Der gegen den Aufhebungsbeschluß gerichtete Rekurs der Beklagten ist im Ergebnis nicht berechtigt.
Soweit sich die Beklagte dagegen wendet, daß das Berufungsgericht ohne entsprechendes Parteivorbringen Erörterungen und Feststellungen zur Frage eines Kontokorrentverhältnisses aufgetragen hat, ist ihr zuzustimmen. Tatsächlich hat sich im Verfahren erster Instanz keine der Parteien auf ein Palettenkontokorrentverhältnis berufen; die einzelnen Tatbestandsmerkmale eines Kontokorrentverhältnisses im Sinne des § 355 HGB wurden nicht behauptet, nicht festgestellt und sind auch aus den Beweisergebnissen nicht zu erkennen. Ein Kontokorrentverhältnis ist nämlich nur dann anzunehmen, wenn die Parteien übereinkamen, nach einer gewissen Zeitperiode alle aus ihrer Geschäftsverbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen abzurechnen und für das sich daraus für einen von ihnen ergebende Guthaben eine von den einzelnen Posten unabhängige Forderung zu begründen; zum Wesen des Kontokorrentverhältnisses gehört, daß die beiderseitigen Leistungen vereinbarungsgemäß bis zum Abschluß der abgemachten oder durch Gesetz oder durch Handelsbrauch bestimmten Abrechnungsperiode gestundet sein sollen, weshalb sie nicht früher geltend gemacht werden dürfen und nicht früher fällig werden. Die Abrechnungen müssen regelmäßig zu bestimmten Zeiten stattfinden. Unter "regelmäßigen" Zeitabschnitten können nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur solche von gleicher Dauer verstanden werden (SZ 51/38 mwN; Schuhmacher in Straube, HGB, Rz 7 zu § 355 mwN aus der Rsp). Eine solche Kontokorrentabrede kann wie grundsätzlich jeder Vertragsschluß auch durch konkludente Handlungen zustandekommen (SZ 51/38; Schuhmacher aaO Rz 8 mwN); eine solche Vereinbarung kann auch in bezug auf Paletten oder Leergebinde getroffen werden (Thume, Kommentar zur CMR Anh IV Palettenverkehr Rz 59; 6 Ob 549/79).Soweit sich die Beklagte dagegen wendet, daß das Berufungsgericht ohne entsprechendes Parteivorbringen Erörterungen und Feststellungen zur Frage eines Kontokorrentverhältnisses aufgetragen hat, ist ihr zuzustimmen. Tatsächlich hat sich im Verfahren erster Instanz keine der Parteien auf ein Palettenkontokorrentverhältnis berufen; die einzelnen Tatbestandsmerkmale eines Kontokorrentverhältnisses im Sinne des Paragraph 355, HGB wurden nicht behauptet, nicht festgestellt und sind auch aus den Beweisergebnissen nicht zu erkennen. Ein Kontokorrentverhältnis ist nämlich nur dann anzunehmen, wenn die Parteien übereinkamen, nach einer gewissen Zeitperiode alle aus ihrer Geschäftsverbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen abzurechnen und für das sich daraus für einen von ihnen ergebende Guthaben eine von den einzelnen Posten unabhängige Forderung zu begründen; zum Wesen des Kontokorrentverhältnisses gehört, daß die beiderseitigen Leistungen vereinbarungsgemäß bis zum Abschluß der abgemachten oder durch Gesetz oder durch Handelsbrauch bestimmten Abrechnungsperiode gestundet sein sollen, weshalb sie nicht früher geltend gemacht werden dürfen und nicht früher fällig werden. Die Abrechnungen müssen regelmäßig zu bestimmten Zeiten stattfinden. Unter "regelmäßigen" Zeitabschnitten können nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur solche von gleicher Dauer verstanden werden (SZ 51/38 mwN; Schuhmacher in Straube, HGB, Rz 7 zu Paragraph 355, mwN aus der Rsp). Eine solche Kontokorrentabrede kann wie grundsätzlich jeder Vertragsschluß auch durch konkludente Handlungen zustandekommen (SZ 51/38; Schuhmacher aaO Rz 8 mwN); eine solche Vereinbarung kann auch in bezug auf Paletten oder Leergebinde getroffen werden (Thume, Kommentar zur CMR Anh römisch vier Palettenverkehr Rz 59; 6 Ob 549/79).
