Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0060826×

Rechtssatz RS0060826

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0060826

Geschäftszahl

4Ob87/91; 4Ob137/93

Entscheidungsdatum

28.09.1993

Rechtssatz

Der Gesetzgeber ist bei der Regelung des Paragraph 112, Absatz eins, GewO offenbar noch davon ausgegangen, daß ohne vorherige gesonderte Satzherstellung an Hand einer Vorlage ein Druckvorgang gar nicht möglich ist. Ein Werbegraphiker kann also mit guten Gründen der Ansicht sein, daß das Anbieten im DTP - System (DTP - Desktop - Publishing - System) hergestellter "Reinzeichnungen" als "druckfertige Unterlagen" einem Werbegraphiker gestattet ist, obwohl dieses fertige Layout - ohne weitere "Satzherstellung" - im DTP - System sofort ausgedruckt werden kann.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 87/91
    Entscheidungstext OGH 08.10.1991 4 Ob 87/91
  • 4 Ob 137/93
    Entscheidungstext OGH 28.09.1993 4 Ob 137/93
    Auch; Beisatz: Das DTP - System ermöglicht es, auf elektronischer Grundlage reprokutionsreife Dokumente (Texte und Graphik) zu erstellen; das Layout erscheint originalgetreu auf dem Bildschirm und kann dort mit Eingabegeräten bearbeitet werden. Das Monitor - Layout ist reproduktionsreife Druckvorlage und zugleich, ohne daß ein Satz hergestellt werden müßte, im DTP - System sofort ausdruckbar. Der Werbegraphiker ist beim Entwerfen (Gestalten) visuell wahrnehmbarer Werbemittel nicht auf bestimmte Verfahren beschränkt. Er konnte daher mit guten Gründen die Auffassung vertreten, sich als Werbegraphiker des DTP - Systems bedienen zu dürfen; daß er damit gleichzeitig den Satz herstellt, kann zu keiner anderen Beurteilung führen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0060826

Dokumentnummer

JJR_19911008_OGH0002_0040OB00087_9100000_003