Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klägerin rügt als Rechtsirrtum, hilfsweise auch als Ergebnis eines mangelhaften Berufungsverfahrens, die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß sie im Vorprozeß weder mit dem Einwand der Kontokorrentabrede noch mit der Aufrechnungseinrede durchgedrungen wäre. Für die Begründung eines Kontokorrentverhältnisses genüge die Einigung der Parteien auf Abrechnungsperioden. Da getrachtet worden sei, monatlich abzurechnen und die Abrechnung im Durchschnitt auch monatlich stattgefunden habe, sei eine Kontokorrentabrede zumindest konkludent getroffen worden.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Ein Kontokorrentverhältnis ist, wie der OGH wiederholt ausgesprochen hat, nur dann anzunehmen, wenn die Parteien übereinkamen, nach einer gewissen Zeitperiode alle aus ihrer Geschäftsverbindung entsprechenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen abzurechnen und für das sich daraus für einen von ihnen ergebende Guthaben eine von den einzelnen Posten unabhängige Forderung zu begrunden (JBl. 1970, 40; EvBl. 1975/7 u. a.). Zum Wesen des Kontokorrentverhältnisses gehört, daß die beiderseitigen Leistungen vereinbarungsgemäß bis zum Abschluß der abgemachten oder durch Gesetz oder durch Handelsbrauch bestimmten Abrechnungsperiode gestundet sein sollen, weshalb sie nicht früher geltend gemacht werden dürfen und nicht früher fällig werden (HS 1597). Das Buchen der beiderseitigen Leistungen ohne Vereinbarung einer solchen periodischen Gesamtabrechnung stellt nur eine sogenannte laufende (offene) Rechnung dar (JBl. 1970, 40 u, a.). Eine ausdrückliche Vereinbarung eines Kontokorrentverhältnisses wurde weder behauptet noch festgestellt. Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß ein Kontokorrentverhältnis auch durch konkludente Handlungen, insbesondere durch wiederholte Übersendung von Kontoauszügen und Anerkennung der Salden, begrundet werden kann (HS 1600; EvBl. 1975/7; Schlegelberger - Hefermehl, HGB[5] IV, Anm. 14 und 17 zu § 355; Godin in RGR-Komm. zum HGB[2] III, 276 Anm. 12). Die Abrechnungen müssen regelmäßig zu bestimmten Zeiten stattfinden (Schlegelberger - Hefermehl, HGB[4] III, Anm. 11; RGZ 115, 396). Unter "regelmäßigen" Zeitabschnitten können nach dem allgemeinen Sprachgebrauch "eigentümliche Bedeutung der Worte" in § 6 ABGB) nur solche von gleicher Dauer verstanden werden. Von Regelmäßigkeit im Sinne des § 355 HGB kann entgegen der Ansicht der Klägerin nicht gesprochen werden, wenn nicht in bestimmten durch (ausdrückliche oder konkludente) Vereinbarung festgelegten Zeitabschnitten, sondern jeweils nach der Rückkehr des Frachtführers Gilbert K von den für die Klägerin unternommenen Fahrten, deren Zeitpunkt ungewiß war, abgerechnet wurde. Dem Berufungsgericht ist daher beizupflichten, daß die Klägerin im Vorprozeß mit der Einrede, daß ein Kontokorrentverhältnis bestehe, nicht durchgedrungen wäre.Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Ein Kontokorrentverhältnis ist, wie der OGH wiederholt ausgesprochen hat, nur dann anzunehmen, wenn die Parteien übereinkamen, nach einer gewissen Zeitperiode alle aus ihrer Geschäftsverbindung entsprechenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen abzurechnen und für das sich daraus für einen von ihnen ergebende Guthaben eine von den einzelnen Posten unabhängige Forderung zu begrunden (JBl. 1970, 40; EvBl. 1975/7 u. a.). Zum Wesen des Kontokorrentverhältnisses gehört, daß die beiderseitigen Leistungen vereinbarungsgemäß bis zum Abschluß der abgemachten oder durch Gesetz oder durch Handelsbrauch bestimmten Abrechnungsperiode gestundet sein sollen, weshalb sie nicht früher geltend gemacht werden dürfen und nicht früher fällig werden (HS 1597). Das Buchen der beiderseitigen Leistungen ohne Vereinbarung einer solchen periodischen Gesamtabrechnung stellt nur eine sogenannte laufende (offene) Rechnung dar (JBl. 1970, 40 u, a.). Eine ausdrückliche Vereinbarung eines Kontokorrentverhältnisses wurde weder behauptet noch festgestellt. Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß ein Kontokorrentverhältnis auch durch konkludente Handlungen, insbesondere durch wiederholte Übersendung von Kontoauszügen und Anerkennung der Salden, begrundet werden kann (HS 1600; EvBl. 1975/7; Schlegelberger - Hefermehl, HGB[5] römisch vier, Anmerkung 14 und 17 zu Paragraph 355,; Godin in RGR-Komm. zum HGB[2] römisch drei, 276 Anmerkung 12). Die Abrechnungen müssen regelmäßig zu bestimmten Zeiten stattfinden (Schlegelberger - Hefermehl, HGB[4] römisch drei, Anmerkung 11; RGZ 115, 396). Unter "regelmäßigen" Zeitabschnitten können nach dem allgemeinen Sprachgebrauch "eigentümliche Bedeutung der Worte" in Paragraph 6, ABGB) nur solche von gleicher Dauer verstanden werden. Von Regelmäßigkeit im Sinne des Paragraph 355, HGB kann entgegen der Ansicht der Klägerin nicht gesprochen werden, wenn nicht in bestimmten durch (ausdrückliche oder konkludente) Vereinbarung festgelegten Zeitabschnitten, sondern jeweils nach der Rückkehr des Frachtführers Gilbert K von den für die Klägerin unternommenen Fahrten, deren Zeitpunkt ungewiß war, abgerechnet wurde. Dem Berufungsgericht ist daher beizupflichten, daß die Klägerin im Vorprozeß mit der Einrede, daß ein Kontokorrentverhältnis bestehe, nicht durchgedrungen wäre.
Die Revision ist auch mit der Ansicht, daß es sich bei den dem Frachtführer gewährten "Barvorschüssen" nicht um Vorauszahlungen gehandelt habe, nicht im Recht. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch können unter Vorschuß alle Vorausleistungen verstanden werden. Unter den Begriff des Vorschusses fällt insbesondere die antizipierte Leistung in Erwartung einer Gegenleistung (Schey, Die Obligationsverhältnisse des Österr. Allgemeinen Privatrechts, 48 f.; vgl. auch Schlegelberger - Hefermehl, HGB[5] IV, Anm. 17 zu § 354). Einen Vorschuß kann der Gläubiger vor Fälligkeit, ja selbst vor Entstehung der Schuld gewähren (Schey a. a. O.; Ehrenzweig, System[2] II/1, 401 f.). Er tilgt damit einen entsprechenden Teil der Schuld im voraus (Ehrenzweig a. a. O.). Der hier entwickelte und auch vom Berufungsgericht verwendete Begriff des Vorschusses ist nicht dem § 354 Abs. 2 HGB entnommen, er wurde mit Hilfe des allgemeinen Sprachgebrauches gewonnen, auf den auch die Entscheidung SZ 28/166 bei der Auslegung dieser Bestimmung zurückgreifen mußte, da das Handelsgesetzbuch selbst den Begriff des Vorschusses nicht umschreibt. Der Vorschuß ist nach der Absicht der Parteien weder Darlehen (Ehrenzweig a. a. O.) noch Sicherheitsleistung. Die Klägerin bringt in der Revision selbst sinngemäß vor, daß sie Gilbert K die "Barvorschüsse" in Erwartung der Verrechnung auf die künftigen Frachtforderungen gewährt habe. Es kann daher keinem Zweifel unterliegen, daß es sich bei diesen Vorschüssen um Vorauszahlungen auf die Erfüllung der Frachtverträge gehandelt habe. Der Vorschuß wird, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, von der Forderung abgerechnet und nicht gegen sie aufgerechnet (Ehrenzweig a. a. O.; vgl. auch Heller - Berger - Stix in Neumann - Lichtblau, EO[4], 2102). Das Ergebnis ist allerdings in beiden Fällen dasselbe. Für die Revision ist damit aus Gründen, die noch darzulegen sein werden, nichts gewonnen.Die Revision ist auch mit der Ansicht, daß es sich bei den dem Frachtführer gewährten "Barvorschüssen" nicht um Vorauszahlungen gehandelt habe, nicht im Recht. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch können unter Vorschuß alle Vorausleistungen verstanden werden. Unter den Begriff des Vorschusses fällt insbesondere die antizipierte Leistung in Erwartung einer Gegenleistung (Schey, Die Obligationsverhältnisse des Österr. Allgemeinen Privatrechts, 48 f.; vergleiche auch Schlegelberger - Hefermehl, HGB[5] römisch vier, Anmerkung 17 zu Paragraph 354,). Einen Vorschuß kann der Gläubiger vor Fälligkeit, ja selbst vor Entstehung der Schuld gewähren (Schey a. a. O.; Ehrenzweig, System[2] II/1, 401 f.). Er tilgt damit einen entsprechenden Teil der Schuld im voraus (Ehrenzweig a. a. O.). Der hier entwickelte und auch vom Berufungsgericht verwendete Begriff des Vorschusses ist nicht dem Paragraph 354, Absatz 2, HGB entnommen, er wurde mit Hilfe des allgemeinen Sprachgebrauches gewonnen, auf den auch die Entscheidung SZ 28/166 bei der Auslegung dieser Bestimmung zurückgreifen mußte, da das Handelsgesetzbuch selbst den Begriff des Vorschusses nicht umschreibt. Der Vorschuß ist nach der Absicht der Parteien weder Darlehen (Ehrenzweig a. a. O.) noch Sicherheitsleistung. Die Klägerin bringt in der Revision selbst sinngemäß vor, daß sie Gilbert K die "Barvorschüsse" in Erwartung der Verrechnung auf die künftigen Frachtforderungen gewährt habe. Es kann daher keinem Zweifel unterliegen, daß es sich bei diesen Vorschüssen um Vorauszahlungen auf die Erfüllung der Frachtverträge gehandelt habe. Der Vorschuß wird, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, von der Forderung abgerechnet und nicht gegen sie aufgerechnet (Ehrenzweig a. a. O.; vergleiche auch Heller - Berger - Stix in Neumann - Lichtblau, EO[4], 2102). Das Ergebnis ist allerdings in beiden Fällen dasselbe. Für die Revision ist damit aus Gründen, die noch darzulegen sein werden, nichts gewonnen.
Hingegen wendet sich die Revision mit Recht gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß es sich auch bei den Zahlungen der Klägerin an die Gläubiger des Gilbert K um Vorauszahlungen an diesen gehandelt habe, die von den Forderungen des Frachtführers abzurechnen seien. Unter Zahlung ist nach §§ 1412 ff. ABGB die an den Gläubiger selbst oder dessen zum Empfang geeigneten Machthaber geleistete Zahlung zu verstehen. Dasselbe muß auch für Vorauszahlungen gelten. Allfällige Ansprüche der Klägerin gegen den Zedenten Gilbert K auf Ersatz der von ihr zur Befriedigung seiner Gläubiger aufgewendeten Beträge, auf welchem Rechtsgrund sie auch immer beruhen mögen (in Betracht kämen beispielsweise die Rechtsgrunde der §§ 1014, 1035 ff., 1422 f. ABGB), wären daher als Gegenforderungen anzusehen, mit denen die Klägerin unter den Voraussetzungen der §§ 1438 ff. ABGB gegen die Forderungen des Zessionars hätte aufrechnen können.Hingegen wendet sich die Revision mit Recht gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß es sich auch bei den Zahlungen der Klägerin an die Gläubiger des Gilbert K um Vorauszahlungen an diesen gehandelt habe, die von den Forderungen des Frachtführers abzurechnen seien. Unter Zahlung ist nach Paragraphen 1412, ff. ABGB die an den Gläubiger selbst oder dessen zum Empfang geeigneten Machthaber geleistete Zahlung zu verstehen. Dasselbe muß auch für Vorauszahlungen gelten. Allfällige Ansprüche der Klägerin gegen den Zedenten Gilbert K auf Ersatz der von ihr zur Befriedigung seiner Gläubiger aufgewendeten Beträge, auf welchem Rechtsgrund sie auch immer beruhen mögen (in Betracht kämen beispielsweise die Rechtsgrunde der Paragraphen 1014, 1035, ff., 1422 f. ABGB), wären daher als Gegenforderungen anzusehen, mit denen die Klägerin unter den Voraussetzungen der Paragraphen 1438, ff. ABGB gegen die Forderungen des Zessionars hätte aufrechnen können.
