Die vorbezeichnete Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Das Hauptverhandlungsprotokoll muß neben den übrigen im § 271 StPO angeführten Angaben auch Aufschluß über alle wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens geben, vor allem auch über die Anträge der Parteien sowie über alle Entscheidungen und Verfügungen des Gerichtes. Insbesondere dient das Hauptverhandlungsprotokoll dazu, dem Rechtsmittelgericht eine Überprüfung der Richtigkeit angefochtener Entscheidungen zu ermöglichen. Es muß deshalb alle jene Vorgänge wiedergeben, deren Kenntnis für das Rechtsmittelgericht unerläßlich ist. Hieraus folgt, daß Ergänzungen und Richtigstellungen des Hauptverhandlungsprotokolls nur solange zulässig sind, als das Rechtsmittelgericht noch nicht unter Zugrundelegung des ursprünglichen Protokollinhaltes entschieden hat. Eine spätere Berichtigung kann - wie im vorliegenden Fall - geeignet sein, der Rechtsmittelentscheidung die Grundlage zu nehmen und ist daher ausgeschlossen (SSt 32/108 und 58/35).Das Hauptverhandlungsprotokoll muß neben den übrigen im Paragraph 271, StPO angeführten Angaben auch Aufschluß über alle wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens geben, vor allem auch über die Anträge der Parteien sowie über alle Entscheidungen und Verfügungen des Gerichtes. Insbesondere dient das Hauptverhandlungsprotokoll dazu, dem Rechtsmittelgericht eine Überprüfung der Richtigkeit angefochtener Entscheidungen zu ermöglichen. Es muß deshalb alle jene Vorgänge wiedergeben, deren Kenntnis für das Rechtsmittelgericht unerläßlich ist. Hieraus folgt, daß Ergänzungen und Richtigstellungen des Hauptverhandlungsprotokolls nur solange zulässig sind, als das Rechtsmittelgericht noch nicht unter Zugrundelegung des ursprünglichen Protokollinhaltes entschieden hat. Eine spätere Berichtigung kann - wie im vorliegenden Fall - geeignet sein, der Rechtsmittelentscheidung die Grundlage zu nehmen und ist daher ausgeschlossen (SSt 32/108 und 58/35).
Der vorliegende Berichtigungsbeschluß, mit dem ein vom Beschwerdegericht in seiner bereits ergangenen Entscheidung vermißter Antrag der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft auf Verhängung der Untersuchungshaft erst im nachhinein in das Hauptverhandlungsprotokoll eingefügt wurde, war nach der Bestimmung des § 271 Abs 1 StPO über die Protokollführung somit unzulässig, weil er sich auf einen Umstand bezog, der ausschließlich die Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses auf Verhängung der Untersuchungshaft betraf und nur insoweit die Entscheidung eines Rechtsmittelgerichtes beeinflussen konnte. Hätte sich, wie zur Klarstellung angemerkt sei, die Berichtigung auf auch bei der Urteilsanfechtung beachtliche Umstände bezogen, so wären die Rechtswirkungen der insoweit zulässigen Berichtigung auf die Urteilsanfechtung beschränkt.Der vorliegende Berichtigungsbeschluß, mit dem ein vom Beschwerdegericht in seiner bereits ergangenen Entscheidung vermißter Antrag der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft auf Verhängung der Untersuchungshaft erst im nachhinein in das Hauptverhandlungsprotokoll eingefügt wurde, war nach der Bestimmung des Paragraph 271, Absatz eins, StPO über die Protokollführung somit unzulässig, weil er sich auf einen Umstand bezog, der ausschließlich die Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses auf Verhängung der Untersuchungshaft betraf und nur insoweit die Entscheidung eines Rechtsmittelgerichtes beeinflussen konnte. Hätte sich, wie zur Klarstellung angemerkt sei, die Berichtigung auf auch bei der Urteilsanfechtung beachtliche Umstände bezogen, so wären die Rechtswirkungen der insoweit zulässigen Berichtigung auf die Urteilsanfechtung beschränkt.
Da der Angeklagten zum Nachteil gereichende Auswirkungen dieser gesetzwidrigen Ergänzung nicht auszuschließen sind, war spruchgemäß vorzugehen (§ 292 letzter Satz StPO).Da der Angeklagten zum Nachteil gereichende Auswirkungen dieser gesetzwidrigen Ergänzung nicht auszuschließen sind, war spruchgemäß vorzugehen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).