Entscheidungsgründe:
Die Klägerin schloß mit der Beklagten, die ein "Figurinstitut" betreibt, am 14.11.1994 einen Vertrag, in dem ihr eine Abnahme von 70 cm an Umfang garantiert wurde. An Entgelt leistete die Klägerin S
51.100.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Rückerstattung von S 50.100 sA mit der Begründung, von der Beklagten bei Abschluß des Vertrages in Irrtum geführt worden zu sein. Obwohl sie vor Unterfertigung des Behandlungsvertrages mitgeteilt habe, daß sie unsportlich sei und aufgrund ihrer Fettleibigkeit und dem damit verbundenen Bluthochdruck gesundheitliche Probleme habe, sei ihr von der Mitarbeiterin der Beklagten keine ärztliche Untersuchung angeraten worden. Sie sei auch nicht darauf hingewiesen worden, daß die im Vertrag inkludierte Bewegungstherapie für sie zu anstrengend sei. Die Mitarbeiterin der Beklagten habe ihr zugesagt, daß sie keine Diät halten müsse, sondern allein aufgrund der Bewegungs- und Ozontherapie jedenfalls 70 cm an Umfang abnehmen werde. Sie habe siebenmal das Studio der Beklagten aufgesucht und die Bewegungs- und Ozontherapie durchgeführt. Dabei habe sie festgestellt, daß die Bewegungsübungen für sie schmerzhaft und zu anstrengend seien, die Therapie habe überdies Schwindelanfälle ausgelöst. Die von der Beklagten angebotene Therapie sei ohne begleitende Diät und ohne Änderung der Ernährungsgewohnheiten nicht geeignet, die garantierte Gewichts-(Umfangs-)Reduktion herbeizuführen. Hätte die Mitarbeiterin der Beklagten die Klägerin zur Konsultation eines Arztes aufgefordert und sie über die mangelnde Effizienz der vereinbarten Therapie ohne begleitende Diät (Ernährungsumstellung) und ohne gruppendynamische Effekte aufgeklärt, hätte sie den Vertrag nicht unterfertigt. Die von der Beklagten bei sieben Sitzungen erbrachten Leistungen rechtfertigten lediglich ein Entgelt von S 1.000.
Die Beklagte wendete ein, die von ihr angebotene Behandlung sei grundsätzlich geeignet, die vereinbarten Erfolge herbeizuführen. Zusätzlich würden die Kunden auf die allgemeinen Richtlinien gesunder bzw vernünftiger Ernährung hingewiesen, um die mit dem Bewegungsprogramm erzielten Ergebnisse der Umfangs- und Gewichtsreduktion sicherzustellen bzw zu verstärken. Die Klägerin habe einen Vertrag über ein spezielles Programm, das aus 110 Einheiten bestanden habe, abgeschlossen. Sie sei vor Vertragsabschluß über Inhalt und Umfang des vorgesehenen Programmes eingehend aufgeklärt worden. Sie habe dabei ihren Gesundheitszustand als gut bezeichnet und keinerlei gesundheitliche Probleme erwähnt. Als regelmäßige sportliche Betätigung habe sie Schifahren, Schwimmen und Radfahren angeführt. Sie habe sieben Behandlungen in Anspruch genommen und dadurch eine Umfangsreduktion im Ausmaß von 46 cm bzw eine entsprechende Gewichtsreduktion erzielt, dann aber das Programm vorzeitig und grundlos abgebrochen. Das vereinbarte Programm hätte von ihr ohne jedes gesundheitliche Risiko absolviert werden können. Überdies sei zwischen den Parteien der Ausschluß aller Ansprüche, insbesondere auch jener wegen Irrtums, vereinbart worden. Nur für den Fall, daß die garantierte Umfangsreduktion nicht vollständig erreicht werde, sei die Klägerin zur Rückforderung eines aliquoten Teiles des Entgeltes berechtigt. Da die Klägerin das vereinbarte Programm aber vorzeitig abgebrochen habe, stehe ihr dieser Anspruch nicht zu. Die Klägerin habe sieben Behandlungen zu je S 900 konsumiert, weshalb ein Betrag von S 6.300 keinesfalls zurückgefordert werden könne.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im wesentlichen (unter Abweisung eines Zinsenbegehrens) statt, wobei - soweit sie vom Berufungsgericht übernommen wurden - folgende Feststellungen getroffen wurden:
Die Klägerin wurde am 14.11.1994 vor Abschluß des Vertrages von einer Mitarbeiterin der Beklagten einer Figuranalyse unterzogen, die in einem Abwiegen und dem Vermessen des Umfanges an diversen Körperstellen bestand. Die Addition der von der Klägerin an 13 vermessenen Körperpunkten erwünschten Umfangsverminderung ergab 110 cm. Weiters gab die Klägerin an, daß sie von ihrem Gewicht von 85 kg 25 kg bis 30 kg verlieren möchte, was ebenfalls schriftlich festgehalten wurde. Die Frage nach dem Gesundheitszustand beantwortete die Klägerin mit gut, die Frage nach Operationen verneinte sie. Die in Punkt 6 des "Figuranalyseblattes" enthaltene Frage, welche Sport- und Trainingsart die Klägerin ausübe, beantwortete sie mit "Schifahren, Schwimmen, Radfahren". Die Frage, was sie früher schon unternommen habe, um Zentimeter loszuwerden, beantwortete sie mit "nichts Essen".
