Rechtssatz RS0070137
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070137
Entscheidungsdatum
07.03.1990
Rechtssatz
Eine Vereinbarung, wonach der Vermieter bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes den Mietvertrag über die beiden Fälle des § 29 Abs 1 Z 5 MRG hinaus durch außergerichtliche einseitige Erklärung (statt durch gerichtliche Aufkündigung) auflösen könne, ist unwirksam. Dies gilt auch, wenn eine derartige Vereinbarung noch vor dem Inkrafttreten des MRG geschlossen wurde, die Auflösungserklärung dem Mieter aber erst nach diesem Zeitpunkt zugegangen ist.Eine Vereinbarung, wonach der Vermieter bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes den Mietvertrag über die beiden Fälle des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 5, MRG hinaus durch außergerichtliche einseitige Erklärung (statt durch gerichtliche Aufkündigung) auflösen könne, ist unwirksam. Dies gilt auch, wenn eine derartige Vereinbarung noch vor dem Inkrafttreten des MRG geschlossen wurde, die Auflösungserklärung dem Mieter aber erst nach diesem Zeitpunkt zugegangen ist.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 873/82
Entscheidungstext OGH 27.01.1983 6 Ob 873/82
Veröff: RZ 1983/70 S 298
- 1 Ob 529/85
Entscheidungstext OGH 20.03.1985 1 Ob 529/85
- 8 Ob 580/87
Entscheidungstext OGH 11.02.1988 8 Ob 580/87
Beisatz: Auch der Eintritt von Umständen, die im Mietvertrag schriftlich als Kündigungsgrund vereinbart wurden und als wichtig und bedeutsam anzusehen sind (§ 30 Abs 2 Z 13 MRG), können nur mehr in der Form einer Kündigung geltend gemacht werden. (T1)
- 5 Ob 518/90
Entscheidungstext OGH 06.02.1990 5 Ob 518/90
- 1 Ob 538/90
Entscheidungstext OGH 07.03.1990 1 Ob 538/90
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0070137
Dokumentnummer
JJR_19830127_OGH0002_0060OB00873_8200000_001