Die von der Klägerin gegen das berufungsgerichtliche Urteil erhobene Revision ist teilweise berechtigt.
Die von ihr geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, jedoch nicht vor (§ 510 Abs3 ZPO).Die von ihr geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, jedoch nicht vor (Paragraph 510, Abs3 ZPO).
Bei Erledigung der Rechtsrüge ist nach den Feststellungen der Vorinstanzen (ON 104, S. 8 = II. Band AS 174; ON 112, S. 21 = II. Band AS 261) von einer am Wohnsitz der Klägerin zustande gekommenen Vereinbarung zwischen den Streitteilen auszugehen, wonach die Beklagte als (bücherliche) Eigentümerin der Liegenschaft in Eichgraben der Klägerin die Errichtung eines Hauses gestattete, damit a) die Klägerin (damals gemeinsam mit ihrem Ehegatten Dkfm. Heinrich R***) darin wohnen könne, b) die Beklagte, wenn sie sich in Österreich aufhält bzw. dorthin zurückkehren sollte, ein "Zuhause" finde sowie c) um der Klägerin durch Vermietung von Zimmern an Pensionsgäste, die die Beklagte in ihrem Bekanntenkreis werben sollte, ein Einkommen zu verschaffen, damit sie von ihrem Ehegatten wirtschaftlich unabhängig sein würde. Dabei sollte die Beklagte Eigentümerin der Liegenschaft bleiben, wogegen die gesamte Nutzung von Grund und Haus der Klägerin zufallen sollte, so daß sie die Liegenschaft nach ihrem Gutdünken zu benützen und zu nutzen berechtigt sein sollte. Dieser Vereinbarung war die Zusicherung der Beklagten, sie habe über ihr Vermögen zugunsten der Klägerin letztwillig verfügt, vorausgegangen (ON 104, S. 7 = II. Band AS 173). Da die Beklagte bei Abschluß dieser Vereinbarung Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika mit Wohnsitz in New York war, ist - was von den Vorinstanzen im ersten Rechtsgang unterlassen worden war - von Amts wegen zu prüfen, ob die zwischen den Streitteilen im Korrespondenzwege zustande gekommene Vereinbarung nach österreichischem oder nach dem Recht des Staates New York zu beurteilen ist (§ 2 IPR-Gesetz; vgl. auch Schwimann in Rummel, ABGB, § 50 IPR-Gesetz Rz 1 mwN). Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, daß die schon lange vor dem 1. Jänner 1979 zustande gekommene Vereinbarung noch dem Kollisionsrecht der §§ 35 ff ABGB unterworfen ist, im Korrespondenzwege geschlossene Verträge mit dem Zugang der Annahmeerklärung an den Offerenten und somit an dessen Wohnsitz (Sitz) zustande kommen und die hier maßgebliche Vereinbarung somit in Österreich abgeschlossen wurde, so daß zu deren Beurteilung auch inländisches Recht anzuwenden ist (§§ 35 f ABGB).Bei Erledigung der Rechtsrüge ist nach den Feststellungen der Vorinstanzen (ON 104, S. 8 = römisch zwei. Band AS 174; ON 112, S. 21 = römisch zwei. Band AS 261) von einer am Wohnsitz der Klägerin zustande gekommenen Vereinbarung zwischen den Streitteilen auszugehen, wonach die Beklagte als (bücherliche) Eigentümerin der Liegenschaft in Eichgraben der Klägerin die Errichtung eines Hauses gestattete, damit a) die Klägerin (damals gemeinsam mit ihrem Ehegatten Dkfm. Heinrich R***) darin wohnen könne, b) die Beklagte, wenn sie sich in Österreich aufhält bzw. dorthin zurückkehren sollte, ein "Zuhause" finde sowie c) um der Klägerin durch Vermietung von Zimmern an Pensionsgäste, die die Beklagte in ihrem Bekanntenkreis werben sollte, ein Einkommen zu verschaffen, damit sie von ihrem Ehegatten wirtschaftlich unabhängig sein würde. Dabei sollte die Beklagte Eigentümerin der Liegenschaft bleiben, wogegen die gesamte Nutzung von Grund und Haus der Klägerin zufallen sollte, so daß sie die Liegenschaft nach ihrem Gutdünken zu benützen und zu nutzen berechtigt sein sollte. Dieser Vereinbarung war die Zusicherung der Beklagten, sie habe über ihr Vermögen zugunsten der Klägerin letztwillig verfügt, vorausgegangen (ON 104, S. 7 = römisch zwei. Band AS 173). Da die Beklagte bei Abschluß dieser Vereinbarung Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika mit Wohnsitz in New York war, ist - was von den Vorinstanzen im ersten Rechtsgang unterlassen worden war - von Amts wegen zu prüfen, ob die zwischen den Streitteilen im Korrespondenzwege zustande gekommene Vereinbarung nach österreichischem oder nach dem Recht des Staates New York zu beurteilen ist (Paragraph 2, IPR-Gesetz; vergleiche auch Schwimann in Rummel, ABGB, Paragraph 50, IPR-Gesetz Rz 1 mwN). Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, daß die schon lange vor dem 1. Jänner 1979 zustande gekommene Vereinbarung noch dem Kollisionsrecht der Paragraphen 35, ff ABGB unterworfen ist, im Korrespondenzwege geschlossene Verträge mit dem Zugang der Annahmeerklärung an den Offerenten und somit an dessen Wohnsitz (Sitz) zustande kommen und die hier maßgebliche Vereinbarung somit in Österreich abgeschlossen wurde, so daß zu deren Beurteilung auch inländisches Recht anzuwenden ist (Paragraphen 35, f ABGB).
