Die Revision der Klägerin ist zulässig, weil die lauterkeitsrechtliche Beurteilung des Wirkungskreises gesetzlicher Interessenvertretungen über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat; sie ist aber nicht berechtigt.
1. Die Klägerin wirft der Beklagten vor, in den Rechtsanwaltsvorbehalt des § 8 RAO einzugreifen und ihre Befugnisse nach dem Arbeiterkammergesetz zu überschreiten. Sie stützt ihren lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch daher ausschließlich auf die Fallgruppe „Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch“. Andere Gründe für eine Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten oder des sie fördernden Landes macht die Klägerin nicht geltend.1. Die Klägerin wirft der Beklagten vor, in den Rechtsanwaltsvorbehalt des Paragraph 8, RAO einzugreifen und ihre Befugnisse nach dem Arbeiterkammergesetz zu überschreiten. Sie stützt ihren lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch daher ausschließlich auf die Fallgruppe „Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch“. Andere Gründe für eine Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten oder des sie fördernden Landes macht die Klägerin nicht geltend.
2. In der Fallgruppe „Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch“ ist nur die Vertretbarkeit, nicht die Richtigkeit der dem beanstandeten Verhalten zugrunde liegenden Rechtsauffassung zu prüfen.
2.1. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Verstoß gegen eine nicht dem Lauterkeitsrecht im engeren Sinne zuzuordnende generelle Norm als unlautere Geschäftspraktik oder als sonstige unlautere Handlung iSv § 1 Abs 1 Z 1 UWG zu werten, wenn die Norm nicht auch mit guten Gründen in einer Weise ausgelegt werden kann, dass sie dem beanstandeten Verhalten nicht entgegensteht (4 Ob 225/07b = SZ 2008/32 = MR 2008, 114 [Heidinger 108] = wbl 2008, 290 [Artmann 253] = ÖBl 2008, 237 [Mildner] = ecolex 2008, 551 [Tonninger] - Wiener Stadtrundfahrten; RIS-Justiz RS0123239). Maßgebend für die Beurteilung der Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung sind der eindeutige Wortlaut und Zweck der angeblich übertretenen Norm sowie gegebenenfalls die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und eine beständige Praxis von Verwaltungsbehörden (4 Ob 225/07b - Wiener Stadtrundfahrten; zuletzt etwa 4 Ob 40/09z = ÖBl-LS 2009/239 [Mildner] = ecolex 2009, 881 [Tonninger] - Lademulden mwN).2.1. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Verstoß gegen eine nicht dem Lauterkeitsrecht im engeren Sinne zuzuordnende generelle Norm als unlautere Geschäftspraktik oder als sonstige unlautere Handlung iSv Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UWG zu werten, wenn die Norm nicht auch mit guten Gründen in einer Weise ausgelegt werden kann, dass sie dem beanstandeten Verhalten nicht entgegensteht (4 Ob 225/07b = SZ 2008/32 = MR 2008, 114 [Heidinger 108] = wbl 2008, 290 [Artmann 253] = ÖBl 2008, 237 [Mildner] = ecolex 2008, 551 [Tonninger] - Wiener Stadtrundfahrten; RIS-Justiz RS0123239). Maßgebend für die Beurteilung der Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung sind der eindeutige Wortlaut und Zweck der angeblich übertretenen Norm sowie gegebenenfalls die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und eine beständige Praxis von Verwaltungsbehörden (4 Ob 225/07b - Wiener Stadtrundfahrten; zuletzt etwa 4 Ob 40/09z = ÖBl-LS 2009/239 [Mildner] = ecolex 2009, 881 [Tonninger] - Lademulden mwN).
