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Rechtssatz RS0019119

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0019119

Geschäftszahl

6Ob549/79

Entscheidungsdatum

11.04.1979

Rechtssatz

Die Rechtsbeziehungen, die sich aus der Beistellung von Behältnissen für gelieferte Waren, vornehmlich beim Handelskauf durch den Verkäufer, ergeben, behandelt die Lehre meist unter dem Stichwort "Sackleihe". Vereinbarungen über solche einseitig beigestellte Lieferbehältnisse sind grundsätzlich nicht als selbständiges Rechtsgeschäft, sondern als Nebenabreden zum Hauptvertrag zu verstehen. Derartige Nebenreden unterliegen grundsätzlich der privatautonomen Gestaltungsfreiheit. Bisweilen bilden sich branchenmäßig bestimmte Handelsbräuche. Je nach der inhaltlichen Ausformung im Einzelfall wird die rechtliche Qualifikation und die Rechtsfolgenbeurteilung in Einzelfragen vorzunehmen sein.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 549/79
    Entscheidungstext OGH 11.04.1979 6 Ob 549/79
    Veröff: EvBl 1980/11 S 44 = SZ 52/59

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0019119

Dokumentnummer

JJR_19790411_OGH0002_0060OB00549_7900000_001