Der Revisionsrekurs der Beklagten ist jedenfalls unzulässig, soweit er die übereinstimmenden Entscheidungen der Vorinstanzen über die Prozesseinrede bekämpft; im Übrigen ist er zulässig und berechtigt. Der Revisionsrekurs der Klägerin macht keine erhebliche Rechtsfrage geltend und ist daher unzulässig. Die Revisionsrekursbeantwortungen sind verspätet.
A. Zum Revisionsrekurs der Beklagten
1. Die Vorinstanzen haben die Zulässigkeit des Rechtswegs übereinstimmend bejaht. Diese Entscheidung ist nach §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unanfechtbar.1. Die Vorinstanzen haben die Zulässigkeit des Rechtswegs übereinstimmend bejaht. Diese Entscheidung ist nach Paragraphen 402, Absatz 4, 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO unanfechtbar.
1.1. Zwar ordnet § 402 Abs 1 EO an, dass Revisionsrekurse gegen einen Beschluss über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht (allein) deshalb unzulässig sind, weil das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen Beschluss zur Gänze bestätigt hat. Diese Bestimmung erfasst jedoch nach ständiger Rechtsprechung nur Sachentscheidungen, nicht jedoch Entscheidungen über Prozesshindernisse (5 Ob 2008/96x = RdW 1996, 476; 4 Ob 118/06s = SZ 2006/141; RIS-Justiz RS0097225). Darauf sind nach den Verweisungen der §§ 402 Abs 4, 78 EO die allgemeinen Regelungen über den Revisionsrekurs anzuwenden.1.1. Zwar ordnet Paragraph 402, Absatz eins, EO an, dass Revisionsrekurse gegen einen Beschluss über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht (allein) deshalb unzulässig sind, weil das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen Beschluss zur Gänze bestätigt hat. Diese Bestimmung erfasst jedoch nach ständiger Rechtsprechung nur Sachentscheidungen, nicht jedoch Entscheidungen über Prozesshindernisse (5 Ob 2008/96x = RdW 1996, 476; 4 Ob 118/06s = SZ 2006/141; RIS-Justiz RS0097225). Darauf sind nach den Verweisungen der Paragraphen 402, Absatz 4, 78, EO die allgemeinen Regelungen über den Revisionsrekurs anzuwenden.
1.2. Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Die letztgenannte Einschränkung ist auf Aussprüche über die Verwerfung der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs nicht anwendbar (1 Ob 88/00y = SZ 73/103; 6 Ob 189/08z; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 528 ZPO Rz 103); insofern bestätigende Beschlüsse sind daher unanfechtbar.1.2. Nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Die letztgenannte Einschränkung ist auf Aussprüche über die Verwerfung der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs nicht anwendbar (1 Ob 88/00y = SZ 73/103; 6 Ob 189/08z; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 528, ZPO Rz 103); insofern bestätigende Beschlüsse sind daher unanfechtbar.
1.3. Aus diesem Grund ist der Revisionsrekurs der Beklagten als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen, soweit er die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts über die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs bekämpft.
2. Das Rekursgericht hat die strittige Weisung zu Unrecht als Verstoß gegen § 4 Abs 2 BB-GmbH-Gesetz gewertet.2. Das Rekursgericht hat die strittige Weisung zu Unrecht als Verstoß gegen Paragraph 4, Absatz 2, BB-GmbH-Gesetz gewertet.
