Entscheidungsgründe:
Mit Erlaß der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 25. 3. 1987 wurde die Funktion eines Inspizierenden der Zollämter im Bereich der Finanzlandesdirektion für Salzburg intern ausgeschrieben. Die Bewerber hatten folgendes Anforderungsprofil zu erfüllen:
1. Die Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule oder die Ablegung der Beamtenaufstiegsprüfung;
2. die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den gehobenen Dienst (gehobenen Zolldienst);
3. umfassende und gründliche Kenntnisse des materiellen Zollrechts und des Zollverfahrensrechts (einschließlich der Bundesabgabenordnung), des Zolltarifs und aller sonstigen bei der Ein- und Ausfuhr von Waren zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen;
4. Organisationstalent;
5. Eignung zur Menschenführung.
Innerhalb der Bewerbungsfrist bewarben sich 10 Bewerber (B-Beamte der Dienstklassen VI und VII) um die mit 1. 1. 1988 freiwerdende Funktion, darunter auch der Kläger. Mit Gutachten vom 17. 6. 1987 bezeichnete die Begutachtungskommission bei der Finanzlandesdirektion für Salzburg mit mehrstimmigem Votum den Kläger als den besten Bewerber für die ausgeschriebene Funktion und reihte ihm die übrigen Bewerber nach. Der Präsident der Finanzlandesdirektion für Salzburg schloß sich dem Gutachten an und ersuchte um die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen zur Ernennung des Klägers. In ihrer Stellungnahme vom 16. Oktober 1987 bezeichnete die der Personalsektion zugehörende Abteilung VI/2 des Bundesministeriums für Finanzen den Kläger als dem Anforderungsprofil am besten entsprechend. Die Abteilung III/1 (Fachabteilung für die Organisation und Inspektion der Zollverwaltung) des Bundesministeriums für Finanzen kam in ihrer Stellungnahme vom 23. November 1987 zu dem Schluß, daß nicht der Kläger, sondern der im Besetzungsvorschlag an zweiter Stelle gereihte Amtsdirektor der bestgeeignete Bewerber sei. In einer Stellungnahme vom 4. Dezember 1987 hielt die Abteilung VI/2 an ihrem bisherigen Kalkül fest. Das Ersuchen des Bundesministers für Finanzen vom 26. Jänner 1988, zu veranlassen, daß der zweitgereihte Amtsdirektor umgehend zum Inspizierenden der Zollämter im Bereich der Finanzlandesdirektion für Salzburg bestellt werde, nahm der Leiter der Personalsektion zum Anlaß, die Abteilung VI/2 anzuweisen, die Eignung des zweitgereihten Amtsdirektors sorgfältig zu prüfen. Nach Einlangen des neuerlich den Kläger als bestgeeigneten Bewerber ausweisenden Berichts erklärte der zuständige Sektionsleiter mit Schreiben vom 12. Februar 1988, dem Ersuchen des Ministers nicht nachkommen zu können, weil er andernfalls das Tatbild des Mißbrauchs der Amtsgewalt verwirkliche und sich gerichtlich und disziplinär strafbar mache. Der ausführlich begründeten Weisung des Bundesministers für Finanzen vom 28. März 1988, sofort die für die Bestellung des zweitgereihten Amtsdirektors zum Inspizierenden der Zollämter für den Bereich der Finanzlandesdirektion für Salzburg erforderlichen Veranlassungen zu treffen, kam die Personalsektion schließlich nach.Innerhalb der Bewerbungsfrist bewarben sich 10 Bewerber (B-Beamte der Dienstklassen römisch sechs und römisch sieben) um die mit 1. 1. 1988 freiwerdende Funktion, darunter auch der Kläger. Mit Gutachten vom 17. 6. 1987 bezeichnete die Begutachtungskommission bei der Finanzlandesdirektion für Salzburg mit mehrstimmigem Votum den Kläger als den besten Bewerber für die ausgeschriebene Funktion und reihte ihm die übrigen Bewerber nach. Der Präsident der Finanzlandesdirektion für Salzburg schloß sich dem Gutachten an und ersuchte um die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen zur Ernennung des Klägers. In ihrer Stellungnahme vom 16. Oktober 1987 bezeichnete die der Personalsektion zugehörende Abteilung VI/2 des Bundesministeriums für Finanzen den Kläger als dem Anforderungsprofil am besten entsprechend. Die Abteilung III/1 (Fachabteilung für die Organisation und Inspektion der Zollverwaltung) des Bundesministeriums für Finanzen kam in ihrer