Aus den Entscheidungsgründen:
Zur Klagspost "Fakturenbeträge" erschöpfen sich die Ausführungen der Revisionswerberin in einer unzulässigen Bekämpfung der berufungsgerichtlichen Beweiswürdigung. Gegen die der rechtlichen Beurteilung zutreffend zugrunde gelegte Beweislastverteilung bringt die Revisionswerberin nichts vor. Ihrem Prozeßvorbringen ist das Zugeständnis zu unterstellen, die verrechneten Weinlieferungen tatsächlich erhalten zu haben. Gegen die Angemessenheit der in Rechnung gestellten Warenpreise hat die Revisionswerberin nichts eingewendet, sondern lediglich restlose Zahlung behauptet. Es trifft zu, daß sie für diesen schuldaufhebenden Tatumstand die Beweislast traf. Gelangte das Berufungsgericht aber in mängelfreier und einer den Denkgesetzen nicht widersprechenden Weise zur Überzeugung, daß dieser Beweis nicht erbracht wurde und daß die einem Factor abgetretene Forderung wieder rückabgetreten worden sei, ist eine Nachprüfung dieser Beurteilung durch das Revisionsgericht ausgeschlossen.
In Ansehung dieses Teilbegehrens war daher das angefochtene Berufungsurteil zu bestätigen.
Zur Klagspost Gebindewert macht die Revisionswerberin als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend, daß sich das Berufungsgericht nicht mit dem gesamten in der Berufung gegen das im ersten Rechtsgang gefällte Urteil erster Instanz auseinandergesetzt habe. Die Revisionswerberin beruft sich auf die im berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß des ersten Rechtsganges ausgeführten Rechtsansichten. Dabei übersieht sie aber, daß das Berufungsgericht im zweiten Rechtsgang auf Grund der von ihm vorgenommenen Beweiswiederholung zu einer geänderten Sachverhaltsgrundlage gelangte. Soweit die Revisionswerberin aber diese Tatsachenfeststellungen im Hinblick auf ihre eigene gegenteilige Parteienaussage in Frage zu stellen sucht, handelt es sich nur um eine unzulässige Anfechtung der Beweiswürdigung des Gerichtes zweiter Instanz. Dieses hat die im ersten Rechtsgang vor dem Rechtshilfegericht abgelegte Parteienaussage der Revisionswerberin keinesfalls übergangen, allerdings im Hinblick auf die anderen Beweise nicht in einem der Revisionswerberin günstigen Sinn gewürdigt.
Auch in den Ausführungen zum Revisionsgrund nach § 503 Z. 4 ZPO setzt sich die Revisionswerberin zunächst darüber hinweg, daß sich die Tatsachengrundlage gegenüber dem berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß des ersten Rechtsganges in wesentlichen Punkten verschoben hat.Auch in den Ausführungen zum Revisionsgrund nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO setzt sich die Revisionswerberin zunächst darüber hinweg, daß sich die Tatsachengrundlage gegenüber dem berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß des ersten Rechtsganges in wesentlichen Punkten verschoben hat.
Im Ergebnis ist aber die Rechtsrüge insofern berechtigt, als dem angefochtenen Urteil Feststellungsmängel anhaften, die eine abschließende Beurteilung der Verrechnungsvereinbarung über die von der Klägerin als Warenbehältnisse mitgelieferten Flaschen und Kisten und damit auch der eingewendeten Anspruchsverjährung derzeit nicht zulassen.
