Rechtssatz RS0058671
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058671
Entscheidungsdatum
18.02.1992
Norm
FamilienberatungsförderungsG §2
Rechtssatz
Nach der erklärten Absicht des Gesetzgebers (RV 912 BlgNr 13.GP 3) sollten mit den Bestimmungen des § 2 FamilienberatungsförderungsG nur die Voraussetzungen für die Erlangung einer öffentlichen Förderung geregelt werden. Das Gesetz berührt nicht die Befugnis, diese Beratungstätigkeit vorzunehmen; insbesondere ergibt sich daraus auch keine Abgrenzung, welche Beratungstätigkeit solche Beratungsstellen nicht vornehmen dürfen.Nach der erklärten Absicht des Gesetzgebers Regierungsvorlage 912 BlgNr 13.Gesetzgebungsperiode 3) sollten mit den Bestimmungen des Paragraph 2, FamilienberatungsförderungsG nur die Voraussetzungen für die Erlangung einer öffentlichen Förderung geregelt werden. Das Gesetz berührt nicht die Befugnis, diese Beratungstätigkeit vorzunehmen; insbesondere ergibt sich daraus auch keine Abgrenzung, welche Beratungstätigkeit solche Beratungsstellen nicht vornehmen dürfen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 17/92
Entscheidungstext OGH 18.02.1992 4 Ob 17/92
Veröff: RdW 1992,242 = WBl 1992,239 = ÖBl 1992,117
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0058671
Dokumentnummer
JJR_19920218_OGH0002_0040OB00017_9200000_001