Stellungnahme vom 23. November 1987 zu dem Schluß, daß nicht der Kläger, sondern der im Besetzungsvorschlag an zweiter Stelle gereihte Amtsdirektor der bestgeeignete Bewerber sei. In einer Stellungnahme vom 4. Dezember 1987 hielt die Abteilung VI/2 an ihrem bisherigen Kalkül fest. Das Ersuchen des Bundesministers für Finanzen vom 26. Jänner 1988, zu veranlassen, daß der zweitgereihte Amtsdirektor umgehend zum Inspizierenden der Zollämter im Bereich der Finanzlandesdirektion für Salzburg bestellt werde, nahm der Leiter der Personalsektion zum Anlaß, die Abteilung VI/2 anzuweisen, die Eignung des zweitgereihten Amtsdirektors sorgfältig zu prüfen. Nach Einlangen des neuerlich den Kläger als bestgeeigneten Bewerber ausweisenden Berichts erklärte der zuständige Sektionsleiter mit Schreiben vom 12. Februar 1988, dem Ersuchen des Ministers nicht nachkommen zu können, weil er andernfalls das Tatbild des Mißbrauchs der Amtsgewalt verwirkliche und sich gerichtlich und disziplinär strafbar mache. Der ausführlich begründeten Weisung des Bundesministers für Finanzen vom 28. März 1988, sofort die für die Bestellung des zweitgereihten Amtsdirektors zum Inspizierenden der Zollämter für den Bereich der Finanzlandesdirektion für Salzburg erforderlichen Veranlassungen zu treffen, kam die Personalsektion schließlich nach.
Der Kläger wurde am 27. Jänner 1943 geboren und trat am 1. August 1962 in den Bundesdienst ein. Er legte am 29. Juni 1965 die Dienstprüfung mit Auszeichnung aus Zolltarif und Warenkunde sowie aus Chemie ab. Er war seit 1. 1. 1981 beim Zollamt Salzburg Leiter und Referent der Abteilung für Selbstbemessungs- und Vormerkangelegenheiten. Mit 1. Juli 1985 wurde er zum Amtsrat ernannt. Seine Dienstbeurteilung lautete seit dem Jahr 1971 auf aufgezeichnet. Er nahm in den Jahren 1980 und 1985 an einem Fortbildungslehrlang für Beamte des gehobenen Dienstes sowie an einem Seminar für Führungskräfte in der Zollverwaltung teil.
Der zweitgereihte und schließlich ernannte Amtsdirektor wurde am 9. November 1931 geboren und trat am 27. Mai 1953 in den Dienst ein. Er legte am 17. Dezember 1963 die gehobene Fachprüfung für die Zollwache mit Auszeichnung aus Zollwachevorschrift ab. Am 21. und 22. Juni 1972 bestand er die Zollprüfung mit Auszeichnung aus Zollrecht und Zollverfahren, Zolltarif und Warenkunde sowie Kassen- und Verrechnungsvorschriften. Er wurde mit 1. 7. 1986 nach langjährigem Dienst am Zollamt Walserberg zum Leiter und Vertreter des Leiters der Gruppe I im Zollamt Salzburg (Abteilung für allgemeine Zollangelegenheiten) bestellt. Mit 1. Jänner 1978 wurde er zum Amtsrat und mit 1. Juli 1986 zum Amtsdirektor ernannt. Seine Dienstbeurteilung lautete seit 1965 auf aufgezeichnet. Er erhielt drei belobigende Anerkennungen der FLD für Salzburg. Er nahm in der Zeit vom 1. Oktober 1984 bis 21. Juni 1985 an einem Führungskräftelehrlang an der Verwaltungsakademie des Bundes teil. Im Jahr 1986 absolvierte er das Seminar für Führungskräfte in der Zollverwaltung.Der zweitgereihte und schließlich ernannte Amtsdirektor wurde am 9. November 1931 geboren und trat am 27. Mai 1953 in den Dienst ein. Er legte am 17. Dezember 1963 die gehobene Fachprüfung für die Zollwache mit Auszeichnung aus Zollwachevorschrift ab. Am 21. und 22. Juni 1972 bestand er die Zollprüfung mit Auszeichnung aus Zollrecht und Zollverfahren, Zolltarif und Warenkunde sowie Kassen- und Verrechnungsvorschriften. Er wurde mit 1. 7. 1986 nach langjährigem Dienst am Zollamt Walserberg zum Leiter und Vertreter des Leiters der Gruppe römisch eins im Zollamt Salzburg (Abteilung für allgemeine Zollangelegenheiten) bestellt. Mit 1. Jänner 1978 wurde er zum Amtsrat und mit 1. Juli 1986 zum Amtsdirektor ernannt. Seine Dienstbeurteilung lautete seit 1965 auf aufgezeichnet. Er erhielt drei belobigende Anerkennungen der FLD für Salzburg. Er nahm in der Zeit vom 1. Oktober 1984 bis 21. Juni 1985 an einem Führungskräftelehrlang an der Verwaltungsakademie des Bundes teil. Im Jahr 1986 absolvierte er das Seminar für Führungskräfte in der Zollverwaltung.
