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Rechtssatz RS0071746

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0071746

Geschäftszahl

4Ob17/92

Entscheidungsdatum

18.02.1992

Rechtssatz

Mit dem Aufsetzen der Stampiglie eines Vereins auf ein Schreiben oder auf eine für eine Behörde bestimmte Eingabe einer Partei ist ein Hinweis auf eine Vertretungstätigkeit dann noch nicht verbunden, wenn solche Schriftstücke nicht gleichzeitig vom Verein als Vertreter unterfertigt werden oder sonst auf dessen Eigenschaft als Vertreter hingewiesen wird. Auch das Verfassen von Briefen und Eingaben für Ratsuchende fällt in den Rahmen der "Auskunftserteilung oder Beistandsleistung" im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, RAO.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 17/92
    Entscheidungstext OGH 18.02.1992 4 Ob 17/92
    Veröff: RdW 1992,242 = WBl 1992,239 = ÖBl 1992,117

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0071746

Dokumentnummer

JJR_19920218_OGH0002_0040OB00017_9200000_004