Rechtssatz RS0113779
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113779
Entscheidungsdatum
21.06.2000
Rechtssatz
Kosten, die aufzuwenden sind, um die Vorlage des Haftbeschlusses an das Rechtsmittelgericht und die Aufhebung der Untersuchungshaft zu erreichen, dienen der Verhinderung eines nach Art 5 EMRK zu ersetzenden Schadens und sind im Amtshaftungsverfahren geltend zu machen.Kosten, die aufzuwenden sind, um die Vorlage des Haftbeschlusses an das Rechtsmittelgericht und die Aufhebung der Untersuchungshaft zu erreichen, dienen der Verhinderung eines nach Artikel 5, EMRK zu ersetzenden Schadens und sind im Amtshaftungsverfahren geltend zu machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113779
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2011
Dokumentnummer
JJR_20000621_OGH0002_0010OB00088_00Y0000_001