Begründung:
Die Beklagte übt das Gewerbe der Pressefotografie aus.
Den Ausgaben der "T*****zeitung" - einer mit Ausnahme von an Sonn- und Feiertagen täglich mit einem beachtlichen Anzeigenteil erscheinenden Zeitung, deren redaktioneller Teil zur Berichterstattung über Außen- und Landespolitik, Verkehr, Wehrpolitik und Föderalismus, Lokales, Kultur und andere Ressorts dient, für die neben der Chefredaktion einzelne Ressortredaktionen eingerichtet sind, darunter auch eine solche für "Beilagen, Sonderseiten und Public-Relations" unter der Leitung des Prokuristen Klaus Herbert W*****, - vom 6.11.1990 und 11.12.1990 waren jeweils eine 10 bzw 8 Seiten umfassende "Sonderbeilage Innsbruck Aktuell" (Nr 45 und 50) beigegeben. Beide Sonderbeilagen wiesen auf der ersten Seite oberhalb eines Farbfotos des Geschäftsgebäudes in Großdruck auf die (am Mittwoch, 7.November 1990 stattfindende) "Eröffnung" (Nr 45) bzw auf die "Weihnachtsaktion" (Nr 50) des "BKD SB-Autofachmarktes, Werkzeugfachmarktes, Elektrofachmarktes" in Innsbruck hin. Die oberen Seitenhälften im Blattinneren der Sonderbeilagen enthielten unter den Überschriften "Steiler Aufstieg zum Erfolg", "Attraktive Eröffnungsangebote aus der um einige Bereiche erweiteren Produktpalette", "Am Mittwoch großes Fest zur Eröffnung", "Zigtausende Ersatzteile für alle Marken", "Stereogeräte für Heim und Auto", "Vom Eiskratzer bis zur Fahrzeugapotheke", "Kindersitze bieten Sicherheit", "Accessoires schaffen mehr Ordnung", "Schlechte Sicht kann tödlich sein", "Kälte setzt den Batterien zu", "Alles, um das Auto winterfest zu machen", "Kleinigkeiten steigern Benzinverbrauch", "Spray hilft bei Reifenpannen", "Wahre Fundgrube für Hobbymechaniker" und "Spezielle Feuerlöscher fürs Auto" (Nr 45), sowie "Ein Weihnachtsmarkt für die ganze Familie", "Beim Gewinnspiel winken rund 600 Preise", "Maßgeschneiderte Schonbezüge fürs Auto", "Große Auswahl an Musikcassetten und CD für jeden Geschmack", "Höchste Sicherheit für kleine Fahrgäste", "Schneeketten gehören bei uns im Winter prinzpiell in jedes Auto", "Dachträger machen Autos zu Lasteseln", "Geschenkartikel, die Freude machen und auch leicht erschwinglich sind", "Musik und Information für Unterwegs", "Zierblenden verdecken Winterfelgen", "Die Axt im Haus erspart den Zimmermann" und "Kunststoffplanen als Kleingarage" (Nr 50) redaktionelle Artikel über das Unternehmen "BKD" und dessen Waren- und Leistungsangebot sowie im Zusammenhang damit auch über allgemein interessierende Neuerscheinungen auf dem Markt. Im Rahmen dieser Artikel erschienen Fotos der Beklagten, die sowohl das Innere der Geschäftsräumlichkeiten sowie einzelne Warenangebote zeigten als auch die in den Berichten geschilderten Situationen - losgelöst vom Unternehmen der "BKD" - illustrierten. Mit der Herstellung dieser Fotos für den redaktionellen Teil der Sonderbeilagen hatte der verantwortliche Redakteur Klaus Herbert W***** die Beklagte beauftragt.
Die unteren Seitenhälften im Blattinneren der Sonderbeilagen enthielten jeweils - als solche sofort erkennbare - Anzeigen verschiedener Unternehmungen, darunter auch von Kreditinstituten, sowie Inserate mit der Werbung für Markenartikel.
Die Sondebeilagen Nr 45 und 50 sind weder im Auftrag der "BKD" hergestellt worden, noch hat dieses Unternehmen ein Entgelt dafür gezahlt, daß es dort zum Gegenstand der Berichterstattung gemacht wurde; die Kosten der Sonderbeilagen wurden durch die Werbeeinschaltungen gedeckt.
