Aus den Entscheidungsgründen:
Der Beklagte bekämpft vor allem die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß aus der vom Erstgericht festgestellten Geschäftsverbindung zwischen der Klägerin und der Firma Holzbau E & Co auf eine Ratenvereinbarung geschlossen werden könnte. Das Erstgericht sei mit Recht von einer kontokorrentmäßigen Verrechnung der beiderseitigen Leistungen ausgegangen. Da die Klägerin aber dem Gesellschafter des Beklagten niemals ihre sich aus der Abrechnung ergebenden Forderungen ziffernmäßig genau bekanntgegeben habe, könne E die Forderung der Klägerin nicht anerkannt haben. Daher sei auch keine Unterbrechung der Verjährung dieser Forderung eingetreten.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Das Berufungsgericht hat mit Recht das Bestehen einer Kontokorrentvereinbarung i S des § 355 HGB verneint. Für jedes Kontokorrentverhältnis i S des § 355 HGB ist die regelmäßige Abrechnung notwendiges Erfordernis (vgl Schlegelberger, Handelsgesetzbuch III, Bd 1641, Anm 11 zu § 355 HGB). Daß im Falle einer Kontokorrentvereinbarung die Abrechnung mangels eines entgegenstehenden Vertrages oder Handelsbrauches jährlich einmal zu erfolgen hat, ist hier entgegen der Meinung des Erstgerichtes ohne Bedeutung, da diesfalls nach den Feststellungen der Untergerichte überhaupt keine regelmäßige Abrechnung erfolgte. Es kann daher auch nicht gesagt werden, daß eine solche Abrechnung dem Willen der Parteien entsprochen hätte. Nach den Feststellungen der Untergerichte über die zwischen den Parteien tatsächlich gehandhabte Verrechnung kommt daher auch die Annahme einer stillschweigenden Kontokorrentvereinbarung nicht in Betracht.Das Berufungsgericht hat mit Recht das Bestehen einer Kontokorrentvereinbarung i S des Paragraph 355, HGB verneint. Für jedes Kontokorrentverhältnis i S des Paragraph 355, HGB ist die regelmäßige Abrechnung notwendiges Erfordernis vergleiche Schlegelberger, Handelsgesetzbuch römisch drei, Bd 1641, Anmerkung 11 zu Paragraph 355, HGB). Daß im Falle einer Kontokorrentvereinbarung die Abrechnung mangels eines entgegenstehenden Vertrages oder Handelsbrauches jährlich einmal zu erfolgen hat, ist hier entgegen der Meinung des Erstgerichtes ohne Bedeutung, da diesfalls nach den Feststellungen der Untergerichte überhaupt keine regelmäßige Abrechnung erfolgte. Es kann daher auch nicht gesagt werden, daß eine solche Abrechnung dem Willen der Parteien entsprochen hätte. Nach den Feststellungen der Untergerichte über die zwischen den Parteien tatsächlich gehandhabte Verrechnung kommt daher auch die Annahme einer stillschweigenden Kontokorrentvereinbarung nicht in Betracht.
Ebensowenig rechtfertigen die Feststellungen der Untergerichte die
Annahme einer Ratenvereinbarung i S des RatG BGBl 1961/279, weil
weder behauptet wurde noch hervorkam, daß der Kaufpreis der von der
Klägerin gelieferten Waren vereinbarungsgemäß durch eine Anzahlung
und mindestens 3 Teilzahlungen abgestattet werden sollte. Von einem
Ratengeschäft in diesem Sinn ist das Berufungsgericht jedoch gar
nicht ausgegangen. Da Erich E nach den Feststellungen der
Untergerichte auf die Kaufpreisforderung der Klägerin mit deren
Einverständnis jeweils nur Abschlagszahlungen leistete, ist aber
davon auszugehen, daß die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen
auf Grund stillschweigender Vereinbarung als unselbständige Posten
einer laufenden Verrechnung behandelt werden sollten (hinsichtlich
der Zulässigkeit und Wirkung einer solchen Vereinbarung siehe
Schlegelberger HGB III. Bd, 1642, Anm 13 zu § 355 HGB). Die
einzelnen Kaufpreisforderungen der Klägerin wurden daher nicht
einmal mit der jeweiligen Faktura, sondern erst mit der Bekanntgabe
des Saldos dieser laufenden Verrechnung zur Zahlung fällig.