Die Rechtsbeziehungen, die sich aus der Beistellung von Behältnissen für gelieferte Waren, vornehmlich beim Handelskauf durch den Verkäufer, ergeben, behandelt die Lehre meist unter dem Stichwort "Sackleihe". Vereinbarungen über solche einseitig beigestellte Lieferbehältnisse sind grundsätzlich nicht als selbständiges Rechtsgeschäft, sondern als Nebenabreden zum Hauptvertrag zu verstehen (Stanzl in Klang[2] IV/1, 679 f. zu § 971; Ehrenzweig, System[2] II/1, 180 und 394). Derartige Nebenabreden unterliegen grundsätzlich der privatautonomen Gestaltungsfreiheit Mayr - Maly in Klang[2], 712 zu § 1067). Bisweilen bilden sich branchenmäßig bestimmte Handelsbräuche (Bydlinski in Klang[2] V, 12 f. zu § 1090, dessen Ausführungen nur als Beispiel für eine Gestaltungsmöglichkeit verstanden werden dürfen, keinesfalls aber als ein für sogenanntes Leihgebinde typischer Regelungsinhalt). Im Einklang mit der Lehre anerkennt auch die Rechtsprechung, daß bei der Überlassung von Emballagen die hier getroffenen Regelungen den Charakter von Nebenabreden haben, deren inhaltliche Bestimmung durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung, Handelsbrauch und Handelssitte und letztlich durch die jeweils nächstverwandten Dispositivnormen des Gesetzes erfolgt (SZ 23/29; SZ 31/50; HS VI Nr. 30).Die Rechtsbeziehungen, die sich aus der Beistellung von Behältnissen für gelieferte Waren, vornehmlich beim Handelskauf durch den Verkäufer, ergeben, behandelt die Lehre meist unter dem Stichwort "Sackleihe". Vereinbarungen über solche einseitig beigestellte Lieferbehältnisse sind grundsätzlich nicht als selbständiges Rechtsgeschäft, sondern als Nebenabreden zum Hauptvertrag zu verstehen (Stanzl in Klang[2] IV/1, 679 f. zu Paragraph 971,; Ehrenzweig, System[2] II/1, 180 und 394). Derartige Nebenabreden unterliegen grundsätzlich der privatautonomen Gestaltungsfreiheit Mayr - Maly in Klang[2], 712 zu Paragraph 1067,). Bisweilen bilden sich branchenmäßig bestimmte Handelsbräuche (Bydlinski in Klang[2] römisch fünf, 12 f. zu Paragraph 1090,, dessen Ausführungen nur als Beispiel für eine Gestaltungsmöglichkeit verstanden werden dürfen, keinesfalls aber als ein für sogenanntes Leihgebinde typischer Regelungsinhalt). Im Einklang mit der Lehre anerkennt auch die Rechtsprechung, daß bei der Überlassung von Emballagen die hier getroffenen Regelungen den Charakter von Nebenabreden haben, deren inhaltliche Bestimmung durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung, Handelsbrauch und Handelssitte und letztlich durch die jeweils nächstverwandten Dispositivnormen des Gesetzes erfolgt (SZ 23/29; SZ 31/50; HS römisch sechs Nr. 30).
Im anhängigen Rechtsstreit haben die Parteien keine Prozeßbehauptungen über eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung, aber auch nicht über den Inhalt und den Geltungsgrund eines bestimmten Handelsbrauches in Ansehung der von der Verkäufern bei ihren Weinlieferungen beigestellten Flaschen und Kisten aufgestellt. Erst durch die Vorlage der Aufstellung über die Lieferungen und Rückstellungen von Flaschen und Kisten im Kalenderjahr 1968 mit dem am 23. Dezember 1971 beim Gericht eingelangten Schriftsatz, ON 8 erfolgte eine hinreichende Spezifizierung der Klagspost Gebindewert. Frühestens mit diesem Zeitpunkt (SZ 35/68; EvBl. 1972/25) stützte die Klägerin ihre entsprechende Teilforderung nicht bloß auf zwei Einzellieferungen, sondern auf eine Abrechnung des Klagegrundes, also eine echte Klagsänderung. Die verjährungsunterbrechende Wirkung der gerichtlichen Geltendmachung trat erst mit der prozessualen Wirksamkeit der Klagsänderung und nicht schon mit der ursprünglichen Klagserhebung ein (SZ 43/232).
