Entscheidungsgründe:
Der Beklagte ist ein nicht auf Gewinn gerichteter, gemeinnützige Ziele verfolgender Verein. Zu seinen Aufgaben zählen gemäß § 2 seiner Statuten folgende Tätigkeiten:Der Beklagte ist ein nicht auf Gewinn gerichteter, gemeinnützige Ziele verfolgender Verein. Zu seinen Aufgaben zählen gemäß Paragraph 2, seiner Statuten folgende Tätigkeiten:
1. Beratung in Angelegenheiten der Familie, insbesondere der Familienplanung; Schwangerenhilfe.
2. Beratung und Hilfe in sozialen, medizinischen und rechtlichen Angelegenheiten.
3. Schulungsarbeit unter den Frauen.
Die für seine Tätigkeit erforderlichen Mittel bringt der Beklagte durch Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge, Spenden, Subventionen, Vermächtnisse, Stiftungen und sonstige Zuwendungen auf; dazu kommen noch Förderungsmittel nach dem Familienberatungsförderungsgesetz 1974. Dem Beklagten wurde seine Tätigkeit von der Vereinsbehörde nicht untersagt.
Im Mai 1989 richtete der Beklagte an eine größere Anzahl wirtschaftlich potenter Geldgeber (Geschäftsleute, Banken, Ärzte uä.) in einer Auflage von ca. 150 bis 200 Exemplare eines Rundschreibens, in welchem er seine Tätigkeit darstellte und um finanzielle Unterstüzung bat. Darin hieß es ua:
"Wir helfen allen, die zu uns kommen - schnell, anonym und kostenlos!!! 2 Rechtsanwälte, 2 Ärzte, 1 Psychologin, 1 Dipl.Sozialarbeiterin und andere geben Rat und Auskunft!"
Unter den Gegenständen seiner Beratungstätigkeit waren hier ua "Rechtsfragen aller Art" und "Konsumentenschutz" angeführt. Für diese Rechtsberatung stehen dem Beklagten zwei in die Liste der Klägerin eingetragene Rechtsanwälte zur Verfügung; sie erteilen den Ratsuchenden im Rahmen der Tätigkeit des Beklagten nicht nur Auskünfte über Familienrechtsangelegenheiten, sondern auch über Rechtsangelegenheiten allgemeiner Natur. So wurde einem Ratsuchenden in einer Schmerzengeldangelegenheit Rat erteilt, und es wurde auch ein Schreiben an den Vertreter des Verletzten verfaßt und übergeben. Unter Verwendung der Stampiglie des Beklagten wurde von einem dieser Anwälte einer weiteren Ratsuchenden ein Schriftsatz für ein Pflegschaftsverfahren aufgesetzt, in welchem ein Antrag auf Unterhaltsfestsetzung und ein Rekurs enthalten waren. Für einen weiteren Ratsuchenden verfaßte einer dieser Anwälte in einer Honorarsache eines Dentisten einen schriftlichen Einspruch gegen einen gerichtlichen Zahlungsbefehl; auch diese Eingabe war mit der Stampiglie des Beklagten versehen. Schließlich verfaßte einer dieser Anwälte auch ein Schreiben für einen Ratsuchenden, mit welchem dessen Ehegatte zur Zahlung eines bestimmten Unterhaltsbetrages aufgefordert wurde; dieses Schreiben war nicht nur mit der Stampiglie des Beklagten, sondern auch mit einer Anwaltsunterschrift versehen.