Der Klägerin wurden die Einrichtungen des Instituts der Beklagten erklärt, sie wurde darauf hingewiesen, daß sie die gewünschten Umfangs- und Gewichtsverluste nur mit der von der Beklagten angebotenen Ozontherapie sowie dem Bewegungsprogramm nach der thermopysikalischen Methode erreichen könne.
Daß die Klägerin, um abzunehmen, auch ihre Essensgewohnheiten ändern müsse, wurde nicht erwähnt und war auch nicht Gegenstand des Vertrages.
In dem von der Mitarbeiterin der Beklagten ausgefüllten Vertragsformular wurde eine Abnahmegarantie von 70 cm festgehalten und auf eine Rückzahlungsgarantie pro Zentimeter nicht erfüllter Abnahme laut § 2 der Allgemeinen Bedingungen hingewiesen. Der § 2 der Allgemeinen Bedingungen lautet wie folgt:In dem von der Mitarbeiterin der Beklagten ausgefüllten Vertragsformular wurde eine Abnahmegarantie von 70 cm festgehalten und auf eine Rückzahlungsgarantie pro Zentimeter nicht erfüllter Abnahme laut Paragraph 2, der Allgemeinen Bedingungen hingewiesen. Der Paragraph 2, der Allgemeinen Bedingungen lautet wie folgt:
"Bei einem Programm mit Rückzahlungsgarantie (Gesamtabnahme) hat die Kundin unter Ausschluß weitergehender Ansprüche das Recht auf Rückzahlung des oben angegebenen Betrages pro nicht erreichter Zentimeterabnahme, allerdings nur unter der Voraussetzung, daß die Kundin das empfohlene Übungsprogramm gewissenhaft und mindestens zweimal wöchentlich, den Anweisungen entsprechend, bis zur Beendigung des Kurses durchgeführt hat, und zwar aus welchen Gründen immer". Zwischen den Parteien wurden 110 Therapiesitzungen zu einem Gesamtpreis von S 55.000 vereinbart, wobei sich der Preis bei Zahlung bis zum 26.11.1994 auf S 51.100 verringern sollte. Der Betrag von S
51.100 wurde von der Klägerin bis zum 26.11.1994 bezahlt. Weiters wurde vermerkt, daß die Klägerin 30x das Solarium der Beklagten ohne weiteren Aufpreis benützen könne.
Erst beim ersten Therapiebesuch am 18.11.1994 wurde die Klägerin nach ihren Ernährungsgewohnheiten befragt und in der Folge darauf hingewiesen, daß eine Gewichts- und Umfangsreduktion auch eine Umstellung der Ernährungsgewohnheiten erfordere. Der Klägerin wurde auch eine Broschüre der Gesellschaft für zeitgemäße Ernährung ausgehändigt und wurde sie auf die darin enthaltenen Ernährungsempfehlungen hingewiesen.
In der Folge wurde von der Klägerin die Nahrungsaufnahme drastisch reduziert, weshalb sie im Laufe des nächsten Monats auch 2 kg an Gewicht verlor. Beim fünften Besuch wurde die Klägerin neuerlich vermessen, wobei eine gesamte Umfangsreduktion an den 13 Körperstellen von 46 cm festgestellt wurde. Diese Reduktion wäre nur aufgrund des Ozon- und Bewegungsprogrammes der Beklagten nicht erreicht worden.
Bei der von der Beklagten angebotenen Sauerstoff- bzw Ozontherapie handelt es sich um eine Begasung mit einem Ozon-Sauerstoff-Gemisch, wobei Ozon an sich giftig ist. Diese Therapie hat auf den Energieverbrauch keinen Einfluß, sie dient nicht der Zellerneuerung und führt auch nicht zur besseren Durchblutung bzw Elastizität der Haut.
Bei der thermopysikalischen Methode befindet sich die Kundin in einer auf Körperwärme aufgeheizten Plexiglaskuppel, wobei nur der Kopf nach außen ragt. Auf einer Liege werden diverse Übungen je nach dem für die Kundin ausgesuchten Programm absolviert. Die Bewegungstherapie dauert in der Regel 35 Minuten, wobei ein theoretischer Gewichtsverlust von 63 g möglich ist. Bei 110 Anwendungen errechnet sich somit ein theoretischer Gewichtsverlust von 6,9 kg.
