Die Beklagte bringt in ihrer außerordentlichen Revision keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO zur Darstellung:Die Beklagte bringt in ihrer außerordentlichen Revision keine erheblichen Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zur Darstellung:
a) Das Berufungsgericht ist grundsätzlich an seine in einem Aufhebungsbeschluß geäußerte Rechtsansicht gebunden. Geht es von dieser dennoch ab, ist dies dann ohne Bedeutung, wenn der Oberste Gerichtshof die erste Ansicht des Berufungsgerichtes als unrichtig, die zweite dagegen als richtig erachtet (SZ 55/95; 6 Ob 613/90 = EFSlg 64.487; 1 Ob 2169/96v; RIS-Justiz RS0042181). Eine Abweichung von einer in einem Aufhebungsbeschluß ausgesprochenen Rechtsansicht kann niemals einen Revisionsgrund bilden, weil die Bindungsvorschrift des § 499 Abs 2 ZPO nur in bezug auf die rechtliche Beurteilung besteht, die aber letztlich dem Revisionsgericht zusteht, sodaß es gleichgültig ist, ob das Berufungsgericht von seiner ursprünglichen Rechtsansicht abgegangen ist, wenn nur die Rechtsansicht in der zweiten Berufungsentscheidung die richtige ist (zuletzt 4 Ob 1568/95; RIS-Justiz RS0042173; Kodek in Rechberger, § 499 ZPO Rz 2 und die dort angeführte Rspr).a) Das Berufungsgericht ist grundsätzlich an seine in einem Aufhebungsbeschluß geäußerte Rechtsansicht gebunden. Geht es von dieser dennoch ab, ist dies dann ohne Bedeutung, wenn der Oberste Gerichtshof die erste Ansicht des Berufungsgerichtes als unrichtig, die zweite dagegen als richtig erachtet (SZ 55/95; 6 Ob 613/90 = EFSlg 64.487; 1 Ob 2169/96v; RIS-Justiz RS0042181). Eine Abweichung von einer in einem Aufhebungsbeschluß ausgesprochenen Rechtsansicht kann niemals einen Revisionsgrund bilden, weil die Bindungsvorschrift des Paragraph 499, Absatz 2, ZPO nur in bezug auf die rechtliche Beurteilung besteht, die aber letztlich dem Revisionsgericht zusteht, sodaß es gleichgültig ist, ob das Berufungsgericht von seiner ursprünglichen Rechtsansicht abgegangen ist, wenn nur die Rechtsansicht in der zweiten Berufungsentscheidung die richtige ist (zuletzt 4 Ob 1568/95; RIS-Justiz RS0042173; Kodek in Rechberger, Paragraph 499, ZPO Rz 2 und die dort angeführte Rspr).
Tatsächlich besteht hier aber der von der Revisionswerberin behauptete Widerspruch zwischen den beiden zweitinstanzlichen Entscheidungen ON 149 und ON 203 nicht. Denn nach dem im
3. Rechtsgang, vom Obersten Gerichtshof mit ON 157 gebilligten, von der Berufungsinstanz erteilten Auftrag hatte sich das Erstgericht mit der Behauptung der Beklagten auseinanderzusetzen, der geschiedene Gatte der Klägerin hätte zu den Aufwendungen für den Aufbau mit rund 600.000 S beigetragen; dieser habe nicht nur gegenüber der Klägerin, sondern auch gegenüber der Beklagten auf alle diesbezüglichen Forderungen verzichtet. Soweit es sich um Aufwendungen handle, die nicht von der Klägerin getätigt worden seien, wäre sie zu deren Geltendmachung im Wege eines Kondiktionsanspruches nur insoweit berechtigt, als ihr geschiedener Gatte zu ihren Gunsten, nicht aber zugunsten der Beklagten auf den Ersatz dieser Aufwendungen verzichtet habe. Ein solcher nur zugunsten der Klägerin ausgesprochener Verzicht käme einer Zession dieses Anspruches an die Klägerin gleich. Es werde daher auch festgestellt werden müssen, ob und in welcher Höhe der geschiedene Gatte der Klägerin Aufwendungen auf der Liegenschaft gemacht und ob er auf diesen Anspruch (nur) zugunsten der Klägerin verzichtet habe. Ein wirksamer Verzicht auch gegenüber der Beklagten würde voraussetzen, daß die Beklagte in diese Vereinbarung eingebunden worden sei und den Verzicht angenommen habe. Im folgenden