2.2. Der Senat hat diesen Vertretbarkeitsstandard bisher auch dann angewendet, wenn privatwirtschaftliches Verhalten der öffentlichen Hand zu beurteilen war (vgl ua 4 Ob 75/95 = ÖBl 1996, 124 - Sekundärtransporte; 4 Ob 68/97x = ÖBl 1998, 9 - SN Presseförderung; 4 Ob 260/04w = ÖBl 2005/46 [Gamerith] - Baustellenwerbung; 4 Ob 10/09p = bbl 2009/159 = RPA-Slg 2009/40 - Hygienepapier). Anders entschied er zuletzt zwar in 4 Ob 154/09i (= MR 2010, 232 - Landesforstrevier). Der Grund dafür lag aber ausschließlich im unionsrechtlichen Effektivitätsgebot bei der Durchsetzung des Durchführungsverbots nach Art 108 Abs 3 AEUV. Eine generelle Sonderstellung der öffentlichen Hand in der Fallgruppe „Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch“ wurde damit nicht begründet.2.2. Der Senat hat diesen Vertretbarkeitsstandard bisher auch dann angewendet, wenn privatwirtschaftliches Verhalten der öffentlichen Hand zu beurteilen war vergleiche ua 4 Ob 75/95 = ÖBl 1996, 124 - Sekundärtransporte; 4 Ob 68/97x = ÖBl 1998, 9 - SN Presseförderung; 4 Ob 260/04w = ÖBl 2005/46 [Gamerith] - Baustellenwerbung; 4 Ob 10/09p = bbl 2009/159 = RPA-Slg 2009/40 - Hygienepapier). Anders entschied er zuletzt zwar in 4 Ob 154/09i (= MR 2010, 232 - Landesforstrevier). Der Grund dafür lag aber ausschließlich im unionsrechtlichen Effektivitätsgebot bei der Durchsetzung des Durchführungsverbots nach Artikel 108, Absatz 3, AEUV. Eine generelle Sonderstellung der öffentlichen Hand in der Fallgruppe „Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch“ wurde damit nicht begründet.
2.3. Die gegenteilige Auffassung vertritt in der Lehre zuletzt vor allem Rüffler (Rechtsfolgen gesetzwidriger Beihilfengewährung, in Studiengesellschaft für Wirtschaft und Recht [Hrsg], Beihilfenrecht [2004] 141, 149; ders, Arbeiterkammer: Beratungsberechtigt in Konsumentenschutzangelegenheiten? RdW 2011, 127, 129 f, dort auch mwN zur älteren Lehre). Soweit eine Norm das Verhalten der öffentlichen Hand im Wettbewerb regle, liege eine spezifisch lauterkeitsrechtliche Regelung vor, in der der Gesetzgeber die wettbewerbsrechtliche Abwägung der einander widerstreitenden Interessen bereits selbst vorgenommen habe. Daher komme es auf die Vertretbarkeit der Rechtsansicht nicht an.
2.4. Diese Auffassung kann aber letztlich nicht überzeugen. Wenn sich eine Verhaltensnorm an alle Marktteilnehmer richtet, wäre es eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung, wenn das Verhalten privater Mitbewerber nur am Standard der Vertretbarkeit der zugrunde liegenden Rechtsansicht gemessen würde, jenes von Unternehmen der öffentlichen Hand aber an deren Richtigkeit. Enthält eine Norm demgegenüber spezielle Schranken für den Marktzutritt der öffentlichen Hand, greift dieses Argument zwar nicht. Allerdings handelt es sich bei solchen Bestimmungen gerade nicht um die spezifisch lauterkeitsrechtliche Regelung eines an sich zulässigen Verhaltens auf dem Markt (etwa durch strengere Anforderungen bei der Werbung für gefährliche Produkte), sondern um ein generelles Verbot bestimmter Tätigkeiten. Damit sind solche Regelungen nicht mit den besonderen Bestimmungen des UWG vergleichbar. Es besteht daher kein Grund für ein Abgehen vom Vertretbarkeitsstandard. Auch Unternehmen der öffentlichen Hand sind unter Bedachtnahme auf das Erfordernis der „beruflichen Sorgfalt“ (4 Ob 225/07b = SZ 2008/32 - Wiener Stadtrundfahrten) nicht verpflichtet, sich von vornherein an die strengstmögliche Auslegung der ihr Verhalten (speziell) regelnden Normen zu halten.
3. Auf dieser Grundlage ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden.
3.1. Das Berufungsgericht hat zutreffend aufgezeigt, dass Rechtsanwälten nach § 8 Abs 2 RAO nur die „berufsmäßige“ Parteienvertretung vorbehalten ist.3.1. Das Berufungsgericht hat zutreffend aufgezeigt, dass Rechtsanwälten nach Paragraph 8, Absatz 2, RAO nur die „berufsmäßige“ Parteienvertretung vorbehalten ist.
