Rechtssatz RS0034351
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034351
Entscheidungsdatum
17.08.2001
Rechtssatz
Bei einem Kontokorrentverhältnis müssen die Abrechnungen regelmäßig zu bestimmten Zeiten stattfinden. Unter "regelmäßigen" Zeitabschnitten können nur solche von gleicher Dauer verstanden werden. Von Regelmäßigkeit kann aber nicht gesprochen werden, wenn nicht in bestimmten, durch (ausdrückliche oder konkludente) Vereinbarung festgelegten Zeitabschnitten, sondern jeweils zu ungewissen Zeitpunkten abgerechnet wurde.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 518/77
Entscheidungstext OGH 04.04.1978 3 Ob 518/77
- 3 Ob 524/87
Entscheidungstext OGH 23.09.1987 3 Ob 524/87
- 4 Ob 514/96
Entscheidungstext OGH 12.03.1996 4 Ob 514/96
Veröff: SZ 69/60
- 1 Ob 83/01i
Entscheidungstext OGH 17.08.2001 1 Ob 83/01i
nur: Unter "regelmäßigen" Zeitabschnitten können nur solche von gleicher Dauer verstanden werden. (T1) Beisatz: Zum Wesen des Kontokorrents gehört es, in einjährigen oder in vertraglich festgelegten anderen Perioden einen Saldo zu ziehen, wodurch die einzelnen Positionen ihre Selbstständigkeit verlieren und fortan der sich zu Gunsten des einen oder des anderen Teils ergebende Überschuss (Saldo) als selbstständige einheitliche Größe die Verpflichtung des Schuldners darstellt, die der Kontokorrentabrede entspringt. (T2); Veröff:SZ 74/137
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0034351
Dokumentnummer
JJR_19780404_OGH0002_0030OB00518_7700000_006