Wertet man den Inhalt des Gebindeauszuges, als Prozeßvorbringen, dann hat die Revisionswerberin nach dem eigenen Standpunkt der Klägerin nach den beiden mit den Rechnungen vom 2. August und 13. August 1968 fakturierten Lieferungen in jeder einzelnen Art und Gebinde eine größere Stückzahl zurückgestellt, als sie mit den beiden genannten Lieferungen erhalten hat. (Bezogen: 504 Einliterflaschen, 300 Doppelliterflaschen und 92 Plastikkisten; zurückgegeben aber allein am 3. September 1968: 550 Einliterflaschen, 743 Doppelliterflaschen und 143 Plastikkisten.) Auch auf die gesamte Gebindebewegung im Kalenderjahr 1968 bezogen ergibt sich unter Zugrundelegung des im Gebindeauszug niedergelegten Standpunktes der Klägerin bei Außerachtlassung des Saldovortrages vom 1. Jänner 1968, wie bereits eingangs dargestellt, dasselbe Bild. Die auf die Gesamtverrechnung gegrundete Forderung zur Klagspost Gebindewert kann also nach dem eigenen Standpunkt der Klägerin nur dann bestehen, wenn die zum Stichtag 1. Jänner 1968 behaupteten Außenstände berücksichtigt werden. Ob das zulässig war und ob eine darauf gegrundete Forderung zur Zeit der erstmaligen prozessualen Geltendmachung noch unverjährt war, hängt von der inhaltlichen Regelung ab, die zwischen den Streitteilen über die von der Klägerin beigestellten Flaschen und Kisten vereinbart wurde oder als vereinbart galt, darüber hinaus von der Art und Weise, in der die jahrlange Geschäftsbeziehung zwischen den Streitteilen im Lauf des Jahres 1968 beendet wurde (formelle Erklärung, bloß tatsächliches Ausbleiben weiterer Bestellungen nach dem 1. Oktober 1968, dem letzten in Beilage ausgewiesenen Rechnungsdatum, Aufforderung zur Rückgabe der Gebinde vor dem Ende des Kalenderjahres nach dem Ausbleiben weiter Bestellungen?)
Die Streitteile haben, wie bereits erwähnt, konkrete Prozeßbehauptungen über eine ausdrückliche Vereinbarung oder einen in ihrer Branche etwa bestehenden Handelsbrauch über die gegenseitige Verrechnung der vom Käufer beigestellten Flaschen und Kisten nicht aufgestellt. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen, daß die Revisionswerberin das Leergebinde nicht kaufen mußte, sondern zurückstellen konnte, im Fall der Nichtrückstellung aber den hiefür in Rechnung gestellten Betrag zu zahlen hatte, lassen nicht erkennen, worauf diese Regelung beruht, wann und wodurch sich die Pflicht zur Sachrückstellung in eine Geldschuld wandelte und nach welcher Bewertung dies erfolgen sollte. Die weitere Feststellung, daß die Revisionswerberin innerhalb von zwei Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres "jeweils" eine Aufstellung über ihre Schulden und die Gebindebelastung erhielt und dies nie beanstandete, läßt offen, ob diese Übersendung der Aufstellung auf einer ausdrücklichen Vereinbarung beruhte oder auf einer rein tatsächlichen Übung, vor allem aber, durch wie viele Jahre dieser Verrechnungsvorgang eingehalten wurde. Ebenso zeitlich unbestimmt ist die Feststellung, daß die Klägerin die mitgelieferten Leergebinde in ihren Rechnungen gesondert auswies, "als dies handelsüblich wurde":
Es trifft zwar zu, daß die gegenseitige Verrechnung der gelieferten und rückgestellten Flaschen und Kisten auch unabhängig von der Verrechnung und Bezahlung der einzelnen Kaufpreisforderungen in der Art eines Kontokorrents vereinbart werden und daß eine solche Vereinbarung auch schlüssig zustandekommen konnte. Aus der bloßen Tatsache der ständigen Emballagebewegung allein, ist die vom Berufungsgericht unterstellte kontokorrentmäßige Verrechnung allerdings noch nicht abzuleiten. Dazu würde vor allem die Vereinbarung einer periodisch erfolgenden Abrechnung wesentlich, bis zu deren Vornahme aus den einzelnen der Abrechnung wesentlich, bis zu deren selbständig keine Forderung geltend gemacht werden sollten.
