Rechtssatz RS0071750
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071750
Geschäftszahl
4Ob69/92 (4Ob70/92); 4Ob57/11b; 4Ob67/11y; 10Bkd2/12
Entscheidungsdatum
03.09.2012
Rechtssatz
Demonstrative Aufzählung, welche anderen einschlägigen Befugnisse und Wirkungsbereiche durch den Vertretungsvorbehalt der Rechtsanwälte jedenfalls nicht berührt werden, weil es sich dabei um keine "berufsmäßige" Parteienvertretung im Sinne des Abs 2 handelt.Demonstrative Aufzählung, welche anderen einschlägigen Befugnisse und Wirkungsbereiche durch den Vertretungsvorbehalt der Rechtsanwälte jedenfalls nicht berührt werden, weil es sich dabei um keine "berufsmäßige" Parteienvertretung im Sinne des Absatz 2, handelt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 69/92
Entscheidungstext OGH 29.09.1992 4 Ob 69/92
- 4 Ob 57/11b
Entscheidungstext OGH 10.05.2011 4 Ob 57/11b
Vgl auch; Veröff: SZ 2011/61
- 4 Ob 67/11y
Entscheidungstext OGH 19.10.2011 4 Ob 67/11y
Vgl auch
- 10 Bkd 2/12
Entscheidungstext OGH 03.09.2012 10 Bkd 2/12
Vgl auch; Beisatz: Allein die Tatsache, dass eine Person oder Vereinigung nicht als berufsmäßig befugter Parteienvertreter auftritt oder sich nicht als solcher bezeichnet, kann aber noch nicht ausreichen, um die Ausnahme vom Rechtsanwaltsvorbehalt im Sinne des § 8 Abs 3 RAO zu rechtfertigen. Verstößt die Beratung und Vertretung durch nicht berufsmäßig befugte Parteienvertreter gegen die Vorschriften über das Verbot der Winkelschreiberei, so kann sich der Ausübende auch nicht auf den Ausnahmetatbestand des § 8 Abs 3 RAO berufen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0071750
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2013
Dokumentnummer
JJR_19920929_OGH0002_0040OB00069_9200000_005