2.1. § 4 Abs 2 BB-GmbH-Gesetz lautet:2.1. Paragraph 4, Absatz 2, BB-GmbH-Gesetz lautet:
„(2) Die Dienststellen des Bundes haben diejenigen von ihnen benötigten Waren und Dienstleistungen, die aus den in den Verzeichnissen gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 aufgeführten Verträgen bezogen werden können, von den darin genannten Vertragspartnern zu beziehen. Hievon ausgenommen sind Beschaffungsvorgänge„(2) Die Dienststellen des Bundes haben diejenigen von ihnen benötigten Waren und Dienstleistungen, die aus den in den Verzeichnissen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, aufgeführten Verträgen bezogen werden können, von den darin genannten Vertragspartnern zu beziehen. Hievon ausgenommen sind Beschaffungsvorgänge
1. zur Deckung eines unmittelbar notwendigen Bedarfes, wenn dringliche, zwingende Gründe, die nicht dem Verhalten der Dienststelle zuzuschreiben sind, im Zusammenhang mit Ereignissen, die die Dienststelle nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die Leistungen in der im ersten Satz vorgegebenen Weise zu beziehen, oder
2. wenn die von der Dienststelle benötigten Waren oder Dienstleistungen bei gleichem Leistungsinhalt und gleichen sonstigen vertraglichen Konditionen im Vergleich zu den in § 4 Abs. 2 Satz 1 genannten Vertragspartnern von einem Dritten günstiger angeboten werden, oder2. wenn die von der Dienststelle benötigten Waren oder Dienstleistungen bei gleichem Leistungsinhalt und gleichen sonstigen vertraglichen Konditionen im Vergleich zu den in Paragraph 4, Absatz 2, Satz 1 genannten Vertragspartnern von einem Dritten günstiger angeboten werden, oder
3. soweit sie zumindest zu 50 vH aus Geldzuwendungen Privater finanziert werden, oder in Erfüllung von Auflagen für Sachzuwendungen erfolgen, höchstens jedoch im Gegenwert der erhaltenen Zuwendungen."
2.2. Unstrittig ist, dass die Klägerin über keinen in § 2 Abs 2 Z 4 BB-GmbH-Gesetz genannten Vertrag verfügt. Sie vertritt jedoch die Auffassung, dass es den einzelnen Dienststellen des BMLV freistehen müsse, bei Vorliegen einer der in § 4 Abs 2 BB-GmbH-Gesetz genannten Ausnahmen die Ware bei ihr zu beziehen. Die dies verhindernde Weisung beruhe auf einer unvertretbaren Auslegung des § 4 Abs 2 BB-GmbH-Gesetz.2.2. Unstrittig ist, dass die Klägerin über keinen in Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, BB-GmbH-Gesetz genannten Vertrag verfügt. Sie vertritt jedoch die Auffassung, dass es den einzelnen Dienststellen des BMLV freistehen müsse, bei Vorliegen einer der in Paragraph 4, Absatz 2, BB-GmbH-Gesetz genannten Ausnahmen die Ware bei ihr zu beziehen. Die dies verhindernde Weisung beruhe auf einer unvertretbaren Auslegung des Paragraph 4, Absatz 2, BB-GmbH-Gesetz.
Damit beruft sich die Klägerin auf die lauterkeitsrechtliche Fallgruppe „Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch". Zu deren Beurteilung nach neuem Recht hat der Senat bereits mehrfach Stellung
genommen (grundlegend 4 Ob 225/07b = MR 2008, 114 [Heidinger] = ÖBl
2008, 237 [Mildner] = ecolex 2008, 551 [Tonninger] -
Stadtrundfahrten; seither etwa 4 Ob 48/08z, 4 Ob 27/08m und 4 Ob 167/08z; RIS-Justiz RS0123239). Danach ist ein Verstoß gegen eine nicht dem Lauterkeitsrecht im engeren Sinn zuzuordnende generelle Norm (nur) dann als unlautere Geschäftspraktik oder als sonstige unlautere Handlung iSv § 1 Abs 1 Z 1 UWG zu werten, wenn die Norm nicht auch mit guten Gründen in einer Weise ausgelegt werden kann, dass sie dem beanstandeten Verhalten nicht entgegensteht. Die Unvertretbarkeit einer Rechtsansicht kann sich dabei aus dem eindeutigen Wortlaut und Zweck der angeblich verletzten Regelungen sowie aus dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen und allenfalls einer beständigen Verwaltungspraxis ergeben. Der Unterlassungsanspruch setzt ferner voraus, dass das beanstandete Verhalten geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von rechtstreuen Mitbewerbern nicht bloß unerheblich zu beeinflussen.Stadtrundfahrten; seither etwa 4 Ob 48/08z, 4 Ob 27/08m und 4 Ob 167/08z; RIS-Justiz RS0123239). Danach ist ein Verstoß gegen eine nicht dem Lauterkeitsrecht im engeren Sinn zuzuordnende generelle Norm (nur) dann als unlautere Geschäftspraktik oder als sonstige unlautere Handlung iSv Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UWG zu werten, wenn die Norm nicht auch mit guten Gründen in einer Weise ausgelegt werden kann, dass sie dem beanstandeten Verhalten nicht entgegensteht. Die Unvertretbarkeit einer Rechtsansicht kann sich dabei aus dem eindeutigen Wortlaut und Zweck der angeblich verletzten Regelungen sowie aus dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen und allenfalls einer beständigen Verwaltungspraxis ergeben. Der Unterlassungsanspruch setzt ferner voraus, dass das beanstandete Verhalten geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von rechtstreuen Mitbewerbern nicht bloß unerheblich zu beeinflussen.