Den Vorinstanzen ist ferner beizupflichten, daß die über die Errichtung eines Hauses auf der Liegenschaft der Beklagten getroffene Vereinbarung zwischen den Streitteilen keinen Rechtstitel für die von der Klägerin - in erster Linie - behauptete Übereignung der Liegenschaft an sie bildet. Die Beklagte hat sich vielmehr ausdrücklich das bücherliche Eigentum vorbehalten und diesen Standpunkt auch in der Folge trotz wiederholter Versuche der Klägerin, sie zur Überschreibung der Liegenschaft zu bewegen, bekräftigt. Diese Versuche der Klägerin lassen im übrigen eindeutig erkennen, daß sie damals selbst von der Rechtsstellung der Beklagten als Grundeigentümerin überzeugt war. Soweit die Klägerin auch noch in der Revision das Eigentum an der Liegenschaft in bücherliches, der Beklagten vorbehaltenes und in außerbücherliches, ihr bereits überlassenes Eigentum aufspalten will, genügt der Hinweis auf die Rechtsprechung seit der Entscheidung JBl 1973, 524 (mit zust. Anm. von Rummel), welche die im Bereich des derivativen Erwerbes gesetzwidrige Konstruktion des "außerbücherlichen Eigentumes" aufgegeben hat und zum Eintragungsgrundsatz zurückgekehrt ist (vgl. die Nachweise bei Aicher in Rummel aaO § 1053 Rz 14). Demnach blieb die Beklagte auch auf Grund der genannten Vereinbarung Liegenschaftseigentümerin. Andere die Liegenschaft betreffende Vereinbarungen haben die Streitteile nach den vorinstanzlichen Feststellungen nicht getroffen. Soweit Erklärungen der Beklagten festgestellt sind, dienten sie lediglich der Bekräftigung ihres Standpunktes, wie er in der Vereinbarung über die Gestattung des Hausbaues ohnedies zum Ausdruck gelangt. Die Eigentumsübertragung hat die Beklagte jedenfalls stets abgelehnt. Soweit die Klägerin in der Revision von einem anderen Sachverhalt ausgeht, ist ihr Rechtsmittel nicht gesetzmäßig ausgeführt und in diesem Umfang nicht weiter zu beachten.Den Vorinstanzen ist ferner beizupflichten, daß die über die Errichtung eines Hauses auf der Liegenschaft der Beklagten getroffene Vereinbarung zwischen den Streitteilen keinen Rechtstitel für die von der Klägerin - in erster Linie - behauptete Übereignung der Liegenschaft an sie bildet. Die Beklagte hat sich vielmehr ausdrücklich das bücherliche Eigentum vorbehalten und diesen Standpunkt auch in der Folge trotz wiederholter Versuche der Klägerin, sie zur Überschreibung der Liegenschaft zu bewegen, bekräftigt. Diese Versuche der Klägerin lassen im übrigen eindeutig erkennen, daß sie damals selbst von der Rechtsstellung der Beklagten als Grundeigentümerin überzeugt war. Soweit die Klägerin auch noch in der Revision das Eigentum an der Liegenschaft in bücherliches, der Beklagten vorbehaltenes und in außerbücherliches, ihr bereits überlassenes Eigentum aufspalten will, genügt der Hinweis auf die Rechtsprechung seit der Entscheidung JBl 1973, 524 (mit zust. Anmerkung von Rummel), welche die im Bereich des derivativen Erwerbes gesetzwidrige Konstruktion des "außerbücherlichen Eigentumes" aufgegeben hat und zum Eintragungsgrundsatz zurückgekehrt ist vergleiche die Nachweise bei Aicher in Rummel aaO Paragraph 1053, Rz 14). Demnach blieb die Beklagte auch auf Grund der genannten Vereinbarung Liegenschaftseigentümerin. Andere die Liegenschaft betreffende Vereinbarungen haben die Streitteile nach den vorinstanzlichen Feststellungen nicht getroffen. Soweit Erklärungen der Beklagten festgestellt sind, dienten sie lediglich der Bekräftigung ihres Standpunktes, wie er in der Vereinbarung über die Gestattung des Hausbaues ohnedies zum Ausdruck gelangt. Die Eigentumsübertragung hat die Beklagte jedenfalls stets abgelehnt. Soweit die Klägerin in der Revision von einem anderen Sachverhalt ausgeht, ist ihr Rechtsmittel nicht gesetzmäßig ausgeführt und in diesem Umfang nicht weiter zu beachten.
