Rechtssatz RS0060182
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060182
Entscheidungsdatum
28.01.2026
Rechtssatz
Aus § 8 Abs 3 RAO ergibt sich deutlich, daß es kein umfassendes Monopol der Rechtsanwälte zur berufsmäßigen Parteienvertretung gibt und daß sich die Berechtigung zu einer sachlich begrenzten Parteienvertretung (auch) auf gewerberechtliche Vorschriften gründen kann. Für die Beurteilung des Umfanges der Gewerbeberechtigung sind gemäß § 29 GewO 1994 im Zweifelsfall auch die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen heranzuziehen.Aus Paragraph 8, Absatz 3, RAO ergibt sich deutlich, daß es kein umfassendes Monopol der Rechtsanwälte zur berufsmäßigen Parteienvertretung gibt und daß sich die Berechtigung zu einer sachlich begrenzten Parteienvertretung (auch) auf gewerberechtliche Vorschriften gründen kann. Für die Beurteilung des Umfanges der Gewerbeberechtigung sind gemäß Paragraph 29, GewO 1994 im Zweifelsfall auch die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen heranzuziehen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 137/94
Entscheidungstext OGH 06.12.1994 4 Ob 137/94
- 4 Ob 57/11b
Entscheidungstext OGH 10.05.2011 4 Ob 57/11b
Auch; Beisatz: Hier: Rechtsschutzversicherung iSd § 158j Abs 1 VersVG. (T1); Veröff: SZ 2011/61
- 4 Ob 67/11y
Entscheidungstext OGH 19.10.2011 4 Ob 67/11y
Vgl auch; Beisatz: Soweit der Gesetzgeber außerhalb der RAO anordnet, dass Kammern in bestimmten Bereichen berechtigt oder verpflichtet sind, Rechtsberatung oder Rechtsvertretung anzubieten, hat dies als spezielle Regelung Vorrang vor dem Rechtsanwaltsvorbehalt des § 8 Abs 2 RAO; dies gilt auch dann, wenn die Beratung oder Vertretung entgeltlich und damit „berufsmäßig“ erfolgt. (T2); Beisatz: Hier: § 4 AKG. (T3)
- 4 Ob 174/25d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.01.2026 4 Ob 174/25d
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0060182
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2026
Dokumentnummer
JJR_19941206_OGH0002_0040OB00137_9400000_001