Die Beklagte richtete mit Schreiben vom 20.9.1990 an die Tiroler Handelskammer die Anfrage, ob sie als Pressefotografin auch Aufträgen diverser Firmen zur Herstellung von Fotos ihrer Geschäftsräumlichkeiten und ihres Warenangebotes für Werbezwecke nachkommen dürfe. Mit Antwortschreiben vom 28.9.1990 verwies die Innung der Fotografen in der Sektion der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Tirol auf die beigelegte Fotokopie der Seiten 355 und 356 des Fotografenjahrbuches 1987/88, auf denen unter der Überschrift "Berechtigungsumfang der Pressephotographen" der wesentliche Inhalt einer am 18.September 1981 gefällten Umfangsentscheidung gemäß § 349 GewO 1973 betreffend "Gewerbe der für Zeitungszwecke betriebenen Photographie (Pressephotographie)" abgedruckt war. Daran anknüpfend hieß es im Schreiben:Die Beklagte richtete mit Schreiben vom 20.9.1990 an die Tiroler Handelskammer die Anfrage, ob sie als Pressefotografin auch Aufträgen diverser Firmen zur Herstellung von Fotos ihrer Geschäftsräumlichkeiten und ihres Warenangebotes für Werbezwecke nachkommen dürfe. Mit Antwortschreiben vom 28.9.1990 verwies die Innung der Fotografen in der Sektion der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Tirol auf die beigelegte Fotokopie der Seiten 355 und 356 des Fotografenjahrbuches 1987/88, auf denen unter der Überschrift "Berechtigungsumfang der Pressephotographen" der wesentliche Inhalt einer am 18.September 1981 gefällten Umfangsentscheidung gemäß Paragraph 349, GewO 1973 betreffend "Gewerbe der für Zeitungszwecke betriebenen Photographie (Pressephotographie)" abgedruckt war. Daran anknüpfend hieß es im Schreiben:
"Wie Sie daraus entnehmen können, ist dem Pressefotografen nur die Herstellung von Fotografien für die im redaktionellen Teil sowohl von Zeitungen als auch Zeitschriften erscheinende aktuelle Berichterstattung gestattet.
Bezüglich Aufnahmen für Inserate und PR-Artikel geht aus dieser Umfangsentscheidung eindeutig hervor, daß die Herstellung dieser Fotos dem Pressefotografen nicht gestattet ist."
Die beigelegte Umfangsentscheidung lautete wie folgt:
"Die in § 10 Abs 1 lit b Z 42 GewO 1859 idF GewO 1952 verwendete Diktion 'der für Zeitungszwecke betriebenen Photographie' ist inhaltsgleich mit der von der Verordnung vom 5.12.1934."Die in Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, Ziffer 42, GewO 1859 in der Fassung GewO 1952 verwendete Diktion 'der für Zeitungszwecke betriebenen Photographie' ist inhaltsgleich mit der von der Verordnung vom 5.12.1934.
Die der GewO Nov 1952 vorangegangene Verordnung vom 23.12.1947, ist inhaltsgleich mit der vorzitierten Verordnung, sodaß davon auszugehen ist, daß der Begriffsinhalt der 'Pressephotographie' keinen Bedeutungswandel erhalten hat. Die genannten Verordnungen präzisieren nämlich 'die für Zeitungszwecke betriebene Photographie' dahingehend, daß darunter 'die Ausübung der Photographie zum alleinigen Zweck der Abgabe der Erzeugnisse an Zeitungen' zu verstehen sei.
Hiebei war vorweg zu untersuchen, was unter dem Begriff 'Zeitung bzw Zeitungszweck' an sich zu verstehen sei. Nach geltender Lehrmeinung ist die Zeitung als Medium für die Vermittlung jüngsten Gegenwartsgeschehens in kürzester regelmäßiger Folge in Nachricht und Meinung an die breite Öffentlichkeit zu qualifizieren. Wesentliche Kriterien sind daher unmittelbare Aktualität der Nachricht bzw des Kommentars sowie die Unversalität der behandelten Geschehnisse. Zeitschriften sind Druckschriften, die fortlaufend in regelmäßiger Folge erscheinen, jedoch entweder einen umgrenzten Aufgabenbereich (zB Fachzeitschriften) oder eine gesonderte Darbietungsform (zB Unterhaltsungs-Illustrierte) beinhalten. Aus der jeweiligen Zielsetzung ergibt Leserkreis, Aktualität und Zeitfolge des Erscheinens.