Wie die Beklagte zutreffend aufzeigt, fehlt es hier jedenfalls an der Festlegung regelmäßiger Zeitabschnitte, nach denen abzurechnen war.
Dennoch kommt eine Wiederherstellung des Ersturteils nicht in Frage.
Entgegen der vom Erstgericht vertretenen Ansicht kann nach der Aktenlage nicht gesagt werden, daß die Verjährungsfrist für die Palettenersatzforderung schon am 7.April 1993 begonnen hätte:
Nach Art 32 Z 1 CMR - welche Bestimmung hier gemäß § 439 a HGB anzuwenden ist - verjähren Ansprüche aus einer diesem Übereinkommen unterliegenden Beförderung - von dem hier nicht zu behandelnden Fall des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit abgesehen - in einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt nach Art 32 Z 1 lit a CMR bei teilweisem Verlust, Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist mit dem Tag der Ablieferung des Gutes; nach lit b bei gänzlichem Verlust mit dem 30.Tage nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist oder, wenn eine Lieferfrist nicht vereinbart worden ist, mit dem 60. Tage nach der Übernahme des Gutes durch den Frachtführer; nach lit c in allen anderen Fällen mit dem Ablauf einer Frist von drei Monaten nach dem Abschluß des Beförderungsvertrages. Der Tag, an dem die Verjährung beginnt, wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet.Nach Artikel 32, Ziffer eins, CMR - welche Bestimmung hier gemäß Paragraph 439, a HGB anzuwenden ist - verjähren Ansprüche aus einer diesem Übereinkommen unterliegenden Beförderung - von dem hier nicht zu behandelnden Fall des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit abgesehen - in einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt nach Artikel 32, Ziffer eins, Litera a, CMR bei teilweisem Verlust, Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist mit dem Tag der Ablieferung des Gutes; nach Litera b, bei gänzlichem Verlust mit dem 30.Tage nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist oder, wenn eine Lieferfrist nicht vereinbart worden ist, mit dem 60. Tage nach der Übernahme des Gutes durch den Frachtführer; nach Litera c, in allen anderen Fällen mit dem Ablauf einer Frist von drei Monaten nach dem Abschluß des Beförderungsvertrages. Der Tag, an dem die Verjährung beginnt, wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet.
Die von der Beklagten und dem Erstgericht herangezogene Bestimmung des Art 32 Z 1 lit c CMR stellt auf den Fall ab, daß ein Beförderungsvertrag abgeschlossen wurde, aus dem oder im Zusammenhang mit dem (SZ 49/3; RZ 1978/99; SZ 58/22; SZ 58/146 = EvBl 1986/93 ua) sich Ansprüche ergeben. Dazu wird die Auffassung vertreten, daß dabei nicht nur Zahlungsansprüche umfaßt seien; vielmehr unterlägen sämtliche Ansprüche aus einer CMR-Beförderung der Verjährung nach Art 32 CMR, insbesondere auch Herausgabeansprüche bezüglich des Gutes oder der Paletten (Demuth/Seltmann in Thume, Kommentar zur CMR, Rz 3 zu Art 32; Thume aaO Rz 57 in Anh IV - Palettenverkehr).Die von der Beklagten und dem Erstgericht herangezogene Bestimmung des Artikel 32, Ziffer eins, Litera c, CMR stellt auf den Fall ab, daß ein Beförderungsvertrag abgeschlossen wurde, aus dem oder im Zusammenhang mit dem (SZ 49/3; RZ 1978/99; SZ 58/22; SZ 58/146 = EvBl 1986/93 ua) sich Ansprüche ergeben. Dazu wird die Auffassung vertreten, daß dabei nicht nur Zahlungsansprüche umfaßt seien; vielmehr unterlägen sämtliche Ansprüche aus einer CMR-Beförderung der Verjährung nach Artikel 32, CMR, insbesondere auch Herausgabeansprüche bezüglich des Gutes oder der Paletten (Demuth/Seltmann in Thume, Kommentar zur CMR, Rz 3 zu Artikel 32,; Thume aaO Rz 57 in Anh römisch vier - Palettenverkehr).
