Rechtssatz RS0017363
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017363
Geschäftszahl
5Ob167/70; 8Ob41/88; 10Ob68/17y
Entscheidungsdatum
20.02.2018
Rechtssatz
Das ausdrücklich erklärte Anerkenntnis der Schuld durch einen Mitschuldner unterbricht die Verjährung nur ihm gegenüber. Wird jedoch zur teilweisen Abstattung der Gesamtschuld von einem Mitschuldner eine Teilzahlung geleistet bewirkt die damit zum Ausdruck gebrachte Anerkennung der Gesamtschuld die Unterbrechung der Verjährung gegenüber allen Mitschuldnern. Die namens einer offenen Handelsgesellschaft durch einen Gesellschafter geleistete Teilzahlung auf eine Schuld der offenen Handelsgesellschaft bewirkt daher die Unterbrechung der Verjährung dieser Schuld auch gegenüber den anderen Gesellschaftern.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 167/70
Entscheidungstext OGH 21.10.1970 5 Ob 167/70
Veröff: JBl 1971,523 = SZ 43/183
- 8 Ob 41/88
Entscheidungstext OGH 30.03.1989 8 Ob 41/88
nur: Das ausdrücklich erklärte Anerkenntnis der Schuld durch einen Mitschuldner unterbricht die Verjährung nur ihm gegenüber. (T1) Beisatz: Die Verjährung ist in Ansehung jedes Mitschuldners gesondert zu prüfen. (T2) Veröff: ÖBA 1990,1219
- 10 Ob 68/17y
Entscheidungstext OGH 20.02.2018 10 Ob 68/17y
Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2018/11
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0017363
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2019
Dokumentnummer
JJR_19701021_OGH0002_0050OB00167_7000000_001