Rechtssatz RS0060767
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060767
Entscheidungsdatum
18.06.1991
Rechtssatz
Weder in der GewO 1973 selbst noch in sonstigen einschlägigen Rechtsvorschriften finden sich nähere Regelungen über den Umfang der Gewerbeberechtigung des Fotografenhandwerks einerseits oder der Pressefotografie andererseits. Es ist nur klargestellt, daß die Pressefotografie nicht zum Vorbehaltsbereich des Fotografenhandwerks gehört, sondern als eigenes - freies - Gewerbe angemeldet werden kann, daß aber andererseits die Pressefotografie durchaus auch im Rahmen des Fotografenhandwerks ausgeübt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0060767
Dokumentnummer
JJR_19910618_OGH0002_0040OB00038_9100000_002