Es mag daher zutreffen, daß der Anspruch auf Herausgabe von Paletten im Zusammenhang mit der Ausführung eines bestimmten Beförderungsvertrages innerhalb von 15 Monaten ab dem Tag des Vertragsabschlusses verjährt.
Die von der Klägerin geltend gemachte Ersatzforderung bezieht sich aber - wie sich aus der Aufschlüsselung dieser Forderung ergibt - nicht auf den Vertrag, der dem (letzten) Transport der Klägerin vom 7./8.4.1993 zugrundelag. Aus den Feststellungen ergibt sich vielmehr die Übung der Parteien, Übergabe und Rückstellung der Paletten jeweils urkundlich festzuhalten und immer wieder eine Abstimmung der Palettenanzahl zu machen, auf deren Rückstellung gerade die eine oder andere Seite Anspruch hatte. Mangels gegenteiliger Behauptungen und Feststellungen ist davon auszugehen, daß die Streitteile nicht daran gedacht haben, während der Geschäftsbeziehung einmal der anderen Partei den Gegenwert der aushaftenden Paletten in Rechnung zu stellen; vielmehr war offenbar vorgesehen, daß der Empfänger von Paletten dem anderen jeweils Paletten von gleicher Art, Güte und Menge zurückerstatten werde (vgl Thume aaO Rz 22 in Anhang IV). Da nichts anderes behauptet und festgestellt wurde, ist anzunehmen, daß die Rückgabe von Paletten gleicher Anzahl, Art und Güte jeweils zum nächstmöglichen Zeitpunkt erfolgen sollte (Thume aaO Rz 24). Weiters muß davon ausgegangen werden, daß bei Beendigung der Geschäftsbeziehung zwischen den Streitteilen die von der einen Seite geschuldeten Paletten dem anderen zurückzugeben waren, widrigenfalls - grundsätzlich - allerdings erst nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist (§ 918 ABGB) - Geldersatz verlangt werden kann (Thume aaO Rz 51).Die von der Klägerin geltend gemachte Ersatzforderung bezieht sich aber - wie sich aus der Aufschlüsselung dieser Forderung ergibt - nicht auf den Vertrag, der dem (letzten) Transport der Klägerin vom 7./8.4.1993 zugrundelag. Aus den Feststellungen ergibt sich vielmehr die Übung der Parteien, Übergabe und Rückstellung der Paletten jeweils urkundlich festzuhalten und immer wieder eine Abstimmung der Palettenanzahl zu machen, auf deren Rückstellung gerade die eine oder andere Seite Anspruch hatte. Mangels gegenteiliger Behauptungen und Feststellungen ist davon auszugehen, daß die Streitteile nicht daran gedacht haben, während der Geschäftsbeziehung einmal der anderen Partei den Gegenwert der aushaftenden Paletten in Rechnung zu stellen; vielmehr war offenbar vorgesehen, daß der Empfänger von Paletten dem anderen jeweils Paletten von gleicher Art, Güte und Menge zurückerstatten werde vergleiche Thume aaO Rz 22 in Anhang römisch vier). Da nichts anderes behauptet und festgestellt wurde, ist anzunehmen, daß die Rückgabe von Paletten gleicher Anzahl, Art und Güte jeweils zum nächstmöglichen Zeitpunkt erfolgen sollte (Thume aaO Rz 24). Weiters muß davon ausgegangen werden, daß bei Beendigung der Geschäftsbeziehung zwischen den Streitteilen die von der einen Seite geschuldeten Paletten dem anderen zurückzugeben waren, widrigenfalls - grundsätzlich - allerdings erst nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist (Paragraph 918, ABGB) - Geldersatz verlangt werden kann (Thume aaO Rz 51).
