1. Zum Rekurs der beklagten Partei:
Vorweg ist festzuhalten, dass der Ausspruch über die Verwerfung der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs für die Verteidigerkosten - wie die beklagte Partei selbst erkennt - gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht anfechtbar ist: Die Zulässigkeit des Rechtswegs wurde damit endgültig und bindend bejaht (Mayr in Rechberger, ZPO2 § 42 JN Rz 7).Vorweg ist festzuhalten, dass der Ausspruch über die Verwerfung der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs für die Verteidigerkosten - wie die beklagte Partei selbst erkennt - gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO nicht anfechtbar ist: Die Zulässigkeit des Rechtswegs wurde damit endgültig und bindend bejaht (Mayr in Rechberger, ZPO2 Paragraph 42, JN Rz 7).
Die Erwägungen des Gerichts zweiter Instanz, die Kosten des Verteidigers seien insoweit zu ersetzen, als sie der Vorlage des Haftbeschlusses sowie der Beschleunigung der Aufhebung der Untersuchungshaft gedient hätten, werden vom erkennenden Senat gebilligt. Gewiss ist ein in den Fällen des § 2 Abs 1 lit a und b StEG gebührender Ersatzanspruch ausgeschlossen, soweit die Anhaltung auf eine Strafe angerechnet worden ist. Gemäß § 11 Abs 1 StEG bleiben indessen über den Ersatzanspruch nach dem StEG hinausgehende Ansprüche auf Grund des Amtshaftungsgesetzes unberührt; es können also Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz wahl-, hilfs- oder ergänzungsweise auch neben den Ansprüchen nach dem StEG geltend gemacht werden (Mayerhofer, Nebenstrafrecht4 FN 4 und 5 zu § 11 StEG). Der von der Klägerin unter Berufung auf Art 5 Abs 5 EMRK geltend gemachte Schadenersatz ist im Amtshaftungsverfahren durchzusetzen (ZfRV 1999, 72; Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar2 Art 5 Rz 156); auf die Schadenersatzpflicht nach Art 5 Abs 5 EMRK sind die Verfahrensvorschriften des AHG und nicht jene des StEG anzuwenden (SZ 68/102; 1 Ob 4/94 ua). Die von der beklagten Partei angestrebte "analoge Anwendung des StEG" kommt deshalb nicht in Betracht, weil das AHG - ebenso wie die EMRK - eine dem § 3 lit b StEG vergleichbare Bestimmung nicht kennt. Die Kosten, die die Klägerin für ihre Verteidigung aufzuwenden hatte, um die Vorlage des Haftbeschlusses an das Rechtsmittelgericht sowie die Aufhebung der Untersuchungshaft zu erreichen, sind - wie schon das Gericht zweiter Instanz zutreffend dargestellt hat - Kosten, die einen weiteren nach Art 5 EMRK zu ersetzenden Schaden verhindern sollten, sodass der Anspruch auf deren Ersatz grundsätzlich berechtigt ist (RZ 1996/51).Die Erwägungen des Gerichts zweiter Instanz, die Kosten des Verteidigers seien insoweit zu ersetzen, als sie der Vorlage des Haftbeschlusses sowie der Beschleunigung der Aufhebung der Untersuchungshaft gedient hätten, werden vom erkennenden Senat gebilligt. Gewiss ist ein in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b StEG gebührender Ersatzanspruch ausgeschlossen, soweit die Anhaltung auf eine Strafe angerechnet worden ist. Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, StEG bleiben indessen über den Ersatzanspruch nach dem StEG hinausgehende Ansprüche auf Grund des Amtshaftungsgesetzes unberührt; es können also Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz wahl-, hilfs- oder ergänzungsweise auch neben den Ansprüchen nach dem StEG geltend gemacht werden (Mayerhofer, Nebenstrafrecht4 FN 4 und 5 zu Paragraph 11, StEG). Der von der Klägerin unter Berufung auf Artikel 5, Absatz 5, EMRK geltend gemachte Schadenersatz ist im Amtshaftungsverfahren durchzusetzen (ZfRV 1999, 72; Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar2 Artikel 5, Rz 156); auf die Schadenersatzpflicht nach Artikel 5, Absatz 5, EMRK sind die Verfahrensvorschriften des AHG und nicht jene des StEG anzuwenden (SZ 68/102; 1 Ob 4/94 ua). Die von der beklagten Partei angestrebte "analoge Anwendung des StEG" kommt deshalb nicht in Betracht, weil das AHG - ebenso wie die EMRK - eine dem Paragraph 3, Litera b, StEG vergleichbare Bestimmung nicht kennt. Die Kosten, die die Klägerin für ihre Verteidigung aufzuwenden hatte, um die Vorlage des Haftbeschlusses an das Rechtsmittelgericht sowie die Aufhebung der Untersuchungshaft zu erreichen, sind - wie schon das Gericht zweiter Instanz zutreffend dargestellt hat - Kosten, die einen weiteren nach Artikel 5, EMRK zu ersetzenden Schaden verhindern sollten, sodass der Anspruch auf deren Ersatz grundsätzlich berechtigt ist (RZ 1996/51).
