Die ao. Revision der Beklagten, die die Abweisung des Feststellungsbegehren anstrebt, ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Nach seiner ihn auch selbst bindenden (EFSlg 41.812; RZ 1977/15 ua; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1957 mwN) Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes im Aufhebungsbeschluß ON 119 des zweiten Rechtsganges steht der Klägerin ein dem Fruchtgenuß inhaltsgleiches obligatorisches lebenslanges Fruchtgenußrecht an der Liegenschaft der Beklagten zu. Soweit die Beklagte in ihrem Rechtsmittel gegen diese Rechtsauffassung Bedenken vorträgt, kann darauf schon wegen der bindenden Wirkung nicht eingegangen werden. Darauf, daß die Beklagte das der Klägerin zustehende obgenannte Recht wegen groben Undanks widerrufen könnte, kommt die ao. Revision nicht mehr zurück, sodaß auf die eingehenden Ausführungen der zweiten Instanz verwiesen werden kann.
Die Beklagte hat aber in ihrem Schriftsatz ON 136 nicht nur den Widerruf, sondern in eventu auch die außerordentliche Kündigung des dem Fruchtgenuß inhaltsgleichen obligatorischen lebenslangen Fruchtgenußrechtes der Klägerin an der Liegenschaft erklärt. Die Aufhebungserklärung nach §§ 1117 f ABGB ist einredeweise gegen eine Klage auf Zuhaltung (MietSlg 40.166, 23.183; Würth in Rummel20, § 1118 ABGB Rz 6; Klang in Klang2 V 119) oder Feststellung eines Bestandverhältnisses (6 Ob 589/91) zulässig. Gleiches hat zu gelten, wenn sie einredeweise gegen eine Klage auf Feststellung des Bestehens eines obligatorischen lebenslangen Fruchtgenußrechtes erhoben wird. Nach herrschender Auffassung können in analoger Anwendung der §§ 1117 f ABGB Dauerschuldverhältnisse grundsätzlich aus wichtigen Gründen in Ausübung eines Gestaltungsrechtes durch einseitige, empfangsbedürftige und mit dem Zugang an den Vertragspartner wirksame Aufhebungserklärung (MietSlg 40.166;Die Beklagte hat aber in ihrem Schriftsatz ON 136 nicht nur den Widerruf, sondern in eventu auch die außerordentliche Kündigung des dem Fruchtgenuß inhaltsgleichen obligatorischen lebenslangen Fruchtgenußrechtes der Klägerin an der Liegenschaft erklärt. Die Aufhebungserklärung nach Paragraphen 1117, f ABGB ist einredeweise gegen eine Klage auf Zuhaltung (MietSlg 40.166, 23.183; Würth in Rummel20, Paragraph 1118, ABGB Rz 6; Klang in Klang2 römisch fünf 119) oder Feststellung eines Bestandverhältnisses (6 Ob 589/91) zulässig. Gleiches hat zu gelten, wenn sie einredeweise gegen eine Klage auf Feststellung des Bestehens eines obligatorischen lebenslangen Fruchtgenußrechtes erhoben wird. Nach herrschender Auffassung können in analoger Anwendung der Paragraphen 1117, f ABGB Dauerschuldverhältnisse grundsätzlich aus wichtigen Gründen in Ausübung eines Gestaltungsrechtes durch einseitige, empfangsbedürftige und mit dem Zugang an den Vertragspartner wirksame Aufhebungserklärung (MietSlg 40.166;
SZ 59/127 = JBl 1987, 180 = MietSlg 38/31 ua; Würth aaO, Rz 6 mwN;
Binder in Schwimann, § 1118 ABGB Rz 30) aufgelöst werden (außerordentliche Kündigung). Als wichtige Gründe kommen dabei insbesondere Vertragsverletzungen, der Verlust des Vertrauens in der Person des Schuldners - bei Dienstbarkeiten oder ähnlichen Verhältnissen, die nicht auf den Fortbestand des gegenseitigen Vertrauens beruhen, nur als "äußerstes Notventil" (MietSlg 31.223;Binder in Schwimann, Paragraph 1118, ABGB Rz 30) aufgelöst werden (außerordentliche Kündigung). Als wichtige Gründe kommen dabei insbesondere Vertragsverletzungen, der Verlust des Vertrauens in der Person des Schuldners - bei Dienstbarkeiten oder ähnlichen Verhältnissen, die nicht auf den Fortbestand des gegenseitigen Vertrauens beruhen, nur als "äußerstes Notventil" (MietSlg 31.223;