Im Gegensatz zu den Rekursausführungen ist es nicht "unbestrittene Tatsache", daß die Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien am 8. April 1993 geendet hat. Fest steht nur, daß die Klägerin bis April 1993 regelmäßig von der Beklagten beauftragt wurde und daß ihre letzte Beförderung für die Beklagte am 7./8.4.1993 stattgefunden hat. Daraus folgt aber keinesfalls - wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - eine Beendigung der Geschäftsbeziehung mit diesem Tag. Daß zwischen den Parteien ein solches Ende ihrer Zusammenarbeit ausdrücklich besprochen worden wäre, wurde weder behauptet noch festgestellt. Die Klägerin behauptete in ihrer am 8. Juli 1994 eingebrachten Klage sogar noch, sie stehe in jahrelanger Geschäftsbeziehung zur Beklagten. Diese hat auch nicht behauptet, daß die Geschäftsbeziehung schon förmlich geendet hätte.
Da nichts Gegenteiliges behauptet wurde, ist davon auszugehen, daß die Geschäftsbeziehung nur rein tatsächlich damit geendet hat, daß es die Beklagte unterlassen hat, der Klägerin auch nach dem 7.April 1993 weitere Beförderungsaufträge zu erteilen. Die Klägerin hatte daher - jedenfalls zunächst - keinen Anlaß, mit der Beklagten (auch) in bezug auf die Paletten abzurechnen, weil sie ja bei Durchführung weiterer Aufträge der Beklagten wiederum mit dem Austausch von Paletten rechnen mußte.
Den entscheidenden Schritt zur Beendigung des Geschäftsverhältnisses setzte die Klägerin selbst erst mit der Legung ihrer Rechnungen vom Dezember 1993, insbesondere auch mit der Rechnung über die Palettenschuld vom 15.Dezember 1993. Vorher war dieser Betrag - sofern im Sinn der Klagebehauptungen überhaupt eine Palettenschuld der Beklagten vorliegen sollte - nicht fällig. Eine Pflicht der Klägerin, diese Rechnung schon früher zu legen, ist nach dem Gesagten zu verneinen. Nach der allgemeinen Regel des § 1478 ABGB beginnt aber die Verjährungsfrist grundsätzlich mit der objektiven Möglichkeit der Rechtsausübung, also damit, daß der Geltendmachung des Anspruchs kein rechtliches Hindernis entgegensteht (SZ 59/34 uva; Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 2 zu § 1478). Daß bei einer unnötigen Verzögerung der Rechnungslegung der Beginn der Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt anzunehmen ist, in dem die Rechnungslegung objektiv möglich gewesen wäre (SZ 54/35; WBl 1988, 205; 1988, 207 ua; Schubert aaO Rz 5 zu § 1486) spielt hier keine Rolle, weil eine solche Verzögerung weder behauptet wurde noch aus den Feststellungen hervorgeht.Den entscheidenden Schritt zur Beendigung des Geschäftsverhältnisses setzte die Klägerin selbst erst mit der Legung ihrer Rechnungen vom Dezember 1993, insbesondere auch mit der Rechnung über die Palettenschuld vom 15.Dezember 1993. Vorher war dieser Betrag - sofern im Sinn der Klagebehauptungen überhaupt eine Palettenschuld der Beklagten vorliegen sollte - nicht fällig. Eine Pflicht der Klägerin, diese Rechnung schon früher zu legen, ist nach dem Gesagten zu verneinen. Nach der allgemeinen Regel des Paragraph 1478, ABGB beginnt aber die Verjährungsfrist grundsätzlich mit der objektiven Möglichkeit der Rechtsausübung, also damit, daß der Geltendmachung des Anspruchs kein rechtliches Hindernis entgegensteht (SZ 59/34 uva; Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 2 zu Paragraph 1478,). Daß bei einer unnötigen Verzögerung der Rechnungslegung der Beginn der Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt anzunehmen ist, in dem die Rechnungslegung objektiv möglich gewesen wäre (SZ 54/35; WBl 1988, 205; 1988, 207 ua; Schubert aaO Rz 5 zu Paragraph 1486,) spielt hier keine Rolle, weil eine solche Verzögerung weder behauptet wurde noch aus den Feststellungen hervorgeht.