Auch die Erörterungen des Berufungsgerichts über den Anspruch auf immaterielle Entschädigung sind stichhältig. In der Regel ist wohl eine solche Entschädigung dann nicht zuzusprechen, wenn es infolge der Anrechnung der Untersuchungshaft auf die Strafhaft bloß zu einer zeitlichen Verlagerung der Haftzeit kommt. Werden jedoch besondere Umstände festgestellt, die eine Verschärfung der mit jeder Haft verbundenen Unannehmlichkeiten mit sich bringen, so kann der Zuspruch einer immateriellen Entschädigung trotz Anrechnung der Untersuchungshaft auf die Strafhaft bei Verletzung des Art 5 EMRK geboten sein, um zusätzliche Beeinträchtigungen abzugelten. Bei der Ausmessung eines solchen Schadens infolge rechtswidriger Haft stehen Dauer und Intensität des ausgestandenen Ungemachs im Vordergrund. Sind die psychophysische Situation des Betroffenen, die Beschaffenheit seiner Gefühlswelt, seine Empfindsamkeit und die Schwankungsbreite seiner Psyche bestimmende Faktoren (SZ 63/223; SZ 62/176; JBl 1982, 263 ua), so erweist sich die Auffassung des Gerichts zweiter Instanz als zutreffend, dass eine hochschwangere Person eine Haft naturgemäß (noch) wesentlich unangenehmer empfindet als eine Frau, die einige Zeit nach der Entbindung einigermaßen vorbereitet die Haft antritt.Auch die Erörterungen des Berufungsgerichts über den Anspruch auf immaterielle Entschädigung sind stichhältig. In der Regel ist wohl eine solche Entschädigung dann nicht zuzusprechen, wenn es infolge der Anrechnung der Untersuchungshaft auf die Strafhaft bloß zu einer zeitlichen Verlagerung der Haftzeit kommt. Werden jedoch besondere Umstände festgestellt, die eine Verschärfung der mit jeder Haft verbundenen Unannehmlichkeiten mit sich bringen, so kann der Zuspruch einer immateriellen Entschädigung trotz Anrechnung der Untersuchungshaft auf die Strafhaft bei Verletzung des Artikel 5, EMRK geboten sein, um zusätzliche Beeinträchtigungen abzugelten. Bei der Ausmessung eines solchen Schadens infolge rechtswidriger Haft stehen Dauer und Intensität des ausgestandenen Ungemachs im Vordergrund. Sind die psychophysische Situation des Betroffenen, die Beschaffenheit seiner Gefühlswelt, seine Empfindsamkeit und die Schwankungsbreite seiner Psyche bestimmende Faktoren (SZ 63/223; SZ 62/176; JBl 1982, 263 ua), so erweist sich die Auffassung des Gerichts zweiter Instanz als zutreffend, dass eine hochschwangere Person eine Haft naturgemäß (noch) wesentlich unangenehmer empfindet als eine Frau, die einige Zeit nach der Entbindung einigermaßen vorbereitet die Haft antritt.