Die Klägerin stützt ihr Hauptbegehren nach wie vor auch auf die Bestimmung des § 418 dritter Satz ABGB. Daß der originäre Eigentumserwerb angesichts der Lage der streitverfangenen Liegenschaft gemäß dem im vorliegenden Fall noch anzuwendenden § 300 ABGB nach österreichischem Recht zu beurteilen ist und in bezug auf die gesamte Liegenschaft schon deshalb nicht in Betracht kommen kann, weil die Liegenschaft als solche bereits nach dem Vorbringen der Klägerin bei Formulierung ihrer (weiteren) Hilfsbegehren (ON 73, S. 4 f = I. Band AS 402 f) größer als die Baufläche und die zur Benützung des Gebäudes unbedingt erforderlichen Grundstücksteile ist, hat der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung im ersten Rechtsgang (dort S. 13 = II. Band AS 107) ausgesprochen. An diese Rechtsansicht bleibt der Oberste Gerichtshof auch im zweiten Rechtsgang gebunden (SZ 24/139 uva; Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 1957).Die Klägerin stützt ihr Hauptbegehren nach wie vor auch auf die Bestimmung des Paragraph 418, dritter Satz ABGB. Daß der originäre Eigentumserwerb angesichts der Lage der streitverfangenen Liegenschaft gemäß dem im vorliegenden Fall noch anzuwendenden Paragraph 300, ABGB nach österreichischem Recht zu beurteilen ist und in bezug auf die gesamte Liegenschaft schon deshalb nicht in Betracht kommen kann, weil die Liegenschaft als solche bereits nach dem Vorbringen der Klägerin bei Formulierung ihrer (weiteren) Hilfsbegehren (ON 73, S. 4 f = römisch eins. Band AS 402 f) größer als die Baufläche und die zur Benützung des Gebäudes unbedingt erforderlichen Grundstücksteile ist, hat der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung im ersten Rechtsgang (dort S. 13 = römisch zwei. Band AS 107) ausgesprochen. An diese Rechtsansicht bleibt der Oberste Gerichtshof auch im zweiten Rechtsgang gebunden (SZ 24/139 uva; Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 1957).
Die Vorinstanzen haben das Hauptbegehren somit zu Recht abgewiesen. In diesem Umfang war das berufungsgerichtliche Urteil daher als Teilurteil zu bestätigen.
Hingegen erweisen sich die Eventualbegehren auch im zweiten Rechtsgang noch nicht als spruchreif. Zunächst ist festzuhalten, daß nach dem Vorbringen der Klägerin bei Erhebung der weiteren Begehren in der Verhandlungstagsatzung vom 27. Mai 1983 (ON 73, S. 4 ff = I. Band AS 402 ff) nicht verläßlich beurteilt werden kann, ob über die dort formulierten Eventualbegehren vor oder nach dem schon in der Klage gestellten Hilfsbegehren auf Zahlung von 1,5 Mill. S entschieden werden soll. Die Formulierung im Protokoll vom 27. Mai 1983, für den Fall, daß nicht die gesamte Liegenschaft als Eigentum der Klägerin angesehen werden sollte, werde "folgendes Eventualbegehren" gestellt (ON 73, S. 4 = I. Band AS 402), läßt wohl eher darauf schließen, daß zunächst über die neu erhobenen Hilfsbegehren entschieden werden möge (zumal die Eventualbegehren zu II. und III. in besonders innigem Zusammenhang mit dem Hauptbegehren stehen), die Bezifferung der Eventualbegehren mit II. bis IV. deutet hingegen auf deren Subsidiarität gegenüber dem schon in der Klage gestellten Eventualbegehren hin. Das Erstgericht wird deshalb im fortgesetzten Verfahren die Klägerin in dieser Richtung zu einer unzweideutigen Prozeßerklärung zu verhalten haben. Im übrigen wird im dritten Rechtsgang von folgender Rechtslage auszugehen sein:Hingegen erweisen sich die Eventualbegehren auch im zweiten Rechtsgang noch nicht als spruchreif. Zunächst ist festzuhalten, daß nach dem Vorbringen der Klägerin bei Erhebung der weiteren Begehren in der Verhandlungstagsatzung vom 27. Mai 1983 (ON 73, S. 4 ff = römisch eins. Band AS 402 ff) nicht verläßlich beurteilt werden kann, ob über die dort formulierten Eventualbegehren vor oder nach dem schon in der Klage gestellten Hilfsbegehren auf Zahlung von 1,5 Mill. S entschieden werden soll. Die Formulierung im Protokoll vom 27. Mai 1983, für den Fall, daß nicht die gesamte Liegenschaft als Eigentum der Klägerin angesehen werden sollte, werde "folgendes Eventualbegehren" gestellt (ON 73, S. 4 = römisch eins. Band AS 402), läßt wohl eher darauf schließen, daß zunächst über die neu erhobenen Hilfsbegehren entschieden werden möge (zumal die Eventualbegehren zu römisch zwei. und römisch drei. in besonders innigem Zusammenhang mit dem Hauptbegehren stehen), die Bezifferung der Eventualbegehren mit römisch zwei. bis römisch vier. deutet hingegen auf deren Subsidiarität gegenüber dem schon in der Klage gestellten Eventualbegehren hin. Das Erstgericht wird deshalb im fortgesetzten Verfahren die Klägerin in dieser Richtung zu einer unzweideutigen Prozeßerklärung zu verhalten haben. Im übrigen wird im dritten Rechtsgang von folgender Rechtslage auszugehen sein:
Soll zunächst über die in der Verhandlungstagsatzung vom 27. Mai 1983 gestellten Eventualbegehren entschieden werden, so werden die Hilfsbegehren II. und III. abzuweisen sein (ohne das schon jetzt hierüber endgültig entschieden werden könnte, weil noch nicht feststeht, ob nicht doch über das Zahlungsbegehren zunächst zu entscheiden sein wird. Dann darf aber über die Begehren II. bis IV. erst entschieden werden, wenn ersteres abgewiesen wird). Daß das Einwilligungsbegehren auch im jeweils eingeschränkteren Umfang nicht auf Vereinbarungen zwischen Streitteilen gegründet werden kann, beruht auf den nämlichen Erwägungen, die schon bei Erledigung der Rechtsrüge zum Hauptbegehren dargelegt wurden. Auf diese kann daher verwiesen werden.Soll zunächst über die in der Verhandlungstagsatzung vom 27. Mai 1983 gestellten Eventualbegehren entschieden werden, so werden die Hilfsbegehren römisch zwei. und römisch drei. abzuweisen sein (ohne das schon jetzt hierüber endgültig entschieden werden könnte, weil noch nicht feststeht, ob nicht doch über das Zahlungsbegehren zunächst zu entscheiden sein wird. Dann darf aber über die Begehren römisch zwei. bis römisch vier. erst entschieden werden, wenn ersteres abgewiesen wird). Daß das Einwilligungsbegehren auch im jeweils eingeschränkteren Umfang nicht auf Vereinbarungen zwischen Streitteilen gegründet werden kann, beruht auf den nämlichen Erwägungen, die schon bei Erledigung der Rechtsrüge zum Hauptbegehren dargelegt wurden. Auf diese kann daher verwiesen werden.