Im Oktober 1987 äußerte der Bundesminister für Finanzen anläßlich eines Festakts bei der Finanzlandesdirektion für Salzburg gegenüber deren damaligem Präsidenten, seiner Ansicht nach solle ein von der Begutachtungskommission nicht gereihter Bewerber, der als Gemeinderat der SPÖ tätig war, zum Zuge kommen. Der Präsident der Finanzlandesdirektion Salzburg vertrat gegenüber dem Minister die Auffassung, der Kläger sei der bestgeeignete Bewerber.
Mit seiner am 4. November 1988 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger, die Beklagte zur Zahlung eines Betrags von S 26.404,-- sA zu verurteilen und festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger jeden Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstehe, daß er tatsächlich geringere Bezüge, Zulagen, Nebengebühren oder sonstwie immer Namen habende Entgelte aus seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Beklagten sowie in weiterer Folge in seinem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zur Beklagten erhalte, als er in dem Fall erhalten würde, daß er mit 1. Jänner 1988 zum Inspizierenden der Zollämter für den Bereich der Finanzlandesdirektion für Salzburg ernannt worden wäre. Er stützte sein Begehren auf den Titel der Amtshaftung und führte aus, es sei ihm dadurch rechtswidrig und schuldhaft ein Schaden zugefügt worden, daß er trotz bester Eignung aufgrund ausschließlich gesetzwidriger Erwägungen nicht auf den Posten des Inspizierenden der Zollämter ernannt worden sei. Der von der Begutachtungskommission nachgereihte Mitbewerber, der schließlich auf den Dienstposten ernannt worden sei, habe wesentlich geringere Führungserfahrung und -bewährung aufgewiesen und sei insgesamt weniger gut geeignet gewesen. Der Kläger sei Personalvertreter, Mitglied der Bundesfachgruppe Zoll innerhalb der Bundessektion Finanz, Mitglied der Landessektion Finanz und stellvertretender Vorsitzender des Fachausschusses für die sonstigen Bediensteten bei der Finanzlandesdirektion für Salzburg. Ausdrücklich und ausschließlich wegen dieser Tätigkeit und somit in eklatanter Verletzung des § 25 Abs. 1 zweiter Satz PVG sei es nicht zu seiner Ernennung auf den strittigen Posten gekommen. Darüber hinaus sei in schuldhafter Weise gegen die Bestimmung des § 4 Abs. 3 BDG 1979 verstoßen worden, nach der immer nur der bestgeeignete Bewerber ernannt werden dürfe. Geltend gemacht werde der aufgrund der unterbliebenen Ernennung bisher entstandene Verdienstentgang. Auch habe der Kläger ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung der Beklagten für den erst in Zukunft aufgrund der niedrigeren Einstufung entstehenden finanziellen Schaden. Im Zuge des Verfahrens brachte der Kläger weiters ausdrücklich vor (AS 181 und 271), daß der Bundesminister für Finanzen eine rechtswidrige und willkürliche Weisung erteilt und diese Entscheidung aus unsachlichen, nämlich parteipolitischen Gründen getroffen habe. Er habe die Meinung vertreten, falls der "rote Gemeinderat" nicht zum Zuge komme, dürfe auch der "schwarze Personalvertreter", nämlich der Kläger, den Posten nicht erhalten.Mit seiner am 4. November 1988 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger, die Beklagte zur Zahlung eines Betrags von S 26.404,-- sA zu verurteilen und festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger jeden Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstehe, daß er tatsächlich geringere Bezüge, Zulagen, Nebengebühren oder