Aus dem Kontext des Gewerbewortlautes der für 'Zeitungszwecke' betriebenen Photographie mit den vorerwähnten Begriffsdefinitionen ergibt sich nach Auffassung des schiedsgerichtlichen Ausschusses zweifelsfrei, daß keinesfalls die Herstellung photographischer Aufnahme für jede Art periodischer Druckschriften im Sinne des Pressegesetzes darunter fällt. der Ausschuß vermeint ferner, daß unter 'Zeitungszwecke' lediglich der Primärzweck der Zeitung, nämlich Information über aktuelles Geschehen an ein breites Publikum, zu verstehen ist.
Die Annahme und entgeltliche Veröffentlichung von Annoncen (Inseraten) dient hingegen nur der wirtschaftlichen Stärkung des Zeitungsunternehmens und ist sohin nur Mittel zur Realisierung des Zweckes einer Zeitung, nicht jedoch Zweck einer Zeitung im obigen Sinne. Damit scheidet die Anfertigung photographischer Aufnahmen für Inserate oder sogenannte Public Relations-Artikel begrifflich aus.
Es ist der Auffassung der Landesinnung Wien der Photographen beizupflichten, daß die Pressephotographie nur die Herstellung von photographischen Aufnahmen über aktuelle Geschehnisse allgemeiner oder fachlicher Natur umfaßt, die ihren Niederschlag im redaktionellen Teil der Zeitung finden. Weder von der Innung noch vom Gesetzgeber der GewO 1859 wird die Unterscheidung zwischen Zeitung und Zeitschrift getroffen. Die Innung selbst stellt es als unerheblich dar, ob das Presseerzeugnis in kürzeren oder längeren Perioden erscheint, wenn die photographische Aufnahme nur der Illustration der aktuellen Berichterstattung dient. Es entspricht somit offensichtlich der Auffassung der beteiligten Wirtschaftskreise, den Begriff der 'für Zeitungszwecke betriebenen Photographie' unter Berücksichtigung des Klammerausdruckes 'Pressephotographie' die Herstellung von Photographien für die im redaktionellen Teil sowohl von Zeitungen als auch Zeitschriften erscheinende Berichterstattung, zu subsumieren.
Aufgrund dieser Abgrenzungen scheidet jedenfalls die Anfertigung von Photos für Plakate, Poster und Prospekte aufgrund einer Pressephotographenberechtigung aus, da es sich hier bei diesen Druckwerken keinesfalls um Zeitungen und Zeitschriften handelt.
Unter sonstige Werbemittel, die sich photographischer Aufnahmen bedienen, wären zu subsumieren Druckwerke, wie etwa periodisch erscheinende Firmennachrichten, Modekataloge sowie in Druckwerken erscheinende Inserate und Public Relations-Artikel. Bezüglich Inseraten und Public Relations-Artikel wurde bereits oben dargetan, daß es sich hierbei nicht um Zeitungszwecken dienende Informationen handelt. Auch periodisch erscheinende Firmennachrichten und Modekataloge sind, unbeschadet dessen, daß sie den presserechtlichen Vorschriften unterliegen, ebenfalls nicht dem Begriff Zeitung bzw Zeitschrift zuzuordnen, da hier der Zweck der Werbung für Produkte oder Image im Vordergrund steht und nicht der Bericht über aktuelles Geschehen allgemein oder auf einem bestimmten Fachgebiet. Daher sind auch diese Druckwerke als Werbemittel anzusehen. Dem Pressephotographen wäre es daher ebenfalls verwehrt, für derartige Druckwerke Aufnahmen herzustellen.
Nach Ansicht des schiedsgerichtlichen Ausschusses ist es dem Pressephotographen - entsprechend den obigen Ausführungen - nur gestattet, die von ihm hergestellten Aufnahmen für Zeitungszwecke, dh zur Illustration aktueller Berichterstattung im redaktionellen Teil von Zeitungen und Zeitschriften abzugeben. Aufgrund des ihm zustehenden Urheberrechtes ist er durchaus in der Lage, die Einhaltung dieser Zweckbestimmung wirksam durchzusetzen. Räumt er darüber hinausgehend ein generelles Veröffentlichungsrecht auch außerhalb des vorgenannten Medienbereiches ein, so wird jedenfalls einer derartigen Handlung die Absicht eines zumindest wirtschaftlichen Vorteils zu unterstellen sein. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der gesamten Tätigkeiten eines Unternehmens - wenn auch teilweise nur mittelbare - Gewinnabsicht zu unterstellen. Hier wäre demgemäß bei nicht zweckbestimmter Einräumung der Nutzungsrechte davon auszugehen, daß die Aufnahme nicht ausschließlich für Zeitungszwecke hergestellt wurde und es läge eine den Vorbehaltsbereich des Photographengewerbes berührende Gewerberechtsüberschreitung vor."