Aber auch auf § 418 dritter Satz ABGB kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Nach ständiger Rechtsprechung (SZ 58/12; JBl 1985, 741; MietSlg. 36.031; SZ 50/123 uva; vgl. auch die Nachweise bei Spielbüchler in Rummel aaO § 418 Rz 7) sind die Regeln über den originären Eigentumserwerb nach dieser Gesetzesstelle nicht anzuwenden, wenn zwischen Grundeigentümer und Bauführer vorher eine abweichende Vereinbarung zustande gekommen ist. Der Oberste Gerichtshof vertrat jedoch wiederholt die Ansicht, der Bauführer sei trotz eines solchen Übereinkommens so zu behandeln, wie wenn keine Vereinbarung getroffen worden wäre, wenn darin vorgesehen war, daß der Grund dem Bauführer zufallen sollte und sich der Grundeigentümer in der Folge an diese Vereinbarung nicht hält, so daß dann doch § 418 dritter Satz ABGB Anwendung finde (JBl 1956, 365; SZ 32/137; SZ 28/35 ua; vgl. auch SZ 50/123). Diesen Standpunkt hat der Oberste Gerichtshof trotz ablehnender Stimmen im Schrifttum (Ostheim, Zum Eigentumserwerb durch Bauführung, 54 ff; Spielbüchler aaO) nicht bloß aufrecht erhalten (3 Ob 614/85), sondern darüber hinaus noch ausgesprochen, sei zwischen Grundeigentümer und Bauführer bei Errichtung des Hauses überhaupt keine (sc. wirksame, also klagbare) Vereinbarung über die Übertragung des Grundeigentums an den Bauführer zustande gekommen, so sei der Grundeigentümer, der in diesem Sinne nicht auf das Zustandekommen einer wirksamenAber auch auf Paragraph 418, dritter Satz ABGB kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Nach ständiger Rechtsprechung (SZ 58/12; JBl 1985, 741; MietSlg. 36.031; SZ 50/123 uva; vergleiche auch die Nachweise bei Spielbüchler in Rummel aaO Paragraph 418, Rz 7) sind die Regeln über den originären Eigentumserwerb nach dieser Gesetzesstelle nicht anzuwenden, wenn zwischen Grundeigentümer und Bauführer vorher eine abweichende Vereinbarung zustande gekommen ist. Der Oberste Gerichtshof vertrat jedoch wiederholt die Ansicht, der Bauführer sei trotz eines solchen Übereinkommens so zu behandeln, wie wenn keine Vereinbarung getroffen worden wäre, wenn darin vorgesehen war, daß der Grund dem Bauführer zufallen sollte und sich der Grundeigentümer in der Folge an diese Vereinbarung nicht hält, so daß dann doch Paragraph 418, dritter Satz ABGB Anwendung finde (JBl 1956, 365; SZ 32/137; SZ 28/35 ua; vergleiche auch SZ 50/123). Diesen Standpunkt hat der Oberste Gerichtshof trotz ablehnender Stimmen im Schrifttum (Ostheim, Zum Eigentumserwerb durch Bauführung, 54 ff; Spielbüchler aaO) nicht bloß aufrecht erhalten (3 Ob 614/85), sondern darüber hinaus noch ausgesprochen, sei zwischen Grundeigentümer und Bauführer bei Errichtung des Hauses überhaupt keine (sc. wirksame, also klagbare) Vereinbarung über die Übertragung des Grundeigentums an den Bauführer zustande gekommen, so sei der Grundeigentümer, der in diesem Sinne nicht auf das Zustandekommen einer wirksamen
hinwirke, ebenso zu behandeln wie ein Grundeigentümer, der den über die Eigentumsverhältnisse irrenden Bauführer die Bauführung nicht sofort untersagt, oder ein solcher, der zwar zunächst eine an sich wirksame Vereinbarung abschließt, sodann aber abredewidrig handelt (3 Ob 35/86 = MietSlg. 38.029).