Das gegenseitige Zusammentreffen aufrechenbarer Gegenforderungen führt nicht schon deren Aufhebung herbei, sondern gibt erst das Recht, durch Hinweis auf eine bereits vollzogene Aufrechnung (Schuldtilgungseinwand) oder durch Aufrechnungseinrede auf Aufrechnung zu dringen (RZ 1973/85; EvBl. 1972/187 u. v. a.). Der Beklagte hat im Vorprozeß als Vertreter der nunmehrigen Klägerin lediglich vorgebracht (9 Cg 69/72 des Landesgerichtes Linz), daß nach dem Inhalt der Vereinbarung die 50%ige abzuführende Quote "von den Rechnungsbeträgen... aus dem Erlös" zu errechnen gewesen sei und daß infolge der zahlreichen Vorschüsse für Reparaturen und Fahrtkosten und wegen des Eintrittes Fälligkeit erst nach Rechnungslegung sich somit selbst für den Fall der Richtigkeit der Zession ein Anspruch der Firma Josef A von höchstens 200 000 S ergebe. In diesem Vorbringen konnte, wie der OGH bereits in seiner im Vorprozeß gefällten Entscheidung 2 Ob 217/73 ausgeführt hat, weder die Behauptung einer bereits vollzogenen Aufrechnung noch eine prozessuale Aufrechnung mit der Gegenforderung erblickt werden. Wenn auch für die prozessuale Aufrechnungseinrede eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben ist, so muß sie doch eindeutig erkennbar sein. Es müßte jedenfalls die Gegenforderung, die zur Aufrechnung verwendet werden soll, auch der Höhe nach klar bezeichnet werden.
In Lehre und Rechtsprechung wird anerkannt, daß künftige Forderungen abgetreten werden können, wenn sie nach dem Rechtsgrund und der Person des Schuldners hinlänglich bestimmt sind (Ehrenzweig, System[2] II/1, 257; SZ 41/57 u. a.). Die Abtretung ist dann durch die Entstehung der Forderung bedingt (SZ 44/108). Solange die Forderung nicht entstanden ist, kann ihre Tilgung durch Aufrechnung nicht erfolgen. In den Sonderfällen der Abtretung künftiger Forderungen ist daher, wie der OGH in der Entscheidung RZ 1961, 103 = HS 683, ausgesprochen hat, die Aufrechenbarkeit von Gegenforderungen nicht auf den Zeitpunkt der Abtretung bzw. der Verständigung von der Abtretung, sondern auf den Zeitpunkt der Entstehung der Forderung abzustellen, da sonst durch die Zession eine vom Gesetz nicht gewollte Schlechterstellung des Schuldners eintreten würde. Dieser könnte nämlich auch gegenüber dem Zedenten jedenfalls die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Gegenforderungen aufrechnen (ebenso die nicht veröffentlichte Entscheidung 5 Ob 321/63). Die Klägerin hätte somit ihre Forderungen auf Ersatz jener Beträge, die sie zur Befriedigung von Gläubigern des Gilbert K aufgewendet hat, gegen die abgetretenen, aber erst später entstandenen Frachtforderungen des Zedenten aufrechnen können. Die Erhebung der Aufrechnungseinrede im Vorprozeß hätte also zur teilweisen Abweisung des Zahlungsbegehrens der Zessionarin geführt und in diesem Umfange die eingetretene Schädigung der Klägerin verhindert. Dennoch besteht aus nachstehenden Erwägungen keine Schadenersatzpflicht des Beklagten. Ein Rechtsanwalt haftet seiner Partei gegenüber für Unkenntnis der Gesetze sowie einhelliger Lehre und Rechtsprechung (Fenzl in ÖJZ 1951, 400; EvBl. 1963/336; JBl. 1972, 426; JBl. 1973, 