2.3. § 4 Abs 2 BB-GmbH-Gesetz sieht vor, dass die Dienststellen der öffentlichen Verwaltung Waren und Dienstleistungen grundsätzlich aufgrund von Verträgen zu beziehen haben, die von der BB-GmbH geschlossen wurden. Diese Verpflichtung dient dazu, durch Bündelung des Einkaufs Preisvorteile erzielen zu können (486 BlgNR XXI. GP, zu § 4; Nemec in Sachs [Hrsg], Handbuch Beschaffung und Auftragsvergabe, Kap 4.10.1).2.3. Paragraph 4, Absatz 2, BB-GmbH-Gesetz sieht vor, dass die Dienststellen der öffentlichen Verwaltung Waren und Dienstleistungen grundsätzlich aufgrund von Verträgen zu beziehen haben, die von der BB-GmbH geschlossen wurden. Diese Verpflichtung dient dazu, durch Bündelung des Einkaufs Preisvorteile erzielen zu können (486 BlgNR römisch 21 . GP, zu Paragraph 4,; Nemec in Sachs [Hrsg], Handbuch Beschaffung und Auftragsvergabe, Kap 4.10.1).
§ 4 Abs 2 BB-GmbH-Gesetz sieht zwar Ausnahmen von dieser Abnahmepflicht vor. Das bedeutet aber nicht, dass die Dienststellen in solchen Fällen nicht mehr auf die von der BB-GmbH geschlossenen Verträge zurückgreifen dürften. Denn Ausnahmen von einer Verpflichtung führen schon aus systematischen Erwägungen nicht dazu, dass ein deswegen nicht mehr obligatorisches Verhalten zugleich auch nicht mehr zulässig wäre. Die Beschaffung des Hygienepapiers über die BB-GmbH war daher keinesfalls ausgeschlossen.Paragraph 4, Absatz 2, BB-GmbH-Gesetz sieht zwar Ausnahmen von dieser Abnahmepflicht vor. Das bedeutet aber nicht, dass die Dienststellen in solchen Fällen nicht mehr auf die von der BB-GmbH geschlossenen Verträge zurückgreifen dürften. Denn Ausnahmen von einer Verpflichtung führen schon aus systematischen Erwägungen nicht dazu, dass ein deswegen nicht mehr obligatorisches Verhalten zugleich auch nicht mehr zulässig wäre. Die Beschaffung des Hygienepapiers über die BB-GmbH war daher keinesfalls ausgeschlossen.
2.4. Die Auffassung, den (nachgeordneten) Dienststellen stünde bei Vorliegen eines Ausnahmetatbestands ein Ermessensspielraum zu, der durch Weisung nicht beschränkt werden könne, steht im Widerspruch zu den verfassungsrechtlichen Grundlagen der Verwaltung.
2.4.1. Nach Art 20 Abs 1 B-VG sind die Organe der Verwaltung den ihnen vorgesetzten Organen für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich und, soweit in Gesetzen gemäß Abs 2 nicht anderes bestimmt ist, an deren Weisungen gebunden. Diese Bestimmung betont den Weisungszusammenhang als zentrales Element jenes Leitungs- und Verantwortungszusammenhangs, der für das Demokratiemodell der österreichischen Bundesverfassung systemprägend ist: Von verfassungsrechtlich vorgesehenen Ausnahmen abgesehen sind alle Verwaltungsorgane an die Weisungen ihrer Vorgesetzten und damit letztlich der obersten Organe gebunden, die ihrerseits dem jeweils zuständigen Vertretungskörper für das Führen der Verwaltung rechtlich und politisch verantwortlich sind (Raschauer in Korinek/Holoubek [Hrsg], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 20 B-VG Rz 69; Öhlinger, Verfassungsrecht7 [2007] Rz 519; beide mwN). Nach Art 20 Abs 2 B-VG idF des BVG BGBl I 2008/2 können zwar Organe durch Gesetz weisungsfrei gestellt werden. Dies gilt jedoch nur für bestimmte, in Art 20 Abs 2 B-VG abschließend genannte