Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei begehrte mit ihrer am 6.September 1984 eingebrachten, als "Saldoklage aus Gütertransporten" bezeichneten Klage einen Betrag von S 457.155,12 samt 10,5 % Zinsen seit 25.4.1984 und 20 % Umsatzsteuer aus den Zinsen. Sie brachte vor, die Streitteile stünden in laufender Geschäftsverbindung. Der Saldo resultiere aus Ausgangsrechnungen der klagenden Partei unter Berücksichtigung von Gegenrechnungen der beklagten Partei im Zusammenhang mit Schadensbelastungen. In der Verhandlungstagsatzung vom 9.10.1984 (ON 3) brachte die klagende Partei vor, der Klagsbetrag setze sich aus drei Rechnungen über S 57.500, S 12.500 und S 2.500 zusammen. Hiezu kämen noch ungerechtfertigte Belastungen durch Rechnungen der beklagten Partei vom 6.7.1983 über einen Unfallsschaden von S 365.847,44, vom 6.7.1983 für Bearbeitungsgebühr im Zusammenhang mit diesem Unfallsschaden von S 5.000 und vom 24.10.1983 für Sollkosten von S 13.807,68. Diese Belastungen ergäben sich aus einem Transportunfall in der Türkei vom 1.11.1982. Die klagende Partei sei damals Frachtführer der beklagten Partei gewesen. Den Fahrzeuglenker treffe jedoch kein Verschulden am Unfall. Die beklagte Partei wendete ein, der Unfall sei für die klagende Partei kein unabwendbares Ereignis im Sinne des Art.17 Abs 2 CMR gewesen. Die beklagte Partei habe daher Anspruch auf Schadenersatz, Überweisungskosten, Zollkosten, sonstige Spesen und Bearbeitungsgebühren, überdies habe die klagende Partei keinen Anspruch auf Bezahlung der Frachtkosten und des Entgeltes für Stehtage.Die klagende Partei begehrte mit ihrer am 6.September 1984 eingebrachten, als "Saldoklage aus Gütertransporten" bezeichneten Klage einen Betrag von S 457.155,12 samt 10,5 % Zinsen seit 25.4.1984 und 20 % Umsatzsteuer aus den Zinsen. Sie brachte vor, die Streitteile stünden in laufender Geschäftsverbindung. Der Saldo resultiere aus Ausgangsrechnungen der klagenden Partei unter Berücksichtigung von Gegenrechnungen der beklagten Partei im Zusammenhang mit Schadensbelastungen. In der Verhandlungstagsatzung vom 9.10.1984 (ON 3) brachte die klagende Partei vor, der Klagsbetrag setze sich aus drei Rechnungen über S 57.500, S 12.500 und S 2.500 zusammen. Hiezu kämen noch ungerechtfertigte Belastungen durch Rechnungen der beklagten Partei vom 6.7.1983 über einen Unfallsschaden von S 365.847,44, vom 6.7.1983 für Bearbeitungsgebühr im Zusammenhang mit diesem Unfallsschaden von S 5.000 und vom 24.10.1983 für Sollkosten von S 13.807,68. Diese Belastungen ergäben sich aus einem Transportunfall in der Türkei vom 1.11.1982. Die klagende Partei sei damals Frachtführer der beklagten Partei gewesen. Den Fahrzeuglenker treffe jedoch kein Verschulden am Unfall. Die beklagte Partei wendete ein, der Unfall sei für die klagende Partei kein unabwendbares Ereignis im Sinne des Artikel 17, Absatz 2, CMR gewesen. Die beklagte Partei habe daher Anspruch auf Schadenersatz, Überweisungskosten, Zollkosten, sonstige Spesen und Bearbeitungsgebühren, überdies habe die klagende Partei keinen Anspruch auf Bezahlung der Frachtkosten und des Entgeltes für Stehtage.