38), aber nicht für jede unrichtige Auslegung (EvBl. 1972/124) und nicht für den Mangel außergewöhnlicher Kenntnisse und außergewöhnlichen Fleißes (Feil - Langer, Die Berufshaftung der Rechtsanwälte und Notare nach österr. Recht, 16; SZ 34/153). Auch von einem Rechtsanwalt können nur Fleiß und Kenntnisse verlangt werden, die seine Fachgenossen gewöhnlich haben (Feil - Langer a. a. O., NotZ 1969, 43). Nach den Bestimmungen der §§ 1438, 1441, 1442 in Verbindung mit § 1395 ABGB kann mit Forderungen des Schuldners gegen den Zedenten, die nach der Verständigung von der Abtretung entstanden sind, nicht aufgerechnet werden (vgl. Gschnitzer in Klang, ABGB[2] VI,523; SZ 36/40 u. a.). Der Sonderfall der Aufrechnung bei Abtretung künftiger Forderungen ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt und wird in den Standardwerken zum österreichischen Privatrecht nicht erörtert. Der OGH konnte sich für die in den erwähnten Entscheidungen vertretene Auffassung weder auf eine Lehrmeinung berufen noch auf Präjudikate stützen. Die in RZ 1961, 103, veröffentlichte Entscheidung ist im übrigen in der Großen Manz- Ausgabe des ABGB von Kapfer nicht bei den §§ 1438, 1441, 1442 ABGB, die die Gegenseitigkeit als Voraussetzung der Aufrechnung regeln, sondern zu § 1439 zitiert. Ein weiterer Hinweis findet sich bei § 1395 ABGB. Die Frage der Aufrechnung bei Vorauszession ist also eine Auslegungsfrage, zu der es weder eine einhellige Lehre noch eine gesicherte Judikatur gab. Bei diesen Umständen kann einem Rechtsanwalt die Fehlbeurteilung dieser Frage infolge unrichtiger Gesetzesauslegung nicht zum Vorwurf gemacht werden. Die Haftung des Beklagten für den durch die Unterlassung der prozessualen Aufrechnungseinrede im Vorprozeß verursachten Schaden ist daher, da auch ein Rechtsanwalt, wie bereits erwähnt, nur für den Mangel an Kenntnissen und Fleiß einzustehen hat, zu verneinen. Die zur Frage der Aufrechnung der Vorauszession angestellten Erwägungen gelten auch für die Beurteilung des Problems der Anrechnung von Vorauszahlungen auf die künftigen Forderungen. Auch dazu fehlt eine ausdrückliche Regelung im ABGB. Dieses bestimmt im § 1396 ABGB, daß der Schuldner nach Verständigung von der Zession nicht mehr mit schuldbefreiender Wirkung an den Zedenten zahlen kann. Dieses Problem wurde, soweit übersehbar, bisher in den Kommentaren und Lehrbüchern zum ABGB nicht behandelt. Rechtsprechung zu diesem Problem fehlt überhaupt. Zusammenfassend ist daher zu wiederholen, daß eine Schadenersatzpflicht des Beklagten zu verneinen ist, da ihm Unkenntnis der Gesetze sowie einer einhelligen Lehre und Rechtsprechung nicht vorgeworfen werden kann.In Lehre und Rechtsprechung wird anerkannt, daß künftige Forderungen abgetreten werden können, wenn sie nach dem Rechtsgrund und der Person des Schuldners hinlänglich bestimmt sind (Ehrenzweig, System[2] II/1, 257; SZ 41/57 u. a.). Die Abtretung ist dann durch die Entstehung der Forderung bedingt (SZ 44/108). Solange die Forderung nicht entstanden ist, kann ihre Tilgung durch Aufrechnung nicht erfolgen. In den Sonderfällen der Abtretung künftiger Forderungen ist daher, wie der OGH in der Entscheidung RZ 1961, 103 = HS 683, ausgesprochen hat, die Aufrechenbarkeit von Gegenforderungen nicht auf den Zeitpunkt der Abtretung bzw. der Verständigung von der Abtretung, sondern auf den Zeitpunkt der Entstehung der Forderung abzustellen, da sonst durch die Zession eine vom Gesetz nicht gewollte Schlechterstellung des Schuldners eintreten würde. Dieser könnte nämlich auch gegenüber dem Zedenten jedenfalls