Die klagende Rechtsanwaltskammer beantragt, den Beklagten im Sinne der aus dem Spruch ersichtlichen Begehren schuldig zu erkennen. Mit dem Beraten von Personen in anderen als in familienrechtlichen Angelegenheiten, dem Verfassen schriftlicher Eingaben von Ratsuchenden an Gerichte sowie dem Einsichtnehmen in Gerichtsakten habe der Beklagte Tätigkeiten vorgenommen, die ihm nach den Bestimmungen des Familienberatungsförderungsgesetzes, der RAO und des Art IX Abs 1 Z 4 EGVG untersagt seien; da darin aber auch ein Handeln im geschäftlichen Verkehr zum Ausdruck komme und Kunden von Rechtsanwälten angesprochen worden seien, zwischen dem Beklagten und Rechtsanwälten somit ein Wettbewerbsverhältnis bestehe, sei damit auch ein Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG verbunden. Die Mitarbeiter des Beklagten, welche das rechtswissenschaftliche Studium abgeschlossen haben, hätten sich bewußt über die angeführten gesetzlichen Verbote hinweggesetzt. Die Ankündigung des Beklagten, Rat und Auskunft in Rechtsfragen aller Art und in Konsumentenschutzsachen zu erteilen, sei aber auch irreführend, weil sie die Leistungen des Beklagten anders erscheinen lasse, als sie der Beklagte nach seiner Satzung und den gesetzlichen Bestimmungen tatsächlich erbringen dürfe. Wegen der Publizität der Verstöße des Beklagten sei auch die beantragte Urteilsveröffentlichung geboten.Die klagende Rechtsanwaltskammer beantragt, den Beklagten im Sinne der aus dem Spruch ersichtlichen Begehren schuldig zu erkennen. Mit dem Beraten von Personen in anderen als in familienrechtlichen Angelegenheiten, dem Verfassen schriftlicher Eingaben von Ratsuchenden an Gerichte sowie dem Einsichtnehmen in Gerichtsakten habe der Beklagte Tätigkeiten vorgenommen, die ihm nach den Bestimmungen des Familienberatungsförderungsgesetzes, der RAO und des Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer 4, EGVG untersagt seien; da darin aber auch ein Handeln im geschäftlichen Verkehr zum Ausdruck komme und Kunden von Rechtsanwälten angesprochen worden seien, zwischen dem Beklagten und Rechtsanwälten somit ein Wettbewerbsverhältnis bestehe, sei damit auch ein Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des Paragraph eins, UWG verbunden. Die Mitarbeiter des Beklagten, welche das rechtswissenschaftliche Studium abgeschlossen haben, hätten sich bewußt über die angeführten gesetzlichen Verbote hinweggesetzt. Die Ankündigung des Beklagten, Rat und Auskunft in Rechtsfragen aller Art und in Konsumentenschutzsachen zu erteilen, sei aber auch irreführend, weil sie die Leistungen des Beklagten anders erscheinen lasse, als sie der Beklagte nach seiner Satzung und den gesetzlichen Bestimmungen tatsächlich erbringen dürfe. Wegen der Publizität der Verstöße des Beklagten sei auch die beantragte Urteilsveröffentlichung geboten.
Der Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Seine Kompetenzen als gemeinnütziger Verein habe er nie überschritten. Das Familienberatungsförderungsgesetz enthalte nur Mindestvoraussetzungen für die Tätigkeit eines Vereins zur Erlangung einer Förderung im Sinne dieses Gesetzes. Durch seine Vereinsstatuten sei der Beklagte nicht auf die Erteilung von Rat und Hilfe in familienrechtlichen Angelegenheiten beschränkt. Auch sei er nie als Vertreter von Ratsuchenden - auch nicht zum Zweck der Akteneinsicht - bei Gericht eingeschritten. Soweit schriftliche Eingaben verfaßt wurden, seien diese den Ratsuchenden selbst übergeben, von diesen unterfertigt und dem Gericht vorgelegt worden. Rat und Hilfe sei nur solchen Personen gewährt worden, die aus sozialen Gründen nicht in der Lage waren, dafür ein Entgelt zu zahlen. Die beanstandeten Tätigkeiten hätten daher nicht gegen gesetzliche Vorschriften und damit auch nicht gegen UWG verstoßen.