In der Verhandlungstagsatzung vom 13.12.1984 (ON 6), zu der mehrere der geladenen Personen nicht erschienen waren, erklärte der Vertreter der klagenden Partei, er werde dem Gericht im kurzen Wege bekanntgeben, wann die beantragten Zeugen zur Verfügung stünden und eine ziffernmäßige Abstimmung mit der beklagten Partei erfolgt sei. Das Erstgericht urgierte diese Erledigung am 20.2.1985 telefonisch und am 15.3.1985 schriftlich und trug der klagenden Partei mit Beschluß vom 10.6.1985 (ON 7) auf, binnen 14 Tagen bekanntzugeben, wann die beantragten Zeugen zur Streitverhandlung zureisen könnten und ob die ziffernmäßige Abstimmung der Konten bereits erfolgt sei, widrigenfalls das Verfahren nur über einen weiteren Parteienantrag fortgesetzt werden würde. Die klagende Partei reagierte auch auf diesen, ihrem Vertreter am 13.6.1985 zugestellten, Beschluß nicht. Mit einem am 7.3.1986 eingebrachten Schriftsatz (ON 8) beantragte die beklagte Partei die Fortsetzung des Verfahrens und wendete Verjährung ein.
Die klagende Partei brachte hiezu vor, zwischen den Buchhaltungskräften der Streitteile habe eine Abstimmung der Postenlisten stattgefunden, die ergeben habe, daß unter der Voraussetzung, daß die eingewendeten Forderungen der beklagten Partei nicht zu Recht bestünden, der Klagssaldo zu Recht bestehe. Die Streitteile hätten wechselseitig untereinander Transporte durchgeführt. Bei der klagenden Partei sei für die beklagte Partei ein sogenanntes Kundenkonto geführt worden, in dem die Geschäfte aufschienen, in denen die beklagte Partei Auftraggeber und die klagende Partei Frachtführer gewesen seien. Weiters sei ein sogenanntes Lieferantenkonto für den umgekehrten Vorgang geführt worden. Die Gutschriften bzw. Belastungen seien wechselseitig übertragen worden, die einzelnen Forderungen hätten durch den Bestand eines faktischen Kontokorrentverhältnisses ihre Selbständigkeit verloren. Verjährung sei aus diesem Grunde nicht eingetreten.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:
Die klagende Partei erteilte der beklagten Partei am 15.9.1982 den Auftrag zur Durchführung von Transporten von der Firma John D*** in Mannheim in die Türkei. Am 1.11.1982 wurde die Ware am Transport bei einem Unfall in der Türkei beschädigt (das Erstgericht traf genaue Feststellungen über den Unfallshergang). Die beschädigte Ware, deren Annahme die Empfängerin verweigerte, wurde offenbar von einem türkischen Frächter nach Mannheim zurücktransportiert. Am 22.11.1982 legte die klagende Partei Rechnungen für die vereinbarten Transportkosten im Betrag von S 57.500 und über fünf Stehtage in der Höhe von S 12.500. Am 18.Oktober 1983 legte die klagende Partei eine Rechnung über S 2.500 "für einen Stehtag vom 3. bis 5.10.1983". Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das Erstgericht aus, die Leistung entsprechend dieser Rechnung habe nicht als erwiesen angenommen werden können. Sämtliche Rechnungen tragen den Aufdruck, daß der Rechnungsbetrag sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig ist und ansonsten bankmäßige Zinsen zu bezahlen sind. Am 6.7.1983 richtete die beklagte Partei an die klagende Partei Rechnungen über die Reparaturkosten der Firma John D*** einschließlich Überweisungsspesen in der Höhe von S 365.847,44 und über verschiedene Gebühren und Spesen für die Erledigung des Schadensfalles von S 5.000 und erklärte, die beklagte Partei hiemit zu belasten. Am 24.10.1983 stellte die beklagte Partei der klagenden Partei die anläßlich der Zolleinlagerung in der Türkei entstandenen Zollgebühren von umgerechnet S 13.807,68 in Rechnung. Zu diesem Zeitpunkt bestanden Forderungen der klagenden Partei gegenüber der beklagten Partei für die Durchführung von Transporten zumindest in der Höhe der genannten Rechnungen. Die von der klagenden Partei für Transportleistungen für die beklagte Partei erstellten