Daraus ergibt sich aber, daß die Palettenforderung der Klägerin keinesfalls verjährt ist. Wollte man die Meinung vertreten, daß die (ausdrückliche oder schlüssige) Abmachung über den Palettenverkehr zwischen den Streitteilen mangels Zuordnung zu einem konkreten Beförderungsvertrag und einer bestimmten der CMR unterliegenden Beförderung nicht unter Art 32 CMR falle, dann wäre die Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 1489 ABGB) heranzuziehen. Unterstellt man aber auch einen solchen Palettenvertrag Art 32 Z 1 CMR, dann gilt zwar (außer bei grobem Verschulden) die Verjährungsfrist von einem Jahr. Die in Art 32 Z 1 lit a bis c CMR festgesetzten Zeitpunkte des Beginns der Verjährung können aber nach der Natur des hier zu beurteilenden Rechtsverhältnisses nicht herangezogen werden. Die Paletten können nicht dem Gut gleichgehalten werden, das abzuliefern war (Art 32 Z 1 lit a und b CMR); auf den Abschluß des Beförderungsvertrages (Art 32 Z 1 lit c CMR) kann nicht abgestellt werden, weil dem Palettenverkehr kein bestimmter Beförderungsvertrag zuzuordnen ist (vgl OLG Frankfurt, TranspR 1986, 354, 356).Daraus ergibt sich aber, daß die Palettenforderung der Klägerin keinesfalls verjährt ist. Wollte man die Meinung vertreten, daß die (ausdrückliche oder schlüssige) Abmachung über den Palettenverkehr zwischen den Streitteilen mangels Zuordnung zu einem konkreten Beförderungsvertrag und einer bestimmten der CMR unterliegenden Beförderung nicht unter Artikel 32, CMR falle, dann wäre die Verjährungsfrist von drei Jahren (Paragraph 1489, ABGB) heranzuziehen. Unterstellt man aber auch einen solchen Palettenvertrag Artikel 32, Ziffer eins, CMR, dann gilt zwar (außer bei grobem Verschulden) die Verjährungsfrist von einem Jahr. Die in Artikel 32, Ziffer eins, Litera a bis c CMR festgesetzten Zeitpunkte des Beginns der Verjährung können aber nach der Natur des hier zu beurteilenden Rechtsverhältnisses nicht herangezogen werden. Die Paletten können nicht dem Gut gleichgehalten werden, das abzuliefern war (Artikel 32, Ziffer eins, Litera a und b CMR); auf den Abschluß des Beförderungsvertrages (Artikel 32, Ziffer eins, Litera c, CMR) kann nicht abgestellt werden, weil dem Palettenverkehr kein bestimmter Beförderungsvertrag zuzuordnen ist vergleiche OLG Frankfurt, TranspR 1986, 354, 356).
Wendet man aber die allgemeine Verjährungsregel des § 1478 ABGB an, dann hat die Verjährungsfrist erst mit der Einforderung der Palettenschuld im Dezember 1993 zu laufen begonnen. Diese Forderung war bei Erhebung der Klage am 7.Juli 1994 daher keinesfalls verjährt.Wendet man aber die allgemeine Verjährungsregel des Paragraph 1478, ABGB an, dann hat die Verjährungsfrist erst mit der Einforderung der Palettenschuld im Dezember 1993 zu laufen begonnen. Diese Forderung war bei Erhebung der Klage am 7.Juli 1994 daher keinesfalls verjährt.
Da aber das Erstgericht keine Feststellungen darüber getroffen hat, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe eine Palettenschuld der Beklagten besteht, hat es bei der Aufhebung zu verbleiben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO. Da der Rekurs Anlaß zu einer weiteren Klärung der Rechtslage geboten hat, diente er der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO. Da der Rekurs Anlaß zu einer weiteren Klärung der Rechtslage geboten hat, diente er der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.