Die Revision ist zulässig, im übrigen aber nicht berechtigt. Aus dem übereinstimmenden Vorbringen der Streitteile geht hervor, daß der Beklagte während des Rechtsmittelverfahrens das Bestandobjekt geräumt hat.
Entgegen seiner Ansicht hat dies jedoch auf die Beschwer der Streitteile keine Auswirkung. Daß der Beklagte nach Schluß der Verhandlung erster Instanz die auferlegte Leistung erbringt, nimmt ihm nicht die Befugnis zur Bekämpfung des ihm nachteiligen Urteils (EvBl. 1981/101); umgekehrt berührt es auch die Beschwer des Klägers nicht, wenn der Beklagte ihm inzwischen die Leistung erbringt, deren Begehren durch das bekämpfte Urteil abgewiesen wurde (Fasching IV 20). Die Erklärung des Klägers, er schränke 'unabhängig von der Zulässigkeit der Revision den Streitwert' auf Zuspruch von Kosten ein, ist, da er die Entscheidung der zweiten Instanz in vollem Umfang bekämpft und Wiederherstellung des Ersturteils beantragt, nicht als - im Rechtsmittelverfahren unzulässige - Einschränkung auf Kosten zu verstehen.Entgegen seiner Ansicht hat dies jedoch auf die Beschwer der Streitteile keine Auswirkung. Daß der Beklagte nach Schluß der Verhandlung erster Instanz die auferlegte Leistung erbringt, nimmt ihm nicht die Befugnis zur Bekämpfung des ihm nachteiligen Urteils (EvBl. 1981/101); umgekehrt berührt es auch die Beschwer des Klägers nicht, wenn der Beklagte ihm inzwischen die Leistung erbringt, deren Begehren durch das bekämpfte Urteil abgewiesen wurde (Fasching römisch vier 20). Die Erklärung des Klägers, er schränke 'unabhängig von der Zulässigkeit der Revision den Streitwert' auf Zuspruch von Kosten ein, ist, da er die Entscheidung der zweiten Instanz in vollem Umfang bekämpft und Wiederherstellung des Ersturteils beantragt, nicht als - im Rechtsmittelverfahren unzulässige - Einschränkung auf Kosten zu verstehen.
Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit und der Aktenwidrigkeit liegen nach Beurteilung des erkennenden Senates nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit und der Aktenwidrigkeit liegen nach Beurteilung des erkennenden Senates nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Der Kläger rügt, daß das Berufungsgericht die in § 1 Abs 3 des in erster Instanz vorgelegten Mietvertrages enthaltene Vereinbarung, daß das Mietengesetz auf den vorliegenden Bestandvertrag insbesondere in bezug auf den Kündigungsschutz keine Anwendung finde, nicht beachtet habe. Diese Rüge ist nicht berechtigt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß die kündigende (klagende) Partei das Vorliegen der Mieterschutzfreiheit darzutun hat. Sie muß daher die Voraussetzungen für das Vorliegen einer einschlägigen Ausnahmebestimmung ausdrücklich behaupten und beweisen (SZ 21/125; MietSlg. 34.368, 33.261 ua). Die Vorlage einer Urkunde vermag ausreichende Parteienbehauptungen nicht zu ersetzen. Im übrigen kann aber die Anwendung des Mietengesetzes oder des Mietrechtsgesetzes auf bestimmte Räume nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen werden (MietSlg. 21.267/34). Maßgebend ist nur, ob tatsächlich ein Ausnahmetatbestand vorliegt. Die dazu vom Revisionswerber nunmehr aufgestellten Tatsachenbehauptungen verstoßen gegen das Neuerungsverbot. Abgesehen davon übersieht er, daß die §§ 29 bis 36 MRG gemäß § 1 Abs 4 Z 1 MRG auch für Mietgegenstände gelten, die in Gebäuden gelegen sind, die ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel auf Grund einer nach dem 30. Juni 1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden sind.Der Kläger rügt, daß das Berufungsgericht die in Paragraph eins, Absatz 3, des in erster Instanz vorgelegten Mietvertrages enthaltene Vereinbarung, daß das Mietengesetz auf den vorliegenden Bestandvertrag insbesondere in bezug auf den Kündigungsschutz keine Anwendung finde, nicht beachtet habe. Diese Rüge ist nicht berechtigt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß die kündigende (klagende) Partei das Vorliegen der Mieterschutzfreiheit darzutun hat. Sie muß daher die Voraussetzungen für das Vorliegen einer einschlägigen Ausnahmebestimmung ausdrücklich behaupten und beweisen (SZ 21/125; MietSlg. 34.368, 33.261 ua). Die Vorlage einer Urkunde vermag ausreichende Parteienbehauptungen nicht zu ersetzen. Im übrigen kann aber die Anwendung des Mietengesetzes oder des Mietrechtsgesetzes auf bestimmte Räume nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen werden (MietSlg. 21.267/34). Maßgebend ist nur, ob tatsächlich ein Ausnahmetatbestand vorliegt. Die dazu vom Revisionswerber nunmehr aufgestellten Tatsachenbehauptungen verstoßen gegen das Neuerungsverbot. Abgesehen davon übersieht er, daß die Paragraphen 29 bis 36 MRG gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG auch für Mietgegenstände gelten, die in Gebäuden gelegen sind, die ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel auf Grund einer nach dem 30. Juni 1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden sind.