3.1.1. Die Aufzählung der Ausnahmen vom Rechtsanwaltsvorbehalt in § 8 Abs 3 RAO hat demonstrativen Charakter (4 Ob 69/92; 4 Ob 296/02m = ÖBl 2004/6 - Interventionsstelle; 4 Ob 57/11b = wbl 2011/191 - Selbstregulierungsrecht). Sie erfasst zwei unterschiedliche Bereiche: Zum einen kann der Gesetzgeber (selbstverständlich) auch außerhalb der RAO die Befugnis bestimmter Personen oder Institutionen zur „berufsmäßigen“, dh auf Gewinn gerichteten Parteienvertretung vorsehen (4 Ob 57/11b = wbl 2011/191 - Selbstregulierungsrecht). Solche Bestimmungen gehen auch ohne ausdrückliche Erwähnung in § 8 Abs 3 RAO als speziellere Regelungen dem § 8 Abs 2 RAO vor. Ein Beispiel ist etwa die Vertretungsbefugnis der Finanzprokuratur. Zum anderen liegt von vornherein keine „berufsmäßige“ Parteienvertretung vor, wenn Personen oder Vereinigungen Auskunft erteilen oder Beistand leisten, soweit dies nicht unmittelbar oder mittelbar dem Erlangen wirtschaftlicher Vorteile dient (4 Ob 17/92 = ÖBl 1992, 117 - Familienberatung; 4 Ob 296/02m = ÖBl 2004/6 - Interventionsstelle). Insofern konkretisiert § 8 Abs 3 RAO daher nur ein Tatbestandsmerkmal des Rechtsanwaltsvorbehalts, ohne darüber hinaus eigenständige Bedeutung zu haben.3.1.1. Die Aufzählung der Ausnahmen vom Rechtsanwaltsvorbehalt in Paragraph 8, Absatz 3, RAO hat demonstrativen Charakter (4 Ob 69/92; 4 Ob 296/02m = ÖBl 2004/6 - Interventionsstelle; 4 Ob 57/11b = wbl 2011/191 - Selbstregulierungsrecht). Sie erfasst zwei unterschiedliche Bereiche: Zum einen kann der Gesetzgeber (selbstverständlich) auch außerhalb der RAO die Befugnis bestimmter Personen oder Institutionen zur „berufsmäßigen“, dh auf Gewinn gerichteten Parteienvertretung vorsehen (4 Ob 57/11b = wbl 2011/191 - Selbstregulierungsrecht). Solche Bestimmungen gehen auch ohne ausdrückliche Erwähnung in Paragraph 8, Absatz 3, RAO als speziellere Regelungen dem Paragraph 8, Absatz 2, RAO vor. Ein Beispiel ist etwa die Vertretungsbefugnis der Finanzprokuratur. Zum anderen liegt von vornherein keine „berufsmäßige“ Parteienvertretung vor, wenn Personen oder Vereinigungen Auskunft erteilen oder Beistand leisten, soweit dies nicht unmittelbar oder mittelbar dem Erlangen wirtschaftlicher Vorteile dient (4 Ob 17/92 = ÖBl 1992, 117 - Familienberatung; 4 Ob 296/02m = ÖBl 2004/6 - Interventionsstelle). Insofern konkretisiert Paragraph 8, Absatz 3, RAO daher nur ein Tatbestandsmerkmal des Rechtsanwaltsvorbehalts, ohne darüber hinaus eigenständige Bedeutung zu haben.
3.1.2. Der in § 8 Abs 3 RAO genannte „Wirkungsbereich von gesetzlichen Interessenvertretungen“ kann der ersten der beiden Fallgruppen zugeordnet werden. Soweit der Gesetzgeber außerhalb der RAO anordnet, dass Kammern in bestimmten Bereichen berechtigt oder verpflichtet sind, Rechtsberatung oder Rechtsvertretung anzubieten, so hat dies als speziellere Regelung Vorrang vor dem Rechtsanwaltsvorbehalt des § 8 Abs 2 RAO. Dies würde auch dann gelten, wenn diese Beratung oder Vertretung entgeltlich und damit „berufsmäßig“ erfolgte. Wird die Interessenvertretung demgegenüber unentgeltlich tätig, so ist schon das Tatbestandsmerkmal der „berufsmäßigen“ Parteienvertretung iSv § 8 Abs 2 RAO nicht erfüllt. Damit kann von vornherein keine Verletzung des Rechtsanwaltsvorbehalts vorliegen. Der von der Klägerin angestrebte Umkehrschluss aus der Bezugnahme auf den „Wirkungsbereich“ gesetzlicher Interessenvertretungen ist aus diesem Grund methodisch verfehlt. Wenn schon keine „berufsmäßige“ Parteienvertretung iSv § 8 Abs 2 RAO vorliegt, kann aus der bloß demonstrativen Nennung von Ausnahmen in § 8 Abs 3 RAO kein über die allgemeine Regel hinausgehendes Verbot abgeleitet werden.3.1.2. Der in Paragraph 8, Absatz 3, RAO genannte „Wirkungsbereich von gesetzlichen Interessenvertretungen“ kann der ersten der beiden Fallgruppen zugeordnet werden. Soweit der Gesetzgeber außerhalb der RAO anordnet, dass Kammern in bestimmten Bereichen berechtigt oder verpflichtet sind, Rechtsberatung oder