Ob diese Auffassung weiterhin aufrecht zu erhalten sei, muß im vorliegenden Fall schon deshalb nicht abschließend beurteilt werden, weil die Streitteile nach den vorinstanzlichen Feststellungen ohnehin eine wirksame und umfassende Vereinbarung über die Gestattung und die Folgen des Hausbaues getroffen haben: Die Beklagte hat danach - wie noch darzulegen sein wird - der Klägerin ein fruchtgenußähnliches Benützungsrecht an Haus und Grund eingeräumt, sich aber das Eigentum an der Liegenschaft vorbehalten. An dieser Rechtslage ändert auch die der Vereinbarung zeitlich vorausgegangene und nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dieser erklärte Zusicherung der Beklagten, die Klägerin (auch) mit der Liegenschaft in Eichgraben letztwillig zu bedenken, nichts. Die Klägerin führt diese - von der Beklagten auch später mehrfach - wiederholte Erklärung zur Dartuung ihres originären Eigentumserwerbes deshalb auch noch in der Revision ins Treffen, weil die Beklagte - nach nach insoweit nicht bekämpfter Feststellung durch das Berufungsgericht (ON 112, S. 16 = II. Band AS 256) - dieses Testament vier Monate nach Einbringung der Klage in diesem Rechtsstreit geändert und ihre Zusage, der Beklagten die Liegenschaft im Erbwege zu überlassen, damit gebrochen habe. Da Testamente ihrem Wesen nach jederzeit vom Erblasser widerrufliche Anordnungen sind (vgl. Welser in Rummel aaO §§ 552, 553 Rz 2), kann in der Änderung der letztwilligen Verfügung durch die Beklagte schon begrifflich kein abredewidriges Verhalten erblickt werden. Vielmehr mußte die Klägerin bei Abschluß der Vereinbarung über den Hausbau einen solchen Schritt jederzeit in Rechnung stellen, auch wenn sie von dieser Zusage als Grundlage der genannten Vereinbarung ausgegangen ist, weil auf diese Weise eine Verpflichtung der Beklagten zur Verschaffung des Grundeigentums rechtlich nicht möglich war (vgl. Rummel in JBl 1978, 452). Ein Erwerb der erforderlichen Grundfläche gemäß § 418 dritter Satz ABGB scheitert demnach schon an der abweichenden Vereinbarung, aus welcher die Klägerin keinen Eigentumserwerbstitel ableiten kann. Inwieweit mit der Änderung des Testamentes die Geschäftsgrundlage weggefallen ist, wird erst bei Erledigung der Rechtsrüge zu dem schon in der Klage gestellten Eventualbegehren zu erörtern sein.Ob diese Auffassung weiterhin aufrecht zu erhalten sei, muß im vorliegenden Fall schon deshalb nicht abschließend beurteilt werden, weil die Streitteile nach den vorinstanzlichen Feststellungen ohnehin eine wirksame und umfassende Vereinbarung über die Gestattung und die Folgen des Hausbaues getroffen haben: Die Beklagte hat danach - wie noch darzulegen sein wird - der Klägerin ein fruchtgenußähnliches Benützungsrecht an Haus und Grund eingeräumt, sich aber das Eigentum an der Liegenschaft vorbehalten. An dieser Rechtslage ändert auch die der Vereinbarung zeitlich vorausgegangene und nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dieser erklärte Zusicherung der Beklagten, die Klägerin (auch) mit der Liegenschaft in Eichgraben letztwillig zu bedenken, nichts. Die Klägerin führt diese - von der Beklagten auch später mehrfach - wiederholte Erklärung zur Dartuung ihres originären Eigentumserwerbes deshalb auch noch in der Revision ins Treffen, weil die Beklagte - nach nach insoweit nicht bekämpfter Feststellung durch das Berufungsgericht (ON 112, S. 16 = römisch zwei. Band AS 256) - dieses Testament vier Monate nach Einbringung der Klage in diesem Rechtsstreit geändert und ihre Zusage, der Beklagten die Liegenschaft im Erbwege zu überlassen, damit gebrochen habe. Da Testamente ihrem Wesen nach jederzeit vom Erblasser widerrufliche Anordnungen sind vergleiche Welser in Rummel aaO Paragraphen 552, 553, Rz 2), kann in der Änderung der letztwilligen Verfügung durch die Beklagte schon begrifflich kein abredewidriges Verhalten erblickt werden. Vielmehr mußte die Klägerin bei Abschluß der Vereinbarung über den Hausbau einen solchen Schritt jederzeit in Rechnung stellen, auch wenn sie von dieser Zusage als Grundlage der genannten Vereinbarung ausgegangen ist, weil auf diese Weise eine Verpflichtung der Beklagten zur Verschaffung des Grundeigentums rechtlich nicht möglich war vergleiche Rummel in JBl 1978, 452). Ein Erwerb der erforderlichen Grundfläche gemäß Paragraph 418, dritter Satz ABGB scheitert demnach schon an der abweichenden Vereinbarung, aus welcher die Klägerin keinen Eigentumserwerbstitel ableiten kann. Inwieweit mit der Änderung des Testamentes die Geschäftsgrundlage weggefallen ist, wird erst bei Erledigung der Rechtsrüge zu dem schon in der Klage gestellten Eventualbegehren zu erörtern sein.
