Die Revision der Klägerin ist nicht gerechtfertigt. Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, daß § 29 Abs 1 Z 5 MRG als Auflösungsgründe nur in den beiden aufgezählten, im wesentlichen den §§ 30 Abs 2 Z 1 und 3 MRG entsprechenden Gründen (erheblich nachteiliger Gebrauch des Mietgegenstandes oder qualifizierter Mietzinsrückstand) anerkenne, wird in der Revision nicht mehr in Zweifel gezogen und entspricht auch der herrschenden Auffassung (MietSlg 37.395; RZ 1983/70 = MietSlg 35.344 mwN; Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19, § 29 MRG Anm 24).Die Revision der Klägerin ist nicht gerechtfertigt. Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, daß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 5, MRG als Auflösungsgründe nur in den beiden aufgezählten, im wesentlichen den Paragraphen 30, Absatz 2, Ziffer eins und 3 MRG entsprechenden Gründen (erheblich nachteiliger Gebrauch des Mietgegenstandes oder qualifizierter Mietzinsrückstand) anerkenne, wird in der Revision nicht mehr in Zweifel gezogen und entspricht auch der herrschenden Auffassung (MietSlg 37.395; RZ 1983/70 = MietSlg 35.344 mwN; Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Paragraph 29, MRG Anmerkung 24).
Die Klägerin geht zwar in der Revision selbst davon aus, daß sich der zur Stützung des geltend gemachten Auflösungsgrundes herangezogene Sachverhalt (geplanter oder bereits durchgeführter Verkauf des Palais A***) erst nach dem Inkrafttreten des MRG erfüllt habe, daß aber die Vereinbarung des Auflösungsgrundes schon vor Inkrafttreten des MRG erfolgt sei. Dem Zeitpunkt der Vereinbarung kommt aber keine Bedeutung zu. Gemäß § 43 Abs 1 MRG gilt das I. Hauptstück des MRG (und damit auch § 29 MRG), insoweit nichts anderes bestimmt ist, auch für Mietverträge, die - wie hier - vor dem Inkrafttreten des MRG geschlossen worden sind. Darin kommt der schon im § 5 ABGB verankerte Grundsatz zum Ausdruck, daß das neue Recht auf bestehende Mietverhältnisse als Dauerschuldverhältnisse im Rahmen seines zeitlichen Geltungsbereiches ohne weiteres anzuwenden ist. Vor Inkrafttreten des MRG endgültig und abschließend verwirklichte Sachverhalte, sind nicht nach dem MRG zu beurteilen, sondern der früheren Rechtslage zu unterstellen (JBl 1988, 525; MietSlg XXXIX/19;Die Klägerin geht zwar in der Revision selbst davon aus, daß sich der zur Stützung des geltend gemachten Auflösungsgrundes herangezogene Sachverhalt (geplanter oder bereits durchgeführter Verkauf des Palais A***) erst nach dem Inkrafttreten des MRG erfüllt habe, daß aber die Vereinbarung des Auflösungsgrundes schon vor Inkrafttreten des MRG erfolgt sei. Dem Zeitpunkt der Vereinbarung kommt aber keine Bedeutung zu. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, MRG gilt das römisch eins. Hauptstück des MRG (und damit auch Paragraph 29, MRG), insoweit nichts anderes bestimmt ist, auch für Mietverträge, die - wie hier - vor dem Inkrafttreten des MRG geschlossen worden sind. Darin kommt der schon im Paragraph 5, ABGB verankerte Grundsatz zum Ausdruck, daß das neue Recht auf bestehende Mietverhältnisse als Dauerschuldverhältnisse im Rahmen seines zeitlichen Geltungsbereiches ohne weiteres anzuwenden ist. Vor Inkrafttreten des MRG endgültig und abschließend verwirklichte Sachverhalte, sind nicht nach dem MRG zu beurteilen, sondern der früheren Rechtslage zu unterstellen (JBl 1988, 525; MietSlg XXXIX/19;
JBl 1986, 390 = MietSlg 38.287/5, jeweils mwN). Nach dem Inkrafttreten des MRG verwirklichte Sachverhalte, wozu der Eintritt eines im Mietvertrag vereinbarten Auflösungsgrundes, wie hier Verkauf des Bestandobjektes zählt, sind demgemäß nach den Vorschriften des MRG zu beurteilen (MietSlg 37.395; RZ 1983/70; 8 Ob 580/87; Würth in Rummel2 § 1118 ABGB Rz 9; Würth-Zingher aaO). Dem entspricht auch, daß die Prüfung eines wichtigen Grundes für die Auflösung eines Dauerschuldverhätnisses auf den Zeitpunkt der Abgabe der Auflösungserklärung abzustellen ist (MietSlg 37.179; JBl 1967, 209 ua; Fasching III 661).JBl 1986, 390 = MietSlg 38.287/5, jeweils mwN). Nach dem Inkrafttreten des MRG verwirklichte Sachverhalte, wozu der Eintritt eines im Mietvertrag vereinbarten Auflösungsgrundes, wie hier Verkauf des Bestandobjektes zählt, sind demgemäß nach den Vorschriften des MRG zu beurteilen (MietSlg 37.395; RZ 1983/70; 8 Ob 580/87; Würth in Rummel2 Paragraph 1118, ABGB Rz 9; Würth-Zingher aaO). Dem entspricht auch, daß die Prüfung eines wichtigen Grundes für die Auflösung eines Dauerschuldverhätnisses auf den Zeitpunkt der Abgabe der Auflösungserklärung abzustellen ist (MietSlg 37.179; JBl 1967, 209 ua; Fasching römisch drei 661).
Der Revision ist somit der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.