4 Ob 532/91, 3 Ob 550/89 ua) - oder schwerwiegende Änderungen der Verhältnisse in Betracht, welche die Fortsetzung der vertraglichen Bindung nicht zumutbar erscheinen lassen (SZ 61/281, SZ 60/218 uva;
Rummel in Rummel2, § 859 ABGB Rz 27 mwN). Diese Grundsätze gelten auch für sonstige Dauerrechtsverhältnisse wie Dienstbarkeiten und ähnliche Gebrauchsrechte (SZ 59/165 = MietSlg 38/40, MietSlg 35.222 f, 31.049 f; JBl 1974, 618 = EvBl 1974/50 = MietSlg 25/24; 4 Ob 532/91, 3 Ob 550/89 ua; Petrasch in Rummel2, § 524 ABGB Rz 2 mwN; Pimmer in Schwimann, § 524 ABGB Rz 4 mwN; Mayrhofer, Abstehen vom Vertrag aus wichtigem Grund bei Dienstbarkeiten ? in JBl 1974, 593 ff; gegenteilig SZ 38/56) einschließlich von auf Lebenszeit eingeräumten obligatorischen Wohnungsrechten (MietSlg 26.039). Ob im vorliegenden Fall die Beklagte die außerordentliche Kündigung des dem Fruchtgenuß inhaltsgleichen obligatorischen lebenslangen Fruchtgenußrechtes der Klägerin an der Liegenschaft verlangen kann und ob durch das maßgebliche Gesamtverhalten der Klägerin im Einzelfall die von der Beklagten ins Treffen geführten Gründe (versuchte Arrogierung des Eigentumsrechtes durch die Klägerin durch Behauptung der Ersitzung, Einholen einer Vollmacht der Beklagten unter dem Vorwand der Vertretung in Steuersachen und bei der N***** mit Schreiben vom 20. Juli 1967 und Verwendung dieser Vollmacht zur Begründung von zur Darlehensbesicherung eingeräumten Pfandrechten auf der Liegenschaft der Beklagten gegen deren Willen) - Feststellungen fehlen dazu - eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen können, braucht hier nicht geprüft zu werden.Rummel in Rummel2, Paragraph 859, ABGB Rz 27 mwN). Diese Grundsätze gelten auch für sonstige Dauerrechtsverhältnisse wie Dienstbarkeiten und ähnliche Gebrauchsrechte (SZ 59/165 = MietSlg 38/40, MietSlg 35.222 f, 31.049 f; JBl 1974, 618 = EvBl 1974/50 = MietSlg 25/24; 4 Ob 532/91, 3 Ob 550/89 ua; Petrasch in Rummel2, Paragraph 524, ABGB Rz 2 mwN; Pimmer in Schwimann, Paragraph 524, ABGB Rz 4 mwN; Mayrhofer, Abstehen vom Vertrag aus wichtigem Grund bei Dienstbarkeiten ? in JBl 1974, 593 ff; gegenteilig SZ 38/56) einschließlich von auf Lebenszeit eingeräumten obligatorischen Wohnungsrechten (MietSlg 26.039). Ob im vorliegenden Fall die Beklagte die außerordentliche Kündigung des dem Fruchtgenuß inhaltsgleichen obligatorischen lebenslangen Fruchtgenußrechtes der Klägerin an der Liegenschaft verlangen kann und ob durch das maßgebliche Gesamtverhalten der Klägerin im Einzelfall die von der Beklagten ins Treffen geführten Gründe (versuchte Arrogierung des Eigentumsrechtes durch die Klägerin durch Behauptung der Ersitzung, Einholen einer Vollmacht der Beklagten unter dem Vorwand der Vertretung in Steuersachen und bei der N***** mit Schreiben vom 20. Juli 1967 und Verwendung dieser Vollmacht zur Begründung von zur Darlehensbesicherung eingeräumten Pfandrechten auf der Liegenschaft der Beklagten gegen deren Willen) - Feststellungen fehlen dazu - eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen können, braucht hier nicht geprüft zu werden.