Rechnungen und Forderungen werden auf einem Kundenkonto der klagenden Partei verbucht. Wenn es zu Forderungen der beklagten Partei gegenüber der klagenden Partei, z.B. aus Rückbelastungen oder für Zollabfertigungskosten kam, wurden diese in ein bei der klagenden Partei für die beklagte Partei geführtes Lieferantenkonto verbucht. Es bestand keine Vereinbarung, in bestimmten Zeitabständen abzurechnen und den jeweils offenen Saldo auszugleichen, sondern es hat die klagende Partei je nach Fälligkeit der Rechnungen diese nach verschiedenen Mahnstufen eingemahnt und damit eingefordert. Am 7.1.1985 hat zwischen Christine S***, der Buchhalterin der klagenden Partei und Frau R***, der Buchhalterin der beklagten Partei, eine telefonische Kontoabstimmung stattgefunden, die ergeben hat, daß die Kontodifferenz genau in der Höhe des Klagsbetrages besteht.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, auf den Transport, bei dem der Schaden eingetreten sei, sei das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßenverkehr (CMR) anzuwenden, weil entsprechend Art.1 Abs 1 CMR der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort laut Vertrag in zwei verschiedenen Staaten lägen, von denen mindestens einer Vertragsstaat sei, nämlich die Bundesrepublik Deutschland. Die klagende Partei habe die vereinbarten Transportleistungen durchgeführt, es seien auch Stehtage entstanden, sodaß zu prüfen sei, ob die klagende Partei für alle aus dem Unfall erwachsenen Schäden am Frachtgut einzustehen habe. Nach dem festgestellten Sachverhalt habe sich der Unfall als unabwendbares Ereignis im Sinne des Art.17 Abs 2 CMR dargestellt. Die klagende Partei habe daher den Entlastungsbeweis erbracht, weshalb die Gegenansprüche der beklagten Partei unbeachtlich seien. Die beklagte Partei habe aber zu Recht den Verjährungseinwand erhoben. Auf die Rechnung vom 18.10.1983 sei hiebei nicht Bedacht zu nehmen, weil der materielle Bestand dieser Forderung nicht erwiesen sei. Die letzte Rechnung auf der Mahnung vom 5.5.1983 (Beilage J) stamme vom 1.3.1983, sodaß die Rechnungsforderungen, gegenüber denen die beklagte Partei ihre Ansprüche aufgerechnet habe, vor diesem Zeitpunkt lägen. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 Z 1 ABGB sei daher am 1.3.1986 abgelaufen. Die klagende Partei habe das Verfahren nicht gehörig fortgesetzt. Ein ausdrücklich oder stillschweigend vereinbartes Kontokorrentverhältnis liege nicht vor. Durch die Mahnungen der klagenden Partei an die beklagte Partei mit verschiedenen Fälligkeitszeitpunkten, die sich an den Rechnungsdaten orientierten, ergäbe sich, daß von einer Stundung bis zu einem Abrechnungszeitpunkt keine Rede sein könne.Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, auf den Transport, bei dem der Schaden eingetreten sei, sei das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßenverkehr (CMR) anzuwenden, weil entsprechend Artikel eins, Absatz eins, CMR der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort laut Vertrag in zwei verschiedenen Staaten lägen, von denen mindestens einer Vertragsstaat sei, nämlich die Bundesrepublik Deutschland. Die klagende Partei habe die vereinbarten Transportleistungen durchgeführt, es seien auch Stehtage entstanden, sodaß zu prüfen sei, ob die klagende Partei für alle aus dem Unfall erwachsenen Schäden am Frachtgut einzustehen habe. Nach dem festgestellten Sachverhalt habe sich der Unfall als unabwendbares Ereignis im Sinne des Artikel 17, Absatz 2, CMR