Zwecke; weiters ist in einem solchen Gesetz ein der Aufgabe des weisungsfreien Organs angemessenes Aufsichtsrecht der obersten Organe vorzusehen.2.4.1. Nach Artikel 20, Absatz eins, B-VG sind die Organe der Verwaltung den ihnen vorgesetzten Organen für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich und, soweit in Gesetzen gemäß Absatz 2, nicht anderes bestimmt ist, an deren Weisungen gebunden. Diese Bestimmung betont den Weisungszusammenhang als zentrales Element jenes Leitungs- und Verantwortungszusammenhangs, der für das Demokratiemodell der österreichischen Bundesverfassung systemprägend ist: Von verfassungsrechtlich vorgesehenen Ausnahmen abgesehen sind alle Verwaltungsorgane an die Weisungen ihrer Vorgesetzten und damit letztlich der obersten Organe gebunden, die ihrerseits dem jeweils zuständigen Vertretungskörper für das Führen der Verwaltung rechtlich und politisch verantwortlich sind (Raschauer in Korinek/Holoubek [Hrsg], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 20, B-VG Rz 69; Öhlinger, Verfassungsrecht7 [2007] Rz 519; beide mwN). Nach Artikel 20, Absatz 2, B-VG in der Fassung des BVG BGBl römisch eins 2008/2 können zwar Organe durch Gesetz weisungsfrei gestellt werden. Dies gilt jedoch nur für bestimmte, in Artikel 20, Absatz 2, B-VG abschließend genannte Zwecke; weiters ist in einem solchen Gesetz ein der Aufgabe des weisungsfreien Organs angemessenes Aufsichtsrecht der obersten Organe vorzusehen.
2.4.2. Auf dieser Grundlage ist die Auffassung der Klägerin geradezu absurd, § 4 Abs 2 BB-GmbH-Gesetz ordne eine Weisungsfreistellung der Dienststellen(-leiter) an. Aus dem Wortlaut der Bestimmung lässt sich diese Rechtsfolge nicht ableiten, ist dort doch nur eine Ausnahme von einer ansonsten bestehenden gesetzlichen Verpflichtung vorgesehen; die Frage der Weisungsbindung wird damit nicht geregelt. Die Weisungsfreiheit stünde zudem in diametralem Widerspruch zu Art 20 Abs 1 B-VG, ohne dass die Bedingungen des (zudem jüngeren) Art 20 Abs 2 B-VG erfüllt wären. Auch inhaltlich entbehrte es jeder sachlichen Rechtfertigung, die Leiter aller Dienststellen der österreichischen Verwaltung für bestimmte Beschaffungsvorgänge von jeglichen Weisungen ihrer vorgesetzten Organe freizustellen und damit die Weisungsbindung der Verwaltung mit einfachem Gesetz flächendeckend abzuschaffen.2.4.2. Auf dieser Grundlage ist die Auffassung der Klägerin geradezu absurd, Paragraph 4, Absatz 2, BB-GmbH-Gesetz ordne eine Weisungsfreistellung der Dienststellen(-leiter) an. Aus dem Wortlaut der Bestimmung lässt sich diese Rechtsfolge nicht ableiten, ist dort doch nur eine Ausnahme von einer ansonsten bestehenden gesetzlichen Verpflichtung vorgesehen; die Frage der Weisungsbindung wird damit nicht geregelt. Die Weisungsfreiheit stünde zudem in diametralem Widerspruch zu Artikel 20, Absatz eins, B-VG, ohne dass die Bedingungen des (zudem jüngeren) Artikel 20, Absatz 2, B-VG erfüllt wären. Auch inhaltlich entbehrte es jeder sachlichen Rechtfertigung, die Leiter aller Dienststellen der österreichischen Verwaltung für bestimmte Beschaffungsvorgänge von jeglichen Weisungen ihrer vorgesetzten Organe freizustellen und damit die Weisungsbindung der Verwaltung mit einfachem Gesetz flächendeckend abzuschaffen.
