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Rechtssatz RS0071743×

Rechtssatz RS0071743

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0071743

Entscheidungsdatum

12.09.2023

Rechtssatz

Mit der in Paragraph 8, Absatz 3, RAO enthaltenen, bestimmte Vereinigungen betreffenden Ausnahme sollten Vereinigungen wie etwa Konsumentenschutzvereine, Mietervereinigungen oder Kraftfahrerorganisationen erfasst werden, die auf ihren Gebieten unter anderen auch rechtsberatende Tätigkeit entfalten; die Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteils darf aber hier nicht der Zweck der Auskunftserteilung oder der Beistandsleistung sein.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 17/92
    Entscheidungstext OGH 18.02.1992 4 Ob 17/92
    Veröff: RdW 1992,242 = WBl 1992,239 = ÖBl 1992,117
  • 4 Ob 205/06k
    Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 205/06k
    Vgl; Beisatz: Keine Ausnahme nach § 8 Abs 3 RAO bei „Schuldnerberatung" durch einen Verein gegen Entrichtung eines „Mitgliedsbeitrags", dem keine relevanten Barauslagen gegenüberstehen (abgesehen von Porto-, Telefon- und Fahrtkosten). (T1)
  • 4 Ob 57/11b
    Entscheidungstext OGH 10.05.2011 4 Ob 57/11b
    Vgl; Beisatz: Hier: Rechtsschutzversicherung iSd § 158j Abs 1 VersVG. (T2); Veröff: SZ 2011/61
  • 4 Ob 67/11y
    Entscheidungstext OGH 19.10.2011 4 Ob 67/11y
    Vgl auch; Beisatz: Soweit der Gesetzgeber außerhalb der RAO anordnet, dass Kammern in bestimmten Bereichen berechtigt oder verpflichtet sind, Rechtsberatung oder Rechtsvertretung anzubieten, hat dies als spezielle Regelung Vorrang vor dem Rechtsanwaltsvorbehalt des § 8 Abs 2 RAO; dies gilt auch dann, wenn die Beratung oder Vertretung entgeltlich und damit „berufsmäßig“ erfolgt. (T3); Beisatz: Hier: § 4 AKG. (T4)
  • 4 Ob 20/13i
    Entscheidungstext OGH 12.02.2013 4 Ob 20/13i
    Auch; Beisatz: Hier wurde nicht auf eine allfällige Gewinnerzielungsabsicht des Vereins im engeren Sinn (mehr Einnahmen als Ausgaben) abgestellt und als unerheblich angesehen, ob der Verein auch Leistungen unentgeltlich erbringt, zumal sich der Verein seinen Bestand (Deckung seines Sach‑ und Personalaufwands) durch die für bestimmte angebotene Leistungen erzielten Einnahmen sicherte und seinen Mitgliedern (geldwerte) Vorteile verschaffte, indem er ihnen bestimmte Leistungen günstiger anbot als Nichtmitgliedern. (T5)
  • 4 Ob 45/23f
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 12.09.2023 4 Ob 45/23f
    vgl; Beisatz: Hier: Inkassoinstitute dürfen gemäß § 118 Abs 3 GewO eine Schadenersatzforderung erst dann zur Einziehung übernehmen, wenn diese unbestritten ist. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0071743

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2023

Dokumentnummer

JJR_19920218_OGH0002_0040OB00017_9200000_003