4. Rechtsgang wurden von den Tatsacheninstanzen Feststellungen getroffen, daß nur zugunsten der Klägerin und nicht auch zugunsten der Beklagten ein Verzicht erfolgt sei. Das Berufungsgericht konnte im 3.Rechtsgang nur seine Rechtsansicht überbinden, nicht aber eine bestimmte Würdigung anderer Beweismittel zum Thema eines Verzichtes und der dabei maßgeblichen Parteienabsicht. Im Ergebnis ficht somit die Beklagte unzulässigerweise, auch aus dem Grund der Aktenwidrigkeit, die der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogene Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen an. Danach war aber die Beklagte, die sich nun im Rahmen einer Beweisrüge auf den Inhalt der Beilagen 14 (Aktennotiz des Rechtsanwaltes vom 2.September 1971), 15 (Schreiben des Rechtsanwaltes an die Beklagte vom 11.Oktober 1972) und 55 (Schreiben des Rechtsanwaltes an den geschiedenen Gatten der Klägerin vom 9.Oktober 1972) beruft, gerade nicht in den Verzicht des geschiedenen Gatten der Klägerin eingebunden.
b) Nach stRspr (RIS-Justiz RS0043369) gehört die rechtliche Würdigung von Willenserklärungen, Verträgen etc zur rechtlichen Beurteilung. Nur dann, wenn zur Feststellung der Parteienabsicht der Text einer Urkunde allein herangezogen wird, ist die Parteienabsicht durch Auslegung dieser Urkunde zu ermitteln. Wurden aber wie hier neben der Urkunde auch andere Erkenntnisquellen, wie die Aussage von Zeugen (hier: Vertragsverfasser und geschiedener Gatte der Klägerin) und/oder die Vernehmung der Parteien herangezogen, dann ist die Feststellung der entsprechenden Parteienabsicht dem tatsächlichen Bereich zuzuordnen (RZ 1989/68 mwN; SZ 60/266; JBl 1985, 97 uva; RIS-Justiz RS0043369) und muß sich damit einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entziehen. Daß ein Verzicht des geschiedenen Gatten der Klägerin auf seine Ansprüche aus den Aufwendungen zum Hausbau von rund 600.000 S gegenüber der Klägerin inhaltlich eine Zession dieser Forderung an die Klägerin darstellt, wurde bereits im
3. Rechtsgang gebilligt.
c) In der Vorentscheidung im 3.Rechtsgang ON 157 wurde ausgeführt, das nach § 273 ZPO zu bewertende Risiko für die Übernahme der Sachhaftung der fremden Liegenschaft sei noch festzustellen, nicht aber, wie offenbar nun die Beklagte vermeint, das abzugeltende Risiko der Beklagte sei gleich hoch wie die gesamte Pfandbelastung der Liegenschaft. Erhebliche Rechtsfragen bei der vom Berufungsgericht unter Heranziehung des § 273 ZPO mit 20.000 S bewerteten Risiko in Geld, bezogen auf den Stichtag, zeigt das Rechtsmittel nicht auf.c) In der Vorentscheidung im 3.Rechtsgang ON 157 wurde ausgeführt, das nach Paragraph 273, ZPO zu bewertende Risiko für die Übernahme der Sachhaftung der fremden Liegenschaft sei noch festzustellen, nicht aber, wie offenbar nun die Beklagte vermeint, das abzugeltende Risiko der Beklagte sei gleich hoch wie die gesamte Pfandbelastung der Liegenschaft. Erhebliche Rechtsfragen bei der vom Berufungsgericht unter Heranziehung des Paragraph 273, ZPO mit 20.000 S bewerteten Risiko in Geld, bezogen auf den Stichtag, zeigt das Rechtsmittel nicht auf.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).