2.4.3. Dass auch der Gesetzgeber keine solche Weisungsfreistellung anordnen wollte, ergibt sich aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des BB-GmbH-Gesetzes (486 BlgNR XXI. GP). Denn dort heißt es zu § 4 BB-GmbH-Gesetz:2.4.3. Dass auch der Gesetzgeber keine solche Weisungsfreistellung anordnen wollte, ergibt sich aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des BB-GmbH-Gesetzes (486 BlgNR römisch 21 . Gesetzgebungsperiode Denn dort heißt es zu Paragraph 4, BB-GmbH-Gesetz:
„In den in § 3 Abs 1 und § 4 Abs 2 genannten Ausnahmefällen oder wenn ein entsprechender Rahmenvertrag von der Gesellschaft überhaupt nicht abgeschlossen wurde, kann die jeweilige Dienststelle - unter Beachtung der einschlägigen Vergabebestimmungen sowie sonstiger gesetzlicher und verwaltungsinterner Regelungen - die benötigte Leistung selbständig vergeben"„In den in Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 4, Absatz 2, genannten Ausnahmefällen oder wenn ein entsprechender Rahmenvertrag von der Gesellschaft überhaupt nicht abgeschlossen wurde, kann die jeweilige Dienststelle - unter Beachtung der einschlägigen Vergabebestimmungen sowie sonstiger gesetzlicher und verwaltungsinterner Regelungen - die benötigte Leistung selbständig vergeben"
Der Wegfall der gesetzlichen Bindung an den Bezug über die BB-GmbH bedeutet daher auch nach dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht die Freiheit von verwaltungsinternen Regelungen. Solche Regelungen sind nichts anderes als individuelle oder generelle Weisungen.
2.5. Auf dieser Grundlage war die Auffassung der Beklagten, dass oberste Organe auch bei Vorliegen eines Ausnahmetatbestands nach § 4 Abs 2 BB-GmbH-Gesetz eine Weisung über den Bezug von Waren oder Dienstleistungen erteilen könnten, alles andere als unvertretbar. Die vom Rekursgericht herangezogene Begründung trägt die zu Punkt (b) des Begehrens erlassene einstweilige Verfügung daher nicht.2.5. Auf dieser Grundlage war die Auffassung der Beklagten, dass oberste Organe auch bei Vorliegen eines Ausnahmetatbestands nach Paragraph 4, Absatz 2, BB-GmbH-Gesetz eine Weisung über den Bezug von Waren oder Dienstleistungen erteilen könnten, alles andere als unvertretbar. Die vom Rekursgericht herangezogene Begründung trägt die zu Punkt (b) des Begehrens erlassene einstweilige Verfügung daher nicht.
3. Auch sonst sind keine Gründe für das von der Klägerin angestrebte Verbot zu erkennen.
3.1. Eine Weisung darf zwar nicht gegen das Vergaberecht verstoßen. Auf eine bestimmt genannte Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften - etwa eine unzulässige Direktvergabe - hat sich die Klägerin aber nicht gestützt. Zudem ist die Weisung selbst ein rein interner Akt (Mayer, Das österreichische Bundes-Verfassungsrecht, Kurzkommentar4 [2007] Art 20 Anm II.1; Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts10 [2007] Rz 612; beide mwN). Lauterkeitsrechtlich relevant könnte daher erst die Außenwirkung einer solchen Weisung werden, also ein damit angeordnetes vergaberechtswidriges Verhalten. Das allein auf die Weisung abzielende Begehren ist daher jedenfalls verfehlt.3.1. Eine Weisung darf zwar nicht gegen das Vergaberecht verstoßen. Auf eine bestimmt genannte Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften - etwa eine unzulässige Direktvergabe - hat sich die Klägerin aber nicht gestützt. Zudem ist die Weisung selbst ein rein interner Akt (Mayer, Das österreichische Bundes-Verfassungsrecht, Kurzkommentar4 [2007] Artikel 20, Anmerkung römisch zwei.1; Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts10 [2007] Rz 612; beide mwN). Lauterkeitsrechtlich relevant könnte daher erst die Außenwirkung einer solchen Weisung werden, also ein damit angeordnetes vergaberechtswidriges Verhalten. Das allein auf die Weisung abzielende Begehren ist daher jedenfalls verfehlt.
Nur zur Klarstellung ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass eine auf das UWG gestützte Klage wegen eines Vergaberechtsverstoßes nach § 341 Abs 2 BVergG 2006 die Feststellung der Rechtswidrigkeit durch die zuständige Vergabekontrollbehörde voraussetzt (4 Ob 23/06w = SZ 2006/77 - Direktvergabe).Nur zur Klarstellung ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass eine auf das UWG gestützte Klage wegen eines Vergaberechtsverstoßes nach Paragraph 341, Absatz 2, BVergG 2006 die Feststellung der Rechtswidrigkeit durch die zuständige Vergabekontrollbehörde voraussetzt (4 Ob 23/06w = SZ 2006/77 - Direktvergabe).