dargestellt. Die klagende Partei habe daher den Entlastungsbeweis erbracht, weshalb die Gegenansprüche der beklagten Partei unbeachtlich seien. Die beklagte Partei habe aber zu Recht den Verjährungseinwand erhoben. Auf die Rechnung vom 18.10.1983 sei hiebei nicht Bedacht zu nehmen, weil der materielle Bestand dieser Forderung nicht erwiesen sei. Die letzte Rechnung auf der Mahnung vom 5.5.1983 (Beilage J) stamme vom 1.3.1983, sodaß die Rechnungsforderungen, gegenüber denen die beklagte Partei ihre Ansprüche aufgerechnet habe, vor diesem Zeitpunkt lägen. Die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB sei daher am 1.3.1986 abgelaufen. Die klagende Partei habe das Verfahren nicht gehörig fortgesetzt. Ein ausdrücklich oder stillschweigend vereinbartes Kontokorrentverhältnis liege nicht vor. Durch die Mahnungen der klagenden Partei an die beklagte Partei mit verschiedenen Fälligkeitszeitpunkten, die sich an den Rechnungsdaten orientierten, ergäbe sich, daß von einer Stundung bis zu einem Abrechnungszeitpunkt keine Rede sein könne.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge. Es führte aus, für die Forderungen aus den Rechnungen der klagenden Partei über S 57.500, S 12.500 und S 2.500 gelte die einjährige Verjährungsfrist des Art.32 CMR. Für die übrigen in der Mahnung Beilage J aufscheinenden Entgelte könne nicht entnommen werden, ob sie aus Beförderungen herrührten, die den CMR unterlägen, weshalb hinsichtlich dieser Forderungen vorerst von einer Verjährungsfrist von drei Jahren auszugehen sei. Ein Kontokorrentverhältnis bewirke die - vereinbarte - Stundung der beiderseitigen Forderungen, die die Hemmung der Verjährung bis zum Zeitpunkt des Rechnungsabschlusses zur Folge habe. Ein Kontokorrentverhältnis sei aber nur dann anzunehmen, wenn die Parteien übereinkämen, nach einer gewissen Zeitperiode alle aus ihrer Geschäftsverbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen abzurechnen und für das sich daraus für einen von ihnen ergebende Guthaben eine von den einzelnen Posten unabhängige Forderung zu begründen. Zum Wesen des Kontokorrentverhältnisses gehöre, daß die beiderseitigen Leistungen vereinbarungsgemäß bis zum Abschluß der bedungenen oder durch Gesetz oder durch Handelsbrauch bestimmten Abrechnungsperiode gestundet sein sollten. Eine derartige Vereinbarung habe die klagende Partei im Verfahren erster Instanz nicht behauptet. Ein Kontokorrentverhältnis könne auch durch konkludente Handlungen, insbesondere durch wiederholtes Übersenden von Kontoauszügen und Anerkennen der Salden begründet werden. Auch dies habe die klagende Partei nicht behauptet. Das Buchen der beiderseitigen Leistungen ohne Vereinbarung einer solchen periodischen Gesamtabrechnung stelle nur eine sogenannte laufende Rechnung dar, auf welche die Vorschriften über das Kontokorrent nicht anzuwenden seien. Das Vorbringen der klagenden Partei im Verfahren erster Instanz reiche somit nicht aus, um eine Kontokorrentvereinbarung annehmen zu können. Auch die in der Berufung erstmals begehrte Feststellung, es habe vor der Kontoabstimmung vom 7.1.1985 bereits telefonische Kontoabstimmungen zwischen den Buchhaltungskräften gegeben, lasse keinen zweifelsfreien Schluß darauf zu, daß nach dem Willen der Parteien eine von den einzelnen Posten unabhängige Forderung hätte begründet werden sollen. Im übrigen sei auch nicht hervorgekommen, daß diese Kontoabstimmung in regelmäßigen Zeitabständen erfolgt sei. Gegen eine bloß schlüssige Kontokorrentabrede