabsichtigte Layout erscheint originalgetreu auf dem Bildschirm und kann dort mit Hilfe von Eingabegeräten bearbeitet, auch vergrößert oder verkleinert, werden. Verwendet wird DTP heute vor allem für kurzlebige Druckerzeugnisse mit verhältismäßig geringer Auflage, zB Rundschreiben, Werbeschriften, Kundenzeitschriften; auch Bücher wurden (vom Autor) bereits so erstellt (Brockhaus-Enzyklopädie19 Bd 5, 278). Eine "qualitativ hochwertige Satzherstellung" kann freilich auch im DTP-System durch Herstellung eines Lichtsatzes, also durch elektronisches Speichern der Schrift -und Bildzeichen (auch in Farbe) und deren Erzeugung mit Kathodenstrahlröhren (Brockhaus-Enzyklopädie19 Bd 13, 372), erreicht werden. Das wirft aber der Kläger dem Beklagten gar nicht vor; er meint vielmehr, das vom Kläger angebotene, im DTP-System nach Wunsch des Kunden erstellte endgültige Layout auf dem Monitor, sei schon eine Satzherstellung im DTP-Verfahren ("Computersatz"), weil es sofort ausgedruckt werden könne. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß das Monitor-Layout im DTP-System der nach der herkömmlichen Methode mit der Hand erstellten Reinzeichnung (reproduktionsreife Druckvorlage: Berufslexikon, Bd 28, 549) gleichsteht. Der Beklagte konnte also mit guten Gründen der Ansicht sein, daß das Anbieten im DTP-System hergestellter "Reinzeichnungen" als "druckfertige Unterlagen" einem Werbegraphiker gestattet ist, obwohl dieses fertige Layout - ohne weitere "Satzherstellung" - im DTP-System sofort ausgedruckt werden kann; dies umso mehr, als der Gesetzgeber bei der Regelung des Paragraph 112, Absatz eins, GewO offenbar noch davon ausgegangen war, daß ohne vorherige gesonderte Satzherstellung an Hand einer Vorlage ein Druckvorgang gar nicht möglich ist.
Hat der Beklagte sohin nicht den guten Sitten zuwider gehandelt, so ist dem Unterlassungsanspruch der Boden entzogen.
Der Kostenausspruch beruht auf § 402 Abs 2, § 78 EO und §§ 41, 50, 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 402, Absatz 2,, Paragraph 78, EO und Paragraphen 41, 50, 52, Absatz eins, ZPO.