sonstwie immer Namen habende Entgelte aus seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Beklagten sowie in weiterer Folge in seinem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zur Beklagten erhalte, als er in dem Fall erhalten würde, daß er mit 1. Jänner 1988 zum Inspizierenden der Zollämter für den Bereich der Finanzlandesdirektion für Salzburg ernannt worden wäre. Er stützte sein Begehren auf den Titel der Amtshaftung und führte aus, es sei ihm dadurch rechtswidrig und schuldhaft ein Schaden zugefügt worden, daß er trotz bester Eignung aufgrund ausschließlich gesetzwidriger Erwägungen nicht auf den Posten des Inspizierenden der Zollämter ernannt worden sei. Der von der Begutachtungskommission nachgereihte Mitbewerber, der schließlich auf den Dienstposten ernannt worden sei, habe wesentlich geringere Führungserfahrung und -bewährung aufgewiesen und sei insgesamt weniger gut geeignet gewesen. Der Kläger sei Personalvertreter, Mitglied der Bundesfachgruppe Zoll innerhalb der Bundessektion Finanz, Mitglied der Landessektion Finanz und stellvertretender Vorsitzender des Fachausschusses für die sonstigen Bediensteten bei der Finanzlandesdirektion für Salzburg. Ausdrücklich und ausschließlich wegen dieser Tätigkeit und somit in eklatanter Verletzung des Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Satz PVG sei es nicht zu seiner Ernennung auf den strittigen Posten gekommen. Darüber hinaus sei in schuldhafter Weise gegen die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 3, BDG 1979 verstoßen worden, nach der immer nur der bestgeeignete Bewerber ernannt werden dürfe. Geltend gemacht werde der aufgrund der unterbliebenen Ernennung bisher entstandene Verdienstentgang. Auch habe der Kläger ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung der Beklagten für den erst in Zukunft aufgrund der niedrigeren Einstufung entstehenden finanziellen Schaden. Im Zuge des Verfahrens brachte der Kläger weiters ausdrücklich vor (AS 181 und 271), daß der Bundesminister für Finanzen eine rechtswidrige und willkürliche Weisung erteilt und diese Entscheidung aus unsachlichen, nämlich parteipolitischen Gründen getroffen habe. Er habe die Meinung vertreten, falls der "rote Gemeinderat" nicht zum Zuge komme, dürfe auch der "schwarze Personalvertreter", nämlich der Kläger, den Posten nicht erhalten.
Die Beklagte bestritt dieses Vorbringen und wendete ein, daß die Beurteilung durch die Begutachtungskommission für die Entscheidung des Bundesministers für Finanzen nicht bindend gewesen sei. Die Ernennung des zweitgereihten Amtsdirektors sei sachlich gerechtfertigt gewesen, weil er eine wesentlich breiter gestreute Berufserfahrung aufgewiesen habe, länger mit "ausgezeichnet" beschrieben gewesen sei und auch längere Zeit eine leitende Funktion innegehabt habe. Es sei unzutreffend, daß der Kläger wegen seiner Funktion als Personalvertreter bei der Besetzung nicht berücksichtigt worden sei. Der Kläger habe kein subjektives Recht auf Beförderung. Ein anspruchsbegründender Ermessensmiß- brauch liege nicht vor, weil keine Rede davon sein könne, daß der Bundesminister für Finanzen subjektiv böswillig, wissentlich, um den Kläger zu schädigen, den zweitgereihten Amtsdirektor anstelle des Klägers mit der in Frage stehenden Funktion betraut habe. Auch bestehe das Klagebegehren deshalb nicht zu Recht, weil der Kläger auch in der von ihm angestrebten Funktion kein höheres Entgelt erhalten hätte.