3.2. Boykott im lauterkeitsrechtlichen Sinn ist die von einer oder mehreren Personen ausgehende, durch dritte Personen ausgeübte planmäßige Absperrung eines Gegners vom Geschäftsverkehr (4 Ob 339/73 = ÖBl 1974, 105 - Einheitsmineralwasserflaschen; RIS-Justiz RS0078012). Der Adressat einer Boykott-Aufforderung kann nur dann als Dritter angesehen werden, wenn ihm eine funktionell selbständige Stellung zukommt, die ihm die Freiheit seiner Entscheidung gewährleistet (4 Ob 353/74 = ÖBl 1975, 109 - Badeausstattungs-Liefersperre; RIS-Justiz RS0078024). Bei nachgeordneten Dienststellen trifft das aus den oben angeführten Gründen nicht zu.
4. Dem Anspruch der Klägerin auf Unterlassung der Weisung fehlt daher eine lauterkeitsrechtliche Grundlage. Aus diesem Grund ist dem Revisionsrekurs der Beklagten in der Sache Folge zu geben und die abweisende Entscheidung des Erstgerichts auch zu Punkt (b) des Sicherungsbegehrens wiederherzustellen.
Allgemein gilt: Weisungen vorgesetzter Organe an Leiter von Dienststellen über die Vergabe von Aufträgen, für die ein Vertrag iSv § 4 Abs 2 BB-GmbH-Gesetz besteht, sind auch dann zulässig, wenn einer der Ausnahmetatbestände dieser Bestimmung erfüllt ist.Allgemein gilt: Weisungen vorgesetzter Organe an Leiter von Dienststellen über die Vergabe von Aufträgen, für die ein Vertrag iSv Paragraph 4, Absatz 2, BB-GmbH-Gesetz besteht, sind auch dann zulässig, wenn einer der Ausnahmetatbestände dieser Bestimmung erfüllt ist.
5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 393 Abs 1 EO iVm § 43 Abs 1 ZPO. Die Beklagte hat sich mit der Äußerung zum Sicherungsantrag und der Rekursbeantwortung zur Gänze und mit dem auch die Zurückweisung des gesamten Sicherungsantrags anstrebenden Revisionsrekurs zur Hälfte durchgesetzt. Ihr eigener Rekurs blieb erfolglos.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 393, Absatz eins, EO in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz eins, ZPO. Die Beklagte hat sich mit der Äußerung zum Sicherungsantrag und der Rekursbeantwortung zur Gänze und mit dem auch die Zurückweisung des gesamten Sicherungsantrags anstrebenden Revisionsrekurs zur Hälfte durchgesetzt. Ihr eigener Rekurs blieb erfolglos.
B. Zum Revisionsrekurs der Klägerin
1. § 7 UWG erfasst weiterhin nur Handlungen zu Zwecken des Wettbewerbs. Die mit dieser Formulierung umschriebene Wettbewerbsabsicht ist zwar bei abfälligen Äußerungen eines im Wettbewerb stehenden Unternehmens grundsätzlich zu vermuten (RIS-Justiz RS0077686, vgl auch RS0088261). Bei einer (angeblichen) Förderung fremden Wettbewerbs gilt diese Vermutung allerdings nicht. In diesem Fall hat grundsätzlich der Kläger die Absicht des Beklagten nachzuweisen, in den fremden Wettbewerb zugunsten des einen und zum Nachteil eines anderen Mitbewerbers einzugreifen (RIS-Justiz RS0077619). Ein solcher Nachweis ist nur dann entbehrlich, wenn eine typischerweise auf die Förderung fremden Wettbewerbs gerichtete Handlung vorliegt oder die Wettbewerbsabsicht (aus anderen Gründen) offenkundig ist (RIS-Justiz RS0077619 [T7, T10, T12, T13, T15]).1. Paragraph 7, UWG erfasst weiterhin nur Handlungen zu Zwecken des Wettbewerbs. Die mit dieser Formulierung umschriebene Wettbewerbsabsicht ist zwar bei abfälligen Äußerungen eines im Wettbewerb stehenden Unternehmens grundsätzlich zu vermuten (RIS-Justiz RS0077686, vergleiche auch RS0088261). Bei einer (angeblichen) Förderung fremden Wettbewerbs gilt diese Vermutung allerdings nicht. In diesem Fall hat grundsätzlich der Kläger die Absicht des Beklagten nachzuweisen, in den fremden Wettbewerb zugunsten des einen und zum Nachteil eines anderen Mitbewerbers einzugreifen (RIS-Justiz RS0077619). Ein solcher Nachweis ist nur dann entbehrlich, wenn eine typischerweise auf die Förderung fremden Wettbewerbs gerichtete Handlung vorliegt oder die Wettbewerbsabsicht (aus anderen Gründen) offenkundig ist (RIS-Justiz RS0077619 [T7, T10, T12, T13, T15]).