Denn die Aufhebungsgründe nach § 1117 f ABGB gehen nach herrschender Auffassung durch grundlose Nichtausübung während einiger Zeit infolge schlüssigen Verzichts (§ 863 ABGB) verloren (Rummel aaO, § 863 ABGB Rz 22; Würth aaO, Rz 8; Binder aaO, Rz 23, jeweils mwN). Darauf hat sich die Klägerin auch berufen. Im vorliegenden, bereits seit 1978 anhängigen Rechtsstreit hat die Beklagte bereits im ersten Rechtsgang (vgl etwa ihre Äußerung vom 11. Juli 1978 ON 8/1. Band und ihren Beweisantrag vom 11. Juli 1980 ON 44/1. Band) diese nun für die außerordentliche Aufkündigung behaupteten Gründe im einzelnen behauptet und auch nach der ihrem Rechtsbeistand am 1. September 1988 zugestellten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ON 119, womit der Bestand eines obligatorischen Fruchtgenußrechtes klargestellt war, erst nach zwei Tagsatzungen mit Schriftsatz vom 16. Februar 1990, ON 136, diese außerordentliche Kündigung ausgesprochen. Angesichts der maßgeblichen besonderen Umstände dieses Einzelfalles, im besonderen des Versorgungszwecks des der Klägerin zustehenden obligatorischen Fruchtgenußrechts, aber auch der Tatsache, daß die inkriminierten Vorfälle bereits viele Jahre zurückliegen und bei der Prüfung eines wichtigen Grundes für die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses auf den Zeitpunkt der Abgabe der Auflösungserklärung abzustellen ist (EvBl 1987/176; 1 Ob 538/90 ua; Rummel aaO, § 901 ABGB Rz 6), muß daher auch unter Anlegung eines gebotenen strengen Maßstabes und Zugrundelegung des maßgeblichen objektiven Erklärungswertes der Willensäußerung, gemessen am Empfängerhorizont des redlichen Erklärungsempfängers (JBl 1987, 171; JBl 1986, 46 uva; Rummel aaO, § 914 ABGB Rz 4), ein konkludenter Verzicht der Beklagten auf Geltendmachung des Rechts zur außerordentlichen Kündigung angenommen werden.Denn die Aufhebungsgründe nach Paragraph 1117, f ABGB gehen nach herrschender Auffassung durch grundlose Nichtausübung während einiger Zeit infolge schlüssigen Verzichts (Paragraph 863, ABGB) verloren (Rummel aaO, Paragraph 863, ABGB Rz 22; Würth aaO, Rz 8; Binder aaO, Rz 23, jeweils mwN). Darauf hat sich die Klägerin auch berufen. Im vorliegenden, bereits seit 1978 anhängigen Rechtsstreit hat die Beklagte bereits im ersten Rechtsgang vergleiche etwa ihre Äußerung vom 11. Juli 1978 ON 8/1. Band und ihren Beweisantrag vom 11. Juli 1980 ON 44/1. Band) diese nun für die außerordentliche Aufkündigung behaupteten Gründe im einzelnen behauptet und auch nach der ihrem Rechtsbeistand am 1. September 1988 zugestellten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ON 119, womit der Bestand eines obligatorischen Fruchtgenußrechtes klargestellt war, erst nach zwei Tagsatzungen mit Schriftsatz vom 16. Februar 1990, ON 136, diese außerordentliche Kündigung ausgesprochen. Angesichts der maßgeblichen besonderen Umstände dieses Einzelfalles, im besonderen des Versorgungszwecks des der Klägerin zustehenden obligatorischen Fruchtgenußrechts, aber auch der Tatsache, daß die inkriminierten Vorfälle bereits viele Jahre zurückliegen und bei der Prüfung eines wichtigen Grundes für die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses auf den Zeitpunkt der Abgabe der Auflösungserklärung abzustellen ist (EvBl 1987/176; 1 Ob 538/90 ua; Rummel aaO, Paragraph 901, ABGB Rz 6), muß daher auch unter Anlegung eines gebotenen strengen Maßstabes und Zugrundelegung des maßgeblichen objektiven Erklärungswertes der Willensäußerung, gemessen am Empfängerhorizont des redlichen Erklärungsempfängers (JBl 1987, 171; JBl 1986, 46 uva; Rummel aaO, Paragraph 914, ABGB Rz 4), ein konkludenter Verzicht der Beklagten auf Geltendmachung des Rechts zur außerordentlichen Kündigung angenommen werden.
Der ao. Revision ist daher nicht Folge zu geben.
Der Rekurs der Beklagten gegen den Aufhebungsbeschluß der zweiten Instanz, womit eine gänzliche Abweisung des Zahlungsbegehrens, zumindest aber im Rahmen der Pfandbelastung von 300.385 S und der Eigenleistungen der Beklagten von 286.188,80 S angestrebt wird, ist inhaltlich zum Teil berechtigt, obgleich es bei der von der zweiten Instanz beschlossenen gänzlichen Aufhebung dieses Teils des Ersturteils zu verbleiben hat.