Das Gericht erster Instanz wies im vierten Rechtsgang abermals das Klagebegehren ab. Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus stellte es fest, im Rahmen des Festaktes bei der Finanzlandesdirektion für Salzburg im Oktober 1987 sei die Äußerung gefallen, falls es nicht der "Rote" werde, solle es auch nicht der "Schwarze" werden, man werde sich irgendeinen anderen suchen. Urheber dieser Worte sei weder der damalige Bundesminister für Finanzen noch dessen Kabinettchef noch eine in das Ernennungsverfahren eingebundene Person gewesen. Rechtlich folgerte das Erstgericht, es bestehe nach ständiger Rechtsprechung kein Rechtsanspruch auf Ernennung auf einen bestimmten Dienstposten. Eine Bindung der zuständigen Behörde an die in den Besetzungsvorschlägen vorgenommene Reihung der Bewerber werde vom Verfassungsgerichtshof verneint. Die Behörde habe von dem ihr im § 4 Abs 3 BDG eingeräumten Möglichkeiten, wonach jener von mehreren Bewerbern zu ernennen sei, "von dem aufgrund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, daß er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt", im Sinne des Gesetzes und damit sachlich gerechtfertigt Gebrauch zu machen. Der Mißbrauch des Ermessens führe ebenso wie eine Auslegung, die im unbestimmten Gesetzesbegriff keine Deckung finde, dazu, daß die Entscheidung der Behörde als unvertretbar zu qualifizieren sei und Amtshaftungsansprüche nach sich ziehe. Bleibe eine Behörde allerdings mit ihrer Entscheidung innerhalb des Ermessens- oder Auslegungsspielraums, liege Unvertretbarkeit nicht schon dann vor, wenn eine neuerliche Prüfung zu einer anderen Entscheidung führen würde. Das bedeute, daß die Weisung des damaligen Bundesministers für Finanzen, den zweitgereihten Amtsdirektor auf den Posten zu ernennen, nur dann einer Nachprüfung zugänglich wäre, wenn die Entscheidung infolge Befugnismißbrauchs als unvertretbar angesehen werden müßte. Für das Vorliegen eines derartigen Mißbrauchs biete das durchgeführte Beweisverfahren keinen Anhaltspunkt, weil sowohl der Kläger als auch der schließlich ernannte Amtsdirektor von der Begutachtungskommission als grundsätzlich geeignet befunden worden seien und der berufliche Werdegang der beiden Bewerber keine Auffälligkeiten aufweise, die die Ernennung eines der beiden Kandidaten als grob gegen die Grundsätze des § 4 Abs 3 BDG verstoßend erscheinen ließe. Dem Kläger sei es nicht gelungen, zu beweisen, daß Mißbrauch vorgelegen sei. Die auf eine allfällige Ermessensüberschreitung hinweisende Äußerung sei nämlich zwar während des Festakts gefallen, habe jedoch weder vom damaligen Bundesminister für Finanzen noch von seinem damaligen Kabinettchef gestammt. Die vom Obersten Gerichtshof in seinem Aufhebungsbeschluß dargelegte Beweislastumkehr zugunsten des Klägers greife erst dann, wenn eine derartige Äußerung durch eine der beiden Personen hätte festgestellt werden können.Das Gericht erster Instanz wies im vierten Rechtsgang abermals das Klagebegehren ab. Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus stellte es fest, im Rahmen des Festaktes bei der Finanzlandesdirektion für Salzburg im Oktober 1987 sei die Äußerung gefallen, falls es nicht der "Rote" werde, solle es auch nicht der "Schwarze" werden, man werde sich irgendeinen anderen suchen. Urheber dieser Worte sei weder der damalige Bundesminister für Finanzen noch dessen Kabinettchef noch eine in das Ernennungsverfahren eingebundene Person gewesen. Rechtlich folgerte das Erstgericht, es bestehe nach ständiger Rechtsprechung kein Rechtsanspruch auf Ernennung auf einen bestimmten Dienstposten. Eine Bindung der zuständigen Behörde an die in den Besetzungsvorschlägen vorgenommene Reihung der Bewerber werde vom Verfassungsgerichtshof verneint. Die Behörde habe von dem ihr im Paragraph 4, Absatz 3, BDG eingeräumten Möglichkeiten, wonach jener von mehreren Bewerbern zu ernennen sei, "von dem aufgrund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, daß er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt", im Sinne des Gesetzes und damit sachlich gerechtfertigt Gebrauch zu machen. Der Mißbrauch des Ermessens führe ebenso wie eine Auslegung, die im unbestimmten Gesetzesbegriff keine Deckung finde, dazu, daß die Entscheidung der