Dagegen erwiese sich das Eventualbegehren IV., sollte zunächst über die erst im Verlaufe des Prozesses erhobenen Hilfsbegehren zu entscheiden sein, teilweise als berechtigt. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen sollte die Klägerin Haus und Grund zufolge der mit der Beklagten getroffenen Vereinbarung nach Belieben benützen und nutzen können, ja es war erklärter Zweck, daß sich die Klägerin durch die Möglichkeit, auf der Liegenschaft einen Pensionsbetrieb zu führen, eine Existenzgrundlage verschaffen sollte, um von ihrem (damaligen) Ehegatten finanziell unabhängig zu sein. Demnach kann es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht zweifelhaft sein, daß die Klägerin alle Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse auszuüben berechtigt sein sollte (vlg. JBl 1987, 376 ua; Petrasch in Rummel aaO § 509 Rz 3). Diesem Ergebnis tut auch das Recht der Beklagten, während ihrer Österreichaufenthalte im Haus zu wohnen, keinen Abbruch, weil sich schließlich auch der Fruchtnießer obligatorisch durch Benützungsverträge (vor allem durch Bestandverträge) binden kann. Da die Befugnisse der Klägerin nach dem Inhalt der Vereinbarung weder auf ihre persönlichen Bedürfnisse (vgl. § 504 ABGB) noch auf die bewohnbaren Hausteile (vgl. § 521 ABGB) beschränkt sein sollten, ist das der Klägerin durch die Vereinbarung eingeräumte Nutzungsrecht inhaltlich als Fruchtgenußrecht (§ 509 ABGB) zu beurteilen.Dagegen erwiese sich das Eventualbegehren römisch vier., sollte zunächst über die erst im Verlaufe des Prozesses erhobenen Hilfsbegehren zu entscheiden sein, teilweise als berechtigt. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen sollte die Klägerin Haus und Grund zufolge der mit der Beklagten getroffenen Vereinbarung nach Belieben benützen und nutzen können, ja es war erklärter Zweck, daß sich die Klägerin durch die Möglichkeit, auf der Liegenschaft einen Pensionsbetrieb zu führen, eine Existenzgrundlage verschaffen sollte, um von ihrem (damaligen) Ehegatten finanziell unabhängig zu sein. Demnach kann es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht zweifelhaft sein, daß die Klägerin alle Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse auszuüben berechtigt sein sollte (vlg. JBl 1987, 376 ua; Petrasch in Rummel aaO Paragraph 509, Rz 3). Diesem Ergebnis tut auch das Recht der Beklagten, während ihrer Österreichaufenthalte im Haus zu wohnen, keinen Abbruch, weil sich schließlich auch der Fruchtnießer obligatorisch durch Benützungsverträge (vor allem durch Bestandverträge) binden kann. Da die Befugnisse der Klägerin nach dem Inhalt der Vereinbarung weder auf ihre persönlichen Bedürfnisse vergleiche Paragraph 504, ABGB) noch auf die bewohnbaren Hausteile vergleiche Paragraph 521, ABGB) beschränkt sein sollten, ist das der Klägerin durch die Vereinbarung eingeräumte Nutzungsrecht inhaltlich als Fruchtgenußrecht (Paragraph 509, ABGB) zu beurteilen.
Allerdings setzt ein solches Recht, weil es an Liegenschaften nur durch Verbücherung (bzw. Urkundenhinterlegung) entsteht (§ 481 ABGB), einen darauf gerichteten übereinstimmenden Parteiwillen voraus, sonst kann nur ein inhaltlich ähnliches obligatorisches Recht entstehen (EvBl. 1970/190 uva; Petrasch aaO § 509 Rz 1). Da die Vereinbarung und die sonstigen Rechtsbeziehungen zwischen den Streitteilen keinen Anhaltspunkt für die Absicht der Parteien, dieses Recht zu verbüchern, liefern, wurde der Klägerin somit nur ein dem Fruchtgenuß an der Liegenschaft inhaltsgleiches obligatorisches Nutzungsrecht eingeräumt.Allerdings setzt ein solches Recht, weil es an Liegenschaften nur durch Verbücherung (bzw. Urkundenhinterlegung) entsteht (Paragraph 481, ABGB), einen darauf gerichteten übereinstimmenden Parteiwillen voraus, sonst kann nur ein inhaltlich ähnliches obligatorisches Recht entstehen (EvBl. 1970/190 uva; Petrasch aaO Paragraph 509, Rz 1). Da die Vereinbarung und die sonstigen Rechtsbeziehungen zwischen den Streitteilen keinen Anhaltspunkt für die Absicht der Parteien, dieses Recht zu verbüchern, liefern, wurde der Klägerin somit nur ein dem Fruchtgenuß an der Liegenschaft inhaltsgleiches obligatorisches Nutzungsrecht eingeräumt.
Fraglich könnte es sein, auf welche Dauer der Kläger das Nutzungsrecht zugebilligt wurde. Die Vereinbarung zwischen den Streitteilen enthält hierüber angesichts des familiären Hintergrundes naturgemäß nichts. Als Endzeitpunkt bieten sich der Tod der Klägerin oder jener der Beklagten an. Mit Rücksicht auf den Versorgungszweck ist aber im Wege ergänzender Vertragsauslegung ein lebenslanges Nutzungsrecht der Klägerin als vereinbart anzusehen. Demnach erwiese sich das Feststellungsbegehren der Klägerin zu
IV. 1. - die gegenüber dem Zahlungsbegehren vorrangige Beurteilung vorausgesetzt - umfänglich eingeschränkt dahin als berechtigt, daß der Klägerin ein dem Fruchtgenuß inhaltsgleiches oder inhaltsähnliches lebenslanges Nutzungsrecht an der Liegenschaft zusteht, wogegen das Begehren auf Einwilligung zur Verbücherung abzuweisen wäre.römisch vier. 1. - die gegenüber dem Zahlungsbegehren vorrangige Beurteilung vorausgesetzt - umfänglich eingeschränkt dahin als berechtigt, daß der Klägerin ein dem Fruchtgenuß inhaltsgleiches oder inhaltsähnliches lebenslanges Nutzungsrecht an der Liegenschaft zusteht, wogegen das Begehren auf Einwilligung zur Verbücherung abzuweisen wäre.