2. Zum Rekurs der Klägerin:
Die Verhängung der Untersuchungshaft durch die Vorsitzende des Schöffengerichts setzte einen entsprechenden Antrag des öffentlichen Anklägers voraus (§ 180 Abs 1 StPO). Die Verhängung der Untersuchungshaft über die Klägerin wäre aber selbst dann rechtswidrig gewesen, wenn sich erweisen ließe, dass ein solcher Antrag gestellt wurde, und auch ausreichende Haftgründe bestanden haben sollten, weil ein auf Verhängung der Untersuchungshaft über die Angeklagte (Klägerin) gerichteter Antrag der Staatsanwältin bei der Hauptverhandlung am 4. Dezember 1997 im Protokoll über diese nicht wiedergegeben ist. Art 5 Abs 1 EMRK, der die konventionsgemäßen Voraussetzungen für die Entziehung der persönlichen Freiheit regelt, ermächtigt die staatlichen Organe für sich noch nicht zur Anordnung von Freiheitsbeschränkungen; jede der EMRK entsprechende Freiheitsentziehung setzt vielmehr voraus, dass alle vom nationalen Recht angeordneten und im Einzelnen zu beachtenden Bedingungen erfüllt werden (RZ 1996/51 mwN). Wohl ist eine der Bedingungen für den durch die Verhängung der Untersuchungshaft angeordneten Freiheitsentzug ein darauf gerichteter Antrag des Staatsanwalts, ebenso ist eine solche Bedingung jedoch auch dessen Wiedergabe im Protokoll über die Hauptverhandlung, muss dieses doch neben den übrigen im § 271 StPO angeführten Angaben auch über alle wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens Aufschluss geben, vor allem auch über die Anträge der Parteien sowie über alle Entscheidungen und Verfügungen des Gerichts. Insbesondere hat das Hauptverhandlungsprotokoll dem Rechtsmittelgericht die Überprüfung der Richtigkeit angefochtener Entscheidungen zu ermöglichen, muss also alle jene Vorgänge getreu wiedergeben, deren Kenntnis für das Rechtsmittelgericht unerlässlich ist. Dieses Gericht muss durch das Hauptverhandlungsprotokoll in die Lage versetzt werden, einwandfrei festzustellen, ob und inwieweit alle rechtlichen Voraussetzungen für freiheitsentziehende Maßnahmen des Erstgerichts erfüllt wurden (vgl nur das Urteil des OGH über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes im zugrunde liegenden Strafverfahren [14 Os 41/98-9]).Die Verhängung der Untersuchungshaft durch die Vorsitzende des Schöffengerichts setzte einen entsprechenden Antrag des öffentlichen Anklägers voraus (Paragraph 180, Absatz eins, StPO). Die Verhängung der Untersuchungshaft über die Klägerin wäre aber selbst dann rechtswidrig gewesen, wenn sich erweisen ließe, dass ein solcher Antrag gestellt wurde, und auch ausreichende Haftgründe bestanden haben sollten, weil ein auf Verhängung der Untersuchungshaft über die Angeklagte (Klägerin) gerichteter Antrag der Staatsanwältin bei der Hauptverhandlung am 4. Dezember 1997 im Protokoll über diese nicht wiedergegeben ist. Artikel 5, Absatz eins, EMRK, der die konventionsgemäßen Voraussetzungen für die Entziehung der persönlichen Freiheit regelt, ermächtigt die staatlichen Organe für sich noch nicht zur Anordnung von Freiheitsbeschränkungen; jede der EMRK entsprechende Freiheitsentziehung setzt vielmehr voraus, dass alle vom nationalen Recht angeordneten und im Einzelnen zu beachtenden Bedingungen erfüllt werden (RZ 1996/51 mwN). Wohl ist eine der Bedingungen für den durch die Verhängung der Untersuchungshaft angeordneten Freiheitsentzug ein darauf gerichteter Antrag des Staatsanwalts, ebenso ist eine solche Bedingung jedoch auch dessen Wiedergabe im Protokoll über die Hauptverhandlung, muss dieses doch neben den übrigen im Paragraph 271, StPO angeführten Angaben auch über alle wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens Aufschluss geben, vor allem auch über die Anträge der Parteien sowie über alle Entscheidungen und Verfügungen des Gerichts. Insbesondere hat das Hauptverhandlungsprotokoll dem Rechtsmittelgericht die Überprüfung der Richtigkeit angefochtener Entscheidungen zu ermöglichen, muss also alle jene Vorgänge getreu wiedergeben, deren Kenntnis für das Rechtsmittelgericht unerlässlich ist. Dieses Gericht muss durch das Hauptverhandlungsprotokoll in die Lage versetzt werden, einwandfrei festzustellen, ob und inwieweit alle rechtlichen Voraussetzungen für freiheitsentziehende Maßnahmen des Erstgerichts erfüllt wurden vergleiche nur das Urteil des OGH über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes im zugrunde liegenden Strafverfahren [14 Os 41/98-9]).
Demgemäß hat das Beschwerdegericht die Untersuchungshaft auch aufgehoben, weil es nach dem - allein maßgeblichen - Inhalt des Protokolls über die Hauptverhandlung schon an der formalen Voraussetzung eines entsprechenden Antrags der Staatsanwaltschaft gebrach. Der Oberste Gerichtshof sprach dazu in seinem weiter oben erwähnten Urteil aus, Ergänzungen und Richtigstellungen des Hauptverhandlungsprotokolls seien nur solange zulässig, als das Rechtsmittelgericht noch nicht unter Zugrundelegung des ursprünglichen Protokollinhalts entschieden habe. Eine spätere Berichtigung könne - wie im vorliegenden Fall - geeignet sein, der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts die Grundlage zu entziehen, und sei deshalb ausgeschlossen.
