Rechtssatz RS0004886
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004886
Entscheidungsdatum
08.09.2009
Rechtssatz
Ist aus der Formulierung des Sicherungsantrages nicht deutlich erkennbar, daß die Sicherung eines Anspruches außerhalb des schon abhängigen Rechtsstreites angestrebt wird, liegt ein während des Rechtsstreites erhobener Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Klagebegehrens vor, der im Sinne der bisherigen Rechtsprechung abzuweisen ist, wenn er den Rahmen des Klagebegehrens überschreitet.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 87/91
Entscheidungstext OGH 08.10.1991 4 Ob 87/91
- 1 Ob 117/09a
Entscheidungstext OGH 08.09.2009 1 Ob 117/09a
Vgl auch; Beisatz: Der mit einer während eines Rechtsstreits zu erlassenden einstweiligen Verfügung zu sichernde Anspruch hat sich im Rahmen des mit der Klage erhobenen Anspruchs zu halten. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0004886
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2009
Dokumentnummer
JJR_19911008_OGH0002_0040OB00087_9100000_001