Ein derartiger Gewichtsverlust ist allerdings nur möglich, wenn die Kalorienaufnahme der betreffenden Person während des Behandlungszeitraumes unverändert bleibt. Nach der derzeit gültigen Lehrmeinung ist bei Übergewichtigen der "Stellwert" des Hunger- bzw Sättigungszentrums im Gehirn verändert. Durch eine vermehrte Energieausgabe, wie bei der thermopysikalischen Methode, wird der Stellwert für das Eßverhalten nicht verändert, es kommt somit zu einer kompensatorisch vermehrten Kalorienaufnahme, die eine durch Bewegung bedingte vermehrte Energieausgabe zunichte macht. Ohne gleichzeitige Beeinflußung des Eßverhaltens ist somit eine Gewichtsreduktion nicht anzunehmen. Bei der Klägerin traten bei und nach den Besuchen im Institut der Beklagten Schwindelgefühle, bedingt durch das Absacken des Blutzuckerspiegels, dies wiederum bedingt durch die Bewegungstherapie, auf. Die Klägerin litt zudem an labilem Bluthochdruck, der ebenfalls zu Schwindelgefühlen im Rahmen der Bewegungstherapie führen kann. Dieses Phänomen hätte sich bei einer Verbesserung des Trainingszustandes infolge des Bewegungsprogramms gelegt.
Nach der siebenten Therapie brach die Klägerin das Behandlungsprogramm ab. Wäre ihr gesagt worden, daß zur Erreichung der versprochenen Umfangs- und Gewichtsreduktion eine Einschränkung der Nahrungsaufnahme notwendig ist, hätte sie den Vertrag nicht unterfertigt.
In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, daß die Klägerin durch die von der Mitarbeiterin der Beklagten gegebene Information, allein aufgrund der Ozon- und Bewegungstherapie sei die von ihr gewünschte Gewichtsabnahme möglich, in Irrtum geführt worden sei. Da nicht festgestellt werden könne, daß die Klägerin einen Vorteil aus den sieben Behandlungseinheiten gezogen habe - die Gewichts- und Umfangsabnahme sei Folge der von ihr eingehaltenen Fastenkur gewesen -, stünden der Beklagten keine Ansprüche zu.
Das von der Beklagten bezüglich des klagsstattgebenden Teils dieses Urteils angerufene Berufungsgericht bestätigte die angefochtene Entscheidung und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Das Berufungsgericht schloß sich der Rechtsansicht des Erstgerichtes, die Klägerin sei von der Beklagten in Irrtum geführt worden, an. Zur Frage des vertraglichen Ausschlusses der Irrtumsanfechtung gemäß § 2 der Allgemeinen Bedingungen führte es aus, daß diese Vertragsbestimmung gemäß § 937 ABGB unwirksam sei.Das Berufungsgericht schloß sich der Rechtsansicht des Erstgerichtes, die Klägerin sei von der Beklagten in Irrtum geführt worden, an. Zur Frage des vertraglichen Ausschlusses der Irrtumsanfechtung gemäß Paragraph 2, der Allgemeinen Bedingungen führte es aus, daß diese Vertragsbestimmung gemäß Paragraph 937, ABGB unwirksam sei.
Die vom Erstgericht für die Klagsstattgebung herangezogene Irrtumsanfechtung sei auch vom Vorbringen der Klägerin gedeckt. Der Irrtum der Klägerin über die Wirksamkeit der Behandlungsmethode der Beklagten und über die damit erzielbare Gewichts-(Umfangs-)Reduktion stelle einen beachtlichen Geschäftsirrtum dar, weil die Klägerin den Vertrag aufgrund der Zusicherung der Mitarbeiterin der Beklagten, daß sie keine Diät einhalten müsse und trotzdem abnehmen werde, geschlossen habe. Dieser durch die Mitarbeiterin der Beklagten veranlaßte Irrtum sei für den Abschluß des Vertrags kausal gewesen, weshalb die Klägerin zur Irrtumsanfechtung berechtigt sei.
Die erfolgreiche Anfechtung beseitige das Rechtsgeschäft mit Wirkung ex tunc. Die bereits erbrachten Leistungen seien gemäß § 877 ABGB rückzuerstatten.Die erfolgreiche Anfechtung beseitige das Rechtsgeschäft mit Wirkung ex tunc. Die bereits erbrachten Leistungen seien gemäß Paragraph 877, ABGB rückzuerstatten.
Das Berufungsgericht erachtete die ordentliche Revision für nicht zulässig, weil die Entscheidung im wesentlichen von der Lösung der Tatfrage abhänge und die Rechtsfrage in Übereinstimmung mit der Judikatur des Obersten Gerichtshofes gelöst worden sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei inhaltlich wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit dem Antrag, es dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin hat in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt, das Rechtsmittel der Beklagten zurückzuweisen, in eventu, ihm keine Folge zu geben.