Das Erstgericht gab dem Klage (Haupt-)begehren (einschließlich des Veröffentlichungsbegehrens) zur Gänze statt. Die umfassende berufsmäßige Parteienvertretung sei den Rechtsanwälten vorbehalten. Unberührt von diesem Vertretungsvorbehalt seien zwar ua die Erteilung von Rat und Hilfe Dritten gegenüber durch Vereinigungen, soweit sie nicht unmittelbar oder mittelbar dem Ziel wirtschaftlicher Vorteile dienen. Der Beklagte entfalte jedoch seine Tätigkeit auf Grund des Familienberatungsförderungsgesetzes; er müsse sich daher auf die Beratung in familienrechtlichen Angelegenheiten rechtlicher und sozialer Natur beschränken. Eine juristische Beratung und Beistandsleistung in Rechtsfragen aller Art widerspreche diesem Gesetz. Nur in reinen Familienrechtssachen dürfe der Beklagte für Ratsuchende auch Schreiben oder Eingaben verfassen. Durch das Verfassen schriftlicher Eingaben zur Verwendung in gerichtlichen Verfahren und des Anbringens seiner Stampiglie auf solchen Eingaben habe der Beklagte den Eindruck erweckt, als Vertreter von Parteien tätig zu sein. Für dieses - den dabei für den Beklagten einschreitenden Rechtsanwälten auch subjektiv vorwerfbare - Verhalten habe der Beklagte einzustehen. Durch die Vertretungstätigkeit in allen Angelegenheiten, aber auch durch das Erteilen von Rat und Hilfe in anderen als in Familienangelegenheiten habe der Beklagte gegen gesetzliche Bestimmungen und damit auch gegen das UWG verstoßen, weil zwischen dem Beklagten und Rechtsanwälten ein Wettbewerbsverhältnis bestehe und insbesondere das Verfassen des Rundschreibens vom Mai 1989 als eine in entsprechender Absicht vorgenommene Wettbewerbshandlung zu qualifizieren sei. § 2 UWG sei hingegen nicht verletzt worden, weil der Beklagte keine unrichtigen Angaben über seine Tätigkeit gemacht habe.Das Erstgericht gab dem Klage (Haupt-)begehren (einschließlich des Veröffentlichungsbegehrens) zur Gänze statt. Die umfassende berufsmäßige Parteienvertretung sei den Rechtsanwälten vorbehalten. Unberührt von diesem Vertretungsvorbehalt seien zwar ua die Erteilung von Rat und Hilfe Dritten gegenüber durch Vereinigungen, soweit sie nicht unmittelbar oder mittelbar dem Ziel wirtschaftlicher Vorteile dienen. Der Beklagte entfalte jedoch seine Tätigkeit auf Grund des Familienberatungsförderungsgesetzes; er müsse sich daher auf die Beratung in familienrechtlichen Angelegenheiten rechtlicher und sozialer Natur beschränken. Eine juristische Beratung und Beistandsleistung in Rechtsfragen aller Art widerspreche diesem Gesetz. Nur in reinen Familienrechtssachen dürfe der Beklagte für Ratsuchende auch Schreiben oder Eingaben verfassen. Durch das Verfassen schriftlicher Eingaben zur Verwendung in gerichtlichen Verfahren und des Anbringens seiner Stampiglie auf solchen Eingaben habe der Beklagte den Eindruck erweckt, als Vertreter von Parteien tätig zu sein. Für dieses - den dabei für den Beklagten einschreitenden Rechtsanwälten auch subjektiv vorwerfbare - Verhalten habe der Beklagte einzustehen. Durch die Vertretungstätigkeit in allen Angelegenheiten, aber auch durch das Erteilen von Rat und Hilfe in anderen als in Familienangelegenheiten habe der Beklagte gegen gesetzliche Bestimmungen und damit auch gegen das UWG verstoßen, weil zwischen dem Beklagten und Rechtsanwälten ein Wettbewerbsverhältnis bestehe und insbesondere das Verfassen des Rundschreibens vom Mai 1989 als eine in entsprechender Absicht vorgenommene Wettbewerbshandlung zu qualifizieren sei. Paragraph 2, UWG sei hingegen nicht verletzt worden, weil der Beklagte keine unrichtigen Angaben über seine Tätigkeit gemacht habe.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes, in Ansehung des Unterlassungsausspruches jedoch mit der Maßgabe, daß der Beklagte schuldig sei, es bei Exekution zu unterlassen,
1.1. im geschäftlichen Verkehr Aussendungen zu veröffentlichen, in denen eine über die Rechtsberatung in familienrechtlichen Angelegenheiten hinausgehende Erteilung von Rat und Auskunft in Rechtssachen, insbesondere unter Verwendung des Wortlautes "Rechtsfragen aller Art", angekündigt wird, sowie
1.2. in anderen als in Familienangelegenheiten (Art I § 2 Abs 1 Z 2 lit a des Familienberatungsförderungsgesetzes),1.2. in anderen als in Familienangelegenheiten (Artikel römisch eins, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, des Familienberatungsförderungsgesetzes),
1.2.1. Rechtsauskünfte zu erteilen,
1.2.2. im Rahmen der Rechtsberatung für den Gebrauch vor in- oder ausländischen Behörden schriftliche Anbringen oder Urkunden zu verfassen,
oder
1.3. im Rahmen der Rechtsberatung vor inländischen Behörden Parteien zu vertreten.