Die Bekanntgabe des ungefähren Saldos genügt, wenn der Schuldner damit einverstanden ist, insbesondere wenn er die Forderung anerkennt. Wie schon das Erstgericht zutreffend erkannte, wird die Unterbrechung der Verjährung auch durch eine Anerkennung der Forderung dem Gründe nach herbeigeführt (ebenso 8 Ob 175/70) und bewirkt eine Teilzahlung, die erkennen läßt, daß der Schuldner damit nur einen Teil seiner Schuld abzahlen will, die Unterbrechung der Verjährung (vgl Klang, Komm[2] VI 652, SZ 24/153, EvBl 1964/404). Diesfalls ist nun festgestellt, daß Erich E jeweils bei Leistung seiner Teilzahlungen, somit auch bei der Leistung der letzten Teilzahlung von 500 S im September oder Oktober 1967 das Bewußtsein hatte, der Klägerin im Rahmen des mündlich durch ihren Filialleiter geforderten Betrages (zuletzt zirka 20.000 S) verpflichtet zu sein und mit der Teilzahlung nur einen Teil dieser Schuld abzutragen. Die festgestellten Äußerungen und Rechtshandlungen des Erich E, insbesondere seine in der Folge jeweils geleisteten Teilzahlungen auf die ihm und damit auch der OHG gegenüber wirksam geltend gemachten Forderungen der Klägerin sind daher als Anerkenntnis der jeweils zuletzt angegebenen Forderung der Klägerin zu werten, welches Anerkenntnis jedenfalls i S der Vorschrift des § 1497 ABGB den Lauf der Verjährungsfrist zu unterbrechen geeignet war.Die Bekanntgabe des ungefähren Saldos genügt, wenn der Schuldner damit einverstanden ist, insbesondere wenn er die Forderung anerkennt. Wie schon das Erstgericht zutreffend erkannte, wird die Unterbrechung der Verjährung auch durch eine Anerkennung der Forderung dem Gründe nach herbeigeführt (ebenso 8 Ob 175/70) und bewirkt eine Teilzahlung, die erkennen läßt, daß der Schuldner damit nur einen Teil seiner Schuld abzahlen will, die Unterbrechung der Verjährung vergleiche Klang, Komm[2] römisch sechs 652, SZ 24/153, EvBl 1964/404). Diesfalls ist nun festgestellt, daß Erich E jeweils bei Leistung seiner Teilzahlungen, somit auch bei der Leistung der letzten Teilzahlung von 500 S im September oder Oktober 1967 das Bewußtsein hatte, der Klägerin im Rahmen des mündlich durch ihren Filialleiter geforderten Betrages (zuletzt zirka 20.000 S) verpflichtet zu sein und mit der Teilzahlung nur einen Teil dieser Schuld abzutragen. Die festgestellten Äußerungen und Rechtshandlungen des Erich E, insbesondere seine in der Folge jeweils geleisteten Teilzahlungen auf die ihm und damit auch der OHG gegenüber wirksam geltend gemachten Forderungen der Klägerin sind daher als Anerkenntnis der jeweils zuletzt angegebenen Forderung der Klägerin zu werten, welches Anerkenntnis jedenfalls i S der Vorschrift des Paragraph 1497, ABGB den Lauf der Verjährungsfrist zu unterbrechen geeignet war.