2. Die beanstandete Äußerung diente der Begründung einer Weisung an untergeordnete Organe. Es lag somit keine typischerweise auf die Förderung fremden Wettbewerbs gerichtete Handlung vor. Die Klägerin musste daher die Wettbewerbsabsicht der Beklagten - also deren Bestreben, den Wettbewerb eines dritten Unternehmens zu fördern und nicht bloß die nachgeordneten Dienststellen über die (allenfalls unzutreffenden) Motive der Weisung zu informieren - behaupten und beweisen. Eine solche Absicht ist alles andere als naheliegend.
3. Die Klägerin hat zwar (ohne nähere Ausführungen) Wettbewerbsabsicht behauptet (Klage AS 31), sie hat dafür aber keine (konkreten) Beweise angeboten. Auf dieser Grundlage konnten die Vorinstanzen keine Feststellungen dazu treffen. Daher muss der Sicherungsantrag schon aus diesem Grund scheitern. Auf die vom Rekursgericht mit guten Gründen verneinte und im Revisionsrekurs als erheblich bezeichnete Frage, ob rein verwaltungsinterne Informationen überhaupt den Tatbestand des § 7 UWG erfüllen können, kommt es unter diesen Umständen nicht an. Das Rechtsmittel der Klägerin ist daher zurückzuweisen. Der Beschluss auf Freistellung der Revisionsrekursbeantwortung begründet keine Pflicht zur Sacherledigung (Zechner in Fasching/Konecny2 § 507a ZPO Rz 1).3. Die Klägerin hat zwar (ohne nähere Ausführungen) Wettbewerbsabsicht behauptet (Klage AS 31), sie hat dafür aber keine (konkreten) Beweise angeboten. Auf dieser Grundlage konnten die Vorinstanzen keine Feststellungen dazu treffen. Daher muss der Sicherungsantrag schon aus diesem Grund scheitern. Auf die vom Rekursgericht mit guten Gründen verneinte und im Revisionsrekurs als erheblich bezeichnete Frage, ob rein verwaltungsinterne Informationen überhaupt den Tatbestand des Paragraph 7, UWG erfüllen können, kommt es unter diesen Umständen nicht an. Das Rechtsmittel der Klägerin ist daher zurückzuweisen. Der Beschluss auf Freistellung der Revisionsrekursbeantwortung begründet keine Pflicht zur Sacherledigung (Zechner in Fasching/Konecny2 Paragraph 507 a, ZPO Rz 1).
C. Zu den Revisionsrekursbeantwortungen
1. Nach § 402 Abs 3 EO beträgt die Frist für den Rekurs gegen den Beschluss über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und für dessen Beantwortung vierzehn Tage. Das gilt nach ständiger Rechtsprechung nicht nur für den Rekurs gegen die erstinstanzliche Entscheidung, sondern auch für den Revisionsrekurs (4 Ob 121/04d = SZ 2004/126 - Druckerpatronen; RIS-Justiz RS0119289).1. Nach Paragraph 402, Absatz 3, EO beträgt die Frist für den Rekurs gegen den Beschluss über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und für dessen Beantwortung vierzehn Tage. Das gilt nach ständiger Rechtsprechung nicht nur für den Rekurs gegen die erstinstanzliche Entscheidung, sondern auch für den Revisionsrekurs (4 Ob 121/04d = SZ 2004/126 - Druckerpatronen; RIS-Justiz RS0119289).
2. Der Beschluss auf Freistellung der Revisionsrekursbeantwortung wurde den Parteien jeweils am 26. Februar 2009 zugestellt. Die Frist für die Revisionsrekursbeantwortungen endete daher am 12. März 2009. Beide Revisionsrekursbeantwortungen wurden nach diesem Datum zur Post gegeben. Sie sind daher als verspätet zurückzuweisen.