Nach der auch zur Höhe des klägerischen Kondiktionsanspruches bindenden Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes richtet sich diese nach dem der Beklagten verschafften Nutzen (JBl 1987, 390; SZ 53/71 = JBl 1981, 153 = EFSlg 36.265 mwN uva). Das Erstgericht hat, dem Aufhebungsbeschluß ON 119 folgend, nur das dem Fruchtgenuß an der Liegenschaft inhaltsgleiche obligatorische, lebenslange Nutzungsrecht der Klägerin vom ermittelten Wert der Liegenschaft zum Stichtag 17. Dezember 1982 in Abzug gebracht und ist auf das weitere Vorbringen der Beklagten zur Höhe des Nutzens im übrigen nicht eingegangen. Das Berufungsgericht vertrat, von der Klägerin umbekämpft, die Auffassung, bei der Berechnung des der Beklagten durch den Hausbau der Klägerin verschafften Nutzens müßten auch die (in erster Instanz mit 300.000 S und im Rechtsmittelverfahren mit 286.188,80 S bewerteten) zweckgewidmeten Eigenleistungen der Beklagten für das Haus, von der Klägerin trotz ihrer Stellung als Nutzungsberechtigte nicht bezahlte Kosten der Wasser-Hausleitung samt Wassermesser und Anschluß zum Haus von 8.851,15 S Eingang finden und im übrigen geprüft werden, ob wertsteigernde Aufwendungen nicht auch vom Gatten der Klägerin erbracht worden seien. Der Oberste Gerichtshof als reine Rechtsinstanz kann dieser von Seiten der dadurch allein beschwerten Klägerin unangefochten gebliebenen rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes, der Sachverhalt sei in diesen beiden Richtungen noch nicht genügend geklärt, dazu bedürfte es noch weiterer Feststellungen, nicht entgegentreten (SZ 51/141, SZ 40/109; RZ 1967, 74 ua; Fasching IV 414).Nach der auch zur Höhe des klägerischen Kondiktionsanspruches bindenden Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes richtet sich diese nach dem der Beklagten verschafften Nutzen (JBl 1987, 390; SZ 53/71 = JBl 1981, 153 = EFSlg 36.265 mwN uva). Das Erstgericht hat, dem Aufhebungsbeschluß ON 119 folgend, nur das dem Fruchtgenuß an der Liegenschaft inhaltsgleiche obligatorische, lebenslange Nutzungsrecht der Klägerin vom ermittelten Wert der Liegenschaft zum Stichtag 17. Dezember 1982 in Abzug gebracht und ist auf das weitere Vorbringen der Beklagten zur Höhe des Nutzens im übrigen nicht eingegangen. Das Berufungsgericht vertrat, von der Klägerin umbekämpft, die Auffassung, bei der Berechnung des der Beklagten durch den Hausbau der Klägerin verschafften Nutzens müßten auch die (in erster Instanz mit 300.000 S und im Rechtsmittelverfahren mit 286.188,80 S bewerteten) zweckgewidmeten Eigenleistungen der Beklagten für das Haus, von der Klägerin trotz ihrer Stellung als Nutzungsberechtigte nicht bezahlte Kosten der Wasser-Hausleitung samt Wassermesser und Anschluß zum Haus von 8.851,15 S Eingang finden und im übrigen geprüft werden, ob wertsteigernde Aufwendungen nicht auch vom Gatten der Klägerin erbracht worden seien. Der Oberste Gerichtshof als reine Rechtsinstanz kann dieser von Seiten der dadurch allein beschwerten Klägerin unangefochten gebliebenen rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes, der Sachverhalt sei in diesen beiden Richtungen noch nicht genügend geklärt, dazu bedürfte es noch weiterer Feststellungen, nicht entgegentreten (SZ 51/141, SZ 40/109; RZ 1967, 74 ua; Fasching römisch vier 414).