Behörde als unvertretbar zu qualifizieren sei und Amtshaftungsansprüche nach sich ziehe. Bleibe eine Behörde allerdings mit ihrer Entscheidung innerhalb des Ermessens- oder Auslegungsspielraums, liege Unvertretbarkeit nicht schon dann vor, wenn eine neuerliche Prüfung zu einer anderen Entscheidung führen würde. Das bedeute, daß die Weisung des damaligen Bundesministers für Finanzen, den zweitgereihten Amtsdirektor auf den Posten zu ernennen, nur dann einer Nachprüfung zugänglich wäre, wenn die Entscheidung infolge Befugnismißbrauchs als unvertretbar angesehen werden müßte. Für das Vorliegen eines derartigen Mißbrauchs biete das durchgeführte Beweisverfahren keinen Anhaltspunkt, weil sowohl der Kläger als auch der schließlich ernannte Amtsdirektor von der Begutachtungskommission als grundsätzlich geeignet befunden worden seien und der berufliche Werdegang der beiden Bewerber keine Auffälligkeiten aufweise, die die Ernennung eines der beiden Kandidaten als grob gegen die Grundsätze des Paragraph 4, Absatz 3, BDG verstoßend erscheinen ließe. Dem Kläger sei es nicht gelungen, zu beweisen, daß Mißbrauch vorgelegen sei. Die auf eine allfällige Ermessensüberschreitung hinweisende Äußerung sei nämlich zwar während des Festakts gefallen, habe jedoch weder vom damaligen Bundesminister für Finanzen noch von seinem damaligen Kabinettchef gestammt. Die vom Obersten Gerichtshof in seinem Aufhebungsbeschluß dargelegte Beweislastumkehr zugunsten des Klägers greife erst dann, wenn eine derartige Äußerung durch eine der beiden Personen hätte festgestellt werden können.
Das Gericht zweiter Instanz änderte nach Beweiswiederholung dieses Urteil dahin ab, daß es mit dem angefochtenen Zwischen- und Teilurteil aussprach, das Zahlungsbegehren des Klägers bestehe zu Recht; es werde festgestellt, daß die Beklagte dem Kläger jene Schäden zu ersetzen habe, die ihm dadurch entstehen, daß er tatsächlich geringere Bezüge, Zulagen, Nebengebühren oder sonst wie immer Namen habende Entgelte aus seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich sowie in weiterer Folge in seinem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zur Republik Österreich erhält, als er in dem Fall erhalten würde, daß er mit 1. 1. 1988 zum Inspizierenden der Zollämter für den Bereich der Finanzlandesdirektion für Salzburg ernannt worden wäre. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands S 260.000 übersteige und daß die ordentliche Revision zulässig sei.
Es stellte unter anderem fest, daß der Kläger als Personalvertreter häufig mit dem Leiter der Abteilung III/1 (Zollverwaltung) des Bundesministeriums für Finanzen zu tun gehabt habe, der den Kläger wegen seines entschiedenen Auftretens und seiner sachlich harten, dynamischen, aber auch emotionellen Verhandlungsart abgelehnt habe. Während die Personalabteilung im Bundesministerium für Finanzen die Ernennung des Klägers befürwortet habe, sei die Abteilung III/1 für die Ernennung des zweitgereihten Amtsdirektors gewesen und habe dies unter anderem damit begründet, daß die Loyalität und die Durchsetzungsfähigkeit des Klägers im Hinblick auf sein Auftreten als Personalvertreter bezweifelt werden müsse. In dieser Funktion habe der Kläger zwar nach den Beschlüssen und den Aufträgen des betreffenden Vertretungskörpers gehandelt, sei aber konträr und emotionell gegenüber der Verwaltung - vielfach ohne gebotene Besonnenheit und Sachlichkeit - aufgetreten. Völlig losgelöst vom Ernennungsvorschlag der Abteilung III/1 habe der Bundesminister für Finanzen die Ernennung des von ihm vorgeschlagenen Gemeinderats angestrebt, weil dieser Mitglied der SPÖ gewesen sei. Der Minister und sein Sekretär hätten in Telefongesprächen beim Präsidenten der Finanzlandesdirektion Salzburg in dieser Richtung interveniert. Auch bei Vorsprachen des Präsidenten der Finanzlandesdirektion im Ministerium sei der Wunsch des Ministers von diesem persönlich oder von dessen Sekretär wiederholt worden. Der Präsident der Finanzlandesdirektion habe eine entsprechende Vorgangsweise jedesmal mit der Begründung abgelehnt, daß der vom Minister favorisierte Bewerber durch seine Gemeinderatstätigkeit nicht im vollen Umfang für die arbeitsintensive Funktion eines Inspizierenden zur Verfügung stehe.
