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Entscheidung 1 Ob 2169/96v×

Entscheidung 1 Ob 2169/96v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob2169/96v

Entscheidungsdatum

26.11.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Edith B*****, vertreten durch Dr.Karl Grigkar, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Livius P*****, vertreten durch Dr.Peter Bock, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 64.000,- s.A. infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 15.Februar 1996, GZ 1 R 11/96-71, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht ist grundsätzlich an seine im Aufhebungsbeschluß geäußerte Rechtsansicht gebunden. Geht es von dieser dennoch ab, ist dies dann ohne Bedeutung, wenn der Oberste Gerichtshof die erste Ansicht des Berufungsgerichts als unrichtig, die zweite dagegen als richtig erachtet (SZ 55/95; 6 Ob 613/90; 4 Ob 514/96; 1 Ob 2065/96z). Tatsächlich besteht allerdings der vom Revisionswerber behauptete Widerspruch zwischen den beiden Entscheidungen des Berufungsgerichts nicht, weil dem im ersten Rechtsgang erteilten Auftrag, den Aufwand für die Erstellung des ersten Bürstenabzuges durch ein Sachverständigengutachten zu erheben, nicht entnommen werden kann, der Anspruch bestehe in jedem Fall, also auch wenn der Wert der Leistung nicht mehr feststellbar ist, zu Recht.

Dauerschuldverhältnisse, die bereits in Vollzug gesetzt sind, können nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung nur mehr mit Wirkung ex nunc aufgelöst werden (JBl 1992, 718; JBl 1995, 603; 7 Ob 515/95). Die Auflösung mit Wirkung ex tunc wird nur in jenen Fällen bejaht, in welchen trotz des bereits eingetretenen Beginns des Dauerschuldverhältnisses keine Rückabwicklungsschwierigkeiten bestehen (JBl 1990, 321; Koziol/Welser, Grundriß I10, 130). Ebenso wirkt die Auflösung zurück, wenn die Abwicklung des Dauerschuldverhältnisses noch nicht begonnen hat (SZ 25/324; JBl 1970, 373; GesRz 1972, 50; SZ 64/127). Die nur nach den Umständen des Einzelfalls zu lösende Frage der Art der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung der Parteien des vorzeitig beendeten Verlagsvertrags muß hier nicht abschließend geklärt werden, weil der Beklagte weder den bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung zu ersetzenden, dem Vertragspartner verschafften Nutzen (SZ 47/55; JBl 1992, 247; SZ 68/116) noch seinen Aufwand für die Herstellung des ersten infolge unterbliebener Behandlung des verwendeten Fotopapiers unleserlichen Bürstenabzugs unter Beweis stellen konnte. Wenngleich auf den Verlagsvertrag die Bestimmungen über den Werkvertrag nicht ohne weiteres angewendet werden können (SZ 27/208), gilt doch auch hier der Grundsatz, daß eine nach der Auffassung des Verkehrs schlechthin unbrauchbare Leistung nicht zu honorieren ist vergleiche JBl 1976, 98; SZ 49/60; SZ 61/24).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E44533 01A21696

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0010OB02169.96V.1126.000

Dokumentnummer

JJT_19961126_OGH0002_0010OB02169_96V0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0014929 Rechtssatz 27.01.1983Zivilrecht
Der in Irrtum Geführte kann auch mit besonderer Klage die Nichtigerklärung des Geschäftes verlangen. War der Vertrag jedoch auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet und hatte dieses bereits begonnen, tritt regelmäßig an die Stelle des Rec …
RS0016322 Rechtssatz 07.02.1974Zivilrecht
Ist im Falle der Kondiktion nach § 1435 ABGB Wiederherstellung in der Natur unmöglich oder untunlich, so hat der Empfänger für den erlangten Vorteil in Analogie zu § 1325 ABGB ein angemessenes Entgelt zu leisten, dessen Höhe sich iS des § 1431 ABGB nach dem …
RS0018363 Rechtssatz 29.08.1979Zivilrecht
Hat das Dauerschuldverhältnis bereits begonnen, kann der Vertrag nicht rückwirkend aufgelöst werden (ablehnend MietSlg XXIX/15 = EvBl 1978/66).
RS0018939 Rechtssatz 18.01.1967Zivilrecht
Die Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses als eines Dauerschuldverhältnisses kann dieses, soweit es bereits realisiert wurde, nicht mehr ungeschehen machen und daher auch nicht rückwirkend wirksam sein.
RS0042181 Rechtssatz 10.04.1968Zivilrecht
Auch das Berufungsgericht ist an seine, in einem Aufhebungsbeschluss enthaltene Rechtsansicht gebunden. Geht es von ihr trotzdem ab, so ist dies ohne Bedeutung, wenn der OGH die erste Ansicht des Berufungsgerichtes als unrichtig, die zweite jedoch als richt …
RS0106756 Rechtssatz 26.11.1996Zivilrecht
Die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses mit Wirkung ex tunc wird nur in jenen Fällen bejaht, in welchen trotz des bereits eingetretenen Beginns des Dauerschuldverhältnisses keine Rückabwicklungsschwierigkeiten bestehen. Ebenso wirkt die Auflösung zurüc …
RS0106757 Rechtssatz 26.11.1996Zivilrecht
Auf den Verlagsvertrag können die Bestimmungen über den Werkvertrag nicht ohne weiteres angewendet werden (vergleiche SZ 27/208).