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Rechtssatz RS0017363×

Rechtssatz RS0017363

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0017363

Geschäftszahl

5Ob167/70; 8Ob41/88; 10Ob68/17y

Entscheidungsdatum

20.02.2018

Rechtssatz

Das ausdrücklich erklärte Anerkenntnis der Schuld durch einen Mitschuldner unterbricht die Verjährung nur ihm gegenüber. Wird jedoch zur teilweisen Abstattung der Gesamtschuld von einem Mitschuldner eine Teilzahlung geleistet bewirkt die damit zum Ausdruck gebrachte Anerkennung der Gesamtschuld die Unterbrechung der Verjährung gegenüber allen Mitschuldnern. Die namens einer offenen Handelsgesellschaft durch einen Gesellschafter geleistete Teilzahlung auf eine Schuld der offenen Handelsgesellschaft bewirkt daher die Unterbrechung der Verjährung dieser Schuld auch gegenüber den anderen Gesellschaftern.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 167/70
    Entscheidungstext OGH 21.10.1970 5 Ob 167/70
    Veröff: JBl 1971,523 = SZ 43/183
  • 8 Ob 41/88
    Entscheidungstext OGH 30.03.1989 8 Ob 41/88
    nur: Das ausdrücklich erklärte Anerkenntnis der Schuld durch einen Mitschuldner unterbricht die Verjährung nur ihm gegenüber. (T1) Beisatz: Die Verjährung ist in Ansehung jedes Mitschuldners gesondert zu prüfen. (T2) Veröff: ÖBA 1990,1219
  • 10 Ob 68/17y
    Entscheidungstext OGH 20.02.2018 10 Ob 68/17y
    Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2018/11

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0017363

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Dokumentnummer

JJR_19701021_OGH0002_0050OB00167_7000000_001