Rechtssatz RS0060766
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060766
Entscheidungsdatum
18.06.1991
Rechtssatz
Das Gewerbe der Pressefotografie - ebenso wie jenes des Fotografenhandwerks - ist ein Erzeugungsgewerbe; das Ergebnis der gewerblichen Tätigkeit, in beiden Fällen die Fotografie, ist eine Ware, die jedoch vom Pressefotografen nur an Zeitungen und Zeitschriften bzw an Presseagenturen (Pressebildagenturen), nicht aber an sonstige Käufer oder Auftraggeber abgegeben werden darf. Kauft aber etwa eine Tageszeitung das von einem Pressefotografen hergestellte Lichtbild eines Verkehrsunfalls, auf dem die Automarken der beteiligten Fahrzeuge erkennbar sind, so kann diesem in subjektiver Hinsicht noch keine bewußte Überschreitung seiner Gewerbeberechtigung vorgeworfen werden, wenn die Zeitung danach das Foto zum Anlaß einer redaktionell getarnten Wirtschaftswerbung für die Güte und Sicherheit einer bestimmten Automarke nimmt. Eine Mißachtung gewerberechtlicher Vorschriften wäre dem Pressefotografen in diesem Fall nur dann auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar, wenn er von Anfang an die spätere Verwendung des Lichtbildes durch die Zeitung gekannt oder mit ihr gar in bezug auf einen solchen Verwendungszweck zusammengespielt hätte.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 38/91
Entscheidungstext OGH 18.06.1991 4 Ob 38/91
Veröff: MR 1992,73 = RdW 1992,308
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0060766
Dokumentnummer
JJR_19910618_OGH0002_0040OB00038_9100000_001