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Rechtssatz RS0045857×

Rechtssatz RS0045857

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht, Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0045857

Geschäftszahl

14Os41/98; 1Ob88/00y; 15Os95/04; 14Os159/08a (14Os160/08y); 15Os14/18z (15Os15/18x, 15Os16/18v)

Entscheidungsdatum

14.03.2018

Rechtssatz

Ergänzungen und Richtigstellungen des Hauptverhandlungsprotokolls, die sich nur auf einen Umstand beziehen, der ausschließlich die Gesetzmäßigkeit eines (angefochtenen) Beschlusses auf Verhängung der Untersuchungshaft betrifft - und daher nur insoweit die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts beeinflussen kann -, sind nur bis zu dieser Rechtsmittelentscheidung zulässig. In Bezug auf auch bei der Urteilsanfechtung beachtliche Umstände wären die Rechtswirkungen der insoweit zulässigen Berichtigung (Ergänzung) auf die Urteilsanfechtung beschränkt.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 41/98
    Entscheidungstext OGH 28.04.1998 14 Os 41/98
  • 1 Ob 88/00y
    Entscheidungstext OGH 21.06.2000 1 Ob 88/00y
    Auch; Beisatz: Ergänzungen und Richtigstellungen des Hauptverhandlungsprotokolls sind nur solange zulässig, als das Rechtsmittelgericht noch nicht unter Zugrundelegung des ursprünglichen Protokollinhalts entschieden hat. Eine spätere Berichtigung könnte nämlich geeignet sein, der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts die Grundlage zu entziehen, und ist deshalb ausgeschlossen. (T1); Veröff: SZ 73/103
  • 15 Os 95/04
    Entscheidungstext OGH 02.12.2004 15 Os 95/04
    Auch; Beis wie T1 nur: Ergänzungen und Richtigstellungen des Hauptverhandlungsprotokolls sind solange zulässig, als das Rechtsmittelgericht noch nicht unter Zugrundelegung des ursprünglichen Protokollinhalts entschieden hat. (T2)
  • 14 Os 159/08a
    Entscheidungstext OGH 16.12.2008 14 Os 159/08a
    Vgl; Beisatz: Eine Protokollberichtigung ist im Fall der Urteilsanfechtung bis zur Entscheidung des Rechtsmittelgerichts möglich. (T3)
  • 15 Os 14/18z
    Entscheidungstext OGH 14.03.2018 15 Os 14/18z
    Auch; Beisatz: Nach Entscheidung des Rechtsmittelgerichts sind eine Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls und eine Angleichung des erstinstanzlichen Urteils in einem von der Rechtsmittelentscheidung betroffenen Punkt (hier: im Ausspruch über die Höhe der Strafe) unzulässig. Ein dementgegen erfolgter Beschluss ist wirkungslos und wird vom Obersten Gerichtshof im Verfahren nach § 292 StPO zur Klarstellung beseitigt. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0045857

Im RIS seit

28.05.1998

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2018

Dokumentnummer

JJR_19980428_OGH0002_0140OS00041_9800000_001