Nach dem Vorliegen der Stellungnahme der Begutachtungskommission der Finanzlandesdirektion seien der Minister und sein Kabinettchef im Oktober 1987 bei einem Festessen anläßlich der Eröffnung des Neubaus der Finanzlandesdirektion anwesend gewesen. Dort sei der Präsident der Finanzlandesdirektion zur Seite genommen worden und sei von ihm bei einem Gespräch mit dem Minister und dessen Kabinettchef neuerlich die Zustimmung zur Ernennung des Gemeinderats verlangt worden. Als der Präsident der Finanzlandesdirektion dies abgelehnt habe, habe der Minister oder sein Kabinettchef geäußert, wenn es nicht "der Rote" (gemeint war der Gemeinderat) werde, so solle es auch nicht "der Schwarze" (gemeint war der Kläger) werden. Man würde sich einen anderen suchen. Falls die Äußerung vom Kabinettchef gekommen sei, habe sie der Minister mit Sicherheit gehört.
Der Kläger sei in der Gewerkschaft Personalvertreter der Fraktion Christlicher Gewerkschafter gewesen. Seine Ernennung sei im Hinblick darauf unterblieben, daß sich der Minister mit seinem Wunsch nach Ernennung des SPÖ-Gemeinderats beim Präsidenten der Finanzlandesdirektion nicht habe durchsetzen können. Um dies aber im Ernennungsakt nicht offenkundig werden zu lassen, habe sich der Minister dem Ernennungsvorschlag der Abteilung III/1 mit deren Begründung angeschlossen. In einem Schreiben vom 14. 3. 1988 an den Obmann des Zentralausschusses habe der Minister diesem mitgeteilt, daß nicht die Funktion des Klägers als Personalvertreter, sondern seine Art des Agierens als Personalvertreter als Teilaspekt der Gesamtbeurteilung in der ablehnenden Stellungnahme der Abteilung III/1 enthalten gewesen sei.
Nach ausführlicher Würdigung der vorliegenden Beweise folgerte das Berufungsgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung, daß selbst dann, wenn kein subjektives Recht auf Beförderung bestehe, aus einer unterbliebenen Beförderung Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden könnten, wenn sie auf einen Mißbrauch der eingeräumten Befugnisse zurückzuführen sei. Beurteile das zur Entscheidung berufene Organ die ihm zur Verfügung stehenden Ernennungsunterlagen nicht nach bestem Wissen und Gewissen, sondern lasse sich im entscheidungswesentlichen Umfang von parteipolitischen Motiven leiten, verstoße es damit gegen tragende Grundwerte der Rechtsordnung, wie sie sich insbesondere aus Art 18 Abs 1 B-VG, nach dem die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden darf, ergeben. Ungeachtet eines gegen den betreffenden Bewerber gerichteten Schädigungsvorsatzes liege in einem derartigen Fall Befugnismißbrauch vor, der zur Schadenersatzpflicht nach dem Amtshaftungsgesetz führe. Die Höhe der Differenz zwischen dem tatsächlichen Bezug des Klägers und jenem Einkommen, das er als Inspizierender der Zollämter hätte erreichen können, werde im fortgesetzten Verfahren zu prüfen sein.Nach ausführlicher Würdigung der vorliegenden Beweise folgerte das Berufungsgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung, daß selbst dann, wenn kein subjektives Recht auf Beförderung bestehe, aus einer unterbliebenen Beförderung Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden könnten, wenn sie auf einen Mißbrauch der eingeräumten Befugnisse zurückzuführen sei. Beurteile das zur Entscheidung berufene Organ die ihm zur Verfügung stehenden Ernennungsunterlagen nicht nach bestem Wissen und Gewissen, sondern lasse sich im entscheidungswesentlichen Umfang von parteipolitischen Motiven leiten, verstoße es damit gegen tragende Grundwerte der Rechtsordnung, wie sie sich insbesondere aus Artikel 18, Absatz eins, B-VG, nach dem die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden darf, ergeben. Ungeachtet eines gegen den betreffenden Bewerber gerichteten Schädigungsvorsatzes liege in einem derartigen Fall Befugnismißbrauch vor, der zur Schadenersatzpflicht nach dem Amtshaftungsgesetz führe. Die Höhe der Differenz zwischen dem tatsächlichen Bezug des Klägers und jenem Einkommen, das er als Inspizierender der Zollämter hätte erreichen können, werde im fortgesetzten Verfahren zu prüfen sein.