die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Gegenforderungen aufrechnen (ebenso die nicht veröffentlichte Entscheidung 5 Ob 321/63). Die Klägerin hätte somit ihre Forderungen auf Ersatz jener Beträge, die sie zur Befriedigung von Gläubigern des Gilbert K aufgewendet hat, gegen die abgetretenen, aber erst später entstandenen Frachtforderungen des Zedenten aufrechnen können. Die Erhebung der Aufrechnungseinrede im Vorprozeß hätte also zur teilweisen Abweisung des Zahlungsbegehrens der Zessionarin geführt und in diesem Umfange die eingetretene Schädigung der Klägerin verhindert. Dennoch besteht aus nachstehenden Erwägungen keine Schadenersatzpflicht des Beklagten. Ein Rechtsanwalt haftet seiner Partei gegenüber für Unkenntnis der Gesetze sowie einhelliger Lehre und Rechtsprechung (Fenzl in ÖJZ 1951, 400; EvBl. 1963/336; JBl. 1972, 426; JBl. 1973, 38), aber nicht für jede unrichtige Auslegung (EvBl. 1972/124) und nicht für den Mangel außergewöhnlicher Kenntnisse und außergewöhnlichen Fleißes (Feil - Langer, Die Berufshaftung der Rechtsanwälte und Notare nach österr. Recht, 16; SZ 34/153). Auch von einem Rechtsanwalt können nur Fleiß und Kenntnisse verlangt werden, die seine Fachgenossen gewöhnlich haben (Feil - Langer a. a. O., NotZ 1969, 43). Nach den Bestimmungen der Paragraphen 1438, 1441, 1442, in Verbindung mit Paragraph 1395, ABGB kann mit Forderungen des Schuldners gegen den Zedenten, die nach der Verständigung von der Abtretung entstanden sind, nicht aufgerechnet werden vergleiche Gschnitzer in Klang, ABGB[2] römisch sechs,523; SZ 36/40 u. a.). Der Sonderfall der Aufrechnung bei Abtretung künftiger Forderungen ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt und wird in den Standardwerken zum österreichischen Privatrecht nicht erörtert. Der OGH konnte sich für die in den erwähnten Entscheidungen vertretene Auffassung weder auf eine Lehrmeinung berufen noch auf Präjudikate stützen. Die in RZ 1961, 103, veröffentlichte Entscheidung ist im übrigen in der Großen Manz- Ausgabe des ABGB von Kapfer nicht bei den Paragraphen 1438, 1441, 1442, ABGB, die die Gegenseitigkeit als Voraussetzung der Aufrechnung regeln, sondern zu Paragraph 1439, zitiert. Ein weiterer Hinweis findet sich bei Paragraph 1395, ABGB. Die Frage der Aufrechnung bei Vorauszession ist also eine Auslegungsfrage, zu der es weder eine einhellige Lehre noch eine gesicherte Judikatur gab. Bei diesen Umständen kann einem Rechtsanwalt die Fehlbeurteilung dieser Frage infolge unrichtiger Gesetzesauslegung nicht zum Vorwurf gemacht werden. Die Haftung des Beklagten für den durch die Unterlassung der prozessualen Aufrechnungseinrede im Vorprozeß verursachten Schaden ist daher, da auch ein Rechtsanwalt, wie bereits erwähnt, nur für den Mangel an Kenntnissen und Fleiß einzustehen hat, zu verneinen. Die zur Frage der Aufrechnung der Vorauszession angestellten Erwägungen gelten auch für die Beurteilung des Problems der Anrechnung von Vorauszahlungen auf die künftigen Forderungen. Auch dazu fehlt eine ausdrückliche Regelung im ABGB. Dieses bestimmt im Paragraph 1396, ABGB, daß der Schuldner nach Verständigung von der Zession nicht mehr mit schuldbefreiender Wirkung an den Zedenten zahlen kann. Dieses Problem wurde, soweit übersehbar, bisher in den Kommentaren und Lehrbüchern zum ABGB nicht behandelt. Rechtsprechung zu diesem Problem fehlt überhaupt. Zusammenfassend ist daher zu wiederholen, daß eine Schadenersatzpflicht des Beklagten zu verneinen ist, da ihm Unkenntnis der Gesetze sowie einer einhelligen Lehre und Rechtsprechung nicht vorgeworfen werden kann.