Bereicherungsansprüche sind zu mindern, wenn unter anderem dem Empfänger durch die Leistung nicht nur Vorteile, sondern auch Nachteile entstanden sind (sogenannter Nachteilsausgleich; Koziol-Welser aaO, 403). Im vorliegenden Fall war die Liegenschaft der (bereicherten) Beklagten zum Stichtag unbestritten mit Pfandrechten und einem Veräußerungsverbot belastet und ist es offenbar immer noch. Grund für diese Belastungen sind von der Klägerin aufgenommene Darlehen, um den Hausbau auf der Liegenschaft der Beklagten zu finanzieren; sie stehen somit in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der - sonst wohl in diesem Ausmaß unmöglichen - Wertsteigerung der Liegenschaft durch den Hausbau und betreffen somit ausschließlich die Höhe des der Beklagten zugekommenen Vorteils, sodaß nach Auffassung des erkennenden Senates in einem solchen Fall diese "Nachteile" des Empfängers der Leistung auf jeden Fall zu berücksichtigen sind. Strittig ist nur, ob die Aufnahme der Darlehen und die Belastung der Liegenschaft mit oder ohne Zustimmung der beklagten Liegenschaftseigentümerin erfolgte, ob somit die Klägerin unredlich war. Der Sachverständige führte in seinem Gutachten aus, daß zu TZ 1381/1969 das Veräußerungsverbot gemäß WBFG 1968 für das Bundesland N***** angemerkt sei und im Lastenblatt vier Pfandrechte aufschienen, diese Eintragungen jedoch für die Beantwortung der vom Gericht gestellten Fragen (Werterhöhung der Liegenschaft durch Aufwendungen der Klägerin für diese Liegenschaft) ohne Bedeutung seien. Dem kann nicht beigepflichtet werden; sowohl das durch Inanspruchnahme eines Darlehens des Landes N***** einverleibte Veräußerungsverbot zu Gunsten des Landes als auch die einverleibten Pfandrechte, die nach dem Vorbringen der Beklagten zum Stichtag für Beträge von 223.700 S und 76.685 S (insgesamt gerundet 300.385 S) zu Gunsten der bei der C***** und der N***** Landesregierung offen aushafteten, müssen bei Ermittlung des Nutzens der Beklagten angemessen berücksichtigt werden. Dazu wird das Erstgericht das Sachverständigen-Gutachten über den Wert der wertsteigernden Aufwendungen in diesem Sinn zu ergänzen haben, daß durch einen Vergleich in der Bewertung der Liegenschaft mit und ohne Veräußerungsverbot (unter Berücksichtigung der Bestimmungen des WBFG 1968) sowie mit und ohne die Pfandrechte ein sachgerechter Betrag der Wertsteigerung unter Bezugnahme auf das beiderseitige Vorbringen, allenfalls unter Anwendung des § 273 ZPO (JBl 1956, 473; Rummel aaO, § 1437 ABGB Rz 10; Honsell aaO, § 1431 ABGB Rz 9) ermittelt wird. Dabei wird das in Geld zu bewertende Risiko der beklagten Liegenschaftseigentümerin für die Übernahme der Sachhaftung zu berücksichtigen sein.Bereicherungsansprüche sind zu mindern, wenn unter anderem dem Empfänger durch die Leistung nicht nur Vorteile, sondern auch Nachteile entstanden sind (sogenannter Nachteilsausgleich; Koziol-Welser aaO, 403). Im vorliegenden Fall war die Liegenschaft der (bereicherten) Beklagten zum Stichtag unbestritten mit Pfandrechten und einem Veräußerungsverbot belastet und ist es offenbar immer noch. Grund für diese Belastungen sind von der Klägerin aufgenommene Darlehen, um den Hausbau auf der Liegenschaft der Beklagten zu finanzieren; sie stehen somit in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der - sonst wohl in diesem Ausmaß unmöglichen - Wertsteigerung der Liegenschaft durch den Hausbau und betreffen somit ausschließlich die Höhe des der Beklagten zugekommenen Vorteils, sodaß nach Auffassung des erkennenden Senates in einem solchen Fall diese "Nachteile" des Empfängers der Leistung auf jeden Fall zu berücksichtigen sind. Strittig ist nur, ob die Aufnahme der Darlehen und die Belastung der Liegenschaft mit oder ohne Zustimmung der beklagten Liegenschaftseigentümerin erfolgte, ob somit die Klägerin unredlich war. Der Sachverständige führte in seinem Gutachten aus, daß zu TZ 1381 aus 1969, das Veräußerungsverbot gemäß WBFG 1968 für