Weiters sprach das Berufungsgericht aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Da der Beklagte die Förderung nach dem Familienberatungsförderungsgesetz in Anspruch nehme, müsse er seine Tätigkeit auch auf die in diesem Gesetz genannten Bereiche beschränken. Die Familienberatung umfasse nur Angelegenheiten der Familienplanung und die wirtschaftlichen und sozialen Belange werdender Mütter sowie Familienangelegenheiten, insbesondere solche rechtlicher und sozialer Natur, sexuelle Belange und sonstige Partnerschaftsbeziehungen. Eine umfassende rechtliche Beratung durch Familienberatungsstellen sei in diesem Gesetz nicht vorgesehen. Daß die Satzung des Beklagten seinen Tätigkeitsbereich weiter fasse und auch Beratung und Hilfe in rechtlichen Angelegenheiten außerhalb der Familienangelegenheiten einbeziehe, widerspreche dem § 3 FamilienberatungsförderungsG, wonach Förderungsmittel nur dann gewährt werden, wenn die Tätigkeit einer Beratungsorganisation nicht auf Gewinn gerichtet ist und in Übereinstimmung mit ihrer Satzung eine Beratungstätigkeit im Sinne des § 2 dieses Gesetzes zum Ziel hat. Mit seiner über das Familienberatungsförderungsgesetz hinausgehenden Beratungstätigkeit, möge diese auch durch die Vereinsstatuten gedeckt gewesen sein, habe der Beklagte gegen das gesetzliche Vertretungsmonopol der Rechtsanwälte und damit auch gegen §§ 1 ff UWG verstoßen. Er habe seinen gesetzlich umschriebenen Aufgabenbereich durch Vertretung von Ratsuchenden in gerichtlichen Verfahren (auch in Familienangelegenheiten) sowie durch die Erteilung von Rat und Hilfe in anderen als in Familienangelegenheiten überschritten; der Unterlassungsanspruch sei daher begründet. Wegen der Publizität der Verstöße des Beklagten habe die Klägerin auch ein berechtigtes Interesse an einer Urteilsveröffentlichung.Weiters sprach das Berufungsgericht aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Da der Beklagte die Förderung nach dem Familienberatungsförderungsgesetz in Anspruch nehme, müsse er seine Tätigkeit auch auf die in diesem Gesetz genannten Bereiche beschränken. Die Familienberatung umfasse nur Angelegenheiten der Familienplanung und die wirtschaftlichen und sozialen Belange werdender Mütter sowie Familienangelegenheiten, insbesondere solche rechtlicher und sozialer Natur, sexuelle Belange und sonstige Partnerschaftsbeziehungen. Eine umfassende rechtliche Beratung durch Familienberatungsstellen sei in diesem Gesetz nicht vorgesehen. Daß die Satzung des Beklagten seinen Tätigkeitsbereich weiter fasse und auch Beratung und Hilfe in rechtlichen Angelegenheiten außerhalb der Familienangelegenheiten einbeziehe, widerspreche dem Paragraph 3, FamilienberatungsförderungsG, wonach Förderungsmittel nur dann gewährt werden, wenn die Tätigkeit einer Beratungsorganisation nicht auf Gewinn gerichtet ist und in Übereinstimmung mit ihrer Satzung eine Beratungstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, dieses Gesetzes zum Ziel hat. Mit seiner über das Familienberatungsförderungsgesetz hinausgehenden Beratungstätigkeit, möge diese auch durch die Vereinsstatuten gedeckt gewesen sein, habe der Beklagte gegen das gesetzliche Vertretungsmonopol der Rechtsanwälte und damit auch gegen Paragraphen eins, ff UWG verstoßen. Er habe seinen gesetzlich umschriebenen Aufgabenbereich durch Vertretung von Ratsuchenden in gerichtlichen Verfahren (auch in Familienangelegenheiten) sowie durch die Erteilung von Rat und Hilfe in anderen als in Familienangelegenheiten überschritten; der Unterlassungsanspruch sei daher begründet. Wegen der Publizität der Verstöße des Beklagten habe die Klägerin auch ein berechtigtes Interesse an einer Urteilsveröffentlichung.
Gegen dieses Urteil richtet sich die wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene außerordentliche Revision des Beklagten mit dem Antrag, die Entscheidung im Sinne der Abweisung der Klage abzuändern; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.