Es hängt von den noch festzustellenden konkreten Umständen ab, ob vor dem Jahr 1968 zwischen den Streitteilen die Vereinbarung kontokurrentmäßiger Abrechnung der wechselseitigen Gebindebewegungen zustandegekommen ist. In diesem Fall läge in einer Anerkennung des Saldos durch die Revisionswerberin ein selbständiger Verpflichtungsgrund, wobei die Anerkennung nicht ausdrücklich geschehen mußte.
Erst wenn der Inhalt einer vereinbarten kontokorrentmäßigen Verrechnung der Gebindebewegungen sowie Art und Zeitpunkt einer Beendigung der langjährigen Geschäftsbeziehung feststehen (die letzte Warenlieferung wurde nach Beilage A am 1. Oktober 1968 fakturiert, die Rückstellung von Flaschen und Kisten am 5. November 1968 könnte bereits Erfüllung einer Verpflichtung aus dem Rechnungsabschluß sein), wird die von der Revisionswerberin eingewendete Verjährung beurteilt werden können.
Im Sinne der SZ 31/50 ausgeführten Überlegungen unterliegt die Forderung auf Wertersatz für die nicht zurückgestellten Gebinde der kurzen Verjährung nach § 1486 Z. 1 ABGB. Die Frist läuft ab Fälligkeit des Anspruches. Sollte dieser auf einem Rechnungsabschluß einer kontokorrentmäßigen Verrechnung beruhen, dann wird die Fälligkeit vom Tag der vereinbarungsgemäß oder wegen der Beendigung der Geschäftsbeziehung gegebenenfalls vorzeitig vorzunehmen gewesenen Saldoziehung abhängen.Im Sinne der SZ 31/50 ausgeführten Überlegungen unterliegt die Forderung auf Wertersatz für die nicht zurückgestellten Gebinde der kurzen Verjährung nach Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB. Die Frist läuft ab Fälligkeit des Anspruches. Sollte dieser auf einem Rechnungsabschluß einer kontokorrentmäßigen Verrechnung beruhen, dann wird die Fälligkeit vom Tag der vereinbarungsgemäß oder wegen der Beendigung der Geschäftsbeziehung gegebenenfalls vorzeitig vorzunehmen gewesenen Saldoziehung abhängen.
Das Verfahren ist zur Klagspost Gebindewert noch im aufgezeigten Sinn ergänzungsbedürftig. In diesem Umfang werden sich die Parteien allenfalls zu einer Ergänzung ihres konkreten Sachvorbringens zu dem erst vom Berufungsgericht in seiner Entscheidung erstmals und außerhalb eines hinreichend bestimmten Sachverhaltsvorbringens aufgezeigten rechtlichen Gesichtspunkt einer kontokorrentartigen Verrechnung der Flaschen und Kisten bestimmt sehen. Nach Maßgabe solcher Erklärungen wäre auch das Beweisverfahren zu ergänzen (vgl. dazu Fasching IV, S. 214 f.). Erst dann wird eine abschließende Beurteilung der Wertersatzforderung für nicht zurückgestelltes Gebinde und insbesondere der eingewendeten Verjährung möglich sein.Das Verfahren ist zur Klagspost Gebindewert noch im aufgezeigten Sinn ergänzungsbedürftig. In diesem Umfang werden sich die Parteien allenfalls zu einer Ergänzung ihres konkreten Sachvorbringens zu dem erst vom Berufungsgericht in seiner Entscheidung erstmals und außerhalb eines hinreichend bestimmten Sachverhaltsvorbringens aufgezeigten rechtlichen Gesichtspunkt einer kontokorrentartigen Verrechnung der Flaschen und Kisten bestimmt sehen. Nach Maßgabe solcher Erklärungen wäre auch das Beweisverfahren zu ergänzen vergleiche dazu Fasching römisch vier, S. 214 f.). Erst dann wird eine abschließende Beurteilung der Wertersatzforderung für nicht zurückgestelltes Gebinde und insbesondere der eingewendeten Verjährung möglich sein.
In teilweiser Stattgebung der Revision war daher das angefochtene Urteil in Ansehung des Teilbegehrens auf Zahlung von 47 523 S samt 9% Zinsen seit 5. November 1968 sowie im Kostenpunkt aufzuheben und die Rechtssache in diesem Umfang an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.