Rechtsvertretung anzubieten, so hat dies als speziellere Regelung Vorrang vor dem Rechtsanwaltsvorbehalt des Paragraph 8, Absatz 2, RAO. Dies würde auch dann gelten, wenn diese Beratung oder Vertretung entgeltlich und damit „berufsmäßig“ erfolgte. Wird die Interessenvertretung demgegenüber unentgeltlich tätig, so ist schon das Tatbestandsmerkmal der „berufsmäßigen“ Parteienvertretung iSv Paragraph 8, Absatz 2, RAO nicht erfüllt. Damit kann von vornherein keine Verletzung des Rechtsanwaltsvorbehalts vorliegen. Der von der Klägerin angestrebte Umkehrschluss aus der Bezugnahme auf den „Wirkungsbereich“ gesetzlicher Interessenvertretungen ist aus diesem Grund methodisch verfehlt. Wenn schon keine „berufsmäßige“ Parteienvertretung iSv Paragraph 8, Absatz 2, RAO vorliegt, kann aus der bloß demonstrativen Nennung von Ausnahmen in Paragraph 8, Absatz 3, RAO kein über die allgemeine Regel hinausgehendes Verbot abgeleitet werden.
3.1.3. Die Auffassung, dass die Entgegennahme von Subventionen für die unentgeltliche Beratung und Unterstützung von Dritten nicht zur Berufsmäßigkeit dieser Leistungen führt, ist durch die Entscheidung 4 Ob 296/02m (= ÖBl 2004/6 - Interventionsstelle) gedeckt. Insofern liegt daher jedenfalls eine vertretbare Rechtsansicht vor.
3.2. Auch das Arbeiterkammergesetz selbst bietet keine Grundlage für die Annahme einer unvertretbaren Rechtsansicht.
3.2.1. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte nur im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches tätig werden dürfe, der nur Arbeitnehmer und zuvor als Arbeitnehmer beschäftigte Arbeitslose oder Pensionisten erfasse. Träfe das zu, dürfte die Arbeiterkammer anderen Personen überhaupt keine Dienstleistungen erbringen; die Rechtsberatung wäre nur einer von mehreren denkbaren Anwendungsfällen dieser Tätigkeitsbeschränkung.
3.2.2. Die Beklagte stützt sich in diesem Zusammenhang auf ihre Stellung als Trägerin von Privatrechten.
(a) Das trifft insofern zu, als sie bei der Beratung und Betreuung von Verbrauchern - wie regelmäßig auch sonst in ihrem eigenen Wirkungsbereich nach §§ 4 ff AKG - nicht hoheitlich tätig wird. Vielmehr liegt ein Handeln im Rahmen der „gesellschaftlichen Selbstverwaltung“ vor, das grundsätzlich dem Bereich der Privatautonomie zuzuordnen ist (Rill/Stolzlechner in Kneihs/Lienbacher [Hrsg], Rill-Schäffer-Kommentar [6. Lfg, 2010] Art 120a B-VG Rz 15 mwN) und sich nicht von jenem privater Hilfsorganisationen unterscheidet (Korinek, Wirtschaftliche Selbstverwaltung [1970] 208; Rill/Stolzlechner aaO). Einer gesetzlichen Determinierung iSv Art 18 B-VG bedarf diese Tätigkeit daher nicht (Stolzlechner in Kneihs/Lienbacher [Hrsg], Rill-Schäffer-Kommentar [6. Lfg, 2010] Art 120b B-VG Rz 5). Eine Beschränkung auf Mitglieder ist nur bei hoheitlichen Maßnahmen verfassungsrechtlich geboten (Rill/Stolzlechner in Kneihs/Lienbacher [Hrsg], Rill-Schäffer-Kommentar [6. Lfg, 2010] Art 120a B-VG Rz 19 mwN).(a) Das trifft insofern zu, als sie bei der Beratung und Betreuung von Verbrauchern - wie regelmäßig auch sonst in ihrem eigenen Wirkungsbereich nach Paragraphen 4, ff AKG - nicht hoheitlich tätig wird. Vielmehr liegt ein Handeln im Rahmen der „gesellschaftlichen Selbstverwaltung“ vor, das grundsätzlich dem Bereich der Privatautonomie zuzuordnen ist (Rill/Stolzlechner in Kneihs/Lienbacher [Hrsg], Rill-Schäffer-Kommentar [6. Lfg, 2010] Artikel 120 a, B-VG Rz 15 mwN) und sich nicht von jenem privater Hilfsorganisationen unterscheidet (Korinek, Wirtschaftliche Selbstverwaltung [1970] 208; Rill/Stolzlechner aaO). Einer gesetzlichen Determinierung iSv Artikel 18, B-VG bedarf diese Tätigkeit daher nicht (Stolzlechner in Kneihs/Lienbacher [Hrsg], Rill-Schäffer-Kommentar [6. Lfg, 2010] Artikel 120 b, B-VG Rz 5). Eine Beschränkung auf Mitglieder ist nur bei hoheitlichen Maßnahmen verfassungsrechtlich geboten (Rill/Stolzlechner in Kneihs/Lienbacher [Hrsg], Rill-Schäffer-Kommentar [6. Lfg, 2010] Artikel 120 a, B-VG Rz 19 mwN).
