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Rechtssatz RS0104190

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0104190

Geschäftszahl

4Ob514/96

Entscheidungsdatum

12.03.1996

Norm

ABGB §1478
CMR Art32 Z1

Rechtssatz

Artikel 32, Ziffer eins, Litera c, CMR stellt auf den Fall ab, daß ein bestimmter Beförderungsvertrag abgeschlossen wurde, aus dem oder im Zusammenhang mit dem sich Ansprüche ergeben. Unterstellt man auch einen Palettenvertrag, bei dem während einer Geschäftsbeziehung der Empfänger von Paletten dem anderen jeweils Paletten von gleicher Art, Güte und Menge zum nächstmöglichen Zeitpunkt zurückzuerstatten hat, dem Artikel 32, Ziffer eins, CMR, dann gilt zwar (außer bei grobem Verschulden) die Verjährungsfrist von einem Jahr. Die in Artikel 32, Ziffer eins, Litera a bis c CMR festgesetzten Zeitpunkte des Beginns der Verjährung können aber nach der Natur einer solchen Vereinbarung über den Palettenverkehr nicht herangezogen werden. Die Paletten können nicht dem Gut gleichgehalten werden, das abzuliefern war (Artikel 32, Ziffer eins, Litera a und b CMR); auf den Abschluß des Beförderungsvertrages (Artikel 32, Ziffer eins, Litera c, CMR) kann nicht abgestellt werden, weil dem Palettenverkehr kein bestimmter Beförderungsvertrag zuzuordnen ist. Nach der allgemeinen Verjährungsregel des Paragraph 1478, ABGB beginnt daher die Verjährungsfrist erst mit der Einforderung der Palettenschuld zu laufen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 514/96
    Entscheidungstext OGH 12.03.1996 4 Ob 514/96
    Veröff: SZ 69/60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104190

Dokumentnummer

JJR_19960312_OGH0002_0040OB00514_9600000_001