spreche im übrigen eindeutig die Beilage J, in der die Fälligkeitsdaten der einzelnen Rechnungen ausgeworfen seien. Eine Hemmung der Verjährung durch ein "faktisches Kontokorrentverhältnis" sei daher nicht eingetreten. Die klagende Partei habe vor Ablauf der Verjährungsfrist zwar die Klage erhoben, doch wäre dadurch nur dann die Unterbrechungswirkung eingetreten, wenn die Klage gehörig fortgesetzt worden wäre. Ob ein längeres Zuwarten mit der Verfolgung des Anspruches hingenommen werden könne oder ob eine ungewöhnliche Untätigkeit vorliege, sei nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Berufe sich der Beklagte auf die Verjährung, sei es Sache des Klägers, wichtige Gründe nachzuweisen. Von Amts wegen seien die Gründe nicht zu erheben. Zu prüfen sei allerdings, ob der Kläger gehalten gewesen sei, eine Prozeßhandlung vorzunehmen, um dem Verfahrensstillstand zu begegnen. Kündige der Prozeßrichter an, daß bei Nichtbefolgung eines Auftrages das Verfahren nur auf Antrag fortgesetzt werde, müsse der Kläger für den Fortgang des Prozesses sorgen, selbst wenn der ihm erteilte Auftrag gesetzwidrig sein sollte. Da die klagende Partei mehr als acht Monate nach dem Beschluß vom 10.6.1985 untätig geblieben sei und keine beachtlichen Gründe hiefür in erster Instanz vorgebracht habe, sei davon auszugehen, daß sie das Verfahren nicht gehörig fortgesetzt habe. Die Ausführungen, bei der Kontoabstimmung vom 7.1.1985 habe die Möglichkeit bestanden, daß der Rechtsstreit zur Gänze oder teilweise außergerichtlich bereinigt werde, der Verjährungseinwand verstoße gegen die guten Sitten, seien unzulässige Neuerungen. Unerheblich für die Verjährung der Klagsforderung sei, wann die beklagte Partei die Rechnung bezüglich der Gegenforderungen gelegt habe. Aus der "Saldoabstimmung" vom 7.1.1985 könne auch nicht ein Anerkenntnis der Klagsforderung durch die beklagte Partei abgeleitet werden. Eine Erklärung der beklagten Partei, die Klagsforderung bestehe zu Recht, die beklagte Partei hätte jedoch Gegenforderungen in derselben Höhe, sei nicht hervorgekommen. Das Erstgericht habe somit das Klagebegehren zu Recht wegen Verjährung abgewiesen.Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge. Es führte aus, für die Forderungen aus den Rechnungen der klagenden Partei über S 57.500, S 12.500 und S 2.500 gelte die einjährige Verjährungsfrist des Artikel 32, CMR. Für die übrigen in der Mahnung Beilage J aufscheinenden Entgelte könne nicht entnommen werden, ob sie aus Beförderungen herrührten, die den CMR unterlägen, weshalb hinsichtlich dieser Forderungen vorerst von einer Verjährungsfrist von drei Jahren auszugehen sei. Ein Kontokorrentverhältnis bewirke die - vereinbarte - Stundung der beiderseitigen Forderungen, die die Hemmung der Verjährung bis zum Zeitpunkt des Rechnungsabschlusses zur Folge habe. Ein Kontokorrentverhältnis sei aber nur dann anzunehmen, wenn die Parteien übereinkämen, nach einer gewissen Zeitperiode alle aus ihrer Geschäftsverbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen abzurechnen und für das sich daraus für einen von ihnen ergebende Guthaben eine von den einzelnen Posten unabhängige Forderung zu begründen. Zum Wesen des Kontokorrentverhältnisses gehöre, daß die beiderseitigen Leistungen vereinbarungsgemäß bis zum Abschluß der bedungenen oder durch Gesetz oder durch Handelsbrauch bestimmten Abrechnungsperiode gestundet sein sollten. Eine derartige Vereinbarung habe die klagende Partei im Verfahren erster Instanz nicht