Schon während der Geltungsdauer des Mietengesetzes entsprach es ständiger Rechtsprechung, daß bei geschützten Bestandverhältnissen nicht jede Vertragsverletzung, sondern nur eine für einen Kündigungstatbestand ausreichende Verletzung eines wichtigen Interesses des Bestandgebers rechtswirksam als Aufhebungsgrund vereinbart werden konnte, da andernfalls eine Umgehung der Schutzvorschriften möglich wäre (SZ 43/28 mwN; näheres zur Zulässigkeit solcher Vereinbarungen in den einzelnen Phasen der Mietengesetzgebung bei Würth in Rummel, ABGB, Rdz 9 zu § 1118; vgl. auch Klang 2 V 119 f). Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung RZ 1983/70Schon während der Geltungsdauer des Mietengesetzes entsprach es ständiger Rechtsprechung, daß bei geschützten Bestandverhältnissen nicht jede Vertragsverletzung, sondern nur eine für einen Kündigungstatbestand ausreichende Verletzung eines wichtigen Interesses des Bestandgebers rechtswirksam als Aufhebungsgrund vereinbart werden konnte, da andernfalls eine Umgehung der Schutzvorschriften möglich wäre (SZ 43/28 mwN; näheres zur Zulässigkeit solcher Vereinbarungen in den einzelnen Phasen der Mietengesetzgebung bei Würth in Rummel, ABGB, Rdz 9 zu Paragraph 1118,; vergleiche auch Klang 2 römisch fünf 119 f). Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung RZ 1983/70
= MietSlg. 35.344 ausführte, anerkennt § 29 Abs 1 MRG als Auflösungsgründe neben der - auf einen wichtigen Grund im Sinn des § 30 MRG gestützten und gemäß § 33 Abs 1 MRG formgebundenen Aufkündigung die - formfreie und sofort wirksame - Auflösungserklärung gemäß § 1118 ABGB nur mehr in den beiden dort aufgezählten, im wesentlichen den §§ 30 Abs 2 Z 1 und 3 MRG entsprechenden Gründen. Damit ist im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes jede Vereinbarung über die Erweiterung der mietrechtsgesetzlich anerkannten Auflösungsgründe um andere Tatbestände, mögen sie auch als Kündigungsgründe anerkannt sein, rechtsunwirksam; dies auch dann, wenn sie vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes geschlossen wurde, soferne sich der als Auflösungsgrund geltend gemachte Sachverhalt erst nach dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes erfüllt hat (§ 43 Abs 1 MRG; RZ 1983/70; Würth in Rummel aaO). Insbesondere kann auch der Eintritt von Umständen, die im Mietvertrag schriftlich als Kündigungsgrund vereinbart wurden und als wichtig und bedeutsam anzusehen sind (§ 30 Abs 2 Z 13 MG), nur mehr in der Form einer Kündigung geltend gemacht werden (Würth in Rummel aaO Rdz 9 zu § 1118 und Rdz 3 zu § 29 MRG; Würth-Zingher 2 133, Anm. 17 zu § 29 MRG). Der Revisionswerber vermag daher mit dem Argument, wenn § 30 Abs 2 Z 13 MRG die schriftliche Vereinbarung wichtiger und bedeutender Umstände als Kündigungsgrund gestatte, müsse dies auch für die Vereinbarung von Auflösungsgründen gelten, nicht durchzudringen.= MietSlg. 35.344 ausführte, anerkennt Paragraph 29, Absatz eins, MRG als Auflösungsgründe neben der - auf einen wichtigen Grund im Sinn des Paragraph 30, MRG gestützten und gemäß Paragraph 33, Absatz eins, MRG formgebundenen Aufkündigung die - formfreie und sofort wirksame - Auflösungserklärung gemäß Paragraph 1118, ABGB nur mehr in den beiden dort aufgezählten, im wesentlichen den Paragraphen 30, Absatz 2, Ziffer eins und 3 MRG entsprechenden Gründen. Damit ist im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes jede Vereinbarung über die Erweiterung der mietrechtsgesetzlich anerkannten Auflösungsgründe um andere Tatbestände, mögen sie auch als Kündigungsgründe anerkannt sein, rechtsunwirksam; dies auch dann, wenn sie vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes geschlossen wurde, soferne sich der als Auflösungsgrund geltend gemachte Sachverhalt erst nach dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes erfüllt hat (Paragraph 43, Absatz eins, MRG; RZ 1983/70; Würth in Rummel aaO). Insbesondere kann auch der Eintritt von Umständen, die im Mietvertrag schriftlich als Kündigungsgrund vereinbart wurden und als wichtig und bedeutsam anzusehen sind (Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 13, MG), nur mehr in der Form einer Kündigung geltend gemacht werden (Würth in Rummel aaO Rdz 9 zu Paragraph 1118 und Rdz 3 zu Paragraph 29, MRG; Würth-Zingher 2 133, Anmerkung 17 zu Paragraph 29, MRG). Der Revisionswerber vermag daher mit dem Argument, wenn Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 13, MRG die schriftliche Vereinbarung wichtiger und bedeutender Umstände als Kündigungsgrund gestatte, müsse dies auch für die Vereinbarung von Auflösungsgründen gelten, nicht durchzudringen.
§ 528 Abs 1 Z 2 ZPO schließt sowohl eine selbständige als auch eine in der Revision enthaltene Bekämpfung der Kostenentscheidung aus. Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO schließt sowohl eine selbständige als auch eine in der Revision enthaltene Bekämpfung der Kostenentscheidung aus. Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.