(b) Dennoch könnte die Auffassung vertreten werden, dass die Beklagte solche Tätigkeiten nur entfalten darf, soweit das ihrer Interessenvertretungsaufgabe dient. Grund dafür ist - abgesehen vom allgemeinen Zweck der sonstigen Selbstverwaltung, die Interessen der jeweils betroffenen Gruppe zu fördern - Art 120c Abs 3 B-VG. Danach können Selbstverwaltungsträger „im Rahmen der Gesetze zur Erfüllung ihrer Aufgaben Vermögen aller Art erwerben, besitzen oder darüber verfügen“. Die Bindung der privatwirtschaftlichen Tätigkeit an die Aufgabenerfüllung unterscheidet diese Bestimmung von den entsprechenden Regelungen für Bund und Länder (Art 17 B-VG) und Gemeinden (Art 116 Abs 2 B-VG), die keine solche Beschränkung enthalten. Daraus wird in der Lehre abgeleitet, dass die Organisationsgesetze Einschränkungen für die wirtschaftliche Betätigung der Selbstverwaltungskörper vorsehen können (Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht3 [2009] Rz 351). Weiters soll privatrechtsförmiges Handeln, das nicht der Interessenvertretung dient, verfassungswidrig sein; in diesem Zusammenhang abgeschlossene Verträge seien nichtig iSv § 879 ABGB (Stolzlechner in Kneihs/Lienbacher [Hrsg], Rill-Schäffer-Kommentar [6. Lfg, 2010] Art 120b B-VG Rz 35).(b) Dennoch könnte die Auffassung vertreten werden, dass die Beklagte solche Tätigkeiten nur entfalten darf, soweit das ihrer Interessenvertretungsaufgabe dient. Grund dafür ist - abgesehen vom allgemeinen Zweck der sonstigen Selbstverwaltung, die Interessen der jeweils betroffenen Gruppe zu fördern - Artikel 120 c, Absatz 3, B-VG. Danach können Selbstverwaltungsträger „im Rahmen der Gesetze zur Erfüllung ihrer Aufgaben Vermögen aller Art erwerben, besitzen oder darüber verfügen“. Die Bindung der privatwirtschaftlichen Tätigkeit an die Aufgabenerfüllung unterscheidet diese Bestimmung von den entsprechenden Regelungen für Bund und Länder (Artikel 17, B-VG) und Gemeinden (Artikel 116, Absatz 2, B-VG), die keine solche Beschränkung enthalten. Daraus wird in der Lehre abgeleitet, dass die Organisationsgesetze Einschränkungen für die wirtschaftliche Betätigung der Selbstverwaltungskörper vorsehen können (Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht3 [2009] Rz 351). Weiters soll privatrechtsförmiges Handeln, das nicht der Interessenvertretung dient, verfassungswidrig sein; in diesem Zusammenhang abgeschlossene Verträge seien nichtig iSv Paragraph 879, ABGB (Stolzlechner in Kneihs/Lienbacher [Hrsg], Rill-Schäffer-Kommentar [6. Lfg, 2010] Artikel 120 b, B-VG Rz 35).
