Die Revision der Beklagten ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig:Die Revision der Beklagten ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig:
Die vom Berufungsgericht bezeichneten Rechtsfragen und die in der Revision geltend gemachte Frage, ob die Klägerin berechtigt sei, ihre bei der Erstbeklagten absolvierte Ausbildung gemäß § 42 MMHmG anerkennen zu lassen, sind Fragen des Verwaltungsrechts. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0113455) ist der Oberste Gerichtshof zur Fällung grundlegender Entscheidungen auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts nicht berufen. Die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, dass die Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG die Klägerin nicht begünstigt, weil die Ausbildung der Klägerin durch die Erstbeklagte keine Berufszugangsberechtigung in Deutschland verschafft, da nach den Vorschriften des deutschen MPhG das Führen der Berufsbezeichnung „Masseur und medizinischer Bademeister" erst nach Absolvierung der staatlichen Prüfung und einer praktischen Tätigkeit in der Dauer von sechs Monaten zulässig ist, entspricht dem Standpunkt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der zuständigen österreichischen Verwaltungsbehörden; sie ist jedenfalls eine vertretbare Rechtsauffassung. Auch der Umstand, dass diese Rechtsfragen noch andere beim Erstgericht anhängige Verfahren betreffen oder ähnlich gelagerte Fälle betreffen können, bewirkt für sich allein keine erhebliche Rechtsfrage (vgl 2 Ob 117/03z).Die vom Berufungsgericht bezeichneten Rechtsfragen und die in der Revision geltend gemachte Frage, ob die Klägerin berechtigt sei, ihre bei der Erstbeklagten absolvierte Ausbildung gemäß Paragraph 42, MMHmG anerkennen zu lassen, sind Fragen des Verwaltungsrechts. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0113455) ist der Oberste Gerichtshof zur Fällung grundlegender Entscheidungen auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts nicht berufen. Die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, dass die Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG die Klägerin nicht begünstigt, weil die Ausbildung der Klägerin durch die Erstbeklagte keine Berufszugangsberechtigung in Deutschland verschafft, da nach den Vorschriften des deutschen MPhG das Führen der Berufsbezeichnung „Masseur und medizinischer Bademeister" erst nach Absolvierung der staatlichen Prüfung und einer praktischen Tätigkeit in der Dauer von sechs Monaten zulässig ist, entspricht dem Standpunkt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der zuständigen österreichischen Verwaltungsbehörden; sie ist jedenfalls eine vertretbare Rechtsauffassung. Auch der Umstand, dass diese Rechtsfragen noch andere beim Erstgericht anhängige Verfahren betreffen oder ähnlich gelagerte Fälle betreffen können, bewirkt für sich allein keine erhebliche Rechtsfrage vergleiche 2 Ob 117/03z).
Die Vorinstanzen haben den von der Klägerin mit der Erstbeklagten abgeschlossenen Ausbildungsvertrag nach seinem Wortlaut unter Berücksichtigung der allen Kursteilnehmern zugegangenen schriftlichen Unterlagen und der mündlichen Äußerungen des Zweitbeklagten und der Drittbeklagten gemäß § 914 ABGB - nach objektiven Kriterien gemessen am Empfängerhorizont (RIS-Justiz RS0014205; RS0014160; RS0044358) - ausgelegt. Sie sind dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Streitteile vereinbarten, dass die Klägerin eine Ausbildung erhalte, die geeignet sei, ohne weitere Prüfungen und praktische Arbeit eine Berufsberechtigung zur Ausübung des Berufs des „Heilmasseurs neu" nach dem MMHmG zu erreichen. Fragen der Vertragsauslegung kommt aber in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, wenn - wie hier - das Berufungsgericht den Vertrag im Einklang mit den von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ausgelegt hat (RIS-Justiz RS0042776; RS0042742).Die Vorinstanzen haben den von der Klägerin mit der Erstbeklagten abgeschlossenen Ausbildungsvertrag nach seinem Wortlaut unter Berücksichtigung der allen Kursteilnehmern zugegangenen schriftlichen Unterlagen und der mündlichen Äußerungen des Zweitbeklagten und der Drittbeklagten gemäß Paragraph 914, ABGB - nach objektiven Kriterien gemessen am Empfängerhorizont (RIS-Justiz RS0014205; RS0014160; RS0044358) - ausgelegt. Sie sind dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Streitteile vereinbarten, dass die Klägerin eine Ausbildung erhalte, die geeignet sei, ohne weitere Prüfungen und praktische Arbeit eine Berufsberechtigung zur Ausübung des Berufs des „Heilmasseurs neu" nach dem MMHmG zu erreichen. Fragen der Vertragsauslegung kommt aber in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, wenn - wie hier - das Berufungsgericht den Vertrag im Einklang mit den von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ausgelegt hat (RIS-Justiz RS0042776; RS0042742).
Nach gefestigter Rechtsprechung ist bei Dauerschuldverhältnissen eine Auflösung mit Wirkung ex tunc unter anderem in jenen Fällen möglich, in welchen trotz des bereits eingetretenen Vollzugs des Dauerschuldverhältnisses keine Rückabwicklungsschwierigkeiten bestehen (6 Ob 257/08z mwN; RIS-Justiz RS0106756). In der Entscheidung 2 Ob 131/97x hat der Oberste Gerichtshof auch ausgesprochen, dass unbrauchbare Leistungen nicht zu honorieren sind. Die Auffassung der Revisionswerber, die Leistungen der Erstbeklagten seien nicht „wertlos" gewesen, geht nicht von den Feststellungen aus. Die Ausführungen des Berufungsgerichts über die Unbrauchbarkeit der von der Erstbeklagten erbrachten Leistungen bedürfen keiner Korrektur.
Die Ausführungen der Revisionswerber unter „Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens" übersehen, dass die Erstbeklagte der Klägerin die Verschaffung der Qualifikation als „Heilmasseur neu" schuldete. Die behaupteten Feststellungsmängel aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung bestehen nicht.
Die nach den Umständen des Einzelfalls getroffene Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Klägerin eine Verletzung der Schadensminderungspflicht nicht vorzuwerfen sei und den Beklagten Fahrlässigkeit anzulasten sei, betrifft wegen deren Einzelfallabhängigkeit keine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage, weil sie jedenfalls vertretbar ist.Die nach den Umständen des Einzelfalls getroffene Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Klägerin eine Verletzung der Schadensminderungspflicht nicht vorzuwerfen sei und den Beklagten Fahrlässigkeit anzulasten sei, betrifft wegen deren Einzelfallabhängigkeit keine im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage, weil sie jedenfalls vertretbar ist.
Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei der Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei der Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Rechtsmittelbeantwortung inhaltlich die Unzulässigkeit der Revision aufgezeigt.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Rechtsmittelbeantwortung inhaltlich die Unzulässigkeit der Revision aufgezeigt.