Berechtigt erwiese sich - dem Grunde nach - auch das schon in der Klage gestellte Eventualbegehren, sofern hierüber zunächst oder nach Abweisung der übrigen Eventualbegehren zu befinden wäre. Die Klägerin begehrte damit den Ersatz ihrer Aufwendungen auf die Liegenschaft, soweit diese durch die Aufwendungen eine Wertsteigerung erfahren hat (ON 1, S. 5). Andererseits stützte die Klägerin ihre Ansprüche auch darauf, daß die Beklagte durch die Testamentsänderung vereinbarungswidrig gehandelt habe (ON 99. S. 5 = II. Band AS 123). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen haben die Streitteile die der Klägerin von der Beklagten zugesicherten Erbseinsetzung, durch welche (auch) die Liegenschaft in Eichgraben nach dem Tode der Beklagten der Klägerin zufallen sollte, zweifellos als Voraussetzung für den Hausbau der darauf gerichteten Vereinbarung zugrunde gelegt. Das ist nicht bloß daraus zu erschließen, daß sich die Klägerin ohne diese Zusicherung wohl kaum den mit der Errichtung eines größeren Hauses verbundenen Mühen, Risken und wirtschaftlichen Belastungen unterzogen hätte, sondern folgt auch deutlich aus der Feststellung des Erstgerichtes, die Beklagte habe die Klägerin schon vorher damit beruhigt, diese brauche sich in finanzieller Hinsicht keine Sorgen machen, weil sie ohnehin zu deren Gunsten letztwillig verfügt habe (ON 104, S. 7Berechtigt erwiese sich - dem Grunde nach - auch das schon in der Klage gestellte Eventualbegehren, sofern hierüber zunächst oder nach Abweisung der übrigen Eventualbegehren zu befinden wäre. Die Klägerin begehrte damit den Ersatz ihrer Aufwendungen auf die Liegenschaft, soweit diese durch die Aufwendungen eine Wertsteigerung erfahren hat (ON 1, S. 5). Andererseits stützte die Klägerin ihre Ansprüche auch darauf, daß die Beklagte durch die Testamentsänderung vereinbarungswidrig gehandelt habe (ON 99. S. 5 = römisch zwei. Band AS 123). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen haben die Streitteile die der Klägerin von der Beklagten zugesicherten Erbseinsetzung, durch welche (auch) die Liegenschaft in Eichgraben nach dem Tode der Beklagten der Klägerin zufallen sollte, zweifellos als Voraussetzung für den Hausbau der darauf gerichteten Vereinbarung zugrunde gelegt. Das ist nicht bloß daraus zu erschließen, daß sich die Klägerin ohne diese Zusicherung wohl kaum den mit der Errichtung eines größeren Hauses verbundenen Mühen, Risken und wirtschaftlichen Belastungen unterzogen hätte, sondern folgt auch deutlich aus der Feststellung des Erstgerichtes, die Beklagte habe die Klägerin schon vorher damit beruhigt, diese brauche sich in finanzieller Hinsicht keine Sorgen machen, weil sie ohnehin zu deren Gunsten letztwillig verfügt habe (ON 104, S. 7
= II. Band AS 173) und die Liegenschaft der Beklagten danach kein= römisch zwei. Band AS 173) und die Liegenschaft der Beklagten danach kein
Gesprächsthema mehr war (ON 104, S. 8 = II. Band AS 174). Auch alsGesprächsthema mehr war (ON 104, S. 8 = römisch zwei. Band AS 174). Auch als
die Klägerin nach Feststellung des Hauses erneut an die Beklagte herangetreten war, ihr die Liegenschaft zu schenken, beschwichtigte sie die Beklagte mit dem Hinweis, daß der Klägerin das Grundstück nach ihrem Tode ohnehin zufallen werde (ON 104, S. 9 = II. Band AS 175). Es war demnach zwischen den Streitteilen stets ausgemachte Sache, daß die Klägerin die Beklagte beerben unddie Klägerin nach Feststellung des Hauses erneut an die Beklagte herangetreten war, ihr die Liegenschaft zu schenken, beschwichtigte sie die Beklagte mit dem Hinweis, daß der Klägerin das Grundstück nach ihrem Tode ohnehin zufallen werde (ON 104, S. 9 = römisch zwei. Band AS 175). Es war demnach zwischen den Streitteilen stets ausgemachte Sache, daß die Klägerin die Beklagte beerben und
damit - jedenfalls - auf diese Weise Eigentümerin der Liegenschaft werden sollte. Nur rechtlich binden wollte sich die Beklagte nicht. Gingen aber die Streitteile bei Abschluß der Vereinbarung über den Hausbau der Klägerin auf dem Grundstück der Beklagten ganz ohne Zweifel davon aus, daß die Klägerin die Beklagte beerben sollte, so kann diese Erbseinsetzung nur als von den Streitteilen konkludent zugrunde gelegte Geschäftsgrundlage dieser Vereinbarung aufgefaßt werden. Diese Geschäftsgrundlage ist mit der vom Berufungsgericht unbekämpftermaßen festgestellten Änderung des Testamentes durch die Beklagte - die wohl nicht anders als dahin verstanden werden kann, daß die Klägerin nun nicht mehr zur Erbin der Beklagten berufen ist - weggefallen.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen kann sich die Klägerin auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage zur Begründung ihres Zahlungsbegehrens auch schon jetzt berufen, weil die Beklagte die Änderung des Testamentes eindeutig zum Ausdruck gebracht hat (4 Ob 59/78).