behauptet. Ein Kontokorrentverhältnis könne auch durch konkludente Handlungen, insbesondere durch wiederholtes Übersenden von Kontoauszügen und Anerkennen der Salden begründet werden. Auch dies habe die klagende Partei nicht behauptet. Das Buchen der beiderseitigen Leistungen ohne Vereinbarung einer solchen periodischen Gesamtabrechnung stelle nur eine sogenannte laufende Rechnung dar, auf welche die Vorschriften über das Kontokorrent nicht anzuwenden seien. Das Vorbringen der klagenden Partei im Verfahren erster Instanz reiche somit nicht aus, um eine Kontokorrentvereinbarung annehmen zu können. Auch die in der Berufung erstmals begehrte Feststellung, es habe vor der Kontoabstimmung vom 7.1.1985 bereits telefonische Kontoabstimmungen zwischen den Buchhaltungskräften gegeben, lasse keinen zweifelsfreien Schluß darauf zu, daß nach dem Willen der Parteien eine von den einzelnen Posten unabhängige Forderung hätte begründet werden sollen. Im übrigen sei auch nicht hervorgekommen, daß diese Kontoabstimmung in regelmäßigen Zeitabständen erfolgt sei. Gegen eine bloß schlüssige Kontokorrentabrede spreche im übrigen eindeutig die Beilage J, in der die Fälligkeitsdaten der einzelnen Rechnungen ausgeworfen seien. Eine Hemmung der Verjährung durch ein "faktisches Kontokorrentverhältnis" sei daher nicht eingetreten. Die klagende Partei habe vor Ablauf der Verjährungsfrist zwar die Klage erhoben, doch wäre dadurch nur dann die Unterbrechungswirkung eingetreten, wenn die Klage gehörig fortgesetzt worden wäre. Ob ein längeres Zuwarten mit der Verfolgung des Anspruches hingenommen werden könne oder ob eine ungewöhnliche Untätigkeit vorliege, sei nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Berufe sich der Beklagte auf die Verjährung, sei es Sache des Klägers, wichtige Gründe nachzuweisen. Von Amts wegen seien die Gründe nicht zu erheben. Zu prüfen sei allerdings, ob der Kläger gehalten gewesen sei, eine Prozeßhandlung vorzunehmen, um dem Verfahrensstillstand zu begegnen. Kündige der Prozeßrichter an, daß bei Nichtbefolgung eines Auftrages das Verfahren nur auf Antrag fortgesetzt werde, müsse der Kläger für den Fortgang des Prozesses sorgen, selbst wenn der ihm erteilte Auftrag gesetzwidrig sein sollte. Da die klagende Partei mehr als acht Monate nach dem Beschluß vom 10.6.1985 untätig geblieben sei und keine beachtlichen Gründe hiefür in erster Instanz vorgebracht habe, sei davon auszugehen, daß sie das Verfahren nicht gehörig fortgesetzt habe. Die Ausführungen, bei der Kontoabstimmung vom 7.1.1985 habe die Möglichkeit bestanden, daß der Rechtsstreit zur Gänze oder teilweise außergerichtlich bereinigt werde, der Verjährungseinwand verstoße gegen die guten Sitten, seien unzulässige Neuerungen. Unerheblich für die Verjährung der Klagsforderung sei, wann die beklagte Partei die Rechnung bezüglich der Gegenforderungen gelegt habe. Aus der "Saldoabstimmung" vom 7.1.1985 könne auch nicht ein Anerkenntnis der Klagsforderung durch die beklagte Partei abgeleitet werden. Eine Erklärung der beklagten Partei, die Klagsforderung bestehe zu Recht, die beklagte Partei hätte jedoch Gegenforderungen in derselben Höhe, sei nicht hervorgekommen. Das Erstgericht habe somit das Klagebegehren zu Recht wegen Verjährung abgewiesen.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der klagenden Partei. Sie macht den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß im Sinne des Klagebegehrens erkannt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.