Mit der Behauptung, daß die Beklagte durch die Anfertigung von Fotos für "PR-Artikel" im redaktionellen Teil der Sonderbeilagen der "T*****zeitung" ihre Gewerbeberechtigung als Pressefotografin überschritten, damit aber zugleich in den Vorbehaltsbereich des Fotografenhandwerks eingegriffen und gegen § 1 UWG verstoßen habe, beantragt der klagende Wettbewerbsverband (§ 14 UWG) zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unteranspruches, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung die Anfertigung von Fotos für "PR-Artikel" im geschäftlichen Verkehr zu verbieten, solange sie nur im Besitz einer Gewerbeberechtigung für Pressefotografie ist.Mit der Behauptung, daß die Beklagte durch die Anfertigung von Fotos für "PR-Artikel" im redaktionellen Teil der Sonderbeilagen der "T*****zeitung" ihre Gewerbeberechtigung als Pressefotografin überschritten, damit aber zugleich in den Vorbehaltsbereich des Fotografenhandwerks eingegriffen und gegen Paragraph eins, UWG verstoßen habe, beantragt der klagende Wettbewerbsverband (Paragraph 14, UWG) zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unteranspruches, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung die Anfertigung von Fotos für "PR-Artikel" im geschäftlichen Verkehr zu verbieten, solange sie nur im Besitz einer Gewerbeberechtigung für Pressefotografie ist.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsbegehrens. Sie habe keine Fotos für "PR-Artikel", sondern solche für den redaktionellen Teil der beiden Sonderbeilagen zur "T*****zeitung" angefertigt. Die Fotos gehörten zum jeweiligen Text der redaktionellen Artikel, bei denen es sich auch nicht um entgeltliche Werbeeinschaltungen gehandelt habe, die nach § 26 MedienG entsprechend zu kennzeichnen gewesen wären.Die Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsbegehrens. Sie habe keine Fotos für "PR-Artikel", sondern solche für den redaktionellen Teil der beiden Sonderbeilagen zur "T*****zeitung" angefertigt. Die Fotos gehörten zum jeweiligen Text der redaktionellen Artikel, bei denen es sich auch nicht um entgeltliche Werbeeinschaltungen gehandelt habe, die nach Paragraph 26, MedienG entsprechend zu kennzeichnen gewesen wären.
Das Erstgericht verbot der Beklagten, Fotos für "PR-Artikel oder Werbung" anzufertigen, solange sie nur im Besitz einer Gewerbeberechtigung für Pressefotografie ist. Nach seinen Bescheinigungsannahmen sei es nicht feststellbar, ob die "BKD" für die Artikel in den beiden Sonderbeilagen gezahlt hat oder nicht. Unter "Pressefotografie" sei die Herstellung von Lichtbildern für die im redaktionellen Teil von Zeitungen und Zeitschriften erscheinende aktuelle Berichterstattung zu verstehen. Der Inhaber einer solchen eingeschränkten Gewerbeberechtigung dürfe die Fotografie nur zum Zweck der Abgabe der Erzeugnisse an Zeitungen ausüben; seine Rechte erstreckten sich aber nur auf den Primärzweck der Zeitung, also auf die an ein breites Publikum gerichtete Information über ein aktuelles Geschehen. Danach treffe den Pressefotografen die Verpflichtung, sich über den Verwendungszweck der ihm aufgetragenen Fotos zu informieren. Er könne nicht schon auf Grund der Person des Auftraggebers darauf vertrauen, daß die Lichtbilder für redaktionelle Beiträge verwendet werden. Es gebe nämlich mitunter Bestrebungen, Anzeigen den äußeren Schein redaktioneller Mitteilungen zu geben, um sich damit deren publizistisches Gewicht zu verschaffen; gerade das solle aber durch die Kennzeichnungspflicht des § 26 MedienG verhindert werden. Die Artikel in den beiden Sonderbeilagen seien nicht als Werbung gekennzeichnet gewesen; ihre Gestaltung allein lasse aber keineswegs klar erkennen, ob es sich um objektive Mitteilungen oder um Werbung handelte. Die Lichtbilder der Beklagten seien daher