Nach Lehre und Rechtsprechung (zB JBl 1987, 390; JBl 1981, 153 je mwN uva; für viele Rummel in JBl 1978, 449 ff, insbesondere 454) dient die Bestimmung des § 1435 ABGB über ihren Wortlaut hinaus auch als Grundlage für die Anerkennung eines Rückforderungsanspruches wegen Wegfalles des Grundes oder Nichteintrittes des erwarteten Erfolges. Sie ist immer dann anzuwenden, wenn der Geschäftszweck oder ganz allgemein diejenigen Umstände weggefallen sind, die nach Abwägung der beiderseitigen Interessen und nach Sinn und Zweck des Geschäftes Grundlage der Leistung waren. Daher sind auch Leistungen, deren zunächst wirksamer Rechtsgrund nach den Regeln der Geschäftsgrundlage weggefallen ist, nach § 1435 ABGB rückforderbar (Rummel in Rummel aaO § 1435 Rz 3).Nach Lehre und Rechtsprechung (zB JBl 1987, 390; JBl 1981, 153 je mwN uva; für viele Rummel in JBl 1978, 449 ff, insbesondere 454) dient die Bestimmung des Paragraph 1435, ABGB über ihren Wortlaut hinaus auch als Grundlage für die Anerkennung eines Rückforderungsanspruches wegen Wegfalles des Grundes oder Nichteintrittes des erwarteten Erfolges. Sie ist immer dann anzuwenden, wenn der Geschäftszweck oder ganz allgemein diejenigen Umstände weggefallen sind, die nach Abwägung der beiderseitigen Interessen und nach Sinn und Zweck des Geschäftes Grundlage der Leistung waren. Daher sind auch Leistungen, deren zunächst wirksamer Rechtsgrund nach den Regeln der Geschäftsgrundlage weggefallen ist, nach Paragraph 1435, ABGB rückforderbar (Rummel in Rummel aaO Paragraph 1435, Rz 3).
Die Klägerin könnte demnach an sich die geleistete Sache (das Haus) kondizieren. Da aber die Rückgabe nicht möglich, jedenfalls aber nicht tunlich ist, hat die Beklagte in Analogie zu § 1323 ABGB ein angemessenes Entgelt zu zahlen, dessen Höhe sich im Sinne des § 1431 ABGB nach dem verschafften Nutzen richtet, und damit Wertersatz in Höhe des erlangten Vorteiles zu leisten (JBl 1981, 153 mwN; Rummel in Rummel aaO § 1437 Rz 3). Demnach wird die Beklagte der Klägerin deren Aufwendungen zu ersetzen haben, soweit damit eine auf den Zeitpunkt der Entstehung des Kondiktionsanspruches - also der Bekanntgabe des Widerrufes des Testamentes zugunsten der Klägerin - abzustellende Erhöhung des Wertes der Liegenschaft bewirkt wurde. Dies wird das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren zu ermitteln haben. Bei dieser Wertermittlung wird es aber auch das der Klägerin durch die Vereinbarung eingeräumte lebenslange fruchtgenußähnliche Benützungsrecht an der Liegenschaft (vgl. die Erwägungen zum Eventualbegehren IV.) in Ansatz zu bringen haben, weil die Werterhöhung der Liegenschaft der Beklagten nur nach Maßgabe dieses Rechtes zum Vorteil gereichen kann.Die Klägerin könnte demnach an sich die geleistete Sache (das Haus) kondizieren. Da aber die Rückgabe nicht möglich, jedenfalls aber nicht tunlich ist, hat die Beklagte in Analogie zu Paragraph 1323, ABGB ein angemessenes Entgelt zu zahlen, dessen Höhe sich im Sinne des Paragraph 1431, ABGB nach dem verschafften Nutzen richtet, und damit Wertersatz in Höhe des erlangten Vorteiles zu leisten (JBl 1981, 153 mwN; Rummel in Rummel aaO Paragraph 1437, Rz 3). Demnach wird die Beklagte der Klägerin deren Aufwendungen zu ersetzen haben, soweit damit eine auf den Zeitpunkt der Entstehung des Kondiktionsanspruches - also der Bekanntgabe des Widerrufes des Testamentes zugunsten der Klägerin - abzustellende Erhöhung des Wertes der Liegenschaft bewirkt wurde. Dies wird das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren zu ermitteln haben. Bei dieser Wertermittlung wird es aber auch das der Klägerin durch die Vereinbarung eingeräumte lebenslange fruchtgenußähnliche Benützungsrecht an der Liegenschaft vergleiche die Erwägungen zum Eventualbegehren römisch vier.) in Ansatz zu bringen haben, weil die Werterhöhung der Liegenschaft der Beklagten nur nach Maßgabe dieses Rechtes zum Vorteil gereichen kann.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, daß das Erstgericht im dritten Rechtsgang zunächst die Klägerin zu einer entsprechenden Erklärung darüber zu veranlassen haben wird, ob die erst später erhobenen Eventualbegehren (in der allerdings feststehenden Reihenfolge laut Protokoll) dem schon in der Klage gestellten Hilfsbegehren gegenüber vorrangig zu erledigen seien, und je nachdem entweder das Begehren auf Bestellung des Eigentums der Klägerin an bestimmten Grundflächen und die Einwilligung der Beklagten zur Verbücherung desselben abzuweisen und das obligatorische Benützungsrecht unter gleichzeitiger Abweisung des Verbücherungsbegehrens festzustellen oder über das Zahlungsbegehren nach Feststellung des der Beklagten durch die Aufwendungen der Klägerin verschafften Nutzens abzusprechen haben. Die Klägerin ist überdies zur Bewertung ihrer am 27. Mai 1983 (ON 73) erhobenen weiteren Eventualbegehren aufzufordern.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs1 und 2 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Abs1 und 2 ZPO.