Rechtssatz RS0106756
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106756
Entscheidungsdatum
02.07.2009
Rechtssatz
Die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses mit Wirkung ex tunc wird nur in jenen Fällen bejaht, in welchen trotz des bereits eingetretenen Beginns des Dauerschuldverhältnisses keine Rückabwicklungsschwierigkeiten bestehen. Ebenso wirkt die Auflösung zurück, wenn die Abwicklung des Dauerschuldverhältnisses noch nicht begonnen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106756
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2009
Dokumentnummer
JJR_19961126_OGH0002_0010OB02169_96V0000_001