Rechtssatz RS0027498
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027498
Entscheidungsdatum
18.03.2021
Rechtssatz
Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob einer Schutznorm die Anordnung entnommen werden kann, dass pflichtgemäßes Alternativverhalten außer Betracht zu bleiben hat. Letzteres hat bei Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches gemäß Art 5 Abs 5 MRK auf Grund einer vom Verfassungsgerichtshof bindend festgestellten Verletzung des verfassungsmäßig gewährleisteten Rechtes auf persönliche Freiheit zu geschehen. Die Einwendung, die Haft wäre auch vom zuständigen Richter verhängt worden und dabei wäre der gleiche Schaden eingetreten, ist daher zumindest dann, wenn nicht ein Fall des § 180 Abs 7 StPO vorliegt, unbeachtlich.Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob einer Schutznorm die Anordnung entnommen werden kann, dass pflichtgemäßes Alternativverhalten außer Betracht zu bleiben hat. Letzteres hat bei Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches gemäß Artikel 5, Absatz 5, MRK auf Grund einer vom Verfassungsgerichtshof bindend festgestellten Verletzung des verfassungsmäßig gewährleisteten Rechtes auf persönliche Freiheit zu geschehen. Die Einwendung, die Haft wäre auch vom zuständigen Richter verhängt worden und dabei wäre der gleiche Schaden eingetreten, ist daher zumindest dann, wenn nicht ein Fall des Paragraph 180, Absatz 7, StPO vorliegt, unbeachtlich.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 35/80
Entscheidungstext OGH 15.07.1981 1 Ob 35/80
Veröff: SZ 54/108 = EvBl 1981/208 S 599 = EuGRZ 1981,573 = JBl 1982,259
- 1 Ob 5/93
Entscheidungstext OGH 22.06.1993 1 Ob 5/93
Auch; nur: Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob einer Schutznorm die Anordnung entnommen werden kann, dass pflichtgemäßes Alternativverhalten außer Betracht zu bleiben hat. (T1)
Beisatz: Ob der Einwand der Möglichkeit eines rechtmäßigen Alternativverhaltens beachtlich ist und zu einer Haftungsbefreiung des Täters führt, kann nur durch eine Auslegung des Zwecks der jeweils verletzten Norm ermittelt werden. (T2)
- 1 Ob 4/94
Entscheidungstext OGH 22.06.1994 1 Ob 4/94
Auch; Beisatz: Der Einwand des beklagten Rechtsträgers, auch bei rechtmäßigem Verhalten der Organe wäre derselbe Schaden eingetreten (rechtmäßiges Alternativverhalten), ist im Falle konventionswidrigen Freiheitsentzuges nicht zulässig. (T3)
- 3 Ob 510/95
Entscheidungstext OGH 10.05.1995 3 Ob 510/95
Vgl auch
- 1 Ob 26/95
Entscheidungstext OGH 23.06.1995 1 Ob 26/95
Auch; Beis wie T3
- 1 Ob 17/99b
Entscheidungstext OGH 27.08.1999 1 Ob 17/99b
Auch; nur T1; Beisatz: Die Einrede rechtmäßigen Alternativverhaltens ist dem beklagten Rechtsträger immer dann verwehrt, wenn die übertretene Verhaltensnorm nach ihrem Schutzzweck Eingriffe in fremdes Rechtsgut an eine bestimmte Form oder ein bestimmtes Verhalten binden will. (T4)
Veröff: SZ 72/129
- 7 Ob 272/99x
Entscheidungstext OGH 10.11.1999 7 Ob 272/99x
nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Kärntner AuftragsvergabeG. (T5)
- 1 Ob 88/00y
Entscheidungstext OGH 21.06.2000 1 Ob 88/00y
Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 73/103
- 1 Ob 256/07i
Entscheidungstext OGH 18.12.2007 1 Ob 256/07i
Auch; nur T1
- 1 Ob 26/08t
Entscheidungstext OGH 06.05.2008 1 Ob 26/08t
Vgl auch; nur T1
- 1 Ob 12/10m
Entscheidungstext OGH 09.03.2010 1 Ob 12/10m
nur T1; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 2010/21
- 1 Ob 248/14y
Entscheidungstext OGH 03.03.2015 1 Ob 248/14y
Auch; nur T1; Beisatz: Bei Verletzung allgemeiner Verfahrensvorschriften steht bei bloßen Vermögensschäden der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens im Allgemeinen offen. (T6)
- 5 Ob 229/20t
Entscheidungstext OGH 18.03.2021 5 Ob 229/20t
nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Nicht bei Nichteinhaltung der Wartefrist nach § 6 ÄsthOpG. (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0027498
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2021
Dokumentnummer
JJR_19810715_OGH0002_0010OB00035_8000000_002