Rechtssatz RS0062280
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062280
Geschäftszahl
5Ob167/70; 6Ob214/73; 1Ob80/74; 4Ob548/76; 3Ob518/77; 5Ob547/82; 1Ob683/83; 6Ob652/87
Entscheidungsdatum
08.10.1987
Rechtssatz
Voraussetzung einer Kontokorrentvereinbarung ist die zumindest tatsächlich erfolgte regelmäßige Abrechnung. Ohne diese regelmäßige Abrechnung handelt es sich um eine laufende Verrechnung, wenn im Rahmen einer langfristigen Geschäftsverbindung der Käufer auf die ihm gelieferten Waren stets nur Abschlagszahlungen leistet und er vom Verkäufer bloß laufend buchmäßig mit den Kaufpreisen belastet und mit den Teilzahlungen erkannt wird. Die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen werden damit zu unselbständigen Posten der laufenden Verrechnung. Die einzelnen Kaufpreisforderungen werden in einem solchen Fall erst mit der Bekanntgabe des Saldos der laufenden Verrechnung zur Zahlung fällig. Es genügt auch die Bekanntgabe des ungefähren Saldos, wenn der Schuldner damit einverstanden ist.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 167/70
Entscheidungstext OGH 21.10.1970 5 Ob 167/70
Veröff: SZ 43/183 = JBl 1971,523
- 6 Ob 214/73
Entscheidungstext OGH 25.10.1973 6 Ob 214/73
- 1 Ob 80/74
Entscheidungstext OGH 02.05.1974 1 Ob 80/74
nur: Voraussetzung einer Kontokorrentvereinbarung ist die zumindest tatsächlich erfolgte regelmäßige Abrechnung. (T1) Veröff: EvBl 1975/7 S 18
- 4 Ob 548/76
Entscheidungstext OGH 25.05.1976 4 Ob 548/76
nur T1
- 3 Ob 518/77
Entscheidungstext OGH 04.04.1978 3 Ob 518/77
Auch; nur T1
- 5 Ob 547/82
Entscheidungstext OGH 26.04.1983 5 Ob 547/82
nur: Voraussetzung einer Kontokorrentvereinbarung ist die zumindest tatsächlich erfolgte regelmäßige Abrechnung. Ohne diese regelmäßige Abrechnung handelt es sich um eine laufende Verrechnung, wenn im Rahmen einer langfristigen Geschäftsverbindung der Käufer auf die ihm gelieferten Waren stets nur Abschlagszahlungen leistet und er vom Verkäufer bloß laufend buchmäßig mit den Kaufpreisen belastet und mit den Teilzahlungen erkannt wird. Die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen werden damit zu unselbständigen Posten der laufenden Verrechnung. Die einzelnen Kaufpreisforderungen werden in einem solchen Fall erst mit der Bekanntgabe des Saldos der laufenden Verrechnung zur Zahlung fällig. (T2) Beisatz: Einigung über die Fälligkeit durch Entgegennahme der über den Saldo ausgestellten Rechnung. (T3)
- 1 Ob 683/83
Entscheidungstext OGH 21.09.1983 1 Ob 683/83
nur T2
- 6 Ob 652/87
Entscheidungstext OGH 08.10.1987 6 Ob 652/87
nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0062280
Dokumentnummer
JJR_19701021_OGH0002_0050OB00167_7000000_002