das Bundesland N***** angemerkt sei und im Lastenblatt vier Pfandrechte aufschienen, diese Eintragungen jedoch für die Beantwortung der vom Gericht gestellten Fragen (Werterhöhung der Liegenschaft durch Aufwendungen der Klägerin für diese Liegenschaft) ohne Bedeutung seien. Dem kann nicht beigepflichtet werden; sowohl das durch Inanspruchnahme eines Darlehens des Landes N***** einverleibte Veräußerungsverbot zu Gunsten des Landes als auch die einverleibten Pfandrechte, die nach dem Vorbringen der Beklagten zum Stichtag für Beträge von 223.700 S und 76.685 S (insgesamt gerundet 300.385 S) zu Gunsten der bei der C***** und der N***** Landesregierung offen aushafteten, müssen bei Ermittlung des Nutzens der Beklagten angemessen berücksichtigt werden. Dazu wird das Erstgericht das Sachverständigen-Gutachten über den Wert der wertsteigernden Aufwendungen in diesem Sinn zu ergänzen haben, daß durch einen Vergleich in der Bewertung der Liegenschaft mit und ohne Veräußerungsverbot (unter Berücksichtigung der Bestimmungen des WBFG 1968) sowie mit und ohne die Pfandrechte ein sachgerechter Betrag der Wertsteigerung unter Bezugnahme auf das beiderseitige Vorbringen, allenfalls unter Anwendung des Paragraph 273, ZPO (JBl 1956, 473; Rummel aaO, Paragraph 1437, ABGB Rz 10; Honsell aaO, Paragraph 1431, ABGB Rz 9) ermittelt wird. Dabei wird das in Geld zu bewertende Risiko der beklagten Liegenschaftseigentümerin für die Übernahme der Sachhaftung zu berücksichtigen sein.
Der von der Beklagten mit 132.625 S bezifferte Abzug von der Kondiktionsforderung der Klägerin für die behauptete Lukrierung von Zinsenvorteilen der Klägerin aus deren behaupteten unredlichen Inanspruchnahme der Liegenschaft als Sachhaftung betrifft keinen Umstand, der von einem Einfluß auf den allein maßgeblichen der Beklagten verschafften Nutzen (SZ 55/37 ua; Rummel aaO, § 1431 ABGB Rz 9; Apathy in Schwimann, § 1041 ABGB Rz 9) wäre, sondern kann nur einen der Klägerin verschafften Vorteil betreffen. Die Beklagte könnte dafür gegen die Klägerin nur einen Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB bei ungerechtfertigter (Rummel aaO, § 1041 ABGB Rz 4) Verwendung einer fremden Sache (Liegenschaft) - ungeachtet eines Schadens der Beklagten (SZ 58/104, SZ 55/37 ua; Rummel aaO, § 1041 ABGB Rz 5) - zum Nutzen der Klägerin, der auch in der Ersparnis von Aufwendungen liegen kann (JBl 1990, 453; SZ 52/9; SZ 47/130 ua; Rummel aaO, § 1041 ABGB Rz 14), geltend machen, doch wurde ein solcher vom Nutzen der Beklagten unabhängiger Kondiktionsanspruch compensando nicht eingewendet. Ein Eingehen darauf ist daher dem Rekursgericht versagt. Auch dem Rekurs ist demnach nicht Folge zu geben.Der von der Beklagten mit 132.625 S bezifferte Abzug von der Kondiktionsforderung der Klägerin für die behauptete Lukrierung von Zinsenvorteilen der Klägerin aus deren behaupteten unredlichen Inanspruchnahme der Liegenschaft als Sachhaftung betrifft keinen Umstand, der von einem Einfluß auf den allein maßgeblichen der Beklagten verschafften Nutzen (SZ 55/37 ua; Rummel aaO, Paragraph 1431, ABGB Rz 9; Apathy in Schwimann, Paragraph 1041, ABGB Rz 9) wäre, sondern kann nur einen der Klägerin verschafften Vorteil betreffen. Die Beklagte könnte dafür gegen die Klägerin nur einen Verwendungsanspruch nach Paragraph 1041, ABGB bei ungerechtfertigter (Rummel aaO, Paragraph 1041, ABGB Rz 4) Verwendung einer fremden Sache (Liegenschaft) - ungeachtet eines Schadens der Beklagten (SZ 58/104, SZ 55/37 ua; Rummel aaO, Paragraph 1041, ABGB Rz 5) - zum Nutzen der Klägerin, der auch in der Ersparnis von Aufwendungen liegen kann (JBl 1990, 453; SZ 52/9; SZ 47/130 ua; Rummel aaO, Paragraph 1041, ABGB Rz 14), geltend machen, doch wurde ein solcher vom Nutzen der Beklagten unabhängiger Kondiktionsanspruch compensando nicht eingewendet. Ein Eingehen darauf ist daher dem Rekursgericht versagt. Auch dem Rekurs ist demnach nicht Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.