(c) Aber auch wenn man dieser Auffassung folgt, läge zumindest keine unvertretbare Rechtsansicht der Beklagten vor. Denn die weite Aufgabenumschreibung in § 4 AKG kann dahin verstanden werden, dass sie beim Verbraucherschutz auch die Beratung und Betreuung von Nichtmitgliedern erfasst. Diese Bestimmung lautet auszugsweise wie folgt:(c) Aber auch wenn man dieser Auffassung folgt, läge zumindest keine unvertretbare Rechtsansicht der Beklagten vor. Denn die weite Aufgabenumschreibung in Paragraph 4, AKG kann dahin verstanden werden, dass sie beim Verbraucherschutz auch die Beratung und Betreuung von Nichtmitgliedern erfasst. Diese Bestimmung lautet auszugsweise wie folgt:
(1) Die Arbeiterkammern sind berufen, alle zur Interessenvertretung der Arbeitnehmer - einschließlich der zuvor als Arbeitnehmer beschäftigten Arbeitslosen und Pensionisten - erforderlichen und zweckmäßigen Maßnahmen zu treffen.
(2) In Durchführung der Interessenvertretungsaufgabe gemäß Abs. 1 sind die Arbeiterkammern insbesondere berufen, [...](2) In Durchführung der Interessenvertretungsaufgabe gemäß Absatz eins, sind die Arbeiterkammern insbesondere berufen, [...]
5. in Angelegenheiten […] des Konsumentenschutzes [...] Maßnahmen zu treffen und Einrichtungen zu schaffen, zu verwalten oder zu unterstützen;
Maßnahmen „in Angelegenheiten des Konsumentenschutzes“ können zweifellos auch in der Beratung von Verbrauchern und in einer Beistandsleistung (Interventionen bei Unternehmen) bestehen. Zwar sind die Arbeiterkammern dazu nur „in Durchführung der Interessenvertretungsaufgabe gemäß Abs. 1“ berufen. Die Beklagte zeigt aber zutreffend auf, dass es aus generalpräventiven Gründen durchaus im Interesse der Kammermitglieder liegen kann, wenn sie beim Konsumentenschutz auch für Nichtmitglieder tätig wird. Dieses Angebot spricht zweifellos Kreise an, die auf eine mit Kosten verbundene Prüfung und Durchsetzung allenfalls bestehender Ansprüche verzichten würden. Dadurch erhöht sich der Druck auf die Marktgegenseite, und auch das Problem- und Rechtsbewusstsein der Verbraucher steigt. Beides ist geeignet, die Einhaltung von Verbraucherschutzbestimmungen ganz allgemein zu fördern. Das liegt auch im Interesse der von der Beklagten unmittelbar vertretenen (aktuellen und ehemaligen) Arbeitnehmer, die die wohl größte Gruppe unter den Verbrauchern bilden. Die Beklagte konnte daher in vertretbarer Weise annehmen, dass auch die verbraucherschutzrechtliche Beratung und Betreuung von Nichtmitgliedern von ihrem Interessenvertretungsauftrag gedeckt war.Maßnahmen „in Angelegenheiten des Konsumentenschutzes“ können zweifellos auch in der Beratung von Verbrauchern und in einer Beistandsleistung (Interventionen bei Unternehmen) bestehen. Zwar sind die Arbeiterkammern dazu nur „in Durchführung der Interessenvertretungsaufgabe gemäß Absatz eins, berufen. Die Beklagte zeigt aber zutreffend auf, dass es aus generalpräventiven Gründen durchaus im Interesse der Kammermitglieder liegen kann, wenn sie beim Konsumentenschutz auch für Nichtmitglieder tätig wird. Dieses Angebot spricht zweifellos Kreise an, die auf eine mit Kosten verbundene Prüfung und Durchsetzung allenfalls bestehender Ansprüche verzichten würden. Dadurch erhöht sich der Druck auf die Marktgegenseite, und auch das Problem- und Rechtsbewusstsein der Verbraucher steigt. Beides ist geeignet, die Einhaltung von Verbraucherschutzbestimmungen ganz allgemein zu fördern. Das liegt auch im Interesse der von der Beklagten unmittelbar vertretenen (aktuellen und ehemaligen) Arbeitnehmer, die die wohl größte Gruppe unter den Verbrauchern bilden. Die Beklagte konnte daher in vertretbarer Weise annehmen, dass auch die verbraucherschutzrechtliche Beratung und Betreuung von Nichtmitgliedern von ihrem Interessenvertretungsauftrag gedeckt war.
4. Ein unlauterer Rechtsbruch liegt aufgrund dieser Erwägungen nicht vor. Auf andere Gründe ist das Unterlassungsbegehren der Klägerin nicht gestützt. Ihre Revision muss daher scheitern.
5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.