keine "Pressefotos", sondern Werbeaufnahmen, mit denen sie den Umfang ihrer Gewerbeberechtigung überschritten und so gegen § 1 UWG verstoßen habe.Das Erstgericht verbot der Beklagten, Fotos für "PR-Artikel oder Werbung" anzufertigen, solange sie nur im Besitz einer Gewerbeberechtigung für Pressefotografie ist. Nach seinen Bescheinigungsannahmen sei es nicht feststellbar, ob die "BKD" für die Artikel in den beiden Sonderbeilagen gezahlt hat oder nicht. Unter "Pressefotografie" sei die Herstellung von Lichtbildern für die im redaktionellen Teil von Zeitungen und Zeitschriften erscheinende aktuelle Berichterstattung zu verstehen. Der Inhaber einer solchen eingeschränkten Gewerbeberechtigung dürfe die Fotografie nur zum Zweck der Abgabe der Erzeugnisse an Zeitungen ausüben; seine Rechte erstreckten sich aber nur auf den Primärzweck der Zeitung, also auf die an ein breites Publikum gerichtete Information über ein aktuelles Geschehen. Danach treffe den Pressefotografen die Verpflichtung, sich über den Verwendungszweck der ihm aufgetragenen Fotos zu informieren. Er könne nicht schon auf Grund der Person des Auftraggebers darauf vertrauen, daß die Lichtbilder für redaktionelle Beiträge verwendet werden. Es gebe nämlich mitunter Bestrebungen, Anzeigen den äußeren Schein redaktioneller Mitteilungen zu geben, um sich damit deren publizistisches Gewicht zu verschaffen; gerade das solle aber durch die Kennzeichnungspflicht des Paragraph 26, MedienG verhindert werden. Die Artikel in den beiden Sonderbeilagen seien nicht als Werbung gekennzeichnet gewesen; ihre Gestaltung allein lasse aber keineswegs klar erkennen, ob es sich um objektive Mitteilungen oder um Werbung handelte. Die Lichtbilder der Beklagten seien daher keine "Pressefotos", sondern Werbeaufnahmen, mit denen sie den Umfang ihrer Gewerbeberechtigung überschritten und so gegen Paragraph eins, UWG verstoßen habe.
Das Rekursgericht nahm - teils abweichend von und teils ergänzend zu den Bescheinigungsannahmen des Erstgerichtes - den eingangs geschilderten Sachverhalt als bescheinigt an und wies den Sicherungsantrag ab; es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Mangels einer gesetzlichen Determination des Umfanges der Gewerbeberechtigung der Pressefotografie sei der im Fotografenjahrbuch 1987/88 veröffentlichten Ansicht eines schiedsgerichtlichen Ausschusses zu folgen, wonach unter "Pressefotografie" die Herstellung von Fotografien für die im redaktionellen Teil sowohl von Zeitungen als auch von Zeitschriften erscheinende aktuelle Berichterstattung zu verstehen ist. Inserate und "Public Relations-Artikel" seien jedoch keine den Primärzwecken von Zeitungen dienende Informationen, sondern Werbemittel; für sie dürfe daher ein Pressefotograf auch an Zeitungen keine Fotos abgeben. Mit den beanstandeten Fotos zu den Artikeln in den beiden Sonderbeilagen der "T*****zeitung" habe die Beklagte jedoch den Umfang ihrer Gewerbeberechtigung schon deshalb nicht überschritten, weil die "BKD" für die Artikel kein Entgelt geleistet habe. Wenn darin auch über die Neueröffnung und eine Weihnachtsaktion ihres Betriebes berichtet worden sei, so könne dies durchaus noch eine dem redaktionellen Teil einer Zeitung zuzuordnende Berichterstattung über ein aktuelles, lokales Ereignis sein. Eine solche Berichterstattung werde nicht schon deshalb zu einem pseudoredaktionellen Beitrag, also zu einer versteckten Werbung, einem Gefälligkeits- oder "PR-Artikel", weil sie in einer ein Wirtschaftsunternehmen betreffenden Sonderbeilage erscheint.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Wiederherstellung der einstweiligen Verfügung des Erstgerichtes.
Die Beklagte stellt den Antrag, dem Rechtsmittel des Klägers nicht Folge zu geben.
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.