Die Revision ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig:
1.1. Nach mittlerweile gefestigter neuerer Rechtsprechung ist bei Dauerschuldverhältnissen eine Auflösung mit Wirkung ex tunc bei Arglist (SZ 63/100; 2 Ob 131/97x; 6 Ob 81/99a) und in jenen Fällen, in welchen trotz des bereits eingetretenen Beginns des Dauerschuldverhältnisses keine Rückabwicklungsschwierigkeiten bestehen, möglich (JBl 1990, 321; 1 Ob 2169/96v; 2 Ob 130/97x; 6 Ob 81/99a). An diesem erstmals in der Entscheidung SZ 63/100 in Zusammenhang mit der Erschleichung der Zustimmung zu einer Bauführung ausgesprochenen Grundsatz hat der Oberste Gerichtshof in der Folge in der Entscheidung 2 Ob 131/97x zu einem Behandlungsvertrag eines „Figurinstituts" und in der Entscheidung 6 Ob 81/99a zu einem Bestandvertrag festgehalten. In der Entscheidung 2 Ob 131/97x hat der Oberste Gerichtshof auch ausgesprochen, dass unbrauchbare Leistungen nicht zu honorieren sind. Aus welchen Gründen die dargelegten allgemeinen Grundsätze bei einem Schulvertrag nicht gelten sollten, ist nicht ersichtlich.
1.2. List im Sinne des § 870 ABGB ist bewusste Täuschung und setzt daher ein für die Entstehung des Irrtums vorsätzliches Verhalten des Irreführenden voraus (RIS-Justiz RS0014821). Allerdings kann die Irreführung auch durch Unterlassung der gebotenen Aufklärung erfolgen (7 Ob 529/91). Dass Schweigen insbesondere dann Arglist beinhalten kann, wenn der Schweigende eine ihm obliegende Aufklärungspflicht unterlässt, ist allgemein anerkannt (RIS-Justiz RS0014817; vgl auch RS0087570).1.2. List im Sinne des Paragraph 870, ABGB ist bewusste Täuschung und setzt daher ein für die Entstehung des Irrtums vorsätzliches Verhalten des Irreführenden voraus (RIS-Justiz RS0014821). Allerdings kann die Irreführung auch durch Unterlassung der gebotenen Aufklärung erfolgen (7 Ob 529/91). Dass Schweigen insbesondere dann Arglist beinhalten kann, wenn der Schweigende eine ihm obliegende Aufklärungspflicht unterlässt, ist allgemein anerkannt (RIS-Justiz RS0014817; vergleiche auch RS0087570).
1.3. Wenn die Vorinstanzen in Anbetracht des Umstands, dass die Schule der Beklagten im Wiener Schulführer und auf ihrer Homepage wahrheitswidrig als M*****-Sekundarschule mit Öffentlichkeitsrecht beworben wurde, das Vorliegen von List annahmen, so ist dies nicht zu beanstanden, zumal der Beklagten bekannt war, dass ihrem Ansuchen auf Zuerkennung des Öffentlichkeitsrechts nicht nur nicht entsprochen worden war, sondern auch ein Sachbearbeiter für die Bearbeitung dieses Antrags eingesetzt wurde, der nach ihrer eigenen Einschätzung der M*****-Pädagogik und der Direktorin der Schule kritisch gegenüberstand (Urteil S 16).
1.5. Liegt aber auf Seiten der Beklagten List vor, so bedurfte es keines Eingehens auf die Frage, ob überhaupt eine Rückabwicklung der im Rahmen eines Schulvertrags erbrachten Leistungen möglich ist, reicht doch für die Rückabwicklung eines Dauerschuldverhältnisses ex tunc bereits aus, dass entweder Arglist vorliegt oder keine Rückabwicklungsschwierigkeiten auftreten. Die Ratio hinter der Bejahung der Rückabwicklung ex tunc bei Vorliegen von List ist, dass dem Handelnden nicht der Erfolg seiner Tat belassen werden soll (Rummel in Rummel, ABGB3 § 859 Rz 27). Diese Überlegung erscheint auch im vorliegenden Fall durchaus sachgerecht.1.5. Liegt aber auf Seiten der Beklagten List vor, so bedurfte es keines Eingehens auf die Frage, ob überhaupt eine Rückabwicklung der im Rahmen eines Schulvertrags erbrachten Leistungen möglich ist, reicht doch für die Rückabwicklung eines Dauerschuldverhältnisses ex tunc bereits aus, dass entweder Arglist vorliegt oder keine Rückabwicklungsschwierigkeiten auftreten. Die Ratio hinter der Bejahung der Rückabwicklung ex tunc bei Vorliegen von List ist, dass dem Handelnden nicht der Erfolg seiner Tat belassen werden soll (Rummel in Rummel, ABGB3 Paragraph 859, Rz 27). Diese Überlegung erscheint auch im vorliegenden Fall durchaus sachgerecht.
2. Wenn die Vorinstanzen die von der Beklagten erbrachten Leistungen in Anbetracht des Umstands, dass die Tochter der Klägerin die Kenntnis des Lehrstoffs nachträglich durch die Ablegung externer Prüfungen dokumentieren musste, als rechtlich wertlos einstuften, haben diese den ihnen hier zukommenden Beurteilungsspielraum nicht verlassen. Es wäre der Beklagten freigestanden, die ihr bekannte verwaltungsrechtliche Rechtslage der von ihr betriebenen Schule offenzulegen und auf Basis wahrheitsgemäßer und vollständiger Information einen Vertragsschluss mit der Klägerin herbeizuführen.
3. Damit hängt die Lösung des vorliegenden Falls nicht von Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität ab, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.3. Damit hängt die Lösung des vorliegenden Falls nicht von Rechtsfragen der in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geforderten Qualität ab, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.
4. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.4. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.