Auch wenn der öffentliche Ankläger - was gar nicht erwiesen ist - in der Hauptverhandlung einen Haftantrag gestellt haben sollte, änderte dies nichts an der Rechtswidrigkeit der freiheitsentziehenden Maßnahme: Dann wäre dem Schöffengericht bzw dessen Vorsitzenden mit der unterbliebenen Wiedergabe des Antrags im Protokoll ein nicht als bloßer Formalfehler zu beurteilender Verstoß gegen die Verpflichtung zur Wiedergabe aller Parteienanträge im Hauptverhandlungsprotokoll unterlaufen, sodass eine der im nationalen Recht für die Freiheitsentziehung angeordnete und zu beachtende Bedingung nicht erfüllt war. Bei Amtshaftungsansprüchen aus einer Verletzung des Rechts auf persönliche Freiheit bleibt dem beklagten Rechtsträger nach ständiger Rechtsprechung die Einwendung, derselbe Schaden wäre auch bei rechtmäßigem Organverhalten eingetreten, verwehrt (SZ 54/108; SZ 60/117; 1 Ob 4/94; RZ 1996/51 uva; aA - indes ohne stichhältige Argumente - Harrer in Schwimann, ABGB2 §§ 1301 f Rz 51). Soweit diese Erwägungen in der Entscheidung EvBl 1993/57 abgeschwächt wurden, kann die dieser zugrunde liegende Auffassung nicht aufrecht erhalten werden.Auch wenn der öffentliche Ankläger - was gar nicht erwiesen ist - in der Hauptverhandlung einen Haftantrag gestellt haben sollte, änderte dies nichts an der Rechtswidrigkeit der freiheitsentziehenden Maßnahme: Dann wäre dem Schöffengericht bzw dessen Vorsitzenden mit der unterbliebenen Wiedergabe des Antrags im Protokoll ein nicht als bloßer Formalfehler zu beurteilender Verstoß gegen die Verpflichtung zur Wiedergabe aller Parteienanträge im Hauptverhandlungsprotokoll unterlaufen, sodass eine der im nationalen Recht für die Freiheitsentziehung angeordnete und zu beachtende Bedingung nicht erfüllt war. Bei Amtshaftungsansprüchen aus einer Verletzung des Rechts auf persönliche Freiheit bleibt dem beklagten Rechtsträger nach ständiger Rechtsprechung die Einwendung, derselbe Schaden wäre auch bei rechtmäßigem Organverhalten eingetreten, verwehrt (SZ 54/108; SZ 60/117; 1 Ob 4/94; RZ 1996/51 uva; aA - indes ohne stichhältige Argumente - Harrer in Schwimann, ABGB2 Paragraphen 1301, f Rz 51). Soweit diese Erwägungen in der Entscheidung EvBl 1993/57 abgeschwächt wurden, kann die dieser zugrunde liegende Auffassung nicht aufrecht erhalten werden.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts erübrigen sich daher Feststellungen darüber, ob die Sitzungsvertreterin der Anklagebehörde einen entsprechenden Haftantrag gestellt hätte. Da die Untersuchungshaft schon von Beginn an rechtswidrig war (vgl dazu auch 14 Os 41/98), ist es auch für den Streitausgang nicht bedeutsam, wann die Haftbeschwerde dem Rechtsmittelgericht frühestens hätte vorgelegt werden können. Der Ersatz des von der Klägerin durch die Verhängung der Untersuchungshaft erlittenen immateriellen Schadens gebührt dieser deshalb für den gesamten Zeitraum des dadurch ausgelösten Freiheitsentzugs. Soweit bedarf es keiner Ergänzung des erstinstanzlichen Verfahrens.Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts erübrigen sich daher Feststellungen darüber, ob die Sitzungsvertreterin der Anklagebehörde einen entsprechenden Haftantrag gestellt hätte. Da die Untersuchungshaft schon von Beginn an rechtswidrig war vergleiche dazu auch 14 Os 41/98), ist es auch für den Streitausgang nicht bedeutsam, wann die Haftbeschwerde dem Rechtsmittelgericht frühestens hätte vorgelegt werden können. Der Ersatz des von der Klägerin durch die Verhängung der Untersuchungshaft erlittenen immateriellen Schadens gebührt dieser deshalb für den gesamten Zeitraum des dadurch ausgelösten Freiheitsentzugs. Soweit bedarf es keiner Ergänzung des erstinstanzlichen Verfahrens.
Dennoch hat das Gericht zweiter Instanz die erstgerichtliche Entscheidung im Ergebnis zutreffend aufgehoben: Die Klägerin führt selbst in ihrem Rekurs aus, der Anspruch umfasse nur die notwendigen und zweckentsprechenden Verteidigerkosten. Welche Schritte des Verteidigers demgemäß ersatzfähig sind, kann nach den kursorischen Feststellungen des Erstgerichts hiezu nicht verlässlich beurteilt werden. Allein in diesem Umfang wird das erstgerichtliche Verfahren zu ergänzen und werden danach ausreichende Feststellungen zu treffen sein.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.