Was nun die vom Beklagten in der Berufung aufgeworfene Frage der relativen Wirkung des Schuldanerkenntnisses eines Mitschuldners als Unterbrechungsgrund der Verjährung anlangt, ist es richtig, daß, wie die Revision geltend macht, das Berufungsgericht hierzu nicht Stellung genommen hat. Die Prüfung dieser Frage führt jedoch zu keinem von der Entscheidung der Untergerichte abweichenden Ergebnis:
Es ist wohl richtig, daß die herrschende Lehre (siehe Klang[2] VI 658, Gschnitzer in Klang[2] IV 307, Ehrenzweig, System[2] II/1, 102Es ist wohl richtig, daß die herrschende Lehre (siehe Klang[2] römisch sechs 658, Gschnitzer in Klang[2] römisch vier 307, Ehrenzweig, System[2] II/1, 102
f) und die Rechtsprechung (vgl ZVR 1963/43 = VersR 1963, 961, EvBl 1958/81) der subjektiven Wirkung des Anerkenntnisses den Vorzug gibt, d h also, daß das Schuldanerkenntnis durch einen von mehreren Gesamtschuldnern vermöge der völligen Selbständigkeit der einzelnen Korrealschuldner (vgl Anm Wahles zur Entscheidung VersR 1963, 961) nur zur Unterbrechung der Verjährung diesem anerkennenden Mitschuldner gegenüber führt, während die Verjährung gegenüber den anderen Mitschuldnern weiterläuft. Dieser Grundsatz gilt auch für die Gesellschafter einer OHG, da § 128 HGB deren persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern gegenüber als Gesamtschuldnerhaftung statuiert (vgl Gschnitzer in Klang[2] IV 296, Schlegelberger, HGB II. Bd 1138, Anm 19 zu § 128 HGB). Dennoch kann der Beklagte im vorliegenden Fall nicht geltend machen, daß das Schuldanerkenntnis seines Mitgesellschafters sein eigenes Rechtsverhältnis zur Klägerin nicht berührt habe. Denn es besteht kein Zweifel, daß durch Teilzahlungen eines Gesellschafters die Schuld der OHG jeweils getilgt wird. Die Teilzahlungen des Gesellschafters müssen daher auch insoweit Rechtswirkungen erzielen, als sich diese gegen die OHG richten. Daraus folgt aber, daß zwar ein dem Gläubiger ausdrücklich erklärtes Schuldanerkenntnis eines Mitgesellschafters der Schuldnerin (OHG) nur für und gegen ihn Rechtswirkungen zu erzielen vermag, während die Teilzahlung einer Schuld der Gesellschaft durch einen Gesellschafter, wenn die sonstigen Voraussetzungen in seiner Person gegeben sind, als Anerkenntnis der Schuld auch gegen die Gesellschaft wirkt. Die Unterbrechung der Verjährung gegenüber der Gesellschaft muß aber der einzelne Gesellschafter gegen sich mit allen ihren Folgen wirken lassen (vgl Schlegelberger, HGB II. Bd 1138 Anm 21 zu § 128 HGB).f) und die Rechtsprechung vergleiche ZVR 1963/43 = VersR 1963, 961, EvBl 1958/81) der subjektiven Wirkung des Anerkenntnisses den Vorzug gibt, d h also, daß das Schuldanerkenntnis durch einen von mehreren Gesamtschuldnern vermöge der völligen Selbständigkeit der einzelnen Korrealschuldner vergleiche Anmerkung Wahles zur Entscheidung VersR 1963, 961) nur zur Unterbrechung der Verjährung diesem anerkennenden Mitschuldner gegenüber führt, während die Verjährung gegenüber den anderen Mitschuldnern weiterläuft. Dieser Grundsatz gilt auch für die Gesellschafter einer OHG, da Paragraph 128, HGB deren persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern gegenüber als Gesamtschuldnerhaftung statuiert vergleiche Gschnitzer in Klang[2] römisch vier 296, Schlegelberger, HGB römisch zwei. Bd 1138, Anmerkung 19 zu Paragraph 128, HGB). Dennoch kann der Beklagte im vorliegenden Fall nicht geltend machen, daß das Schuldanerkenntnis seines Mitgesellschafters sein eigenes Rechtsverhältnis zur Klägerin nicht berührt habe. Denn es besteht kein Zweifel, daß durch Teilzahlungen eines Gesellschafters die Schuld der OHG jeweils getilgt wird. Die Teilzahlungen des Gesellschafters müssen daher auch insoweit Rechtswirkungen erzielen, als sich diese gegen die OHG richten. Daraus folgt aber, daß zwar ein dem Gläubiger ausdrücklich erklärtes Schuldanerkenntnis eines Mitgesellschafters der Schuldnerin (OHG) nur für und gegen ihn Rechtswirkungen zu erzielen vermag, während die Teilzahlung einer Schuld der Gesellschaft durch einen Gesellschafter, wenn die sonstigen Voraussetzungen in seiner Person gegeben sind, als Anerkenntnis der Schuld auch gegen die Gesellschaft wirkt. Die Unterbrechung der Verjährung gegenüber der Gesellschaft muß aber der einzelne Gesellschafter gegen sich mit allen ihren Folgen wirken lassen vergleiche Schlegelberger, HGB römisch zwei. Bd 1138 Anmerkung 21 zu Paragraph 128, HGB).
Die Untergerichte bejahten somit ohne Rechtsirrtum die Haftung des Beklagten als Gesellschafter der Holzbau E OHG für deren nicht verjährte Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin, sodaß der Revision der Erfolg zu versagen war.